© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 005/19 Einzelfragen zur finanziellen Förderung der Kernenergie durch die Europäische Atomgemeinschaft bzw. die Europäische Union Aktualisierung des Sachstandes WD 4 – 3000 – 101/16 Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. 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Rahmenprogramm 2012–2013 6 3.2. Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung 2014-2018 6 3.3. Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung 2019-2020 7 4. Förderung von Kernkraftwerken 7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 005/19 Seite 4 1. Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) Die Europäische Atomgemeinschaft wurde durch die Römischen Verträge 1957 als selbständige Organisation neben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet. Ziel war, die Bildung und Entwicklung von Kernenergie in Europa zur Sicherung der Energieversorgung voranzutreiben. Gleichzeitig sollte durch einheitliche Sicherheitsstandards und durch strenge Bestimmungen zur Handhabung von spaltbarem Material ein größtmöglicher Schutz der Bevölkerung gewährleistet werden. Dementsprechend beinhaltet der Euratom-Vertrag Regelungen zur Forschungsförderung, zum Gesundheitsschutz und zur Überwachung der Sicherheit. Artikel 9 Abs. 6 des Amsterdamer Vertrages von 19971 hat den Grundsatz des Gesamthaushaltsplanes für die Europäischen Gemeinschaften festgeschrieben, d. h. die damaligen Gemeinschaften EG, EGKS und Euratom wurden in einem Haushalt zusammengefasst. Artikel 10 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon schreibt diesen Grundsatz für die aktuelle Rechtslage fort.2 2. Haushaltsmittel von Euratom für die Jahre 2017-2018 Im Haushalt der Europäischen Union (EU) sind die Mittelansätze für Euratom in der Rubrik 1a, Titel 08 und 10 enthalten. Der Euratom-Vertrag sieht eine Differenzierung des Gesamthaushalts für die Euratom in Verwaltungs-, Forschungs- und Investitionshaushalt vor (Artikel 171 Euratom- Vertrag). Als Bestandteil des Gesamthaushaltsplans wird der Haushalt von Euratom aus den eigenen Mitteln der EU finanziert.3 Da keine Sonderbeiträge zur Finanzierung des Euratom-Haushalts erhoben werden und das Eigenmittelaufkommen gemäß dem Gesamtdeckungsprinzip der Finanzierung des Gesamthaushalts der EU dient, kann der Finanzierungsanteil Deutschlands am Euratom- Haushalt bzw. den Euratom-Rahmenprogrammen nicht beziffert werden. Mittelbar ergibt sich der Anteil als Eigenmittelbeitrag Deutschlands gemessen am gesamten Eigenmittelaufkommen der EU. 1 Artikel 9 Abs. 6 des Amsterdamer Vertrages lautet: „Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemeinschaft , die Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die betreffenden Einnahmen sowie die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur und der gemeinsamen Unternehmen werden unter den in den jeweiligen Verträgen zur Gründung dieser drei Gemeinschaften festgelegten Bedingungen in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt.“ Online abrufbar unter: www.europarl.europa.eu/topics/treaty/pdf/amst-de.pdf. 2 Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft werden mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur und der gemeinsamen Unternehmen im Haushaltsplan der Union ausgewiesen. Vertrag von Lissabon, Protokoll Nr. 2 zur Änderung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. Nr. 306 vom 17.12.2007, S. 0199 0201. 3 Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2007/436/EG, Euratom, ABl. L 103/17ff). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 005/19 Seite 5 Die nachfolgenden Mittelansätze stellen die haushaltsmäßige Umsetzung des Euratom-Rahmenprogramms 2014-2018 für die Haushaltsjahre 2017-2018 dar (Beträge in Euro):4 2017 2018 Verwaltungsausgaben im Bereich Forschung und Innovationsprogramme von Euratom 13.684.843 13.970.686 Verwaltungsausgaben im Programm Euratom – direkte Maßnahmen der GFS5 10.600.000 10.050.000 Euratom Fusionsenergie 131.090.873 156.248.000 Euratom Kernspaltung und Strahlenschutz 83.064.877 31.857.582 Abschluss früherer Euratom-Programme 6 7.991.290 2.086.894 Finanzierungsanteil Deutschlands am EU-Haushalt (in %)7 20,58 20,69 3. Finanzielle Mittel der Rahmenprogramme von Euratom Nach Artikel 7 des Euratom-Vertrages werden die Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Euratom jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt. Die Laufzeit dieser Programme weicht damit von der Laufzeit der Forschungsprogramme der EU ab, die in Übereinstimmung mit der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) sieben Jahre beträgt. Die Euratom -Programme werden daher regelmäßig zwecks Anpassung an die Laufzeit des MFR um zwei Jahre verlängert. 4 Mittelansätze gemäß den Kapiteln 0801, 0803 und 1003 der Haushaltspläne 2017 (ABl. L 51 vom 28.2.2017) und 2018 (ABl. L 57 vom 28.2.2018). 5 Gemeinsame Forschungsstelle. 6 Euratom-Rahmenprogramm 2007-2013 und vor 2007. 7 Jeweils Tabelle 7 der Haushaltspläne 2017 und 2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 005/19 Seite 6 3.1. Rahmenprogramm 2012–2013 Der Rat der EU hat am 19.12.20128 eine Verlängerung des 7. Euroatom-Rahmenprogramms für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich für den Zeitraum 2012-2013 beschlossen . Das Gesamtvolumen des Rahmenprogramms von 2.560.270.000 Euro teilt sich wie folgt auf: Fusionsenergieforschung 2.208.809.000 Euro - davon ITER 1.300.000.000 Euro Kernspaltung und Strahlenschutz 118.245.000 Euro Nuklearforschung und Arbeiten zur Gewährleistung der kerntechnischen Sicherheit der GFS 233.216.000 Euro 3.2. Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung 2014-2018 Der Rat der EU hat am 16.12.20139 das Programm von Euratom für Forschung und Ausbildung 2014-2018 beschlossen. Der Finanzrahmen für die Durchführung des Euratom-Programms beträgt 1.603.329.000 Euro. Dieser Betrag teilt sich wie folgt auf: Fusionsforschung 728.232.000 Euro Kernspaltung und Strahlenschutz 315.535.000 Euro Nuklearforschung und Arbeiten zur Gewährleistung der kerntechnischen Sicherheit der GFS 559.562.000 Euro Aufgrund des Beschlusses des Rates vom 13.12.2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür 10 sind die Euratom-Verpflichtungen für den ITER im Euroatom-Programm 2014-2018 nicht mehr enthalten. Im Zeitraum 2014-2020 wird der Euratom-Beitrag für den ITER in Höhe von 2.915.015.000 Euro aus dem Gesamthaushalt der EU und nicht mehr über Euratom-Forschungsund Ausbildungsprogramme finanziert. 8 2012/93/Euratom: Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013), ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25. 9 Verordnung des Rates (EURATOM) Nr. 1314/2013 vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 948. 10 2013/791/Euratom, ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 100. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 005/19 Seite 7 3.3. Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung 2019-2020 Der Rat der EU hat am 15.10.201811 das Euratom-Programm 2014-2018 entsprechend der Laufzeit des MFR bis 2020 verlängert. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms 2019- 2020 beträgt 770.220.000 Euro und teilt sich wie folgt auf: Fusionsforschung 349.834.000 Euro Kernspaltung und Strahlenschutz 151.579.000 Euro Nuklearforschung und Arbeiten zur Gewährung der kerntechnischen Sicherheit der GFS 268.807.000 Euro. 4. Förderung von Kernkraftwerken Weder im Euratom-Rahmenprogramm noch im Haushalt der EU sind Mittel für die Förderung des Baus und Betriebs von Kernkraftwerken in den EU- bzw. Nicht-EU-Staaten vorgesehen. Im Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 ist lediglich eine Haushaltslinie i.H.v. 225,32 Mio. € für Hilfsprogramme zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen, Bulgarien und der Slowakei eingerichtet.12 *** 11 Verordnung (Euratom) 2018/1563 des Rates vom 15. Oktober 2018 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2019-2020) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 (ABl. L 262 vom 19.10.2018). 12 Vgl. Einzelheiten: Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien und der Slowakei durch die Union und zur Aufhebung der Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010, ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 1; Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung des Hilfsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006, ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 7.