Deutscher Bundestag Umsatzsteuer bei Onlinedienstleistern Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 4 – 3000 – 008/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 008/12 Seite 2 Verfasser: Aktenzeichen: WD 4 – 3000 – 008/12 Abschluss der Arbeit: 7. Februar 2012 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 008/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis: 1. Allgemeines zum Umsatzsteuerrecht 4 2. Besteuerung ausgewählter Onlinedienstleistungen 2.1 Umsatzsteuer bei Onlinespielen 6 2.2 Umsatzsteuer bei Ebay und Amazon 6 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 008/12 Seite 4 1. Allgemeines zum Umsatzsteuerrecht Die Umsatzsteuer besteuert im Wesentlichen den Verkauf von Sachgütern und Dienstleistungen.1 Sie knüpft an Vorgänge des wirtschaftlichen Verkehrs an und wird deshalb auch als Verkehrsteuer bezeichnet. Rechtliche Vorgaben gibt es durch die europäischen Umsatzsteuerrichtlinien, die nationalen Umsatzsteuergesetze und die Doppelbesteuerungsabkommen. Grundsätzlich ist nur der Leistungserbringer umsatzsteuerpflichtig. Unterschieden werden muss hierbei jedoch, ob es sich um einen Verbraucher oder um einen Unternehmer handelt. Während die Leistungserbringung eines Verbrauchers nicht umsatzsteuerpflichtig ist, muss ein Unternehmer grundsätzlich bei einer Leistungserbringung Umsatzsteuer zahlen, § 1 UStG. Grundsätzlich muss die Umsatzsteuer bei sonstigen Leistungen, zu denen gemäß § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen, also Onlinespielgebühren oder eBay-Versteigerungen gehören, dort entrichtet werden, wo der Unternehmer seinen Sitz hat, § 3a Abs. 1 UStG. Ausnahmen können sich jedoch ergeben, wenn der Leistungserbringer seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU hat, §3a Abs. 4 Satz 1, und an einen Verbraucher innerhalb der EU seine Leistung erbringt. An folgenden Grundsätzen kann man sich orientieren: Wird die Leistung von einem Drittland in einen Mitgliedstaat erbracht, so fällt die Umsatzsteuer im Mitgliedstaat an. Wird von einem Mitgliedstaat in ein Drittland geleistet, so entsteht die Umsatzsteuer nach dem Recht des Drittlandes. In diesem Fall kommt es zu keiner Besteuerung innerhalb der EU. In den Fällen, in denen von einem Mitgliedstaat in einen anderen geleistet wird, berechnet sich die Umsatzsteuer grundsätzlich nach dem Empfängerland.2 2. Besteuerung ausgewählter Onlinedienstleistungen Mit der EU-Richtlinie 2002/38/EG wird die Besteuerung der elektronisch erbrachen Dienstleistungen geregelt. Die Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen kann wie folgt zusammengefasst werden: „Zu den elektronisch erbrachten Dienstleistungen gehören Informationsdienste und Dienstleistungen im Bereich der Kultur, des Sports, der Wissenschaften, der Bildung , der Unterhaltung o.ä. sowie netzgestützte Software, Computerspiele und Computerdienstleistungen allgemein. Das bedeutet: Werden die genannten elektronischen Dienstleistungen von einem Wirtschaftsbeteiligten aus einem Nicht-EU-Land an einen Kunden in der EU erbracht, so erfolgt die Besteuerung in der EU, d.h. die Dienstleistung unterliegt in der EU der MwSt. Werden derartige Dienstleistungen von einem Wirtschaftsbeteiligten aus der EU an einen Kunden außerhalb der EU erbracht, so erfolgt die Besteuerung dort, wo der Kunde ansässig ist, d.h. die Dienstleistung unterliegt in der EU nicht der MwSt. 1 Woll, Wirtschaftslexikon, 10. Auflage, Oldenbourg Verlag München, Seite 764. 2 http://www.it-law.at/uploads/tx_publications/Umsatzsteuer_bauer.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 008/12 Seite 5 Werden derartige Dienstleistungen von einem Wirtschaftsbeteiligten aus der EU an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat erbracht, so ist der Ort der Besteuerung der Ort, an dem der gewerbliche Kunde ansässig ist. Werden derartige Dienstleistungen von einem Wirtschaftsbeteiligten aus der EU an eine Privatperson in der EU oder an einen Steuerpflichtigen im selben Mitgliedstaat erbracht, so ist der Ort der Besteuerung weiterhin der Ort, an dem der Dienstleister ansässig ist. Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU müssen sich nur dann für MwSt-Zwecke registrieren lassen , wenn sie auch Verkäufe an Endverbraucher tätigen. Erbringen sie nur Dienstleistungen an Unternehmen in der EU (dies ist bei der Masse der einschlägigen Umsätze der Fall), so obliegen ihnen überhaupt keine Pflichten, da gewerbliche Kunden im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft die MwSt selbst abführen. Die für Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten einfachste und attraktivste Möglichkeit ist die Anwendung der in der Richtlinie für sie vorgesehenen vereinfachten Regelung. Danach haben sie sich nur in einem einzigen EU-Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registrieren zu lassen und in Bezug auf Verfahren und Erklärungspflichten geringere Anforderungen zu erfüllen. Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten können sich in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl für MwSt- Zwecke registrieren lassen. Sie müssen nichtgewerblichen Kunden in der EU die MwSt zum Normalsatz des Mitgliedstaates in Rechnung stellen, in dem der Kunde ansässig ist. Alle drei Monate müssen diese Unternehmen die vereinnahmten Steuern an den Fiskus des Mitgliedstaates abführen, in dem sie für MwSt-Zwecke registriert sind, und zugleich eine elektronische Aufstellung übermitteln, in der ihre in dem betreffenden Zeitraum getätigten Umsätze nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt sind. Anhand dieser Angaben leitet der Mitgliedstaat der Registrierung die Steuern an den jeweiligen Mitgliedstaat des Kunden weiter. Diese vereinfachte Regelung für Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern gilt zunächst für drei Jahre und kann in technischer Hinsicht weiterentwickelt werden.“3 Das Anbieten von Computerspielen, Ebayauktionen und Verkäufe über Amazon - sind elektronisch erbrachten Dienstleistungen. Maßgebend für die Besteuerung ist der Ort, an dem die elektronische Dienstleistung erbracht wird. Bezug nehmend auf den Punkt 1. (Allgemeines zum Umsatzsteuerrecht) spielt weiterhin eine Rolle, ob Leistungserbringer und Leistungsempfänger einem EU-Land angehören oder die Besteuerung zwischen einem EU-Land und einem sogenannten Drittland erfolgt. Steuergegenstand für die Umsatzbesteuerung sind Erlöse aus dem Verkauf und Gebühren. In der Regel entsteht die Umsatzsteuerpflicht immer für den Unternehmer, für den Anbieter der Leistung . 3 http://europa.eu/legislation_summaries/information_society/other_policies/l31044_de.htm Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 008/12 Seite 6 2.1 Umsatzsteuer bei Onlinespielen Wird die Dienstleistung „Onlinecomputerspiel“ von einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Nichtunternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Europäischen Union erbracht, wird sie dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat (§ 3a Absatz 5 i. V. m. Absatz 4 Satz 2 Nummer 13 des Umsatzsteuergesetzes – UStG). Die Steuer muss dann also in dem jeweiligen Mitgliedstaat erbracht werden. Der Gesetzesvollzug hinsichtlich der in Deutschland ansässigen Anbieter kostenpflichtiger Online - und Browser-Games folgt den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes und der Abgabenordnung. Die Steuer ist demnach in dem Land zu erbringen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, § 3a Abs. 1 UStG. Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer hat durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen, dass der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, erfolgt eine Besteuerung in Deutschland. Werden Onlinecomputerspiele von in Deutschland ansässigen Unternehmern an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige nichtunternehmerische Leistungsempfänger angeboten, erfolgt die Besteuerung derzeit (bis zum 31. Dezember 2014) generell in Deutschland (§ 3a Absatz 1 UStG).4 Diese elektronische Dienstleistung findet zwischen dem Spieleanbieter und dem Nutzer statt. es wird unterschieden zwischen käuflichen und kostenlosen Spielen. Für käuflich erworbene Spiele muss ein Preis bezahlt werden, der mit der Umsatzsteuer belastet wird. Für kostenlose Spiele hingegen wird kein Preis berechnet, sondern der Nutzer muss eine Abonnementsgebühr zahlen, auf die ebenfalls eine Umsatzsteuer berechnet wird. Die Gebühr und die Umsatzsteuer auf die Gebühr ist somit von dem Nutzer zu entrichten. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem Ort, an dem das Unternehmen ansässig ist. 2.2 Umsatzsteuer bei Ebay und Amazon Umsatzsteuerpflichtig ist in der Regel nur der Unternehmer. Stellt ein Unternehmer in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat Artikel bei Ebay oder Amazon in das Internet und verkauft sie dort an einen Verbraucher, der sich ebenfalls in einem EU Land befindet, muss er die Umsatzsteuer in Deutschland oder in dem Mitgliedstaat entrichten. Leistet er in ein Drittland, muss er in der EU keine Steuern zahlen. Die Umsatzsteuer richtet sich dann nach dem Drittland. Entscheidend ist hier immer das Empfängerland, also wo der Verbraucher die Leistung entgegen nimmt, § 3 Abs. 6 UStG. Ein Verbraucher muss grundsätzlich keine Steuern zahlen, wenn er über Ebay oder Amazon Gegenstände verkauft. Handelt der Verbraucher jedoch gewerbsmäßig, verliert er seine Eigenschaft als Verbraucher und wird ebenfalls zum Unternehmer gemäß § 2 UStG. Ist ein Ebayanbieter als 4 http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/075/1707592.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 008/12 Seite 7 sogenannter „Powerseller“ registriert, begründet dies zumindest einen Anscheinsbeweis dafür, dass dessen Verkaufstätigkeit auch unternehmerisch ist.5 Umsatzsteuer bei Ebayauktionen: Die Ebayauktion findet zwischen einem Verkäufer und einem Käufer statt. Die Besteuerung im Einzelnen hängt davon ab, ob der Verkäufer als Händler (Unternehmer) oder als Privatperson (Verbraucher) auftritt. Bei unternehmerischer Tätigkeit werden alle Verkaufserlöse steuerlich erfasst und müssen in den Steuererklärungen zur Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer erfasst werden. Ein Privatverkäufer hat in der Regel keine Steuern zu zahlen. Für ihn fallen Steuern nur an, wenn seine Verkaufstätigkeit vom Umfang her so groß ist, dass sie als unternehmerische Tätigkeit angesehen werden muss. Ausschlaggebend sind hierbei nicht die Verkaufserlöse, sondern die Verkaufsaktivität. Die Abgrenzung zwischen privater und unternehmerischer Tätigkeit ist oftmals schwierig. Bei regelmäßigen, sich wiederholenden Verkäufen, die mit einer Gewinnerzielungsabsicht unternommen werden, ist von unternehmerischer Tätigkeit auszugehen. Dagegen werden solche Geschäfte, die als Liebhaberei eingestuft werden, von der Besteuerung ausgenommen . Bei der unternehmerischen Tätigkeit ist in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzes zu unterscheiden , ob es sich um einen Kleinunternehmer handelt, der von der Umsatzsteuer befreit ist. Das ist der Fall, wenn die Umsätze 17 500 € nicht überschreiten. Die Kleinunternehmerregelung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Der Händler kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, sich beim Finanzamt registrieren lassen und dann entsprechend Umsatzsteuer bezahlen . Desweiteren besteht die Möglichkeit bei Wiederverkäufern, die Differenzbesteuerung anzuwenden und nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis mit der Umsatzsteuer zu besteuern . Neben der Besteuerung des Verkaufserlöses werden auch Gebühren besteuert. „Für Online-Verkäufe berechnet Ebay Gebühren. Hier ist zu beachten, wie ein Ebay-Mitglied registriert ist. Bei unternehmerisch tätigen Händlern verlangt Ebay eine Umsatzsteueridentifikationsnummer . Liegt diese Nummer vor, ist das Mitglied „nettorechnungsberechtigt” - d. h. Auktionsgebühren von Ebay (nicht der gesamte Verkaufserlös) werden netto in Rechnung gestellt mit der Folge, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Händler übergeht gem. § 13b UStG. Dieser hat dann die Umsatzsteuer auf die Gebühren an das deutsche Finanzamt abzuführen, kann sie aber gleichzeitig als Vorsteuer in Anspruch nehmen. Anders beim Kleinunternehmer: Obwohl seine Umsätze eine bestimmt Grenze nicht überschreiten dürfen und er deshalb keine Umsatzsteuer ausweist und abführt, muss er in diesem Punkt wegen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft 19 Prozent Umsatzsteuer (Bsp. Deutschland) abführen, ohne dass ihm ein Vorsteuerabzug zusteht . Folglich ist er mit diesem Betrag zusätzlich belastet. Sofern Ebay Gebühren gegenüber privaten Anbietern belastet, greift § 13b UStG nicht mit der Folge, dass dem privaten Verbraucher 15 Prozent in Rechnung gestellt werden, da der Sitz der 5 Krüger/Biehler Martinek/Semler/Habermeier/Flohr, Vertriebsrecht, 3. Auflage 2010, § 33, Rn. 79. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 008/12 Seite 8 Firma Ebay in Luxemburg ist und der dortige Steuersatz für Privatverkäufer maßgeblich ist. Umsatzsteuerrechtlich führt Ebay Leistungen bei Privatpersonen an dem Ort aus, an dem Ebay sein Unternehmen betreibt. Nur bei unternehmerisch tätigen Ebay-Händlern findet eine Ortsverlagerung statt (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG) an den Ort, an dem der Händler sein Unternehmen betreibt . Dies zeigt, welche erheblichen Unterschiede für Unternehmer und private Anbieter zu beachten sind.“6 Bei Ebayauktionen fallen folgende Gebühren an: Angebotsgebühr und die Verkaufsprovision. Auf beide Gebühren wird die Mehrwertsteuer erhoben. Die Gebührenhöhe ist unterschiedlich und hängt von verschiedenen Faktoren ab: privater oder gewerblicher Verkäufer Strartpreis Anzahl der Artikel Warenkategorie. Somit differiert auch der Steuerbetrag. Die Höhe der Gebühren bei Ebayauktionen können auf der Internetseite von Ebay unter der folgenden Adresse eingesehen werden: http://pages.ebay.de/help/sell/fees.html Umsatzsteuer bei Verkäufen über Amazon: „Aufgrund einer am 01. Juli 2003 in Kraft getretenen Gesetzgebung der Europäischen Union zur Umsatzsteuer, die alle Verkäufer betrifft, die Artikel bei Amazon.de Marketplace anbieten, werden beginnend mit dem 01. Juli 2003 Gebühren für elektronisch zur Verfügung gestellte Dienstleistungen , die Kunden in der Europäischen Union berechnet werden, umsatzsteuerpflichtig. Infolge dieser Gesetzgebung wird Amazon.de generell auf alle für Verkäufer anfallende Gebühren bei Amazon.de Marketplace, die am oder nach dem 01. Juli 2003 in Rechnung gestellt werden, Umsatzsteuer erheben. Dies schließt die für Amazon.de Marketplace anfallenden Gebühren für Verkäufe bei Amazon.de Marketplace ein.“7 Maßgebend für die Steuerhöhe ist auch hier, ob der Verkäufer ein Privatverkäufer oder gewerblicher Verkäufer ist. Ein Privatverkäufer muss ebenfalls 15 Prozent Umsatzsteuer auf die Verkaufsgebühren zahlen, weil der Sitz des Unternehmens Amazon Luxemburg ist. Bei gewerblichen Verkäufern ist hier analog wie bei den Ebayauktionen eine Besteuerung nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht wie zuvor beschrieben anzuwenden. 6 Steuerberatergesellschaft mbH Köln: Ebay-Handel unter steuerlichen Gesichtspunkten, S. 8 7 http://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html/ref=hp_rel_topic/277-8991815-9756825?ie=UTF8&node Id=200456530 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 008/12 Seite 9 „Wenn Sie innerhalb eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (außer Luxemburg) ein Unternehmen betreiben und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id.Nr.) der Steuerbehörden dieses Landes zugeteilt bekommen haben, wird Amazon.de in der Regel keine Umsatzsteuer auf Ihre Verkäufergebühren berechnen.“8 „Um von der Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer befreit zu sein, müssen Sie uns eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id.Nr.) von Ihrer Steuerbehörde nennen, die folgenden Bedingungen anerkennen und ihnen zustimmen. Falls Sie in Luxemburg mehrwertsteuerlich registriert sind, ist Amazon verpflichtet, Ihnen den Mehrwertsteuersatz von 15 Prozent zu berechnen und Sie können nicht von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden. Für Verkäufer, die ihr Unternehmen außerhalb der Europäischen Union betreiben, sind die Gebühren in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig, bitte kontaktieren Sie den Kundenservice über unser Kontaktformular, bevor Sie mit dem Verkaufen beginnen. Die Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht bei Verkäufergebühren ist nicht für Verkäufer möglich, die in der Schweiz oder Liechtenstein mehrwertsteuerlich registriert sind. Dies resultiert aus der lokalen Mehrwertsteuer-Gesetzgebung in der Schweiz und Liechtenstein, welche elektronische Dienstleistungen einer Mehrwertsteuer von 8 Prozent unterstellt.“9 Bei Verkäufen über Amazon fallen folgende Gebühren an: Verkaufsgebühr, Gebühren für Power- Anbieter und eine variable Abschlussgebühr. Die Höhe der Gebühren können auf der Internetseite von Amazon unter der folgenden Adresse eingesehen werden: http://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html/ref=hp_rel_topic /277-8991815-9756825?ie=UTF8&nodeId=200456520 ( ) 8 http://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?nodeId=3486601 9 http://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?nodeId=3486601#ausnahme