© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 006/18 Körperschaftsteuerpflicht für Hochschulen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 006/18 Seite 2 Körperschaftsteuerpflicht für Hochschulen Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 006/18 Abschluss der Arbeit: 22.1.2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 006/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Körperschaftsteuerpflicht für Hochschulen 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 006/18 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber erkundigt sich nach der Pflicht zur Zahlung von Körperschaftsteuer für Hochschulen in Deutschland. 2. Körperschaftsteuerpflicht für Hochschulen In Deutschland hängt die Steuerpflicht zur Körperschaftsteuer von der Rechtsform der Einrichtung ab. Privatrechtlich organisierte Betriebe sind grundsätzlich verpflichtet Körperschaftsteuer zu zahlen. Sind die privatrechtlich organisierten Hochschulen gemeinnützig, sind sie jedoch von der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) befreit. Hochschulen, die öffentlich-rechtlich organisiert sind, werden grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Betätigen sich diese Hochschulen jedoch wie ein privates Unternehmen, indem sie beispielsweise Dienstleistungen oder Güter kommerziell vertreiben, so werden diese Betätigungen als Betriebe gewerblicher Art bezeichnet. Betriebe gewerblicher Art unterliegen auch bei öffentlich-rechtlich organisierten Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG der Körperschaftsteuer . Hierzu zählt man beispielsweise auch die Universitätskliniken. Der Gesetzgeber will mit diesen Regelungen Tätigkeiten, die gewinnorientiert erfolgen und für die ein Wettbewerb am Markt stattfindet, besteuern. Tätigkeiten, die dagegen der Allgemeinheit dienen und nicht gewinnorientiert erfolgen, sollen von der Steuer befreit sein. ***