© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 007/17 Beschränkungen bei der Tätigkeit von Banken und Finanzkonglomeraten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 007/17 Seite 2 Beschränkungen bei der Tätigkeit von Banken und Finanzkonglomeraten Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 007/17 Abschluss der Arbeit: 14. Februar 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 007/17 Seite 3 1. Fragestellung In welchen Gesetzen sind die Aktivitäten von Holdings bzw. von Finanzkonglomeraten geregelt und welche Beschränkungen gelten für deren Bank- und Nichtbankgeschäfte? 2. Definitionen Eine Definition einer Holding existiert weder im Aktiengesetz noch im Handelsgesetzbuch noch in Steuergesetzen. Von rechtlichem Belang sind deshalb immer nur die Unternehmen innerhalb einer solchen Konstruktion. Bei Finanzkonglomeraten handelt es sich um Gruppen, die aus mehreren beaufsichtigten Unternehmen aus verschiedenen Finanzmarktsektoren, zum Beispiel aus dem Bankensektor und dem Versicherungssektor, bestehen. Infolgedessen unterliegen diese Unternehmen in Bezug auf ihre Tätigkeiten den speziellen Branchenaufsichtsgesetzen, zum Beispiel dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die zusätzliche Aufsicht von Unternehmen eines Finanzkonglomerats richtet sich nach dem „Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerate -Aufsichtsgesetz – FKAG)“ vom 27. Juni 2013, das die entsprechenden Richtlinien der Europäischen Union zur Grundlage hat. Ziel der zusätzlichen Aufsicht über Finanzkonglomerate ist es, spezifische Gruppenrisiken zu überwachen, denen die Unternehmen auf Ebene des Finanzkonglomerats ausgesetzt sind. 3. Vorschriften für Banken Die Definition und die Tätigkeit von Banken sind im Kreditwesengesetz (KWG) geregelt. Demnach sind verbotene Geschäfte: – der Betrieb von Werksparkassen, – das Betreiben von Zwecksparunternehmen, – der Missbrauch des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Handelt es sich bei der Bank um ein Unternehmen, dessen Tätigkeit (nur) darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren (sogenannte CRR-Kreditinstitute), gelten besondere Verbotsvorschriften. Die besonderen Verbotsvorschriften gelten auch für ein Finanzkonglomerat, wenn ihm ein solches CRR-Kreditinstitut angehört. Werden bestimmte Schwellenwerte der Vermögenswerte beziehungsweise der Bilanzsummen überstiegen, entfällt unter anderem die Erlaubnis für das Kreditund Garantiegeschäft mit Hedgefonds. In Bezug auf ihre Eigentümer und ihre Beteiligungen unterliegt eine Bank umfassenden Anzeigepflichten . Sie hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank unter anderem folgende Sachverhalte unverzüglich anzuzeigen: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 007/17 Seite 4 – den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der Bank, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass die Bank Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald die Bank von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt, – das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe oder die Beendigung einer bedeutenden Beteiligung an anderen Unternehmen. Eine Bank hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank jährlich unter anderem Folgendes anzuzeigen: – ihre engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder Unternehmen, – ihre bedeutenden Beteiligungen an anderen Unternehmen, – den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an der anzeigenden Bank sowie die Höhe dieser Beteiligungen. Die Definitionen der „engen Verbindung“ und der „bedeutenden Beteiligung“ stammen von der Europäischen Union. Danach muss das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte gegeben sein. * * *