WD 4 – 3000 – 012/16 (29.01.2016) © 2016 Deutscher Bundestag Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Gewerblich tätige Einzelunternehmer und Personenhandelsgesellschaften erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG), die zusätzlich zur Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auch der Gewerbesteuer unterliegen. Kapitalgesellschaften (z.B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften) sind gem. § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ebenfalls Steuergegenstand der Gewerbesteuer. Die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer ist abhängig vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde (§ 4 GewStG), der auf den Steuermessbetrag (Gewerbeertrag • Steuermesszahl von 3,5 %) angewandt wird. Für gewerblich tätige Einzelunternehmer und Personenhandelsgesellschaften besteht gem. § 35 Abs. 1 EStG die Möglichkeit der (teilweisen) Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer . Dadurch wird für sie die zusätzliche Belastung mit Gewerbesteuer weitgehend neutralisiert. Bei Gesellschaftern mit Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ermäßigt sich die um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g und 35a EStG verminderte tarifliche Einkommensteuer um das 3,8-fache der Gewerbesteuer-Messbeträge. Die Anrechnung ist begrenzt auf die Einkommensteuer, die anteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag). Maximal anrechenbar ist die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von bis zu 380 % kommt es damit regelmäßig zu einer vollständigen Neutralisierung der zusätzlichen Belastung mit Gewerbesteuer für die gewerblich tätigen Einzelunternehmer und Personenhandelsgesellschaften .1 Kapitalgesellschaften profitieren nicht von der Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer . Sie zahlen aber einen Körperschaftsteuersatz, der mit 15% unter dem durchschnittlichen Einkommensteuersatz liegt. Eine Erhöhung des Gewerbesteuer-Hebesatzes bis zu 380% wäre somit nur für Kapitalgesellschaften steuererhöhend spürbar. 1 Thies NWB 2012, 10 Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer