© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 004/17 Regelungen zur steuerlichen Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter in anderen EU-Mitgliedsstaaten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 004/17 Seite 2 Regelungen zur steuerlichen Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter in anderen EU-Mitgliedsstaaten Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 004/17 Abschluss der Arbeit: 17. Januar 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 004/17 Seite 3 1. Fragestellung Wie funktioniert die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (insbesondere Abschreibungsgrenze ) in anderen europäischen Mitgliedstaaten beziehungsweise existiert vergleichbares überhaupt? 2. Regelungen zur steuerlichen Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter Die nachfolgenden Informationen sind entnommen aus: Mennel, Annemarie; Förster, Jutta: Steuern in Europa, Amerika und Asien, 109. Ergänzungslieferung, November 2016. Belgien Das belgische Einkommensteuerrecht kennt keine besonderen Bewertungsvorschriften für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und keine verbindlichen Abschreibungs-Richtlinien. Für die Definition des Anlagevermögens verweist das Einkommensteuerrecht auf die Bestimmungen des Handelsrechts. Abschreibungen im Jahr der Bestellung oder des Herstellungsbeginns sind in Höhe der vorgenommenen Zahlungen bzw. Kosten steuerlich zulässig, sofern sie auch vom Handelsrecht zugelassen sind. Dänemark Geringwertige Wirtschaftsgüter (für 2015 bis zu 12.800 DKK, ca. 1.722 Euro) können im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Finnland Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 850 Euro betragen, können unabhängig von der Nutzungsdauer sofort abgeschrieben werden, maximal ein Betrag von 2.500 Euro jährlich . Frankreich Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis zu 500 Euro ohne Umsatzsteuer) können direkt in die Kosten des Jahres der Anschaffung eingehen (somit keine Aktivierung und sofortige Abschreibung). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 004/17 Seite 4 Italien Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 516 Euro können im Erstjahr voll abgeschrieben werden. Luxemburg Abnutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 870 Euro nicht übersteigen , können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgesetzt werden. Niederlande Wenn die Ausgaben für (geringwertige) Wirtschaftsgüter weniger als 450 Euro betragen, ist die Aktivierung des Wirtschaftsgutes nicht zwingend vorgeschrieben. Österreich Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Wert 400 Euro nicht übersteigt, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zur Gänze als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Polen Geringwertige Wirtschaftsgüter können bis zu einem Betrag von 3.500 PLN (ca. 800 Euro) sofort abgeschrieben werden. Portugal Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 1.000 Euro können innerhalb eines Geschäftsjahres sofort abgeschrieben werden. Schweden Wirtschaftsgüter von geringem Wert können unabhängig von der Nutzungsdauer im ersten Jahr voll abgeschrieben werden. Die Wertgrenze lag 2014 bei 22.200 SEK (ca. 2.330 Euro). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 004/17 Seite 5 Slowakei Als materielle Vermögensgegenstände, die für Zwecke des Einkommensteuergesetzes abgeschrieben werden, gelten eigenständige bewegliche Sachanlagen und Gesamtheiten von beweglichem Sachanlagevermögen mit eigenständiger technisch-wirtschaftlicher Bestimmung, deren Anschaffungs -/Herstellungskosten 1.700 Euro übersteigen und deren betriebstechnische Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt. Abschreibungsfähige immaterielle Vermögenswerte sind immaterielle Anlagevermögen, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten 2.400 Euro übersteigen und deren betriebstechnische Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt. Spanien Die „freie“ Absetzung für Abnutzung (AfA) kann im Veranlagungszeitraum 2015 für Vermögensgegenstände herangezogen werden, deren Wert 300 Euro nicht überschreitet. „Freie“ AfA bedeutet , dass die gesamte AfA im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr ebenso zulässig ist wie die AfA über eine längere Periode als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Das Jahreslimit beträgt 25.000 Euro. Tschechien Unter abschreibungsfähigem beweglichem Sachanlagevermögen werden Wirtschaftsgüter verstanden , deren Anschaffungskosten mehr als 40.000 CZK (ca. 1.480 Euro) betragen und deren Nutzungsdauer ein Jahr übersteigt. Abschreibungsfähige immaterielle Wirtschaftsgüter sind insbesondere industrielle Rechte, Lizenzen , Know-how, Software und industriell verwertbare Verfahren und Prozesse mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr und mit Anschaffungskosten von mehr als 60.000 CZK (ca. 2.220 Euro). Ungarn Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert von unter 100.000 HUF (ca. 325 Euro) können sofort abgeschrieben werden. Für Sachanlagen, deren Einzelbeschaffungs- bzw. Einzelherstellungswert unter 200.000 HUF (ca. 650 Euro) liegt, darf der Unternehmer die Abschreibungshöhe und die Abschreibungsdauer selbst wählen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 004/17 Seite 6 Großbritannien und Irland haben keine Wertgrenzen von Vermögensgegenständen benannt. Großbritannien gewährt eine Reihe von Sofortabschreibungen für bestimmte Sachverhalte. * * *