© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 001/20 Fragen zur Belegausgabepflicht („Kassenbonpflicht“) Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 001/20 Seite 2 Fragen zur Belegausgabepflicht („Kassenbonpflicht“) Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 001/20 Abschluss der Arbeit: 8. Januar 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 001/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Belegausgabepflicht 4 3. Ausnahmen von der Belegausgabepflicht 4 4. Bagatellgrenze? 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 001/20 Seite 4 1. Fragestellung Zur Belegausgabepflicht („Kassenbonpflicht“) in § 146a Abs. 2 Abgabenordnung (AO) wird gefragt , ob diese Pflicht erst ab einer bestimmten Mindesthöhe eines Umsatzes eintritt und sie auch für Umsätze, die an Verkaufsständen getätigt werden, gilt. Außerdem wird gefragt, ob ehrenamtliche Verkäufe (z. B. auf Weihnachtsmärkten) ebenfalls unter diese Pflicht fallen. 2. Belegausgabepflicht § 146a AO ist eine besondere Ordnungsvorschrift, die erstmals für Kalenderjahre nach dem Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden ist und formelle Anforderungen für Buchführung und Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme normiert. Dabei enthält Abs. 2 eine Belegausgabepflicht, die besagt, dass über jeden Geschäftsvorfall in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ein Beleg auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen ist. Der Kunde ist nicht verpflichtet , den Beleg anzunehmen. Bei Benutzung älterer Registrierkassen, die der Übergangsregelung des Art. 97 § 30 Abs. 3 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung unterliegen, gilt ebenfalls die Belegausgabepflicht. Grundsätzlich besteht in Deutschland jedoch keine Pflicht zum Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems . Die Nutzung einer sog. offenen Ladenkasse bleibt auch weiterhin möglich. Diese ist eine Barkasse, die keine technische Ausstattung hat und bspw. aus einer bloßen Geldkassette oder Schublade bestehen kann. Der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 S. 1 AO unterliegen nur Steuerpflichtige, die eine digitale Kasse benutzen. 3. Ausnahmen von der Belegausgabepflicht Eine Möglichkeit der Befreiung von der Belegausgabepflicht bei Verwendung einer digitalen Kasse sieht § 146a Abs. 2 AO bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen vor. Die Finanzbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen – auch rückwirkend – Erleichterungen für bestimmte Fälle oder Fallgruppen bewilligen. Ein Antrag zur Befreiung von der Belegausgabepflicht ist anzuraten, wenngleich nicht vorgeschrieben. Die Zumutbarkeitsgrenze hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird erreicht, wenn die Belegausgabe den Betriebsablauf wesentlich verzögern oder erschweren würde. Typischerweise ist dies bei Einzelhändlern der Fall, die in schneller Folge eine Vielzahl von kleinpreisigen Produkten in geringen Mengen gegen Barzahlung verkaufen, wie bspw. Bäckereien, Eisdielen oder Verkaufsstände für Obst und Gemüse.1 Eine Befreiung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar (Nr. 6.9 des Anwendungserlasses zu § 146a AO).2 1 Drüen, Klaus-Dieter in Tipke/Kruse, § 146a AO, Rz. 13, Stand Februar 2018. 2 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung /AO-Anwendungserlass/orientierungshilfe-fuer-die-anwendung-des-paragraf-146a-AO-und-der- KassenSichV.pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 4 f., abgerufen am 7. Januar 2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 001/20 Seite 5 4. Bagatellgrenze? Eine Bagatellgrenze für die Belegausgabepflicht existiert nicht.3 ***** 3 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung /AO-Anwendungserlass/orientierungshilfe-fuer-die-anwendung-des-paragraf-146a-AO-und-der- KassenSichV.pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 5, abgerufen am 7. Januar 2020.