Elektronische Parkraumbewirtschaftung Handy-Parken - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 3 - 464/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Elektronische Parkraumbewirtschaftung Handy-Parken Ausarbeitung WD 3 - 464/06 Abschluss der Arbeit: 29.12.2006 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - Zusammenfassung - Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Einführung und Ermöglichung des Handy-Parkens ist nicht ersichtlich. Eine anzunehmende Ungleichbehandlung der konventionell Parkenden gegenüber den alternativ Parkenden wäre durch sachliche Gründe gerechtfertig. Wie die datenschutzrechtlichen Fragen zu bewerten sind, kann nicht abschließend geklärt werden. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, welche Systeme verwendet werden, insbesondere wie der technische Ablauf im Einzelnen aussieht und wie die Verträge zwischen Betreiber, Gemeinde und Nutzer im Einzelnen ausgestaltet sind. Es sind jedoch allgemeine Grundsätze zu beachten. Hierzu gehört die strenge Zweckbindung der Datenverarbeitung, die Löschung der Daten nach Erreichen des Zwecks sowie die Prüfung einer möglichen Zustimmung zur Datenverarbeitung über den Nutzungsvertrag durch den Nutzer. Inhalt 1. Einleitung 4 2. Rechtliche Grundlagen des Handy-Parkens 4 3. Vorgang des Handy-Parkens 5 3.1. Sicht des Nutzers 5 3.2. Sicht des Straßenbaulastträgers/der Gebietskörperschaft (Gemeinde) 5 3.3. Sicht des Systembetreibers 6 3.4. Sicht der zur Kontrolle bestellten Personen 6 4. Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG 7 5. Vereinbarkeit mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen 10 5.1. Datenschutz im Verhältnis Nutzer zum Betreiber 10 5.2. Datenschutz im Verhältnis Betreiber zur Gemeinde 10 - 4 - Einleitung Bei der Parkraumbewirtschaftung wird in zunehmendem Maße die Möglichkeit für den Nutzer eröffnet, den Bezahlvorgang bargeldlos durchzuführen. Eine Variante der bargeldlosen Parkgebührenentrichtung ist das sog. Handy-Parken. Der Vorteil dieser alternativen Gebührenentrichtung liegt in erster Linie in der minutengenauen Abrechnung des Parkvorgangs, wohingegen Parkscheinautomaten in Zeittakten laufen. Weitere Vorteile liegen darin, dass der Nutzer nicht gezwungen ist, im Voraus seine Parkdauer abzuschätzen und sich den Weg vom Auto zum Automaten erspart. Die Abwicklung des Parkvorgangs mittels Mobiltelefon wirft jedoch Rechtsfragen auf. Nach Darstellung der Systeme und Nutzungsvarianten, wird im Folgenden insbesondere geprüft, ob datenschutzrechtliche oder verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Handyparken bestehen . Auf den technischen Stand der Systeme geht die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes WD 7 - 311/06 ein1. Rechtliche Grundlagen des Handy-Parkens Das Halten und Parken mit Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum ist grundsätzlich erlaubt. § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO)2 beinhaltet jedoch einen Ausnahmenkatalog hierzu. Grundsätzlich ist die erlaubte Nutzung des Parkraums kostenlos. Doch auch hierzu gibt es Ausnahmen. § 13 StVO listet Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit auf. Dies soll an Stellen mit hohem Parkaufkommen den Parkdruck zu Lasten der Dauerparker erhöhen und eine hohe Umschlagshäufigkeit der einzelnen Parkplätze bezwecken . Neben der kostenlosen Variante der Parkzeitüberwachung, der Parkscheibe, nennt § 13 StVO noch die kostenpflichtigen Modelle Parkuhr und Parkscheinautomat. Das Ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat am 28.01.2005 auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG)3 eine 11. Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der StVO erlassen.4 Sie stellt eine Ergänzung zu § 13 StVO dar und tritt mit Ablauf des 31.12.2007 wieder außer Kraft. Nach dem Inhalt der Verordnung, darf in entsprechenden Zonen auch ohne Betätigung von Parkuhren oder Parkscheinautomaten geparkt werden. Dann müssen jedoch 1 , Wissenschaftliche Dienste: Aktueller Stand der Technik beim Handy-Parken - WD 7 - 311/06. 2 Vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, ber. 1971 S. 38), zuletzt geändert durch Art. 2 VO zum Erlass und zur Änd. von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer KFZ vom 10. 10. 2006 (BGBl. I S. 2218). 3 In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft - oder Personenverkehr vom 14. 8. 2006 (BGBl. I S. 1958). 4 BGBl. 2005 I, S. 229. - 5 - Taschenparkuhren oder Mobiltelefone als elektronische Vorrichtungen zum Parken zugelassen sein. Zudem muss der Benutzer die notwendigen Vorkehrungen zur Nutzung getroffen haben. Welches technische System für die Nutzung zur Verfügung stehen soll, hat der Verordnungsgeber bewusst offen gelassen.5 Dies steht zur Disposition der jeweiligen Gebietskörperschaft. Vorgang des Handy-Parkens Beim Handy-Parken sind mehrere Beteiligte rechtlich relevant eingebunden. Die Beteiligten sind die Gebietskörperschaft, der Systembetreiber, der Nutzer und die zur Kontrolle der rechtmäßigen Nutzung bestellten Personen (Verkehrsüberwachung). Der Vorgang des Handyparkens stellt sich aus Sicht der Beteiligten unterschiedlich dar. .1. Sicht des Nutzers Der Nutzer muss, will er von der Möglichkeit des Handyparkens Gebrauch machen, zunächst über den Systemanbieter einen Vertrag mit der Gebietskörperschaft abschließen . Dies erfolgt durch telefonische Anmeldung oder durch Anmeldung im Internet.6 Hat der Nutzer sich einmalig angemeldet, so kann er in den entsprechenden Parkzonen die Parkgebühren über sein Mobiltelefon abrechnen lassen. Hierfür wählt er die Telefonnummer , die auf dem entsprechenden Schild unterhalb der Parkzonenausweisung angegeben ist. Es erfolgt daraufhin ein Eintrag in die Datenbank des Systembetreibers. Selbiges gilt für die Beendigung des Parkvorgangs. Je nach Betreiber, Gebietskörperschaft etc. erfolgt die Abrechnung per Rechnung oder per Einzug über die Telefonrechnung . Der Nutzer hat die Wahl zwischen konventioneller und alternativer Bezahlform. Es gibt keinen Benutzungszwang. .2. Sicht des Straßenbaulastträgers/der Gebietskörperschaft (Gemeinde) Die Befugnis zur Erhebung einer Parkgebühr im öffentlichen Verkehrsraum ist in § 6 a Abs. 6 StVG normiert. Die Ertragshoheit liegt beim Straßenbaulastträger, in der Regel ist das die jeweilige Gebietskörperschaft. Will eine Gebietskörperschaft das Handy -Parken in einer Parkzone oder in mehreren Parkzonen einführen, so muss sie sich 5 Wohlfarth, „Handyparken“ und mehr – Neuerungen bei der Zahlung der Parkgebühren und Überwachung der Parkdauer, NJW 2005, S. 2645, (2646). 6 Vgl. für Berlin http://www.handy-parken.de (Stand: 14.12.2006). - 6 - zunächst für eines der am Markt befindlichen Systeme entscheiden. Die Systemsuche ist ein innerorganisatorisch von der Vertretungskörperschaft in Auftrag zu gebender Beschaffungsakt und damit eine Vergabe nach § 99 Abs. GWB7. Der in § 99 Abs. 2 GWB i.V.m. § 2 Nr. 2 VgV8 festgelegte Schwellenwert von 200.000 € für die Annahme eines Lieferauftrags dürfte bei jedem System erreicht sein.9 Durch die Systemnutzung und den Gebühreneinzug ist das Verhältnis zwischen Straßenbaulastträger und Systembetreiber stark zivilrechtlich geprägt. Die Gemeinden müssen in jedem Fall neben dem alternativen System weiterhin das konventionelle betreiben. .3. Sicht des Systembetreibers Aus Sicht des Systembetreibers stellt sich der Ablauf des Handyparkens wie folgt dar: Der Systembetreiber ist unselbstständiger Verwaltungshelfer. Er stellt das technische System funktionsgerecht zur Verfügung, zieht die Parkgebühren im Rahmen einer Inkassotätigkeit ein und überweist sie anschließend an die Gemeinde.10 Er hat keine hoheitlichen Befugnisse. Der Betreiber hat für die Funktionstüchtigkeit des Systems zu sorgen. Für Mindereinnahmen der Gemeinde auf Grund von technischen Störungen haftet der Betreiber je nach Vertragslage. Darüber hinaus ist der Systembetreiber für die Datenpflege der angemeldeten Nutzer und die Übermittlung der zur Kontrolle nötigen Daten an die Verkehrsüberwachung zuständig. .4. Sicht der zur Kontrolle bestellten Personen Die Überwachung des Straßenverkehrs und die Einhaltung des Straßenverkehrsrechts sind nach Landesrecht eine vollzugspolizeiliche Aufgabe. In der Ausgestaltung unterschiedlich , haben die Länder jedoch die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr auf die Gemeinden übertragen.11 Bei der konventionellen Parkgebührenentrichtung liegt der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit vor, wenn im Fahrzeug kein Parkschein sichtbar angebracht wurde. Bei der Zulassung von Mobiltelefonen in einer Parkzone, prüft der zur Kontrolle bestellte durch kostenlosen Anruf bei der Datenbank des Betreibers, ob das jeweilige Fahrzeug in der jeweiligen Parkzone angemeldet 7 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), Stand: Neugefasst durch Bek. v. 15. 7.2005 I 2114; zuletzt geändert durch Art. 132 V v. 31.10.2006 I 2407. 8 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge. 9 Wohlfahrt, S. 2645, (2647). 10 Wohlfahrt, S. 2645, (2647). 11 Wohlfahrt, S. 2645, (2647). - 7 - ist.12 Die zur Kontrolle bestellte Person verfügt über einen vom Betreiber bereitgestellten multifunktionalen Minicomputer. Dieser hat über die Funktion des Mobiltelefons hinaus eine Schnittstelle zur Datenbank des Betreibers und zum Ordnungswidrigkeitensystem der Verfolgungsbehörden.13 Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG Bei der Parkgebühr handelt es sich um eine den Kommunen zustehende Nutzungsgebühr .14 Haushaltsrechtlich ist diese Gebühr auch von den Kommunen zu erheben und einzuziehen. Daher gilt der Grundsatz der Abgabengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).15 Die Abgabenschuldner müssen gleich und dürfen nicht willkürlich ungleich behandelt werden. Es ist zu prüfen, ob die Bereitstellung alternativer Methoden zur Zahlung der Parkgebühren den Grundsatz der Abgabengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Grundsätzlich richtet sich die Bemessung von Gebühren nach dem Äquivalenzprinzip .16 Danach muss die Höhe der Gebühr der Gegenleistung der Gemeinde entsprechen . Da die Leistung der Gemeinde bei der Parkraumbewirtschaftung immer die Gleiche ist, berechtigt eine alternative Bezahlform nicht eine unterschiedliche Gebühr im Sinne eines Abschlags oder Aufschlags.17 Ein Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird, ohne dass dafür ein legitimer Grund besteht. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gleichheitssatzes ist daher zunächst, dass vergleichbare Personen, Personengruppen oder Situationen als Bezugspunkt feststellbar sind.18 Die relevante Personengruppe ist hier die Gesamtheit der Nutzer der jeweiligen Parkzonen, die Abgabenschuldner. Innerhalb dieser Personengruppe müsste durch die gesetzliche Regelung der Parkgebührenentrichtung wesentlich Gleiches ungleich behandelt werden. Die Einführung der alternativen Bezahlform des Handyparkens könnte eine Ungleichbehandlung darstellen. Diese könnte darin liegen , dass die Nutzer des alternativen Systems ihre Parkgebühren minutengenau abrech- 12 Wohlfahrt, S. 2645, (2647). 13 Wohlfahrt, S. 2645, (2647). 14 Vgl. Klusemann, Kommunalabgaben – Drama ohne Ende?, Düsseldorf 1998, S. 20 ff. 15 Bolze/Schäfer, Alternative Methoden zur Überwachung der Parkdauer sowie zur Zahlung der Parkgebühren , Berichte der Bundesanstalt für Verkehrswesen, Verkehrstechnik Heft V 119, Bergisch- Gladbach 2005, S. 22. Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der entsprechend für Abgaben gilt. 16 Quaas, Kommunales Abgabenrecht, München 1997, S. 15. 17 Bolze/Schäfer, S. 23. 18 Pieroth/Schlink, Grundrechte – Staatsrecht II, 2. Auflage, Heidelberg 1986, Rn. 489. - 8 - nen können, wohingegen die Nutzer des konventionellen Systems ihre Gebühr anhand einer Zeittaktung entrichten. Zudem wird beim Handyparken nur die tatsächliche Parkdauer berechnet, bei der Nutzung des Automaten erfolgt die Abrechung anhand einer Parkdauerprognose. Die Frage, ob hierin eine Ungleichbehandlung zu sehen ist, hängt davon ab, welches Verhältnis zwischen den Beteiligten den Maßstab der Prüfung vorgibt . Nimmt man das Äquivalenzprinzip als einzigen Maßstab, so liegt eine Ungleichbehandlung nur dann vor, wenn die eine Bezahlform ein Äquivalent zur empfangenen Leistung darstellt, die andere nicht. Dies wäre der Fall, wenn der alternativ bezahlende Nutzer weniger Gebühr pro Parkeinheit zahlen müsste als der konventionell bezahlende Nutzer. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der alternativ bezahlende Nutzer muss für eine bestimmte Einheit (z.B. eine Stunde) die gleiche Gebühr entrichten wie der konventionell bezahlende Nutzer. Jedoch ist fraglich, ob das Äquivalenzprinzip allein als Bezugspunkt maßgebend sein kann. Das Äquivalenzprinzip beschreibt das Verhältnis zwischen Gebührengläubiger und Gebührenschuldner. Im Rahmen des Gleichheitssatzes ist jedoch immer das Verhältnis zwischen zwei vergleichbaren Personen oder Personengruppen zu einem Dritten ausschlaggebend.19 Der Bezugspunkt für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung muss daher im Vergleich von konventionell bezahlendem Nutzer und alternativ bezahlendem Nutzer in ihrem jeweiligen Verhältnis zum Gebührengläubiger liegen. In diesem Vergleich erhält der alternativ bezahlende Nutzer im Verhältnis zum Gebührengläubiger eine Begünstigung gegenüber dem konventionell bezahlenden Nutzer. Die geldwerte Differenz zwischen tatsächlicher Parkzeit und im Voraus bezahlter Gebühr, geht bei Nichtausschöpfung der vorher prognostizierten Parkdauer oder bei Asymmetrie von Parkdauer und Zeittaktung zu Lasten des Nutzers. Eine Ungleichbehandlung zwischen konventionell bezahlendem Nutzer und alternativ bezahlendem Nutzer ist daher gegeben . Die Ungleichbehandlung könnte zulässig sein. Laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist eine Ungleichbehandlung von Personengruppen dann nicht zulässig, wenn die Benachteiligten einen begünstigenden Sachverhalt nicht oder nur schwer erfüllen können.20 Die Begünstigung durch Nutzung der alternativen Systeme kann prinzipiell jedem Verkehrsteilnehmer zu Gute kommen. Das Gesetz sieht keine Ausgrenzung bestimmter Gruppen oder Personen vor. Zwar könnte man eine faktische Ausgrenzung 19 Ipsen, Staatsrecht II – Grundrechte, 9. Auflage, Neuwied 2006, S. 236. 20 BVerfGE 60, S. 329. - 9 - annehmen, da nicht jeder Verkehrsteilnehmer über die technischen Voraussetzungen zur Nutzung verfügt. Ein solcher Einwand greift aber in Anbetracht der mittlerweile weiten Verbreitung von Mobiltelefonen nur bedingt ein.21 Verfügt ein Verkehrsteilnehmer über ein Mobiltelefon kann er die Vorteile unschwer für sich in Anspruch nehmen. Die hierfür notwendige einmalige Anmeldung beim Betreiber stellt wohl kein nennenswertes Hindernis dar. Verfügt ein Verkehrsteilnehmer nicht über ein Mobiltelefon, so kann er die Begünstigung nicht erhalten. Dies stellt nach Ansicht der Verfasser wohl jedoch nur eine Ungleichbehandlung geringer Intensität dar. Die summenmäßigen Unterschiede zwischen alternativer und konventioneller Bezahlform dürften in der überwiegenden Anzahl der Fälle nur wenige Cent betragen. Den Verfassern liegt keine statistische Erhebung zu Fragen der durchschnittlichen Parkdauer, durchschnittlicher Taktung der Automaten oder anderer relevanter Daten vor. Sollten solche Statistiken nachweisen, dass im Schnitt nicht unerhebliche Differenzbeträge zustande kommen, so könnte dies eventuell zu einer anderen Bewertung der Frage führen. Bei Ungleichbehandlungen geringer Intensität beschränkt sich die Rechtfertigungsprüfung jedoch nur auf eine Evidenzkontrolle. Eine Ungleichbehandlung ist dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn sich nur irgendein sachlicher Grund zu ihren Gunsten anführen lässt,22 mit anderen Worten also keine Willkür stattgefunden hat. Hier hat der Gesetzgeber eine gewisse Gestaltungsfreiheit.23 Als sachlicher Grund lässt sich die Vereinfachung des Parkvorgangs anführen. Dem Verkehrsteilnehmer wird die Entrichtung der Parkgebühren sowohl dadurch vereinfacht, dass er nicht gezwungen ist, seine voraussichtliche Parkzeit abzuschätzen, als auch dadurch, dass er nicht zu jeder Zeit über Kleingeld für den Parkautomaten verfügen muss. Dadurch kann sich für die Gemeinde auch die Wirtschaftlichkeit des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes steigern. Denn dessen Wirtschaftlichkeit hängt unter anderem auch von der Flexibilität der Bewirtschaftung ab.24 Durch Flexibilisierung der Parkraumbewirtschaftung und Senkung von Parkgebühren kann eine Attraktivitätssteigerung von Innenstadtbereichen erreicht werden.25 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. 21 So überwiegt in Deutschland seit 2002 die Anzahl der Mobilfunknutzer die Zahl der Nutzer von Festnetztelefonen. Ca. 69,7 % der Deutschen verfügten 2002 über ein Mobiltelefon, d.h. ca. 57,1 Mio. Menschen. 2005 sogar 78 %. Vgl. Büllingen/Hillenbrand, Zielgruppenanalyse zur differenzierten Information über Mobilfunk und Gesundheit, S. 35. 22 BVerfGE 91, S. 118, (123); BVerfG, NJW 2000, S. 2264, (2266). 23 BVerfGE 80, S. 109, (118). 24 Baier/Klemps/Peter-Dosch, Aktuelle Praxis der kommunalen Parkraumbewirtschaftung in Deutschland , S. 22. 25 Baier/Klemps/Peter-Dosch, S. 22. - 10 - Vereinbarkeit mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen Fraglich ist, ob die Einführung der alternativen Zahlmethode datenschutzrechtlich zu beanstanden ist. Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Bürgers verbürgt, dass der Einzelne grundsätzlich selbst entscheiden darf, wann und innerhalb welcher Grenzen personenbezogene Daten offenbart werden. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Eine Person ist über ihr Kfz-Kennzeichen individualisierbar, d. h. bestimmbar. Daher ist die Aufnahme des Kfz-Kennzeichens in eine Datenbank eine schutzrelevante Datenverarbeitung . Bei der konventionellen Methode der Parkraumbewirtschaftung werden die Daten, also das Kfz-Kennzeichen, einer Person erst dann erhoben, wenn ein Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften festgestellt wird. Die Datenerhebung erfolgt dann von der für die Verkehrsüberwachung zuständigen Behörde, die über hoheitliche Befugnis verfügt. Beim Handyparken hingegen werden naturgemäß bereits beim legalen Parkvorgang Daten des Nutzers erhoben, gespeichert und verarbeitet. Ob hier rechtliche Probleme entstehen, ist anhand der einzelnen Rechtsverhältnisse zu beurteilen . .1. Datenschutz im Verhältnis Nutzer zum Betreiber Der Systembetreiber muss zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten des Nutzers in seiner Datenbank speichern. Die bei der Anmeldung übermittelten Daten müssen dabei naturgemäß dauerhaft vorrätig bleiben, solange der Nutzer am System teilnehmen möchte. Da die Teilnahme am Handyparken nur ein alternatives System der Gebührenentrichtung darstellt, steht es dem Nutzer frei, daran teilzunehmen oder nicht. Mit der Anmeldung bei einem solchen System willigt der Nutzer daher ein, dass seine Daten beim Systembetreiber gespeichert werden und auch zur Gebührenabrechung verarbeitet werden. Es ist daher keine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu befürchten. .2. Datenschutz im Verhältnis Betreiber zur Gemeinde Im Verhältnis des Betreibers zur Gemeinde könnten die Belange des Datenschutzes jedoch relevant werden. Ein Datenaustausch findet zwischen dem Betreiber und der Gemeinde sowohl bei Überweisung der eingezogenen Gebühren als auch bei der Kontrolle von geparkten Fahrzeugen seitens der Verkehrskontrolle statt. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, welche Systeme verwendet werden, insbesondere wie der technische Ablauf im Einzelnen aussieht und wie die Verträge zwischen Betreiber, Gemeinde und Nutzer im Einzelnen ausgestaltet sind. Wie diese Übermittlungen zu bewerten sind, kann nicht abschließend geklärt werden. Es können jedoch folgende allgemeine Grundsätze festgehalten werden: - 11 - Eine der wesentlichen Aufgaben des Betreibers ist es, der Gemeinde die eingezogenen Gebühren zu überweisen. Im Verhältnis zwischen Gebührenschuldner und Gebührengläubiger dürfen beim Parkvorgang jedoch wegen des Grundsatzes der Datenvermeidung und Datensparsamkeit keine Daten verarbeitet werden, da sie für die automatisierte Erhebung und Zahlbarmachung der Gebühr nicht notwendig sind. Daher sind Daten der Verkehrsteilnehmer sofort nach Abschluss der notwendigen Abrechnungsvorgänge seitens des Betreibers zu löschen. Darüber hinaus müsste hier darauf geachtet werden, dass die Übermittlung der Gebühren anonymisiert erfolgt. Ein in diesem Verhältnis weiterer datenschutzrechtlicher Aspekt liegt in der Ausübung der Kontrolle durch die Gemeinde oder der hierzu Beauftragten, ob ein Verkehrsteilnehmer legal parkt. Ist in einer Parkzone das Handyparken erlaubt, so erfolgt die Kontrolle durch Abruf der angemeldeten Fahrzeuge beim Systembetreiber. Es muss jedoch differenziert werden, da es hier zwei Möglichkeiten der Kontrolle gibt. In einer Variante wird durch Eingabe der Parkzone in das Kontrollgerät eine Gesamtliste aller zu diesem Zeitpunkt angemeldeten Fahrzeuge von der Datenbank des Betreibers abgerufen. Diese Methode knüpft an die jeweilige Parkzone und nicht an die Daten eines Fahrzeuges an. Hier dürften den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt sein, da eine Übermittlung der Daten zur Kontrolle an die Verkehrsüberwachung wohl von der Einwilligung des Nutzers gedeckt sein dürfte. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen Nutzer und Betreiber wäre wohl ausreichend. Bei der zweiten Variante erfolgt die Übermittlung der Daten nicht an Hand der Parkzone , sondern anhand des Kfz-Kennzeichens eines einzelnen kontrollierten Fahrzeuges. Der Kontrolleur fragt ein bestimmtes Fahrzeug beim Betreiber ab und bekommt eine Rückmeldung, ob dieses Fahrzeug angemeldet ist oder nicht. Damit verarbeitet der Kontrolleur Daten eines speziellen Nutzers. Die hierfür notwendige Rechtsgrundlage könnte in den allgemeinen Regelungen der StVO liegen. Die Abfrage könnte dementsprechend zur Ausräumung eines Gefahrenverdachtes, des Parkens ohne Entrichtung der Parkgebühr, notwendig sein. Doch auch hier wäre eine Regelung in den Verträgen zwischen Betreiber und Nutzer am sinnvollsten. Der Nutzer könnte der Datenübermittlung vom Systemanbieter und Verkehrsüberwachung zustimmen. In allen Fällen ist die Datenverarbeitung streng zweckgebunden. Alle Daten müssen unmittelbar gelöscht werden, sobald sie nicht mehr für den Zweck benötigt werden.