© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 005/18 Steuerliche Aufbewahrungspflichten für Abgeordnetenentschädigungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 005/18 Seite 2 Steuerliche Aufbewahrungspflichten für Abgeordnetenentschädigungen Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 005/18 Abschluss der Arbeit: 12. Januar2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 005/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Steuerliche Aufbewahrungspflichten für Abgeordnetenentschädigungen 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 005/18 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber erkundigt sich nach den steuerlichen Aufbewahrungspflichten für Steuerpflichtige , die Abgeordnetenentschädigungen erhalten. 2. Steuerliche Aufbewahrungspflichten für Abgeordnetenentschädigungen Aufbewahrungspflichten für steuerlich relevante Belege bestehen im Steuerrecht generell gemäß § 147 Abgabenordnung (AO) nur für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtige. Dies sind Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Landund Forstwirtschaft. Die Entschädigung für Mitglieder des Deutschen Bundestages gehört zu den Sonstigen Einkünften des § 22 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese sind Überschusseinkünfte, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Für diese Einkünfte besteht gemäß § 147a AO eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren nur bei einem Gesamtbetrag der positiven Einkünfte von mehr als 500.000 Euro pro Kalenderjahr . Es gilt aber zu beachten, dass für den Betrag von 500.000 Euro nicht allein die Abgeordnetenentschädigung , sondern vielmehr alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, nichtselbständiger Tätigkeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Sonstige Einkünfte berücksichtigt werden. ***