WD 3 - 3000 - 438/18 (20. Dezember 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Im Anschluss an die Kurzinformation WD 3 - 3000 - 190/18 wird gefragt, ob der Bundestag auch ohne Mitwirkung der Bundesregierung eine privatrechtliche Gesellschaft, insbesondere eine GmbH, mit seinen Bauangelegenheiten betrauen könne. Aus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint dies insbesondere aufgrund der Parlamentsautonomie grundsätzlich möglich. Auch wenn die parlamentarische Selbstverwaltung im Text des Grundgesetzes nicht ausdrücklich erwähnt ist, gehört diese doch zum verfassungsrechtlichen Gemeingut des Bundes.1 Der Bundestag hat die Zuständigkeit für die Bauangelegenheiten des Bundestages als Verfassungsorgan sowie der Bundestagsverwaltung als oberster Bundesbehörde mit dem Gesetz zur Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (Art. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 1997, BGBl. I S. 2902; BABauRaumOG) jedoch grundsätzlich dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übertragen. Gemäß § 2 Abs. 6 BABauRaumOG kann die Bundesregierung hiervon abweichend Bauangelegenheiten der Verfassungsorgane des Bundes und der obersten Bundesbehörden im Einvernehmen mit dem betroffenen Verfassungsorgan einer Gesellschaft des privaten Rechts übertragen. Das Einvernehmen mit dem Verfassungsorgan Bundestag wäre damit zentrale Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übertragung seiner Bauangelegenheiten auf eine GmbH. Die Zuständigkeit für die Übertragung als solche obläge nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 6 BABauRaumOG jedoch der Bundesregierung. *** 1 Vgl. Gröpl, Die Finanzierung der Parlamente am Beispiel des Deutschen Bundestages, DVBl. 2018, 537 (539). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Übertragung von Bauangelegenheiten des Bundestages auf eine GmbH – Nachfrage zur Kurzinformation WD 3 - 3000 - 190/18