© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 003/18 Regulierung von Wechselkursen und Wechselstuben Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 003/18 Seite 2 Regulierung von Wechselkursen und Wechselstuben Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 003/18 Abschluss der Arbeit: 22. Januar 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 003/18 Seite 3 1. Regulierung von Wechselkursen Gesetzliche Regelungen zu Wechselkursen bzw. deren Ermittlung existieren nicht. Im Rahmen der Einführung des Euro wurde das amtliche Devisenkursfixing in Frankfurt am Main eingestellt. Fremdwährungsumsätze dürfen daher mit den von den jeweiligen Instituten bzw. Unternehmen im Devisenhandel erzielten Wechselkursen umgerechnet werden. Da diese auch untertägig schwanken und zwischen den einzelnen Handelsplätzen abweichen, ermitteln einige Banken im Rahmen interner Fixings die Wechselkurse, die sie den Geschäften mit Verbrauchern zu Grunde legen. Die verwendeten Wechselkurse für das Sortengeschäft können von den Devisenkursen abweichen , da der Sortenkurs auch die zusätzlichen Kosten für den Transport, die Lagerung und Versicherung der Sorten abdecken muss. Dieses geschieht üblicherweise durch die Differenz zwischen An- und Verkaufskurs. Diese darf das jeweilige Institut grundsätzlich eigenverantwortlich festsetzen . 2. Regulierung von Wechselstuben Das Erbringen des Sortengeschäfts ist gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes (KWG) erlaubnispflichtiges Geschäft, d.h. Finanzdienstleistung nach dem KWG, und die im Inland lizensierten Wechselstuben stehen unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Das Sortengeschäft ist nicht EU-harmonisiert und daher nicht passportfähig . 3. Widerrufsrecht bei Sortengeschäften Das Widerrufsrecht gilt gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 8 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen , deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Bei Edelmetallen, Sorten und Fremdwährungsreiseschecks steht dem Käufer daher kein Widerrufsrecht zu. In diesen Fällen kann die Bestellung vom Käufer nicht widerrufen werden. 4. Verbraucherschutz Die Verbrauchereingaben über Wechselstuben spielen im Verbraucherschutz der BaFin wegen der geringen Fallzahlen eine untergeordnete Rolle. Zudem ist die Ermittlung des Wechselkurses gesetzlich nicht – mehr – reglementiert, so dass die BaFin insoweit auch nicht eingreifen könnte. Andere nationale Regelungen zum Schutz von Verbrauchern (insbesondere Touristen) vor unfairen Praktiken in Wechselstuben bestehen nicht. ***