Deutscher Bundestag Verbot von Landesverbänden einer Partei im Parteiverbotsverfahren Sachstand Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 059/13 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 059/13 Seite 2 Verbot von Landesverbänden einer Partei im Parteiverbotsverfahren Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 059/13 Abschluss der Arbeit: 20. März 2013 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 059/13 Seite 3 1. Fragestellung Im Nachgang zur Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 044/131 ist zu klären, ob als „milderes“ Mittel gegenüber dem Verbot einer Bundespartei im Rahmen eines Parteiverbostverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht das Verbot einzelner Landesverbände in Betracht käme (etwa nur in jenen Bundesländern, in denen ein „dringendes soziales Bedürfnis“, vgl. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). 2. Antwort Das Verfahren zum Verbot einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht ist in Art. 21 Abs. 2 u. 3 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG geregelt. Nach Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG ist eine Partei verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht , die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und zeigt sich der Antrag somit als begründet, stellt das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 GG, § 46 Abs. 1 BVerfGG fest, dass die politische Partei verfassungswidrig ist. Die Feststellung nach § 46 Abs. 1 BVerfGG erfasst die betroffene politische Partei in ihrer Gesamtheit einschließlich ihrer Teil- und Unterorganisationen, so auch die Gebietsverbände im Sinne von § 7 S. 1 PartG (Landesverbände).2 Neben dieser umfassenden Entscheidung sieht § 46 Abs. 2 BVerfGG vor, dass das Bundesverfassungsgericht die Feststellung auf einen rechtlich oder organisatorisch selbständigen Teil einer Partei beschränkt. Damit ist nach geltendem Recht in einem Parteiverbotsverfahren auch das Verbot einzelner Landesverbände als Inhalt einer Entscheidung in einem Parteiverbotsverfahren vorgesehen. Ist der Parteiverbotsantrag nur in Bezug auf Teile der Partei begründet, weil nur diese die Voraussetzungen der Verfassungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG erfüllen, dann besteht nicht nur die Möglichkeit eines partiellen Parteiverbots für diese Teile der Partei, sondern das Bundesverfassungsgericht darf das Verbot vielmehr nur auf diese beziehen, nicht aber für die gesamte Partei aussprechen.3 Dies ist Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dem auch im Rahmen des Parteiverbots nach Art. 21 Abs. 2 GG als schwerstem Eingriff in die Parteienfreiheit4 Rechnung zu tragen ist.5 1 , Parteiverbot und Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 044/13. 2 Vgl. Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Handkommentar, 2013, § 46 Rn. 3. 3 Lenz/Hansel, § 46 Rn. 4. 4 Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., 2012, Art. 21 Rn. 29. 5 So im Ergebnis auch: Lenz/Hansel, § 46 Rn. 4.