© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 001/17 Besteuerung von ausländischen Werkvertragsnehmern in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 001/17 Seite 2 Besteuerung von ausländischen Werkvertragsnehmern in Deutschland Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 001/17 Abschluss der Arbeit: 05.01.2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 001/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Gewerbebetrieb 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 001/17 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber fragt nach dem Besteuerungsrecht für Einkünfte von EU-Bürgern mit selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb in Deutschland. 2. Beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Gewerbebetrieb Werkvertragsnehmer können einkommensteuerrechtlich entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder, wenn sie einen Katalogberuf im Sinne des § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausüben , Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen. Das Besteuerungsrecht für ihre Tätigkeit in Deutschland liegt grundsätzlich beim Wohnsitzstaat (Art. 14 OECD-Musterabkommen1). In älteren Doppelbesteuerungsabkommen wird vom Arbeitsortprinzip ausgegangen. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der die Einkünfte herrühren (so bspw. Art. 12 Abs. 1 Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich {DBA}). „Für die Qualifikation des Gewinnanteils eines Mitunternehmers kommen auf DBA-Ebene der Artikel über Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-MA) und der Dividendenartikel (Art. 10 OECD- MA) in Betracht. Ist der einzelne Mitunternehmer abkommensberechtigt, so gehört sein Gewinnanteil zu Art. 7 OECD-MA. Ist auf DBA-Ebene jedoch die Personengesellschaft abkommensberechtigt , werden die “Gewinnanteile“ als Dividenden (Art. 10 OECD-MA) qualifiziert.“2 Weisen die Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland das Besteuerungsrecht zu, so sieht § 49 Absatz 1 Nr. 2 EStG die beschränkte Steuerpflicht für inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, für die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG diejenigen, die im Inland ausgeübt oder verwertet werden, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird. * * * 1 Alte Fassung: in der aktuellen Fassung des OECD-Musterabkommen wurde die Regelung für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit entfernt 2 Ostendorf, Claudia: Behandlung von Sondervergütung der Mitunternehmer im internationalen Steuerrecht; S. 162