© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 003/16 Einkommensteuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 003/16 Seite 2 Einkommensteuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 003/16 Abschluss der Arbeit: 15. Januar 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 003/16 Seite 3 Gebeten wurde um eine Erläuterung zu der Annahme, dass bei einer Dacherneuerung eines selbstgenutzten Heims lediglich der Lohnanteil der Handwerkerleistungen bis zu einer Höhe von 6.000 Euro jährlich steuerlich abgesetzt werden kann, die Kosten einer Dacherneuerung bei einem vermieteten Haus dagegen als Abschreibung geltend gemacht werden können. Der Einkommensteuer unterliegen Einkünfte aus sieben Einkunftsarten. Eine der Einkunftsarten ist die Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Einkommensteuergesetz (EStG). Versteuert werden muss der Überschuss der (Miet-)Einnahmen über die Werbungskosten. Werbungskosten sind nach § 9 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, also zum Beispiel Reparaturen. Die Selbstnutzung einer Wohnung oder eines Hauses fällt nicht unter die Einkunftsarten, die gesparte Miete ist keine Einnahme im Sinne des EStG. Folglich können auch keine Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Das EStG erkennt in diesen Fällen nur ausnahmsweise Aufwendungen als Sonderausgaben1 oder außergewöhnliche Belastungen2 an. Die Möglichkeit zur Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG wurde 2006 ins Einkommensteuergesetz aufgenommen. Grund für diese Maßnahme war nicht die steuerliche Entlastung von Eigenheimbesitzern, sondern die Förderung von Wachstum und Beschäftigung.3 § 35a EStG sieht in der aktuellen Fassung vor, dass die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen ermäßigt, höchstens jedoch um 1.200 Euro. Die Aufwendungen können somit bis maximal 6.000 Euro geltend gemacht werden. Die Ermäßigung ist an weitere Vorgaben geknüpft, dazu gehört die Beschränkung auf die Arbeitskosten. Darüber hinaus dürfen die Aufwendungen keine Werbungskosten darstellen und nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sein. - Ende der Bearbeitung - 1 Zum Beispiel im Rahmen des § 10e EStG „Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus“. 2 § 33 EStG, dazu können unter Umständen zwingend erforderliche Maßnahmen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren zählen. 3 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006, Bundesgesetzblatt I , Seite 1091. Zur Begründung der Maßnahme vgl. den Gesetzentwurf, Bundestags-Drucksache 16/643, Seite 10.