© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 012/20 Überweisung von Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 012/20 Seite 2 Überweisung von Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 012/20 Abschluss der Arbeit: 6. Februar 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 012/20 Seite 3 1. Fragestellung Der Fragesteller bittet um Beantwortung, ob Überweisungen von Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auf inländische Konten beziehungsweise auf Konten bei einem Zahlungsdienstleister im Inland beschränkt werden können. 2. Rechtsentwicklung § 337 Abs. 1 Satz 1 SGB III Für Leistungen nach dem SGB III ist die Nationalität der leistungsberechtigten Person kein Kriterium . Sind Leistungen zu gewähren, richtet sich die Auszahlung nach § 337 SGB III. Bis 8. April 2013 lautete § 337 Abs. 1 Satz 1 SGB III wie folgt: „Geldleistungen werden auf das von der leistungsberechtigten Person angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen .“ Durch das SEPA-Begleitgesetz1 wurde oben genannte Norm wie folgt gefasst: „Geldleistungen werden auf das von der leistungsberechtigten Person angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt.“ Damit sind alle Konten von leistungsberechtigten Personen bei Geldinstituten im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA = Single Euro Payment Area) erlaubt. Er umfasst die 27 EU- Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, sowie Monaco, die Schweiz, San Marino, Andorra und den Staat Vatikanstadt. Die Änderung von § 337 Abs. 1 Satz 1 SGB III durch den deutschen Gesetzgeber wurde aufgrund Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (Zugänglichkeit von Zahlungen) erforderlich.2 Der Inhalt von Artikel 9 und wie bindend die Verordnung für die nationalen Gesetzgeber anzusehen ist, wird in dem Sachstand des Fachbereichs Europa „Vorgaben der Verordnung (EU) 260/2012 zur Zugänglichkeit von Zahlungskonten in der Union“ (Aktenzeichen PE 6 - 3000 – 008/20) thematisiert . * * * 1 Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) vom 3. April 2013, Bundesgesetzblatt I, Seite 610. 2 Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz), Bundestags-Drucksache 17/10038, Seite 18.