Einzelfragen zur „doppelten“ Staatsangehörigkeit - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 3 - 495/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Einzelfragen zur „doppelten“ Staatsangehörigkeit Ausarbeitung WD 3 - 495/06 Abschluss der Arbeit: 10.01.2007 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Einleitung 3 2. Mehrstaatigkeit bei Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit 3 2.1. Aktuelle Rechtslage 3 2.2. Die Rechtslage zwischen 1.1.2000 und 31.12.2004 5 3. Wie verhält es sich mit der doppelten Staatsbürgerschaft bei eingebürgerten Ausländern, die eine Erbschaft in ihrem Herkunftsland nur antreten können, wenn sie Staatsbürger dieses Landes sind. Gibt es in diesem Fall Ausnahmen? 5 4. Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei deutschen Staatsangehörigen, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben 5 5. Gibt es eingebürgerte Deutsche mit doppelter Staatsbürgerschaft, sowohl vor und nach dem neuen Einbürgerungsrecht (2000)? Was passiert, wenn dieser „Verstoß“ aufgedeckt wird (sowohl für Altfälle vor 2000 als auch neu)? 6 - 3 - 1. Einleitung Das Staatsangehörigkeitsrecht ist im Jahr 2000 in größeren Teilen refo rmiert worden.1 Dabei wurden auch bereits bestehende Möglichkeiten der Hinnahme von Mehrstaatigkeit 2 erweitert.3 Regelungen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit finden sich im Staatsangehörigkeitsgesetz 4 (StAG). Durch das Zuwanderungsgesetz5 (ZuwandG) wurde zum 1. Januar 2005 das Ausländergesetz6 (AuslG) durch das Aufenthaltsgesetz7 (AufenthG) abgelöst. Dabei wurden die bis dahin im AuslG enthaltenen Staatsangehörigkeitregelungen nicht in das AufenthG übernommen, sondern in das StAG integriert. 2. Mehrstaatigkeit bei Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit 2.1. Aktuelle Rechtslage Vorschriften für die Einbürgerung finden sich im Wesentlichen in den §§ 8 ff. StAG. § 8 StAG regelt den Normalfall der Einbürgerung von Ausländern, soweit sie keinen spezielleren Anspruch aus anderen Vorschriften besitzen. Die Einbürgerung nach § 8 StAG steht im Ermessen der deutschen Einbürgerungsbehörde. Diese hat im Rahmen der Ermessensausübung u. a. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehö- 1 Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl. I S. 1618, das mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist. 2 Der Begriff „doppelte“ Staatsangehörigkeit bzw. „Doppelpass“ wird umgangssprachlich verwandt; das Gesetz bzw. die Gesetzesbegründungen und Kommentatoren sprechen von „Mehrstaatigkeit“. 3 Berlit, Uwe, in : Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Hrsg. Roland Fritz und Jürgen Vormeier, Loseblattsammlung, Stand November 2005, Kapitel IV – 2 § 12, Rn. 6. Auf die speziellen Fälle der Erlangung von Mehrstaatigkeit durch Geburt sowie bei Spätaussiedlern wird im Rahmen dieser Ausarbeitung nicht eingegangen. Insoweit wird auf die sehr informative Antwort der Bundesregierung vom 22. Juli 2002 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Bosbach u. a. und der Fraktion der CDU/CSU „Doppelte Staatsangehörigkeit nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht “, BT -Drs. 14/9815, verwiesen. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, RGBl. I S. 583, BGBl. III/FNA 102-1, neu gefasst mit Wirkung zum 1. Januar 2000 durch Gesetz vom 15. Juli 1999, BGBl. I S. 1618; zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 9 Gesetz zur Änderung des AufenthG, BGBl. I, S. 721. 5 Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950. 6 Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354; zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950. 7 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950. – Inkrafttreten gemäß Art. 15 Abs. 3 erster Halbsatz dieses Gesetzes am 1. Januar 2005 mit Ausnahme der §§ 42, 43 Abs. 4, § 69 Abs. 2 bis 6 und § 99, die gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 am 6. August 2004 in Kraft getreten sind, sowie § 75 Nr. 2 Buchst. a, der gemäß Art. 15 Abs. 2 am 1. September 2004 in Kraft getreten ist. - 4 - rigkeitsrecht 8 (StAR-VwV) zu beachten. Gemäß Ziffer 8.1.2.6 StAR-VwV ist bei der Ermessensausübung der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zu beachten. Daher wird von Einbürgerungserwerbern grundsätzlich die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit verlangt. Nach Ziffer 8.1.2.6.3 StAR-VwV gibt es jedoch eine Re ihe von Ausnahmetatbeständen, in denen Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann. In § 9 StAG ist der Spezialfall der Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern Deutscher geregelt. Hierbei schreibt § 9 Abs. 1 Nr. 1 StAG vor, dass grundsätzlich zu den Einbürgerungsvoraussetzungen – neben anderen Voraussetzungen – der Verlust oder die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zählt. Nach § 10 StAG besitzt ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, einen Einbürgerungsanspruch, wenn er verschiedene weitere Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Für die Einbürgerung nach den §§ 9, 10 StAG gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmefällen , in denen eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen kann, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2. HS sowie § 12 Abs. 1 S. 1 und 2 StAG. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. § 12 Abs. 1 S. 2 StAG nennt, wann solche Bedingungen anzunehmen sind.9 Im Verhältnis von Deutschland zu den EU-Staaten ist § 12 Abs. 2 AufenthG von besonderer Bedeutung. Danach wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht. Ob und in welchem Maße Gegenseitigkeit besteht, richtet sich ausschließlich nach dem Staatsange hörigkeitsrecht des EU-Mitgliedstaates sowie seiner tatsächlich ausgeübten Staatspraxis.10 § 12 Abs. 3 und 4 StAG regeln Ausnahmen aus wehr- oder völkerrechtlichen Gründen .11 8 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13. Dezember 2000 (GMBl. 2001, S. 122), veröffentlicht im Bundesanzeiger (Beilage) Nr. 21a vom 31. Januar 2001. 9 Ausführlich Berlit, a.a.O., Kapitel IV – 2 § 12, Rn. 35 ff. 10 Berlit, a.a.O., Kapitel IV – 2 § 12, Rn. 253. 11 Berlit, a.a.O., Kapitel IV – 2 § 12, Rn. 259 ff. - 5 - 2.2. Die Rechtslage zwischen 1.1.2000 und 31.12.2004 Vor der umfangreichen Gesetzesänderung durch das Zuwanderungsgesetz konnte eine Einbürgerung von Ausländern nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz oder dem Ausländergesetz erfolgen. In beiden Gesetzen bestand ebenfalls das Grundprinzip, Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Erforderlich war daher auch hier in der Regel der Verzicht des Einbürgerungsbewerbers auf seine bisherige Staatsangehörigkeit. Ausnahmen waren auch hier möglich; die entsprechenden Regelungen im Ausländergesetz wurden ab dem 1. Januar 2005 in das Staatsangehörigkeitsgesetz überführt. Dabei wurden die Bestimmungen der §§ 85 ff. AuslG ganz überwiegend wortgleich (allerdings mit den notwendigen redaktionellen Anpassungen12) in die §§ 10 ff. StAG übernommen . 13 3. Wie verhält es sich mit der doppelten Staatsbürgerschaft bei eingebürgerten Ausländern, die eine Erbschaft in ihrem Herkunftsland nur antreten können, wenn sie Staatsbürger dieses Landes sind. Gibt es in diesem Fall Ausnahmen? § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StAG bestimmt, dass Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Hierzu gehören insbesondere Beschränkungen des Erbrechts.14 Dies ist dementsprechend bei der Einbürgerung nach den §§ 9, 10 StAG zu beachten. 4. Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei deutschen Staatsangehörigen, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben Der umgekehrte Fall ist der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch einen Deutschen. Sofern die Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen eigenen Antrag beruht, verliert er gemäß § 17 Nr. 2 i. V. m. § 25 Abs. 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der ausländischen. Allerdings eröffnet § 25 Abs. 2 StAG die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag des Betroffenen auf eine schriftliche Genehmigung. Bei der Entscheidung über den Antrag werden nach § 25 Abs. 2 S. 3 StAG die öffentlichen und die privaten Belange abgewogen. Gemäß § 25 Abs. 2 S. 4 12 Insbesondere wurden Bezugnahmen auf das AuslG nunmehr durch die entsprechenden Normierungen im AufenthG ersetzt. 13 Eine Ausnahme stellte nur die Bestimmung in § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG dar, die durch § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ersetzt wurde. 14 Berlit, a.a.O., Kapitel IV – 2 § 12, Rn. 234. - 6 - StAG ist bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann. 5. Gibt es eingebürgerte Deutsche mit doppelter Staatsbürgerschaft, sowohl vor und nach dem neuen Einbürgerungsrecht (2000)? Was passiert , wenn dieser „Verstoß“ aufgedeckt wird (sowohl für Altfälle vor 2000 als auch neu)? Wie gezeigt, gibt es sowohl nach dem Recht vor 2000 als auch danach Deutsche mit mehreren Staatsangehörigkeiten. Dies stellt nicht per se einen Verstoß gegen das ge ltende Einbürgerungsrecht dar. Soweit die Behörde fälschlicherweise vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 StAG ausgegangen ist, besteht grundsätzlich – wie bei jedem Verwaltungsakt – die Möglichkeit, die Einbürgerung zumindest gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG Bund) aufzuheben. 15 Zu beachten ist aber, dass die Rechtsprechung sehr strenge Maßstäbe an die Rechtmäßigkeit einer solchen Aufhebung anlegt.16 Beim Erwerb einer aus ländischen Staatsangehörigkeit durch einen Deutschen ist zu unterscheiden : Schon vor dem 1. Januar 2000 verloren Deutsche grundsätzlich ihre deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie auf eigenen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarben, § 25 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG). Allerdings besaß § 25 Abs. 1 RuStAG eine so genannte Inlandsklausel. Danach trat ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur ein, wenn ein volljähriger Deutscher in der Bundesrepublik Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte. Aufgrund dieser Inlandsklausel war es beispielsweise türkischen Staatsangehörigen17, die dauerhaft in Deutschland lebten, vor dem 1. Januar 200018 möglich, zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit unter Aufgabe ihrer türkischen zu erwerben, um anschließend die türkische neu zu beantragen und auf diesem Wege in den Genuss beider Staatsangehörigkeiten zu gelangen. 15 Leopold, Andreas, Einführung in das Staatsangehörigkeitsrecht, JuS 2006, S. 126, (129), m.w.N. 16 Vgl. nur VG Arnsberg, Beschluss vom 12.8.2004, Aktenzeichen 1 L 558/04, Volltext bei Juris (Rücknahme bei bewusster Täuschung); OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.10.2004, Aktenzeichen 13 LA 58/04 (Rücknahme wegen Doppelehe); BVerwG, NVwZ 2004, S. 489 ff. (Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung); bestätigt von BVerfG, JuS 2006, S. 927 ff.; 17 Siehe hierzu BT-Drs. 16/139. 18 Zeitpunkt für den Verlust der Staatsangehörigkeit ist nicht der Antrag auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit sondern der Erwerbszeitpunkt, VGH München, NVwZ-RR, S. 732. - 7 - Mit der Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts zum 1. Januar 2000 wurde u. a. diese Inlandsklausel im neuen § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) abgeschafft.19 Demgemäß tritt ab dem 1. Januar 2000 grundsätzlich mit Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag automatisch der Verlust der deutschen ein. 20 Allerdings eröffnet § 25 Abs. 2 StAG die – auch schon früher bestehende – Möglichkeit , die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, wenn zuvor auf Antrag von der zuständigen deutschen Behörde eine schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit erteilt wird. Sofern nicht dieser Sonderfall vorliegt, haben Deutsche mit einem ab dem 1. Januar 2000 erfolgten Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. 21 19 Zu Gründen für die Änderung vgl. BT-Drs. 14/533, S. 15; Marx, Reinhard, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Hrsg. Roland Fritz und Jürgen Vormeier, Loseblattsammlung , Stand Juni 2006, Kapitel IV – 2 § 25, Rn. 53. 20 VG Ansbach, Urteil vom 14.12.2005, Aktenzeichen AN 15 K 05.02076, Rn. 16; VG Bremen, Beschluss vom 1.9.2005, Aktenzeichen 4 V 1405/05, Rn. 5; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.8.2005, Aktenzeichen B 1 E 05.672; Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung VG Ansbach, Rn. 17, (Volltexte jeweils bei Juris). 21 Ausführlich zu Möglichkeiten des Rückerwerbs etc. Uslucan, Sükrü, Fataler Doppelpass ins Abseits ? Zum „tückischen“ Rückerwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, ZAR 2005, S. 115 – 120.