Nr. 001/2016 (13. Januar 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Die Fragestellung zielt im Wesentlichen auf die Möglichkeiten einer rechtsverbindlichen Verpflichtung der DEG ab, im Bereich der Entwicklungspolitik die Zusammenarbeit auf Unternehmen zu beschränken, die in die Veröffentlichung der von der DEG finanzierten Projekte einwilligen . Unter Hinweis auf den Sachstand 148/14 wurde diese Fragestellung mit dem Auftraggeber ausführlich fernmündlich erörtert. Die Veröffentlichung von der DEG finanzierter Projekte innerhalb und außerhalb der staatlichen Organisation setzt eine Einwilligung der Geschäftspartner der DEG als Träger der Schutzrechte (Bankgeheimnis, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse etc.) voraus. Rechtsverbindlich könnte die erforderliche Einwilligung privatrechtlich zwischen der DEG und ihren Geschäftspartnern vereinbart werden. Hinsichtlich der rechtlichen Verpflichtung der DEG zum Abschluss solcher Vereinbarungen im Bereich der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit kommen folgende Möglichkeiten in Betracht: - Entsprechende Änderung/Ergänzung der entwicklungspolitischen Förderrichtlinien durch die Bundesregierung und der Satzung der DEG mbH1 durch die Gesellschafter KfW und Bund. - Entsprechende Änderung/Ergänzung des § 3 Abs. 1 KfW-Gesetz; Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Buchstabe h) hat die KfW die Aufgabe, Fördermaßnahmen, insb. Finanzierungen im Bereich der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit durchzuführen. § 3 Abs. 1 KfW-Gesetz regelt die Durchführung der Geschäfte der KfW und ihrer Unternehmen. Auswirkungen einer derartigen Verpflichtung der DEG auf die entwicklungspolitische Zusammenarbeit können nicht beurteilt werden. Die auch im Auftrag angesprochenen Grundsätze der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit könnten auch in § 3 Abs. 1 KfW-Gesetz verankert und in den Förderrichtlinien der Bundesregierung konkretisiert werden. - Ende der Bearbeitung 1 Die DEG mbH ist eine hundertprozentige Tochter der KfW. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfrage zur Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG)