© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 442/18 Interessenkonflikte öffentlicher Funktionsträger Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 442/18 Seite 2 Interessenkonflikte öffentlicher Funktionsträger Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 442/18 Abschluss der Arbeit: 9. Januar 2019 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 442/18 Seite 3 1. Einleitung Es stellen sich die folgenden Fragen: – Auf welcher Regelungsebene sind Interessenkonflikte öffentlicher Funktionsträger geregelt? – Was ist der Inhalt dieser Regelungen? – Wer überwacht die Einhaltung der Normen? – Gibt es Beschränkungen für ehemalige Funktionsträger? Die nachfolgende Darstellung befasst sich nur mit den wesentlichen Funktionsträgern des Bundes (Bundestagsabgeordnete, Mitglieder der Bundesregierung, Bundespräsident, Bundesrichter, Bundesbeamte). Für die Funktionsträger der 16 Länder gelten die jeweiligen Landesvorschriften. Einzelregelungen für andere Funktionsträger des Bundes wie Soldaten oder den Wehrbeauftragten sind nicht Teil dieser Darstellung. 2. Regelungsebene Interessenkonflikte von Funktionsträgern – einschließlich der Unvereinbarkeit mehrerer Funktionen – sind auf folgenden Ebenen geregelt: – der Verfassung Deutschlands, dem Grundgesetz – GG (betreffend den Bundespräsidenten, Art. 55, die Mitglieder der Bundesregierung, Art. 66, und Richter des Bundesverfassungsgerichts , Art. 94); – mehreren Gesetzen für die unterschiedlichen Funktionsträger (Abgeordnetengesetz – AbgG;1 Bundesministergesetz – BMinG;2 Bundesbeamtengesetz – BBG;3 Deutsches Richtergesetz – DRiG);4 – separate Verhaltensregeln für Abgeordnete,5 Beamte6 und bestimmte Richter.7 1 https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/; Englisch: https://www.bundestag .de/blob/195006/a1232d4a394f7cdee1b9bccc2f374880/code_of_conduct-data.pdf. 2 http://www.gesetze-im-internet.de/bming/. 3 http://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/. 4 http://www.gesetze-im-internet.de/drig/; Englisch: http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_drig/index.html. 5 Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages – VerhRegAbg, https://www.bundestag .de/blob/194754/d90bf2976b8a03a86fc0c65f3717bb23/web_verhaltensregeln_2017-data.pdf; Englisch: https://www.bundestag.de/blob/195006/a1232d4a394f7cdee1b9bccc2f374880/code_of_conduct-data.pdf. 6 Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004, Anlage 1, Verhaltenskodex gegen Korruption – VerhKodex, http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMI-O4-0001- NF-673-A001.htm; Englisch: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/EN/publikationen/2014/rules-onintegrity .pdf?__blob=publicationFile&v=3. 7 VerhRegBVerfG, https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Das-Gericht/Organisation/Verhaltensleitlinien.html; Englisch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/EN/Richter/Verhaltensleitlinie/Verhaltensleitlinien_node.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 442/18 Seite 4 3. Inhalt der Regelungen Der Inhalt der wesentlichen Regelungen ist in folgender tabellarischer Übersicht schlagwortartig zusammengefasst. Die weiteren Details ergeben sich aus den zitierten Vorschriften. Im Anhang finden sich die wichtigsten Vorschriften im Wortlaut. Während der Ausübung der Funktion: Norm/Inhalt Abgeordnete Mitglieder der Bundesregierung Bundespräsident Richter Bundesverfas - sungsgericht Andere Bundesrichter Beamte Regelung Art. 44a, 44b AbgG; VerhRegAbg Art. 66 GG; §§ 4, 5 BMinG Art. 55 GG Art. 94 GG; §§ 36, 39 DRiG; VerhRegB- VerfG §§ 36, 39 DRiG §§ 40, 60 BBG; VerhKodex Unvereinbarkeiten Ja Ja Ja Ja Ja Ja Interessenskonflikte Ja Nein Nein Ja Ja Ja Öffentliche Offenlegung privater Interessen Ja Nein Nein Nein Nein Nein Überwachung Bundestagspräsident - - Gericht Gericht Dienstherr Interne Offenlegung privater Interessen Ja Nein Nein Ja Ja Ja Sanktionen Parlamentsintern Nein Nein Disziplinar Disziplinar Disziplinar Strafrechtliche Sanktionen für Vorteilsannahme und Bestechlichkeit8 sind in dieser Tabelle nicht berücksichtigt. Zu den parlamentsinternen Sanktionen ist anzumerken: Verstöße gegen die Anzeigepflichten können mit einer Ermahnung durch den Präsidenten, einer als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichenden Feststellung der Pflichtverletzung durch das Präsidium oder einem Ordnungsgeld 8 §§ 108e, 331-336 Strafgesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/, Englisch: https://www.gesetze-iminternet .de/englisch_stgb/index.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 442/18 Seite 5 geahndet werden. Das Ordnungsgeld kann je nach Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens bis zur Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung betragen. Die Einzelheiten des Verfahrens bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln sind in den Verhaltensregeln festgelegt.9 Neben den in obenstehender Tabelle erwähnten Vorschriften bestehen noch Regelungen zu Interessenkonflikten in mehreren Verfahrensvorschriften wie z. B. dem Verwaltungsverfahrensgesetz, der Vergabeordnung oder Prozessrecht (siehe hierzu Anhang 1). Nach Ausübung der Funktion: Norm/Inhalt Abgeordnete Mitglieder der Bundesregierung Bundespräsident Richter Bundesverfassungsgericht Andere Bundesrichter Beamte Regelung - §§ 6a-6d BMinG - VerhRegB- VerfG § 46 DRiG, § 105 BBG § 105 BBG Wartefrist - 18 Monate - - - - Versagung möglich - Ja - Bis 5 Jahre nach Dienstende; Anzeigepflicht Bis 5 Jahre nach Dienstende; Anzeigepflicht Bis 5 Jahre nach Dienstende; Anzeigepflicht Versagung ohne Antrag möglich - Ja - Ja Ja Ja Überwachungs - instanz - Bundesregierung und beratendes Gremium - Dienstherr Dienstherr Dienstherr 9 https://www.bundestag.de/abgeordnete/nebentaetigkeit/nebentaetigkeit/213826. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 442/18 Seite 6 4. Anhang 1: Interessenskonflikte im Amt 4.1. GG Art. 55 (1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. (2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Art. 66 Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Art. 94 (1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. […] 4.2. AbgG § 44a Ausübung des Mandats (1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig. (2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages gewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt. (3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzuführen. Der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt . Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag nicht berührt. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 442/18 Seite 7 (4) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln (§ 44b) anzuzeigen und zu veröffentlichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b. (5) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. Bei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann das Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundestages. § 44b Verhaltensregeln Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten müssen über 1. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Bundestag sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat; 2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge; 3. die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflichten in den in den Verhaltensregeln näher bestimmten Fällen; 4. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch und im Internet; 5. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidiums und des Präsidenten bei Entscheidungen nach § 44a Abs. 3 und 4. 4.3. BMinG § 4 Ein Mitglied der Bundesregierung kann nicht zugleich Mitglied einer Landesregierung sein. § 5 (1) Die Mitglieder der Bundesregierung dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen während ihrer Amtszeit auch nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören oder gegen Entgelt als Schiedsrichter tätig sein oder außergerichtliche Gutachten abgeben. Der Bundestag kann Ausnahmen von dem Verbot der Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat zulassen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 442/18 Seite 8 (2) Die Mitglieder der Bundesregierung sollen während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. Die Bundesregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen. (3) Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung haben dieser über Geschenke Mitteilung zu machen, die sie in Bezug auf ihr Amt erhalten. Die Bundesregierung entscheidet über die Verwendung der Geschenke. 4.4. Verhaltensregeln BVerfG […] 3. Die Mitglieder des Gerichts üben ihr Amt in Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aus, ohne Voreingenommenheit im Hinblick auf persönliche, gesellschaftliche oder politische Interessen oder Beziehungen. Sie achten in ihrem gesamten Verhalten darauf, dass kein Zweifel an der Neutralität ihrer Amtsführung gegenüber gesellschaftlichen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gruppierungen entsteht. Dies schließt die Zugehörigkeit zu solchen Gruppierungen und bei angemessener Zurückhaltung ein Engagement in ihnen sowie die sonstige Mitwirkung am gesamtgesellschaftlichen Diskurs nicht aus. […] 7. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts nehmen Geschenke und Zuwendungen jeglicher Art nur in sozialen Zusammenhängen und in einem Umfang entgegen, die keine Zweifel an ihrer persönlichen Integrität und Unabhängigkeit entstehen lassen können. […] 9. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts können für Vorträge, für die Mitwirkung an Veranstaltungen und für Publikationen eine Vergütung nur und nur insoweit entgegennehmen, als dies das Ansehen des Gerichts nicht beeinträchtigen und keine Zweifel an der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Integrität seiner Mitglieder begründen kann. Dadurch erzielte Einkünfte legen sie offen. Die Übernahme der Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung durch den Veranstalter in angemessenem Umfang ist unbedenklich. […] 11. Gutachten zu verfassungsrechtlichen Fragen werden von den Richterinnen und Richtern ebenso wenig abgegeben wie Prognosen zum Ausgang bei Gericht anhängiger oder absehbar zu entscheidender Verfahren. 4.5. DRiG § 39 Wahrung der Unabhängigkeit Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. § 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung (1) Stimmt ein Richter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. (2) Nimmt ein Richter die Wahl in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes an oder wird ein Richter mit seiner Zustimmung zum Mitglied der Bundesregierung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 442/18 Seite 9 oder der Regierung eines Landes ernannt, so enden das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung des Richteramts ohne gerichtliche Entscheidung nach näherer Bestimmung der Gesetze. 4.6. BBG § 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter (1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt ausscheiden, wenn sie die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag annehmen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden Vorschriften der §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, der §§ 9, 23 Abs. 5 und des § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend. (2) Werden Beamtinnen oder Beamte zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt, gilt § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. Dies gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis , das dem Parlamentarischer Staatssekretärinnen oder Parlamentarischer Staatssekretäre im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. (3) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis wahrgenommenen Amt ruhen für die Dauer des Wahlbeamtenverhältnisses mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Beamtinnen und Beamte kehren nach Beendigung ihrer Amtszeit unter Übertragung ihres letzten Amtes in ihr Dienstverhältnis zurück, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Beamtinnen und Beamten erhalten nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses die Besoldung aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis des Bundes wahrgenommenen Amt. Wird die Rückkehr nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses abgelehnt oder ihr nicht gefolgt, sind sie zu entlassen. Die Entlassung wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung tritt mit dem Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung zugestellt wird. § 60 Grundpflichten (1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. (2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben. 4.7. Verhaltenskodex Beamte […] 5. Trennen Sie strikt Dienst- und Privatleben. Prüfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu einer Kollision mit Ihren Dienstpflichten führen. […] Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 442/18 Seite 10 4.8. Verfahrensvorschriften Exekutive (Beispiele) Vergabeverordnung10 § 6 Vermeidung von Interessenkonflikten (1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken. (2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. (3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen 1. Bewerber oder Bieter sind, 2. einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten, 3. beschäftigt oder tätig sind a) bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs oder b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum öffentlichen Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat. (4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Verwaltungsverfahrensgesetz11 § 20 Ausgeschlossene Personen (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, 10 https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/. 11 https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/index.html#BJNR012530976BJNE004005116. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 442/18 Seite 11 1. wer selbst Beteiligter ist; 2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist; 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt; 4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt; 5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist; 6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen. (4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind: 1. der Verlobte, 2. der Ehegatte, 2a. der Lebenspartner, 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 4. Geschwister, 5. Kinder der Geschwister, 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 442/18 Seite 12 6a. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, 7. Geschwister der Eltern, 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; 1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. 4.9. Verfahrensvorschriften Judikative (Beispiele) Zivilprozessordnung12 § 42 Ablehnung eines Richters (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. (3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu. Ähnlich: § 24 Abs. 2 Strafprozessordnung,13 § 54 Verwaltungsgerichtsordnung14 und § 51 Finanzgerichtsordnung .15 Für verfassungsgerichtliche Verfahren enthält das BVerfGG folgende Bestimmungen: 12 https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/. 13 https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/. 14 https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/. 15 http://www.gesetze-im-internet.de/fgo/BJNR014770965.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 442/18 Seite 13 § 18 (1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen , wenn er 1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder 2. in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. (2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. (3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht 1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, 2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann. § 19 (1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird. (3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend . (4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 442/18 Seite 14 5. Anhang 2: Interessenskonflikte nach Ausübung der öffentlichen Funktion 5.1. BMinG § 6a (1) Mitglieder der Bundesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Bundesregierung schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung entsprechend. (2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Bundesregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Bundesregierung die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen. § 6b (1) Die Bundesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung 1. in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Bundesregierung während seiner Amtszeit tätig war, oder 2. das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung beeinträchtigen kann. Die Untersagung ist zu begründen. (2) Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. In Fällen, in denen öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt wären, kann eine Untersagung für die Dauer von bis zu 18 Monaten ausgesprochen werden. (3) Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidung über eine Untersagung auf Empfehlung eines aus drei Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums. Das beratende Gremium hat seine Empfehlung zu begründen. Es gibt seine Empfehlung nicht öffentlich ab. (4) Die Entscheidung ist unter Mitteilung der Empfehlung des beratenden Gremiums zu veröffentlichen . § 6c (1) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sollen Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt verfügen. Sie werden auf Vorschlag der Bundesregierung jeweils zu Beginn einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages vom Bundespräsidenten berufen und sind ehrenamtlich tätig. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 442/18 Seite 15 (2) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. (3) Die Mitglieder des beratenden Gremiums erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom Chef des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgesetzt. (4) Die Mitglieder des beratenden Gremiums üben ihre Tätigkeit so lange aus, bis neue Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 berufen worden sind. Wiederberufungen sind zulässig. (5) Für die Erfüllung seiner Aufgabe ist dem beratenden Gremium das notwendige Personal und die notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. § 6d Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 6b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 14 Absatz 2 Satz 1 ein weitergehender Anspruch ergibt. 5.2. Verhaltensregeln BVerfG III. Verhalten nach dem Ende der Amtszeit 13. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wahren auch nach dem Ende der Amtszeit in ihren Äußerungen und ihrem Verhalten in Angelegenheiten des Gerichts Zurückhaltung und Diskretion. 14. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts werden nach dem Ende ihrer Amtszeit nicht in Rechtssachen tätig, die während ihrer Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig waren oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit solchen stehen. In diesen Rechtssachen erstatten sie keine Gutachten, übernehmen keine Anwalts- oder Beistandsverpflichtungen und treten nicht vor Gericht auf. 15. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts übernehmen in Sachgebieten ihres Dezernats in dem ersten Jahr nach ihrem Ausscheiden keine Beratungstätigkeit, erstatten keine Gutachten und treten nicht vor Gericht auf. Auch danach vertreten sie nicht vor dem Bundesverfassungsgericht . Sie vermeiden den Eindruck einer unangemessenen Verwertung internen Wissens. 5.3. DRiG § 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 442/18 Seite 16 5.4. BBG § 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (1) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet, wenn die Beamtinnen und Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld. (2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor. (3) Zuständig ist die letzte oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. ***