Lärmschutzbestimmungen für Kurorte - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 3 - 475/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Lärmschutzbestimmungen für Kurorte Ausarbeitung WD 3 - 475/07 Abschluss der Arbeit: 24. Januar 2008 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - Zusammenfassung - Die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG erstreckt sich unter anderem auf die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verha ltensbezogenem Lärm). Der Bund kann danach den anlagen-, die Länder den verhaltensbezogenen Immissionsschutz regeln. Für die Lärmbekämpfung in Kurorten, Luftkurorten und Erholungsorten sind sowohl bundes- und landesrechtliche als auch kommunalrechtliche Vorschriften einschlägig. Einige Gemeinden haben zum Schutz vor Lärmbelästigung in Kurgebieten von den Ermächtigungen in Landes-Immissionsschutzgesetzen Gebrauch gemacht und Verordnungen erlassen, die beispielsweise das Rasenmähen oder Bauarbeiten nur zu bestimmten Zeiten gestatten. Inhalt 1. Einleitung 4 2. Gesetzgebungskompetenz 4 2.1. Anlagenbezogener Lärm 4 2.2. Verhaltensbezogener Lärm 5 3. Bundesrecht 6 3.1. Bundes-Immissionsschutzgesetz 6 3.2. 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes 7 3.3. 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes 7 3.4. 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes 7 3.5. Straßenverkehrsordnung 9 4. Ausgewählte Landes-Immissionsschutzgesetze 9 4.1. Bayern 9 4.2. Baden-Württemberg 10 4.3. Brandenburg/Nordrhein-Westfalen 10 5. Ausgewählte Gemeindeverordnungen 10 5.1. Oberstdorf (Bayern) 11 5.2. Isny (Baden-Württemberg) 11 5.3. Bad Laasphe (Nordrhein-Westfalen) 12 5.4. Westerland (Schleswig-Holstein) 13 - 4 - 1. Einleitung In dieser Ausarbeitung werden die rechtlichen Regelungen zum Lärmschutz in Kurorten , Luftkurorten und Erholungsorten vorgestellt sowie die Gesetzgebungskompetenz für den Immissionsschutz erläutert. Für den Lärmschutz sind bundesrechtliche Bestimmungen , die zum Teil auf europäischen Richtlinien basieren, sowie landes- und kommunalrechtliche Vorschriften einschlägig. 2. Gesetzgebungskompetenz Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung unter anderem auf die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verha ltensbezogenem Lärm). Bis zum Inkraft treten der Föderalismusreform am 1. September 2006 war der Klammerzusatz des verhaltensbezogenen Lärms in der Vorschrift nicht enthalten. 1 Der Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm gehört ausschließlich zur Gesetzgebungskompetenz der Länder, während der Bund die Bekämpfung des hiervon nicht erfassten Lärms regeln kann.2 Nach der Föderalismusreform entfällt die Erforderlichkeitsprüfung nach Art. 72 Abs. 2 GG. 3 2.1. Anlagenbezogener Lärm Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung bilden gemeinsam die Kompetenzgrundlage für das Bundes-Immissionsschutzgesetz4 (BImSchG), das den Schutz vor anlagenbezogenem Lärm regelt.5 Insoweit hat der Bund zwar von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Das BImSchG belässt den Ländern aber die Möglichkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen, in denen für bestimmte Gebiete (z. B. Kurorte) strengere Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen vorgeschrieben werden können (dazu 2.2.). Anlagenbezogene Anforderungen zur Lärmbekämpfung können durch Landesrecht begründet werden, soweit sie dem Bundesrecht nicht widersprechen oder soweit das Bundesrecht ausdrücklich andere oder weitergehende landesrechtliche Vorschriften zulässt.6 So werden die Landesregierungen in § 49 Abs. 1 BImSchG ermächtigt , durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Ge- 1 Hansmann, Klaus, Die Gesetzgebungskompetenz für die Lärmbekämpfung nach der Föderalismu sreform , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2007, 17. 2 Hansmann (Fn. 1). 3 Hansmann (Fn. 1). 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470). 5 Stettner, Rupert, in: Dreier, Grundgesetz, Kommentar, 2. Auflage, Band II, Supplementum 2007, Tübingen 2007, Art. 74 Rn. 120. 6 Hansmann (Fn. 1), S. 20. - 5 - bieten, die eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedürfen, bestimmte ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen, ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen, ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen oder Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen, die mit dem besonderen Schutzbedürfnis dieser Gebiete nicht vereinbar sind, und die Luftverunreinigungen und Geräusche durch Auflagen nicht verhindert werden können. In § 43 BImSchG wird die Bundesregierung unter bestimmten Voraussetzungen zum Verordnungserlass ermächtigt. Von dieser Ermächtigung hat sie mit zahlreichen Verordnungen zur Ausführung des BImSchG oder zur Umsetzung von EG-Richtlinien Gebrauch gemacht (dazu 3.2. bis 3.4.). Diese Verordnungen finden auf den Immissionsschutz in Kurgebieten Anwendung. 2.2. Verhaltensbezogener Lärm Der Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm gehört ausschließlich zur Gesetzgebungskompetenz der Länder.7 Der Bund kann insoweit keine abweichenden Vorschriften erlassen. Die Bundesländer haben teilweise - bereits vor der Föderalismusreform - Immissionsschutzgesetze erlassen, die zum einen die Ausführung des BImSchG, zum anderen den Schutz in Bezug auf verhaltensbezogene Immissionen regeln (dazu 4.).8 Die Länder können die Gemeinden zum Erlass entsprechender Regelungen ermächtigen (dazu 5.)9 7 Hansmann (Fn. 1), S. 20; vgl. zur Gesetzesbegründung auch den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 16/813 vom 7. März 2006, S. 13. 8 Auflistung der Landesimmissionsschutzgesetze bei Jarass, Hans D., Bundes- Immissionsschutzgesetz, Kommentar, 7. Auflage, München 2007, Einleitung Rn. 25: Bayern: Bayerisches Immissionsschutzgesetz vom 8. 10. 1974 (GVBl 499); Berlin: Landes- Immissionsschutzgesetz vom 5. 12. 2005 (GVBl 735, ber. 2006, 42); Brandenburg: Landesimmissionsschutzgesetz idF vom 22. 7. 1999 (GVBI I 386); Stromheizausnahmen-Verordnung vom 2. 12. 1996 (GVBl II 857); Bremen: Bremisches Immissionsschutzgesetz vom 26. 6. 2001 (GBl 220); Hamburg: Verordnung zur Bekämpfung gesundheitsgefährdenden Lärms vom 6. 1. 1981 (GVBl 4); Nordrhein-Westfalen: Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. 3. 1975 (GV NW 232); Rheinland-Pfalz: Landes-Immissionsschutzgesetz vom 20. 12. 2000 (GVBl 578); Saarland: Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Musikdarbietungen bei Volksfesten vom 10. 6. 2003 (ABl 1642); Thüringen: 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm - idF v. 2. 10. 1998 (GVBl 329, 356); 5. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - idF v. 2. 10. 1998 (GVBl 329, 357); zum als Landesrecht teilweise fortgeltenden Recht der DDR: Wulfhorst, Reinhard, Das fortgeltende Immissionsschutzrecht der DDR, Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 1994, 239 ff. 9 Hansmann (Fn. 1), S. 20. - 6 - Für die Bestimmung der Gesetzgebungskompetenz muss eine Abgrenzung von anlagen - und verhaltensbezogenem Lärm vorgenommen werden. Diese Abgrenzung kann schwierig sein, wenn im Zusammenhang mit der Geräuscherzeugung zwar eine Anlage genutzt wird, die Sozialschädlichkeit der Lärmbelästigung aber in der konkreten Situation auf dem Verhalten der handelnden Person beruht.10 Hier ist entscheidend, ob das Handeln noch der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Anlage zugerechnet werden kann.11 Anlagen sind gemäß § 3 Abs. 5 BImSchG Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 3812 unterliegen, und Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege. So fallen Geräte, wie z. B. Baumaschinen, Kräne, Kompressoren, Betonmisch- und Betontransportmaschinen , Radlager, Planierraupen, Bagger, Drucklufthämmer, Bohrmaschinen , Schweißapparate und sonstige Arbeitsgeräte sowie Rasenmäher unter den Anlagenbegriff 13. Für den Betrieb dieser Geräte hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz . Hingegen wird die Benutzung von Anlagen - beispielsweise von Kreissägen oder Rasenmähern - dem verhaltensbezogenen Lärm zugeordnet, wenn der Schwerpunkt auf dem Handlungsbezug liegt, so dass Regelungen hierzu in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen.14 3. Bundesrecht Für den Lärmschutz ist folgendes Bundesrecht einschlägig: 3.1. Bundes-Immissionsschutzgesetz Gemäß § 1 Abs. 1 ist Zweck des BImSchG, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen15 zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Der Baustellenlärm wird weitestgehend von den §§ 22 ff. BImSchG geregelt.16 Rechtliche Ansatzpunkte sind die auf Baustellen eingesetzten (beweglichen) Anlagen, vor 10 Hansmann (Fn. 1), S. 19. 11 Hansmann (Fn. 1), S. 20. 12 § 38 BImSchG regelt die Beschaffenheit und den Betrieb von Fahrzeugen. 13 Jarass (Fn. 8), § 22 Rn. 10. 14 Stettner (Fn. 5), Rn. 122; a. A. Wulfhorst (Fn. 8), S. 240; zur Abgrenzung von anlagen- zum verhaltensbezogenen Lärm im Einzelnen: Hansmann (Fn. 1), S. 19 ff. 15 U. a. Lärm. 16 Jarass (Fn. 8), § 22 Rn. 11. - 7 - allem die Baumaschinen aller Art, häufig auch die Baustelle selbst.17 Daneben finden aber auch die Landes-Immissionsschutzgesetze, Gemeindeverordnungen und das Bauordnungsrecht Anwendung. 18 3.2. 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes19 (16. BImSchV), die aufgrund von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erlassen wurde, gilt nach § 1 Abs. 1 für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisen- und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege ). In § 2 der 16. BImSchV werden Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung festgelegt, die in bestimmten Gebieten nicht überschritten werden dürfen. So gelten an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen tags 57 Dezibel und nachts 47 Dezibel als nicht zu überschreitender Höchstwert der Lärmbelastung. 3.3. 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (18. BImSchV)20, die aufgrund des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassen wurde, gilt nach § 1 Abs. 1 für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 des BImSchG nicht bedürfen. Nach § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass bestimmte Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 der 18. BImSchV betragen die Immissionsrichtwerte für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten tags innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten 45 Dezibel und nachts 35 Dezibel. Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf die in § 2 Abs. 5 der Verordnung aufgeführten Zeiten. 3.4. 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Am 6. September 2002 ist die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) 21 in Kraft getreten. Die Verordnung dient in 17 Jarass (Fn. 8), § 22 Rn. 11. 18 Zu den Vorschriften des Baulärmschutzes: Bodanowitz, Jan, Rechtliche Grundlagen des Baulärmschutzes , Neue juristische Wochenschrift (NJW) 1997, 2351 ff. 19 Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146). 20 Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324). 21 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261). - 8 - erster Linie der Umsetzung der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen22.23 Nach Art. 1 der Richtlinie wird das Ziel verfolgt , die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Geräuschemissionsnormen, Konformitätsbewertungsverfahren , Kennzeichnung, technische Unterlagen sowie über die Sammlung von Daten über umweltbelastende Geräuschemissionen von Geräten und Maschinen zu harmonisieren, die zur Verwendung im Freien vorgesehenen sind. Die Richtlinie soll zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beitragen und gleichzeitig für den Schutz der menschlichen Gesundheit und des Wohlbefindens sorgen . Daneben dient die 32. BImSchV der Einführung einer nationalen Betriebsregelung für Geräte und Maschinen, die darauf abzielt, zum Schutz der Bevö lkerung den Betrieb in Wohngebieten und anderen empfindlichen Gebieten einzuschränken. 24 In § 7 Abs. 1 S. 1 der 32. BImSchV ist geregelt, dass sämtliche im Anhang der Verordnung bezeichneten Geräte und Maschinen (u. a. Rasenmäher und verschiedene Baumaschinen) an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden dürfen. In Satz 2 ist zusätzlich bestimmt , dass Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und - sammler auch an Werktagen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden dürfen, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Gemäß § 8 der 32. BImSchV können die Länder unter Beachtung des Art. 17 der Richtlinie 2000/14/EG weitergehende Regelungen für Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen für von ihnen als empfindlich eingestufte Gebiete treffen. Ferner können sie unter bestimmten Voraussetzungen Regelungen zu weitergehenden Ausnahmen von Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen erlassen. 22 ABl. L 162 vom 3. Juli 2000, S. 1. 23 Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, 51. Auflage, 2007, Vorbemerkung Rn. 3. 24 Hansmann (Fn. 23). - 9 - 3.5. Straßenverkehrsordnung Die Straßenverkehrsbehörden können gemäß § 45 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung25 (StVO) u. a. in Bade- und heilklimatischen Kurorten, in Luftkurorten und in Erholungsorten von besonderer Bedeutung die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können. 4. Ausgewählte Landes-Immissionsschutzgesetze In den Bundesländern finden sich teilweise Landes-Immissionsschutzgesetze , in denen den Gemeinden die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften zur Lärmbekämpfung erteilt wird. Zudem finden sich in den Landesbauordnungen und in Kurortegesetzen Vorschriften dazu. Nachfolgend sind beispielhaft26 Regelungen in Bayern, Baden- Württemberg, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Etwa Schleswig- Holstein hat demgegenüber kein Landes-Immissionsschutzgesetz erlassen. Dortige Gemeindeverordnungen zum Lärmschutz in Kurorten stützen sich auf das Landesverwaltungsgesetz für Schleswig-Holstein i. V. m. der 32.BImSchV. 4.1. Bayern Nach Art. 10 Abs. 1 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) können zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche die Gemeinden durch Verordnung die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und die Verwendung bestimmter Brennstoffe verbieten, zeitlich beschränken oder von Vorkehrungen abhängig machen. Nach Art. 14 BayImSchG können die Gemeinden zum Schutz vor unnötigen Störungen Verordnungen über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten, über die Benutzung von Musikinstrumenten , Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie über das Halten von Haustieren erlassen. Ergänzend ist Art. 9 der Bayerischen Bauordnung 27 heranzuziehen , nach dem Baustellen so einzurichten sind, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können und dass keine Gefahren , vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen (z. B. Geräusche) entstehen. 25 Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. November 2007 (BGBl. I S. 2774). 26 Auflistung sämtlicher Landesimmissionsschutzgesetze in Fn. 8. 27 Bayerische Bauordnung in der Fassung vom 14. August 2007, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 18/2007. - 10 - 4.2. Baden-Württemberg Speziell für Kurorte ist in § 19 Kurortegesetz28 bestimmt, dass die Ortspolizeibehörden für anerkannte Kur- und Erholungsorte oder für Teile dieser Orte durch Polizeiverordnung bestimmte schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche oder Luftverunreinigungen , wie insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Geruch, untersagen können, soweit dies mit Rücksicht auf das besondere Schutzbedürfnis des Ortes geboten ist. Das Land Baden-Württemberg hat kein Landes-Immissionsschutzgesetz erlassen. 4.3. Brandenburg/Nordrhein-Westfalen Nach § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) und § 5 Abs. 1 Nordrhein-Westfälisches Landes-Immissionsschutzgesetzes können die Gemeinden unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Bauleitplanung, Raumordnung und Landesplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung vorschreiben, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben, bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt oder bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt werden dürfen oder bestimmte Verhaltensweisen nicht oder nur beschränkt zulässig sind, soweit und solange dies zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist. 5. Ausgewählte Gemeindeverordnungen Bestimmungen, aus denen sich Beschränkungen für den Baulärm ergeben, finden sich schließlich noch auf der Ebene des Gemeinderechts. Die Gemeinden können Lärmschutzgebiete , wie z. B. die Umgebung von Kur- und Erholungseinrichtungen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Schulen u. ä. - ausweisen und festlegen, dass der Betrieb von Baustellen oder das Rasenmähen hier erhöhten Lärmschutzanforderungen - in der Regel in Form zeitlicher Beschränkungen - genügen muss.29 Dazu wurden von einigen Kurorten Verordnungen erlassen, die lärmintensive Tätigkeiten zu bestimmten Ruhezeiten untersagen. Nachfolgend werden beispielhaft einige Vorschriften vorgestellt. Sind in den speziellen Verordnungen keine Regelungen ergangen, wird ergänzend auf das BImSchG und die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes verwiesen, die somit Anwendung finden. 28 Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten vom 14. März 1972, GBl. S. 70, BWGültV Sachgebiet 2120-33, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 5. 5. 1995 (GBl. S. 350). 29 Vgl. auch BT -Drs. 7/179 vom 14. Februar 1973, Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vo rgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz -, S. 45; Jarass (Fn. 8), § 49 Rn. 4. - 11 - 5.1. Oberstdorf (Bayern) Verordnung des Marktes Oberstdorf über Immissionsschutz30: § 6 Hausarbeiten 1) Ruhestörende Hausarbeiten (§ 3 Abs. 4) sind ganzjährig von 22 bis 7.30 Uhr und von 13 bis 15 Uhr verboten. 2) Ausgenommen vom Verbot sind unaufschiebbare, ruhestörende Hausarbeiten , die a) zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit und Eigentum oder b) zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind. § 7 Gartenarbeiten Ruhestörende Gartenarbeiten (§ 3 Abs. 5) sind von 22 bis 7.30 Uhr und von 13 bis 15 Uhr verboten. Motorisch angetriebene Rasenmäher dürfen zwischen 19 und 22 Uhr nur betrieben werden, wenn ihr Immissionswert 60 dB (A) nicht übersteigt. § 3 Begriffsbestimmungen (…) 4) Ruhestörende Hausarbeiten im Sinne dieser Verordnung sind geräuschvo lle Verrichtungen, die im Hauswesen anfallen und die Öffentlichkeit beeinträchtigen , gleichviel, ob sie im Haus selbst oder im Hof, Garten oder in Nebengebäuden vorgenommen werden; z. B. das Ausklopfen von Teppichen oder Polstermöbeln, sowie das Hämmern, das Sägen und das Hacken von Holz. 5) Ruhestörende Gartenarbeiten im Sinne dieser Verordnung liegen vor bei Verwendung von geräuschvollen Gartengeräten, z. B. Heckenschneidemaschinen und mit Verbrennungsmotoren angetriebene Rasenmäher und Kultivatoren, soweit sie die Öffentlichkeit beeinträchtigen können. 5.2. Isny (Baden-Württemberg) Polizeiverordnung der Stadt Isny im Allgäu gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutze der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) vom 24.11.198031: 30 Abzurufen unter: http://www.oberstdorf.de/se_data/_filebank/kis/satzungen/Immissionsschutzverordnung.pdf. 31 Abzurufen unter: http://www.isny.de/servlet/PB/show/1222175_l1/Polizeiverordnung.pdf. - 12 - § 1 Ruhezeiten Während der allgemeinen Ruhezeiten von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.30 Uhr ist es verboten, vermeidbaren ruhestörenden Lärm zu verursachen. § 2 Haus- und Gartenarbeiten (1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen nur werktags in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 14.30 bis 20.00 Uhr ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren und von Rasenmähern, das Hämmern, Sägen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen, Polstern und Kle idungsstücken. (2) Im übrigen gelten die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Rasenmäherlärm-Verordnung32. 5.3. Bad Laasphe (Nordrhein-Westfalen) Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Laasphe vom 05. März 199133: § 13 Ruhezeiten (1) Tätigkeiten, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind, dürfen nur in der Zeit von 8 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 19 Uhr ausgeführt werden. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere 1. der Gebrauch von Rasenmähern, Motorsensen und ähnlichen Geräten; 2. das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen, Läufern und ähnlichen Sachen; 3. das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf gewerbliche und auf unmittelbare landwirtschaftliche Tätigkeiten. Diese Ausnahme gilt nicht in dem nach der Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Laasphe ausgewiesenen Kurgebiet. 32 Die Rasenmäher-Verordnung (8. BImSchV) wurde durch die Verordnung vom 29. 8. 2002 (BGBl. I 3478) aufgehoben. An ihre Stelle trat die 32. BImSchV. (Anm. der Verfasser). 33 Abzurufen unter: http://www.badlaas - phe.de/doc.cfm?seite=154&urlDoc=pfaddownloads/154downloads/Ordnungsbeh_rdliche_Verordnu ng_ber_die_Aufrechterhaltung_der__ffentlichen_Sicherheit_und_Ordnung_im_Gebiet_der_Stadt_B ad_Laasphe.pdf. - 13 - (3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 23.04.1989 (GV.NW.S. 222/SGV. NW 113) und der Rasenmäherlärm- Verordnung34 vom 23.07.1987 (BGBl. I.S. 1687) bleiben unberührt. 5.4. Westerland (Schleswig-Holstein) Stadtverordnung zum Schutze des Kurbetriebes und des Fremdenverkehrs sowie über die öffentliche Sicherheit in der Stadt Westerland vom 12. Mai 200535: § 1 Grundregel Im Geltungsbereich dieser Verordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt wird. § 2 Ruhezeiten und Lärmbekämpfung 1) Die Zeiten von 22 Uhr bis 8 Uhr und von 13 Uhr bis 15 Uhr sind Ruheze iten . Um ein friedliches Miteinander nicht durch unzumutbare Ruhestörung zu beeinträchtigen, müssen die Ruhezeiten eingehalten werden. 2) Während der Ruhezeiten ist insbesondere nicht gestattet: a) die Ausführung von geräuschvollen Arbeiten auf Baustellen und in ge- werblichen Betrieben aller Art, b) der Betrieb von Baumaschinen und ähnlichen Lärm verursachenden Maschinen und Geräten, c) in der Zeit von 7 Uhr bis 8 Uhr und von 13 Uhr bis 15 Uhr der Betrieb von Rasenmähern. 34 Die Rasenmäher-Verordnung (8. BImSchV) wurde durch die Verordnung vom 29. 8. 2002 (BGBl. I 3478) aufgehoben. An ihre Stelle trat die 32. BImSchV. (Anm. der Verfasser). 35 Die Verordnung erging aufgrund der §§ 174 und 175 Landesverwaltungsgesetz für Schleswig- Holstein – LVwG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl.Schl.-H.S.243, 534) in der Fassung der letzten Änderung vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. 2003, S. 320) in Ve rbindung mit der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräteund Maschinenlärmschutzverordnung-32.BImSchV) vom 29. August 2002; abzurufen unter: http://www.stadt-westerland.de/content/view/197/44/.