Deutscher Bundestag Umschlag radioaktiver Stoffe in Nord- und Ostseehäfen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 - 521/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 521/10 Seite 2 Umschlag radioaktiver Stoffe in Nord- und Ostseehäfen Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 - 521/10 Abschluss der Arbeit: 26. Januar 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 521/10 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung 4 2. Fragestellung 5 3. Rechtsgrundlagen für den Transport radioaktiver Stoffe 5 3.1. Transport von Kernbrennstoffen – Genehmigung nach dem AtG 5 3.2. Transport von sonstigen radioaktiven Stoffen – Genehmigung nach der StrlSchV 6 3.3. Genehmigungsfreie Beförderung von radioaktiven Stoffen 7 4. Regelungen des Hafenrechts 7 4.1. Gesetzliche Regelung in Niedersachsen 8 4.1.1. Besondere gesetzliche Regelung für den Hafen Emden 8 4.1.2. Besondere Regelung für den Hafen Wilhelmshaven 8 4.1.3. Besondere Regelung für den Hafen Cuxhaven 9 4.1.4. Besondere Regelung für den Hafen Nordenham 9 4.2. Gesetzliche Regelung in Schleswig-Holstein 9 4.2.1. Besondere gesetzliche Regelung für den Hafen Lübeck 10 4.2.2. Besondere gesetzliche Regelung für den Hafen Kiel 10 4.2.3. Besondere gesetzliche Regelung für den Hafen Flensburg 10 4.2.4. Besondere gesetzliche Regelung für den Hafen Travemünde 11 4.3. Gesetzliche Regelung in Mecklenburg-Vorpommern 11 4.3.1. Besondere Regelung für den Hafen Wismar 11 4.3.2. Besondere gesetzliche Regelung für den Hafen Rostock 11 4.3.3. Besondere gesetzliche Regelung für den Hafen Stralsund 11 4.3.4. Besondere gesetzliche Regelung für den Hafen Saßnitz 12 4.4. Gesetzliche Regelung in Bremen 12 4.5. Gesetzliche Regelung im Stadtstaat Hamburg 12 4.6. Rechtslage für den Hafen in Stettin 13 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 521/10 Seite 4 1. Zusammenfassung Der Transport radioaktiver Stoffe bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. Diese wird für den Transport von Kernbrennstoffen (sog. Castor-Transporte) durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erteilt. Transportgenehmigungen für andere radioaktive Stoffe werden von den jeweils zuständigen Landesbehörden erteilt. In beiden Fällen wird im Genehmigungsverfahren u.a. geprüft, ob dem beantragten Transportweg rechtliche Hindernisse oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Rechtliche Hindernisse können sich aus landesrechtlichen Regelungen, insbesondere den Hafenordnungen ergeben. Allerdings besteht bislang nur für den Hafen in Emden ein Verbot des Umschlags von „Atommüll“. Ansonsten ermächtigen die landesrechtlichen Vorschriften die jeweiligen Hafenbehörden dazu, den Umschlag von Gütern im Einzelfall zu untersagen, wenn dies aus Gründen der Gefahrenabwehr (z.B. Strahlenschutz) erforderlich ist. Beschlüsse auf kommunaler Ebene, keine radioaktiven Stoffe im örtlichen Hafen umzuschlagen, entfalten keine rechtliche Bindungswirkung. Da die jeweiligen Hafenordnungen der Länder den Umschlag gefährlicher Güter grundsätzlich erlauben, können kommunale Regelungen hiervon nicht abweichen. Kommunale Gremien können jedoch versuchen, auf die Gesetzgebung des jeweiligen Landes einzuwirken, um ein rechtlich bindendes Verbot in der entsprechenden Hafenordnung zu verankern. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 521/10 Seite 5 2. Fragestellung Welche rechtlichen Beschränkungen für den Umschlag radioaktiver Stoffe bestehen in den folgenden Nord- und Ostseehäfen: Cuxhaven, Wilhelmshaven, Emden, Nordenham, Lübeck, Travemünde , Kiel, Flensburg, Wismar, Rostock, Stralsund, Sassnitz, Bremen, Bremerhaven, Hamburg , Stettin? Welche Rechtsqualität und rechtliche Verbindlichkeit haben die jeweiligen Einschränkungen? Welche politischen Beschlüsse welcher politischen Organe gingen den Einschränkungen jeweils voraus? 3. Rechtsgrundlagen für den Transport radioaktiver Stoffe Der Umgang mit radioaktiven Stoffen unterliegt aus Sicherheitsgründen zahlreichen Beschränkungen , die sich insbesondere aus dem Atomgesetz (AtG)1 und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)2 ergeben. Besonders strenge Vorschriften gelten für den Umgang mit Kernbrennstoffen . 3.1. Transport von Kernbrennstoffen – Genehmigung nach dem AtG Für den Transport von Kernbrennstoffen und sog. Großquellen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes ist nach § 4 Abs. 1 S. 1 AtG eine Genehmigung erforderlich. Diese Transportgenehmigung kann entweder vom Absender oder demjenigen, der die Versendung oder Beförderung der Kernbrennstoffe besorgt, beantragt werden, § 4 Abs. 1 S. 2 AtG. Für die Erteilung der Genehmigung ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AtG das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zuständig. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 4 Abs. 2 AtG geregelt. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 AtG dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, des Beförderers und der den Transport ausführenden Person ergeben. Des Weiteren muss nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 AtG gewährleistet sein, dass die Beförderung durch Personen ausgeführt wird, die die notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen für die beabsichtigte Beförderung von Kernbrennstoffen besitzen. Außerdem muss nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 gewährleistet sein, dass die Kernbrennstoffe unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger (z.B. Straße, See) geltenden Rechtsvorschriften über 1 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist. 2 Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 521/10 Seite 6 die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden oder, soweit solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung von Kernbrennstoffen getroffen ist. Für den Transport auf See sind die Vorschriften der Gefahrgutverordnung See3 zu beachten. Bei diesem Prüfungspunkt wären außerdem etwaige landesrechtliche Regelungen zu berücksichtigen, nach denen in einem Hafen keine oder nur bestimmte radioaktive Stoffe umgeschlagen werden dürfen (s. 4.). Das BfS prüft weiter, ob die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, § 4 Abs. 2 Nr. 4 AtG. Derartige Schadensersatzverpflichtungen können sich aus §§ 25, 26 AtG ergeben. Darüber hinaus muss ein ausreichender Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet sein, § 4 Abs. 2 Nr. 5 AtG. Bei der Prüfung dieses Punktes wird die Kommission „Sicherung und Schutz kerntechnischer Einrichtungen“ (KoSiKern)4 einbezogen. Die KoSiKern ist ein Gremium der Innenministerkonferenz der Länder. Sie gibt eine Stellungnahme für alle beteiligten Bundesländer ab. Diese fließt in die Prüfung des BfS ein. Als weitere Genehmigungsvoraussetzung regelt § 4 Abs. 2 Nr. 6 AtG, dass überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beförderung nicht entgegenstehen dürfen. Um dies festzustellen, beteiligt das BfS weitere Behörden, die bspw. Bedenken hinsichtlich der Routenführen geltend machen können.5 Hier wäre es für Landesbehörden möglich, Sicherheitsbedenken hinsichtlich des Umschlages radioaktiver Stoffe in einem bestimmten Hafen geltend zu machen. In der Praxis erfolgt eine Bewertung des Antrags durch die betroffenen Länder aus polizeilicher, nautischer und umschlagstechnischer Sicht.6 Sofern alle Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 AtG erfüllt sind, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Transportgenehmigung, d.h. dem BfS steht bei seiner Entscheidung kein Ermessen zu. Die Genehmigung kann nach § 17 Abs. 1 S. 4 AtG befristet werden. Das BfS stellt im Internet eine Liste der gültigen Transportgenehmigungen zur Verfügung.7 Die einzelnen Genehmigungen werden hingegen nicht veröffentlicht. 3.2. Transport von sonstigen radioaktiven Stoffen – Genehmigung nach der StrlSchV Für radioaktive Stoffe, die keine Kernbrennstoffe i.S.d. Anlage 1 Abs. 1 Nr. 3 AtG sind und deren Beförderung nicht genehmigungsfrei nach § 17 StrlSchV ist, ist eine Transportgenehmigung nach § 16 StrlSchV erforderlich. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 18 StrlSchV geregelt 3 Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist. 4 BfS, Genehmigung von Kernbrennstofftransporten, abrufbar unter http://www.bfs.de/de/transport/gv/transportgenehmigungen/genehmigung_kernbrennstofftransport.html 5 BfS (Fn. 4). 6 Landtagsdrucksache Bremen 17/1486, 19.10.2010, S. 4 7 Abrufbar unter http://www.bfs.de/de/transport/gv/transportgenehmigungen/tg.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 521/10 Seite 7 und entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen nach § 4 AtG, u.a. sind die Rechtsvorschriften über den Transport gefährlicher Güter einzuhalten. Es wird ebenfalls geprüft, ob überwiegende öffentliche Interessen der Wahl des Weges entgegenstehen. Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Transportgenehmigung . Die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 StrlSchV obliegt den jeweils zuständigen Landesbehörden, § 24 Abs. 1 AtG. 3.3. Genehmigungsfreie Beförderung von radioaktiven Stoffen Nach § 17 StrlSchV bedarf der Transport bestimmter radioaktiver Stoffe keiner Genehmigung. Hierunter fallen – vereinfacht gesagt – Stoffe, von denen nur eine vergleichsweise geringe Gefahr ausgeht. 4. Regelungen des Hafenrechts Beschränkungen des Umschlags radioaktiver Stoffe, die bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Transportgenehmigung zu berücksichtigen sind, können sich aus hafenrechtlichen Regelungen ergeben. Diese fallen nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung in Art. 70 ff in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.8 Zwar steht dem Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG u.a. die Gesetzgebungskompetenz für die Hochsee- und Küstenschifffahrt, die Binnenschifffahrt und die See- und Binnenwasserstraßen zu. Hierunter fallen jedoch nur Regelungen, die sich auf die Schifffahrt als solche beziehen (z.B. Ausrüstung der Schiffe) oder die der Sicherheit des Schiffsverkehrs dienen.9 Die (Küsten-)länder haben von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und Hafenordnungen erlassen, die sich u.a. mit dem Umschlag von gefährlichen Gütern befassen. Dieser ist in allen Häfen grundsätzlich erlaubt, es sind jedoch besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Im Einzelfall kann der Umschlag gefährlicher Güter untersagt werden, wenn dies aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Rechtlich wäre es möglich, in diesen Hafenordnungen, ein generelles Verbot des Umschlags (bestimmter ) radioaktiver Stoffe zu regeln. Bislang wurde jedoch nur in Niedersachsen für den Emdener Hafen ein Verbot des Umschlags von „Atommüll“ geregelt. Beschlüsse bzw. Regelungen auf kommunaler Ebene, nach denen keine radioaktiven Stoffe umgeschlagen werden dürfen, entfalten keine rechtliche Bindungswirkung, da sie in Widerspruch zu den landesrechtlichen Regelungen, die den Umschlag gefährlicher Güter grundsätzlich erlau- 8 Petersen, Deutsches Küstenrecht, 1989, Rn. 520ff. m.w.N. 9 Maunz in: Maunz/Dürgig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Juli 2010, Art. 74 Rn. 233. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 521/10 Seite 8 ben, stehen. Ein rechtlich bindendes Verbot des Umschlags radioaktiver Stoffe kann nur durch den Landesgesetzgeber erfolgen.10 Im Einzelnen existieren die nachfolgend zusammengestellten Regelungen. 4.1. Gesetzliche Regelung in Niedersachsen In Niedersachsen wurde die Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)11 erlassen. In den §§ 19 bis 21 NHafenO ist der Umschlag gefährlicher Güter geregelt. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 NHafenO ist das Einbringen entsprechender Güter in den Hafen zum Zwecke des Umschlags der Hafenbehörde 24 Stunden vorher zu melden. Dabei sind detaillierte Angaben über Art des Transportmittels und über Bezeichnung, Flammpunkt, Menge und Gefahrgutklasse der gefährlichen Güter zu machen . Nach § 20 NHafenO kann die Hafenbehörde das Einbringen von gefährlichen Gütern in den Hafen und den Umschlag gefährlicher Güter untersagen oder für eine solchen Umschlag Anordnungen treffen, soweit dies zur Gefahrenabwehr (z.B. zum Strahlenschutz) erforderlich ist. Eine Untersagung des Umschlags radioaktiver Stoffe wäre hiernach nur im Einzelfall möglich. 4.1.1. Besondere gesetzliche Regelung für den Hafen Emden Für den Hafen Emden wurde von der Bezirksregierung Weser-Ems zusätzlich eine besondere Hafenordnung (BesHOEmd)12 erlassen. § 11 der BesHOEmd lautet wie folgt: „Gefahrengüter, die als Atommüll oder Sondermüll einzustufen sind, dürfen in Emder Hafenbereichen weder gelagert, im Transit befördert noch umgeschlagen werden.“ Damit ist der Umschlag von sog. Atommüll im Emdener Hafen verboten. Der Umschlag von unbestrahlten Brennelementen wäre hingegen zulässig. 4.1.2. Besondere Regelung für den Hafen Wilhelmshaven Für Wilhelmshaven existieren privatrechtliche Hafenbenutzungsvorschriften der Niedersachen Ports GmbH & Co. KG.13 Diese regeln in Ziffer 2.3, dass ein Einbringen gefährlicher Güter der NPorts GmbH & Co. KG mindestens 24 Stunden vorher mit den entsprechenden Angaben zu melden ist. Dies entspricht der Regelung in § 19 Abs. 1 S. 1 NHafenO. 10 Einschätzung von Lagoni in der taz vom 3. Dezember 2010, http://www.taz.de/1/zukunft/schwerpunkt-anti-akw/artikel/1/die-hafen-heuchelei/ 11 vom 25. Januar 2007 (Nds.GVBl. Nr.4/2007 S.62), zuletzt geändert durch Verordnung von 19.11.2010 (Nds.GVBl. Nr.28/2009 S.527). 12 Besondere Hafenordnung für den Hafen Emden vom 03.03.2000, http://www.emdenport .de/images/stories/NPORTS/Downloads/bes_hafenordnung_emden.pdf 13 Hafenbenutzungsvorschriften für den Hafen Wilhelmshaven vom 01.01.2009, http://www.wilhelmshaven.niedersachsenports.de/upload/UserFiles/File/2009-01-01- HBV%20WHV.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 521/10 Seite 9 Der Rat der Stadt Wilhelmshaven sprach sich zwar bereits am 21.September1988 mehrheitlich gegen den Transport von radioaktiven Materialien sowie deren Umschlag in allen Hafenbereichen Wilhelmshavens aus und beauftragte die Verwaltung, alle rechtlichen Schritte zu unternehmen , um dieses Ziel zu erreichen.14 Bislang wurde jedoch weder die NHafenO geändert noch eine spezielle Hafenordnung für Wilhelmshaven erlassen. 4.1.3. Besondere Regelung für den Hafen Cuxhaven Für Cuxhaven gelten ebenfalls die Hafenbenutzungsvorschriften der Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG.15 Anzumerken ist, dass sich der Hafenbetreiber 2009 in einem Fall gegen den Umschlag radioaktiver Güter ausgesprochen.16 4.1.4. Besondere Regelung für den Hafen Nordenham Für den Hafen Nordenham bestehen keine besonderen Regelungen.17 4.2. Gesetzliche Regelung in Schleswig-Holstein In Schleswig-Holstein wurden die Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung - HafVO S-H)18 und die Landesverordnung über die Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern in schleswig-holsteinischen Häfen (Hafensicherheitsverordnung – HSVO S- H)19 erlassen. In der Hafenverordnung ist die Anmeldung von Gütern mit den entsprechenden Angaben bei der Hafenbehörde vor Ankunft des Wasserfahrzeuges (§ 13 HafVO S-H) sowie die Lagerung gefährlicher Güter auf den dafür vorgesehenen Gefahrgutplätzen (§ 25 Abs. 6 HafVO S-H) geregelt. In der Hafensicherheitsverordnung ist der Umschlag gefährlicher Güter geregelt. Das Einbringen dieser Güter ist 48 Stunden vorher bei der Hafenbehörde anzumelden(§ 8 Abs. 1 HSVO S-H). § 9 14 Niederschrift über die Sitzung des Rates der Stadt Wilhelmshaven mit Einwohnerfragestunde vom 21. Oktober 2009, Nr. 8/2009. 15 http://www.cuxhaven.niedersachsenports.de/upload/UserFiles/File/AGB-NPorts-01.pdf 16 „Keine Atomtransporte über den Cuxhavener Hafen“, Cuxhavener Nachrichten v. 2. September 2009, http://www.cn-online.de/lokales/news/cuxport-keine-atomtransporte-ueber-den-cuxhavenerhafen .html 17 Nordenham ist der einzige privat betriebene öffentlichen Seehafen in Deutschland. 18 Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom 8. Dezember 2009 (GOVBl. Schl.-H. S. 892). 19 Landesverordnung über die Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern in schleswigholsteinischen Häfen vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 159). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 521/10 Seite 10 HSVO S-H regelt die inhaltlichen Angaben der Anmeldung. Die Hafenbehörde kann im Einzelfall das Einbringen gefährlicher Güter im Einzelfall untersagen, wenn die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder wesentlicher Sachwerte oder die Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen zu besorgen ist, § 10 Abs. 1 HSVO S-H. 4.2.1. Besondere gesetzliche Regelung für den Hafen Lübeck Für die Stadt Lübeck ist in der Hafenbenutzungsordnung für das öffentliche Hafengebiet der Hansestadt Lübeck20 in § 7 geregelt, dass gefährliche Güter nur auf besonderen Plätzen abgestellt und kurzfristig gelagert werden können. Die Bürgerschaft der Stadt Lübeck hat im Jahre 1990 beschlossen, den Hafen für Atomtransporte zu sperren und insoweit teilweise zu entwidmen.21 Eine Änderung der Hafenbenutzungsordnung für das öffentliche Hafengebiet der Hansestadt Lübeck hat jedoch bisher nicht stattgefunden. Auch die Teilentwidmung des Hafens mit der Genehmigung des Landes Schleswig-Holstein ist bislang unterblieben.22 4.2.2. Besondere gesetzliche Regelung für den Hafen Kiel Für die Landeshauptstadt Kiel existiert eine gesonderte Hafenbenutzungsordnung (HafBenO).23 In deren § 7 ist jedoch lediglich geregelt, dass sich der Umgang mit Gefahrgütern nach den Bestimmungen der HSVO S-H richtet. 4.2.3. Besondere gesetzliche Regelung für den Hafen Flensburg Auch § 6 der Hafenbenutzungsordnung der Stadt Flensburg24 verweist auf die Bestimmungen der HSVO S-H. 20 Nichtamtliche Textfassung der Hafenbenutzungsordung für das öffentliche Hafengebiet der Hansestadt Lübeck vom 01.03.2001, http://lpa.luebeck.de/files/Hafenbenutzungsordnung_HL_2010.pdf 21 TAZ vom 03.12.2010, http://www.taz.de/1/zukunft/schwerpunkt-anti-akw/artikel/1/die-hafenheuchelei / 22 TAZ vom 03.12.2010, http://www.taz.de/1/zukunft/schwerpunkt-anti-akw/artikel/1/die-hafenheuchelei / 23 Hafenbenutzungsordnung der Landeshauptstadt Kiel vom 01.04.2004, http://www.fjordferien.de/Bilder/Hafenbenutzungsordnung%20LH%20Kiel.pdf 24 Hafenbenutzungsordnung der Stadt Flensburg vom 01.05.2010, http://www.flensburg.de/imperia/md/content/asp/flensburg/buergerservice/verordnung/hafenbenut zungsordnung.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 521/10 Seite 11 4.2.4. Besondere gesetzliche Regelung für den Hafen Travemünde Da Travemünde ein Stadtteil der Hansestadt Lübeck ist, gelten dort die Regelungen der Hafenbenutzungsordnung für das öffentliche Hafengebiet der Hansestadt Lübeck (s. 4.2.1). 4.3. Gesetzliche Regelung in Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern wurde die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern (Hafengefahrgutverordnung – HGGVO M-V)25 erlassen. Darin ist die rechtzeitige Anmeldung beim Einbringen gefährlicher Güter über ein entsprechendes Datenverarbeitungssystem geregelt, § 7 HGGVO M-V. In den §§ 8, 9 und 11 HGGVO M-V wird die Benutzung von Liegeplätzen, das ordnungsgemäße Festmachen und die Sicherheit und Besetzung von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern geregelt. Bezogen auf den Umschlag gefährlicher Güter schreibt § 12 HGGVO M-V bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vor. 4.3.1. Besondere Regelung für den Hafen Wismar Für den Hafen in Wismar gelten keine besonderen Regelungen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Seehafen Wismar GmbH26 verweisen in § 15 auf die Anwendung der HGGVO M-V. 4.3.2. Besondere gesetzliche Regelung für den Hafen Rostock Die Hafennutzungsordnung der Hansestadt Rostock27 erwähnt in § 18 besondere Umschlagsplätzen für gefährliche Güter. Ansonsten bestehen keine besonderen Regelungen. 4.3.3. Besondere gesetzliche Regelung für den Hafen Stralsund Für den Hafen Stralsund existiert ebenfalls eine Hafennutzungsordnung.28 Deren § 21 verweist auf die HGGVO M-V. Außerdem ist in§ 46 geregelt, dass die Hafenbehörde bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Ausnahmen von den Ge- und Verboten der Hafennutzungsordnung anordnen kann. 25 GVOBl. M-V S.19 26 AGB der Seehafen Wismar GmbH vom 01.04.2008, http://www.hafenwismar .de/fileadmin/user_upload/pdf/AGB_ab_01.04.08.pdf 27 Hafennutzungsordnung der Hansestadt Rostock vom 13.01.2004, http://www.rostockport .de/fileadmin/media/pdf/hafennutzungsordnung.pdf 28 Hafennutzungsordnung Stralsund vom 04.09.1997, http://www.stralsund.de/Alle/Datenbanken/ortsrecht.nsf/dc72cc4b548b3c55c1257419003454b2/300 f3515b8c821e6412569ee00412380/$FILE/hafennutzungsordnung.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 521/10 Seite 12 4.3.4. Besondere gesetzliche Regelung für den Hafen Saßnitz Nach § 17 der Hafennutzungsordnung der Stadt Saßnitz29 ist eine Zustimmung der Hafenbehörde für den Umschlag von Gütern erforderlich, die eine Beeinträchtigung der Lebensbedingungen verursachen. § 24 erlaubt die Ausnahme von den Bestimmmungen der Hafennutzungsordnung in begründeten Einzelfällen. 4.4. Gesetzliche Regelung in Bremen Bremen hat die Benutzung seiner Häfen in der Bremischen Hafenordnung (BrHafenO)30 geregelt. Die §§ 41 bis 44 BrHafenO regeln den Umgang mit gefährlichen Gütern. § 41 BrHafenO fordert für radioaktive Güter, die zum Umschlag in das Hafengebiet eingebracht werden sollen, die rechtzeitige elektronische Anmeldung (12 Stunden vor Ankunft im Hafengebiet) über das Informationssystem der bremischen Häfen mit allen in Abs. 2 und Abs. 5 aufgeführten Angaben (u.a. Name des Transportmittels, Anzahl, Art, Bruttomasse, UN-Nummer, technischer Name und Gefahrklasse ). Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen und Zeugnisse müssen zumindest in Kopie beigefügt werden. § 42 BrHafenO legt für den Umschlag gefährlicher Güter bestimmte Mengenbegrenzungen, Sicherheitsbestimmungen und Kennzeichnungspflichten fest. Nach diesen Vorschriften können radioaktive Güter in den Häfen des Landes Bremen nur direkt umgeschlagen werden, sodass es zu keiner Zwischenlagerung im Hafengebiet kommt.31 Das Hafenumschlagunternehmen Eurogate hat zugesagt, an ihren Bremer Hafenanlagen keine Castor-Behälter umzuschlagen.32 Für den Hafen in Bremerhaven gibt es eine Bremerhavener Hafenordnung33 Deren § 2 regelt, dass Bremische Hafenordnung sinngemäße anzuwenden ist. 4.5. Gesetzliche Regelung im Stadtstaat Hamburg Hamburg hat von seiner Gesetzgebungskompetenz mit der Landesgefahrgutverordnung für den Hafen Hamburg (LGGVHH)34 Gebrauch gemacht. Dort regeln die §§ 7 bis 11 den Umgang mit gefährlichen Gütern. Aus § 7 LGGVHH ergibt sich, dass gefährliche Güter der Klasse 7 und damit auch radioaktive Stoffe, nicht bereitgestellt werden 29 Hafennutzungsordnung der Stadt Sassnitz vom 10.07.2007, http://www.sassnitz.de/portal/fileadmin/user_upload/Satzungen/hafennutzung.pdf 30 Brem. GBl. S91 31 Landtagsdrucksache Bremen 17/1486, 19.10.2010, S. 3 32 „Eurogate lehnt Castor-Transport ab“, Weser-Kurier vom 1. Dezember 2010, http://www.weserkurier .de/Artikel/Bremen/278335/Eurogate+lehnt+Castor-Umschlag+ab.html 33 Brem. GBl. Nr.20/2000 S. 139 34 HmbGVBl. 1996, S. 87 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 521/10 Seite 13 dürfen, d.h. radioaktive Güter dürfen nur für die unmittelbare Überladung in den Hafen gebracht werden. § 11 Abs. 2 S. 1 LGGVHH ermöglicht es der zuständigen Behörde, den Umschlag gefährlicher Güter zu untersagen oder nur unter zusätzlichen Bedingungen und Auflagen zuzulassen, wenn dies zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr erforderlich ist. 4.6. Rechtslage für den Hafen in Stettin Zur Rechtslage für den Hagen Stettin wurde eine Anfrage an das polnische Parlament gerichtet, deren Beantwortung noch aussteht.