WD 3 - 3000 - 435/18 (12. Dezember 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nach Art. 77 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) hat der Bundesrat über die Zustimmung zu einem zustimmungsbedürftigen Gesetz innerhalb einer angemessenen Frist Beschluss zu fassen. Welche Fristdauer angemessen ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Hierfür kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Dringlichkeit des Gesetzesvorhabens und die Arbeitsbelastung des Bundesrates (vgl. Kersten, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 84. EL August 2018, Art. 77 GG Rn. 107; Masing/Risse, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 7. Auflage 2018, Art. 77 GG Rn. 97). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Angemessenheit der Frist nach Art. 77 Abs. 2a GG