Asylgewährung und Abschiebungsschutz für Christen aus islamischen Ländern - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 3 - 428/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Asylgewährung und Abschiebungsschutz für Christen aus islamischen Ländern Ausarbeitung WD 3 - 428/06 Abschluss der Arbeit: 4. Dezember 2006 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 3 - - Zusammenfassung - Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt festgestellt, dass auch religiöse oder religiös motivierte Verfolgung politische Verfolgung ist. Voraussetzung ist, dass die Eingriffe und Beeinträchtigungen die Intensität einer Menschenwürdeverletzung erreicht haben. Das BVerfG differenziert zwischen dem privaten und dem öffentlichen Bereich der Religionsausübung . Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum nachbarschaftlichen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen sind als sog. religiöses Existenzminimum geschützt . Abschiebungsschutz wird unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt , wobei für die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift nunmehr die Art. 4 bis 12 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, sog. EU-Qualifikationsrichtlinie i. V. m. Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der dortige Flüchtlingsbegriff maßgeblich ist. Die nationale Umsetzungsfrist ist am 10. Oktober 2006 abgelaufen. Die Umsetzung in Deutschland ist noch nicht abgeschlossen. Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) der Qualifikationsrichtlinie umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen und Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Aus den vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) entwickelten „Richtlinien zum Internationalen Schutz: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung im Sinne des Art. 1A(2) des Abkommens von 1951 und/oder des Protokolls von 1967 über die Rechtstellung der Flüchtlinge“ ergeben sich darüber hinaus Interpretationshilfen für den Begriff der „religiösen Verfolgung“ im Sinne des dem § 60 Abs. 1 AufenthG zugrunde liegenden Flüchtlingsbegriff der GFK. Subsidiärer Schutz ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG zu gewähren. Sie schützen unabhängig vom politischen Charakter der Maßnahmen vor unmenschlicher, erniedrigender und grausamer Behandlung, insbesondere vor Folter und Todesstrafe sowie sonstigen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. - 4 - Aus der Auswertung der neueren Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. 1 GG und § 60 AufenthG betreffend die Verfolgung von Christen in ausgewählten Staaten (Iran, Irak und Türkei) ergibt sich folgendes Bild: Die neuere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Iran verneint überwiegend Asyl und Abschiebeschutz für Christen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen – insbesondere beim Übertritt vom Islam zu einer evangelischen Freikirche - wird politische Verfolgung eines Konvertiten als Abschiebungshindernis i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt. Die neuere Rechtsprechung zur Frage politischer Verfolgung von Christen im Irak ist uneinheitlich. Überwiegend wird eine Gruppenverfolgung von Christen unter Hinweis auf die mangelnde Verfolgungsdichte abgelehnt. Mitunter halten die Gerichte eine individuelle Verfolgung aufgrund der Religion für gegeben. Unabhängig davon, ob Gruppen- bzw. individuelle Verfolgung bejaht wird, werden zur Frage einer inländischen Fluchtalternative unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die neuere asylrechtliche Rechtsprechung zur Türkei befasst sich im Wesentlichen mit der Frage der politischen Verfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Südosten der Türkei. Sie ist in ihrer Einschätzung weitgehend einheitlich: Die Asylgewährung gemäß Art. 16a GG und Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG werden abgelehnt. Individuelle und Gruppenverfolgung lägen nicht vor. Zudem nimmt die Rechtsprechung im Westen der Türkei – insbesondere in Istanbul – eine inländische Fluchtalternative an. - 5 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung 6 2. Rechtsgrundlagen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Gewährung von Abschiebungsschutz aufgrund religiöser Verfolgung 7 2.1. Schutz vor religiöser Verfolgung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG 7 2.1.1. Allgemeine Voraussetzungen der politischen Verfolgung 7 2.1.2. Unterfall „Religiöse Verfolgung“ 9 2.2. Schutz vor religiöser Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG 10 2.2.1. Allgemeine Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung 10 2.2.2. Verfolgungsgrund „Religion“ 13 2.3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG 15 3. Auswertung der neueren Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. 1 GG und § 60 AufenthG betreffend die Verfolgung von Christen in ausgewählten Staaten 15 3.1. Iran 15 3.2. Irak 18 3.3. Türkei 19 - 6 - 1. Einleitung Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Abschiebungsschutz wird unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt, wobei für die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift nunmehr die Art. 4 bis 12 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, sog. EU-Qualifikationsrichtlinie (Abl. EU Nr. L 304, S. 12)1 i. V. m. Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der dortige Flüchtlingsbegriff maßgeblich ist.2 Die nationale Umsetzungsfrist für diese EU-Richtlinie ist am 10. Oktober 2006 abgelaufen. Die nationale Umsetzung in Deutschland hat z. Zt. das Stadium eines Referentenentwurfs erreicht, der Gegenstand von Beratungen einer Koalitionsarbeitsgruppe ist.3 Mit Geltung der Qualifikationsrichtlinie dürfte die bisherige Rechtsprechung des BVerwG über die Identität der Voraussetzungen der Anerkennung mit denen des Abschiebeschutzes (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) über den Begriff „politische Verfolgung“ überholt sein.4 Aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für den internationalen Schutz werden die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen eine vom Begriff des politisch Verfolgten losgelöste Bedeutung erfahren.5 Der asylrechtliche Harmonisierungsprozess wird ausschließlich auf der Grundlage des völkerrechtlichen Flüchtlingsbegriffs durchgeführt. Deshalb stellt sich derzeit die Frage, ob und inwieweit dem verfassungsrechtlichen Begriff der politischen Verfolgung noch eine eigenständige Bedeutung zukommen kann. Art. 16a GG gilt jedoch unverändert, so dass nachfolgend auch zwischen der politischen Verfolgung nach Art. 16a GG auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und dem Flüchtlingsbegriff nach § 60 Abs. 1 AufenthG unter Einbeziehung der Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie zu differenzieren sein wird.6 Auf die Darstellung der allgemeinen Voraussetzungen und der besonderen Kriterien bei religiöser Verfolgung folgt eine Auswertung der neueren Rechtsprechung betreffend den Schutz verfolgter Christen seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01. Januar 2005. Der Fokus liegt dabei auf ausgewählten islami- 1 - Anlage 1 - 2 Marx, Reinhard, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl., München 2005, § 1 AsylVerfG Rn. 2. 3 Laut telefonischer Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 23. November 2006. 4 Marx, Reinhard, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., Bonn 2005, § 7 Rn. 73. 5 Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 1 AsylVerfG Rn. 11. 6 Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 1 AsylVerfG Rn. 11. - 7 - schen Ländern (Iran, Irak, und Türkei).7 Da die Urteile vor dem 10. Oktober 2006 ergangen sind, nehmen sie nur am Rande Bezug auf die Qualifikationsrichtlinie. Eine weitergehende Analyse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde bereits im Jahr 1999 erstellt: - Wick, Marlies/Stiehl, Ulf-Joachim, Die Situation von Christen in ausgewählten Ländern des Vorderen Orient, in: Asylpraxis 2001, S. 161 ff. – Anlage 2 - Eine aktualisierte Studie zu dem Thema „Religiöse Verfolgung“ ist nach Auskunft des BAMF derzeit noch in Arbeit8 und wird nach Fertigstellung zu dieser Ausarbeitung nachgereicht. 2. Rechtsgrundlagen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Gewährung von Abschiebungsschutz aufgrund religiöser Verfolgung 2.1. Schutz vor religiöser Verfolgung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG 2.1.1. Allgemeine Voraussetzungen der politischen Verfolgung Nach Art. 16a Abs. 1 GG haben politisch Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Der Ausländer ist in seinem Heimatstaat politischer Verfolgung ausgesetzt, wenn er landesweit gezielte Rechtsverletzungen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, befürchten muss.9 Im Einzelnen müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:10 - Die politische Verfolgung geht vom Staat aus und wird von ihm angeregt, unterstützt , gebilligt oder zumindest trotz vorhandener Schutzfähigkeit tatenlos hingenommen (unmittelbare und mittelbare staatliche Verfolgung).11 Sie kann auch von staatsähnlichen Organisationen ausgeübt werden, die an die Stelle des Staates gerückt sind12 (quasi-staatliche Verfolgung). 7 Eine entsprechende Datenbankabfrage hat lediglich Rechtsprechung zu den islamisch geprägten Ländern Iran, Irak und Türkei ergeben. 8 Laut telefonischer Auskunft des BAMF vom 09. November 2006 und weiterer Nachfrage vom 20. November 2006. 9 BAMF, Neuerungen im Asylverfahren, Nürnberg, Stand: Juni 2005, S. 4. 10 BAMF, Neuerungen im Asylverfahren, S. 5. 11 BVerfGE 54, 341 (358); BVerfGE 80, 315 (326); BVerfGE 83, 216 (235); BVerwGE 67, 317 (318). 12 BVerfGE 315 (334). - 8 - - Die Verfolgungsmaßnahmen müssen eine gewisse Intensität erreichen, also geeignet sein, den Ausländer aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit auszugrenzen. - Der Ausländer muss Verfolgungsmaßnahmen bereits erlitten haben oder diese müssen unmittelbar bevorstehen. - Es ist daher dem Ausländer nicht zuzumuten, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Weitere zu berücksichtigende Aspekte sind: - Gruppenverfolgung Das verfassungsrechtliche Asylrecht ist ein Individualgrundrecht und kann daher nur von demjenigen in Anspruch genommen werden, der selbst eine politische Verfolgung erlitten hat oder demnächst sie zu ereilen droht.13 Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen des gleichen asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, und der Asylsuchende sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und daher seine eigene Verschonung eher zufällig ist.14 Die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung setzt allerdings voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutsbeeinträchtigungen erfahren haben, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden.15 Die Annahme einer Gruppenverfolgung erfordert eine Vielzahl von Eingriffshandlungen im Verfolgungsgebiet (Stichwort: Verfolgungsdichte). Vereinzelt bleibende Übergriffe oder eine Vielzahl einzelner Übergriffe reichen nicht aus.16 - Inländische Fluchtalternative Wer nur von regionaler Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird17 und er in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht finden kann.18 Das setzt voraus, dass er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort jedenfalls keine anderen Gefahren drohen, die 13 BVerfGE 83, 216 (230 f.). 14 BVerfGE 83, 216 (231). 15 BVerfGE, 216 (231 f.). 16 BVerwG, NVwZ-RR 1989, 502; BVerwGE 85,139 (143 f.); BVerwGE 89, 162 (169). 17 BVerwGE 74, 160 ff.. 18 BVerfGE 80, 315 (342). - 9 - nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen.19 - Prognose Asylrechtlichen Schutz genießt, wem im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung politische Verfolgung droht. Es muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung bestehen.20 Entscheidend bei der Bewertung ist nicht allein die Situation im maßgeblichen Zeitpunkt, sondern es muss vielmehr feststehen, dass aufgrund der politischen Verhältnisse im Herkunftsland des Asylsuchenden ernsthaft mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen ist,21 d. h. es ist eine Prognoseentscheidung zu treffen. Hat der Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten bzw. drohte sie ihm unmittelbar, muss eine Wiederholung der Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.22 2.1.2. Unterfall „Religiöse Verfolgung“ Das BVerfG hat wiederholt festgestellt, dass auch religiös oder religiös motivierte Verfolgung politische Verfolgung ist.23 Voraussetzung ist, dass die Eingriffe und Beeinträchtigungen die Intensität einer Menschenwürdeverletzung erreicht haben.24 In Abweichung vom Völkerrecht differenziert das BVerfG zwischen dem privaten und dem öffentlichen Bereich der Religionsausübung. Die Religionsausübung im häuslichprivaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum nachbarschaftlichen Bekenntnis im nachbarschaftlich -kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen gehören zum sog. religiösen Existenzminimum.25 Greift der Staat durch administrative Verbote, Strafgesetze oder andere Maßnahmen in dieses Existenzminimum ein, liegt politische Verfolgung vor.26 Politische Verfolgung ist nicht gegeben, wenn die in die Religionsfreiheit eingreifenden Maßnahmen der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck 19 BVerfGE 80, 315 (343 f.). 20 BVerwGE 55, 82 (83). 21 BVerwGE 68, 106 (109). 22 BVerfGE 54, 341 (360). 23 BVerfGE 54, 341 (357); BVerfGE 76, 143 (158). 24 Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl., München 2005, § 1 AsylVerfG Rn. 48. 25 BVerfGE 76, 143 (159). 26 Marx, Reinhard, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl., München 2005, § 1 AsylVerfG Rn. 50. - 10 - einer religiösen Minderheit untersagt wird, Bezeichnungen, Merkmale oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu tragen, obschon sie für die Minderheit identitätsbestimmend sind.27 Insbesondere, wenn der Staat eine Staatsreligion besitzt, stellen nach Ansicht des BVerfG Maßnahmen keine politische Verfolgung dar, die er zur näheren Definition und Abgrenzung der Zugehörigkeit zu dieser Staatsreligion sowie zu deren Schutz ergreift, selbst wenn diese einen Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen; etwas anderes gilt nur, wenn die zuvor beschriebene Eingriffsintensität erreicht wird.28 2.2. Schutz vor religiöser Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG 2.2.1. Allgemeine Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung ist gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zu prüfen (sog. Kleines Asyl29). Wie bereits eingangs erwähnt, ist für die Flüchtlingsanerkennung der Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Genfer Flüchtlingskonverntion (GFK)30 maßgeblich. Die dort genannten Verfolgungsgründe haben auch Eingang in die Qualifikationsrichtlinie gefunden, die bis zum 10. Oktober 2006 in nationales Recht umzusetzen war. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer dann nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann nach § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Voraussetzung einer Schutzgewährung in Deutschland ist, dass der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Herkunftsland Schutz vor Verfolgung zu bieten.31 Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.32 Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen muss das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative geprüft werden.33 Bei der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist es unerheblich, ob die Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist.34 27 BVerfGE 76, 143 (160). 28 BVerfGE 76, 143 (160). 29 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Neuerungen im Asylverfahren, Nürnberg, Stand: Juni 2005, S. 4. 30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBL. 1953 II S. 559). 31 BAMF, Neuerungen im Asylverfahren, S. 6. 32 BAMF, Neuerungen im Asylverfahren, S. 6 f. 33 BAMF, Neuerungen im Asylverfahren, S. 7. 34 BAMF, Neuerungen im Asylverfahren, S. 7. - 11 - Die Einzelheiten des Abschiebungsschutzes ergeben sich des Weiteren seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie unmittelbar aus dieser. Es sind dies im Wesentlichen die folgenden Voraussetzungen: - Darlegung der Voraussetzungen der Verfolgungshandlung (Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie (RL)) Verfolgung ist bei Handlungen zu bejahen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Andererseits kann auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen Verfolgung bedeuten, sofern die unterschiedlichen Handlungen in ihrer Gesamtwirkung das Gewicht oder die Schwere einer schwerwiegenden Menschenrechtverletzung aufweisen.35 Damit dürfte die Rechtsprechung des BVerwG36 überholt sein, in der Verfolgungshandlungen, die nicht schwerwiegend sind, auch in ihrer Kumulation von vornherein unberücksichtigt bleiben. Die Verfolgungshandlung muss zudem noch andauern (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. A) der RL). Im Übrigen werden die die Verfolgungshandlung begründenden Tatsachen nach Maßgabe eines individuellen Ansatzes festgestellt (Art. 4 Abs. 3 der RL). - Wegfall des nationalen Schutzes (Art. 7 und 8 der RL) Schutz gewähren können nur der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Art. 7 Abs. 1 der RL). Wird durch diese kein Schutz gewährt, ist der nationale Schutz unabhängig davon entfallen, wer die Verfolgungshandlung verübt hat oder ausüben wird und auch unabhängig davon, ob in dem betreffenden Herkunftsland eine staatliche Macht vorhanden ist (vgl. § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c) 2. Hs. AufenthG). Bei der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist zu prüfen, ob die Schutzbeantragung vor der Ausreise zumutbar war. Der Antragssteller muss darlegen, dass er gegenüber staatlichen Behörden oder vergleichbaren Organisationen um Schutz gegen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gebeten hat und nicht erlangen konnte (vgl. Art. 6 Buchst. c) der RL).37 Das Schutzersuchen ist nicht zumutbar, wenn der Schutzsuchende durch staatliche Organisationen verfolgt oder diskriminiert worden wäre.38 Der verfügbare Schutz im Herkunftsland gegen Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure muss effektiv sein.39 Dies ist im Falle eines Bürgerkrieges 35 Marx, Reinhard, Ausländer- und Asylrecht, § 7 Rn. 87. 36 BVerwGE 82, 171 (173). 37 Marx, Ausländer- und Asylrecht, § 7 Rn. 101. 38 Marx, Ausländer- und Asylrecht, § 7 Rn. 108. 39 Marx, Ausländer- und Asylrecht, § 7 Rn. 110. - 12 - oder bei sonstigem Zusammenbrechen der staatlichen Strukturen zu verneinen (vgl. auch § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c) AufenthG).40 Sodann ist zu prüfen, ob im Falle der Rückkehr effektiver und für den Einzelnen verfügbarer Schutz gewährt wird (Verfolgungsprognose).41 Dies ist nur relevant bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Nationaler Schutz muss im konkreten Einzelfall effektiv, individuell zugänglich und angemessen sein.42 Des Weiteren ist der Einwand internen Schutzes (Art. 8 der RL) zu prüfen (inländische Fluchtalternative). - Darlegung eines Verfolgungsgrundes (Art. 10 der RL) Der Verfolgungsgrund muss ein maßgeblicher Faktor für die Verfolgung sein, aber nicht als einziger oder überwiegender Grund dargelegt werden.43 - Darlegung der begründeten Furcht vor Verfolgung Die Qualifikationsrichtlinie enthält keine ausdrückliche Vorschrift zur Behandlung des Begriffs der Verfolgungsfurcht, verweist aber in Art. 2 Buchst. c) der RL auf den Begriff des Flüchtlings nach Art. 1 A Nr. 2 GFK, für dessen Auslegung und Anwendung der Begriff der Verfolgungsfurcht eine besondere Funktion hat.44 Das BVerwG45 hat für die Feststellung der begründeten Verfolgungsfurcht allerdings den Maßstab des „verständigen Dritten“, also einen verobjektivierten Begriff entwickelt. - Nachweis der andauernden Verfolgung Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a) S. 1 der RL sind zunächst alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind zu berücksichtigen. Anschließend ist die Frage zu beantworten, ob die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung insofern objektiv begründet ist, also hier für eine bestimmte Wahrscheinlichkeit bestehen muss.46 Der Prognoseansatz ist bei Vorverfolgung herabgestuft (Art. 4 Abs. 4 der RL). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BVerwG.47 40 Marx, Ausländer- und Asylrecht, § 7 Rn. 111. 41 Marx, Ausländer- und Asylrecht, § 7 Rn. 113. 42 Marx, Ausländer- und Asylrecht, § 7 Rn. 119. 43 Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 1 AsylVfG Rn. 250. 44 Marx, Ausländer- und Asylrecht, § 7 Rn. 179. 45 BVerwGE 89, 162 (170). 46 Marx, Reinhard, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl., München 2005, § 1 AsylVfG Rn. 273; zum Problem des anzuwendenden Beweismaßstabs vgl. Rn. 276 ff.. Zur gängigen Praxis des BVerwG vgl. oben unter 2.1.1 „Prognose“ 47 BVerwGE 65, 250 (252). - 13 - - Nachfluchtgründe (Art. 5 der RL) Nach Art. 5 Abs. 1 der RL kann die begründete Furcht vor Verfolgung auf Ereignissen beruhen, die nach der Ausreise des Antragstellers aus seinem Herkunftsland eingetreten sind (objektive Nachfluchtgründe). Art. 5 Abs. 2 der RL erkennt auch subjektive Nachfluchtgründe an, d.h. begründete Verfolgungsfurcht, die auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruht. Nach Art. 5 Abs. 3 der RL wird den Mitgliedstaaten allerdings die Möglichkeit eingeräumt, die Flüchtlingsanerkennung im Regelfall zu versagen, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat. - Kein Ausschluss des internationalen Schutzes (Art. 12 der RL) In Anknüpfung an Art. 1 D bis F GFK ist u. a. der Schutz von Personen ausgeschlossen , die bereits den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Außerdem darf der Asylsuchende keine terroristischen Handlungen geplant, erleichtert oder sich daran beteiligt haben . 2.2.2. Verfolgungsgrund „Religion“ Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) der RL umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die die Teilnahem bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen und Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Aus den vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) entwickelten „Richtlinien zum Internationalen Schutz: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung im Sinne des Art. 1A(2) des Abkommens von 1951 und/oder des Protokolls von 1967 über die Rechtstellung der Flüchtlinge“48 ergeben sich darüber hinaus Interpretationshilfen für den Begriff der „religiösen Verfolgung“ im Sinne des dem § 60 Abs. 1 AufenthG zugrunde liegenden Flüchtlingsbegriff der GFK: - Begriff „Religion“ Der Begriff der Religion umfasst die Religion als Glauben, Identität, und Lebensform .49 Glaube meint theistische, nichttheistische und attheistische Glaubensformen . 48 - Anlage 3 – Im Folgenden abgekürzt: UNHCR, Religiöse Verfolgung. Diese finden ihren Niederschlag auch in der Qualifikationsrichtlinie. 49 UNHCR, Religiöse Verfolgung, S. 3. - 14 - Identität beschreibt die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, die auf gemeinsamem Glauben, gemeinsamer Tradition, ethnischer Abstammung, Staatsangehörigkeit oder gemeinsamen Vorfahren basiert. Lebensform bedeutet, dass für den Antragsteller die Religion einen zentralen Aspekt seiner Lebensform und einen umfassenden oder teilweisen Zugang zur Welt darstellt. Ihre Religionszugehörigkeit kann sich in unterschiedlicher Kleidung oder der Einhaltung besonderer religiöser Praktiken äußern. - Begründete Furcht vor Verfolgung Zur religiösen Verfolgung zählt das Verbot, Mitglied einer Glaubensgemeinschaft zu sein, das Verbot der Unterweisung in dieser Religion sowie das Verbot die Riten der Religion auszuüben. Religiöse Verfolgung kann – anders als nach der Interpretation durch die Rechtsprechung zu Art. 16a GG – nicht nur das Verbot der privaten Religionsausübung, sondern auch der öffentlichen Glaubenspraxis sein.50 Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Einschränkung oder Begrenzung muss sorgfältig untersucht werden, warum und in welcher Form sie auferlegt wurde. Nicht jede Einschränkung stellt eine Verfolgung dar. Bei der Bewertung , ob die Einschränkungen den erforderlichen Grad der Verfolgung erreicht haben , müssen Entscheidungsträger internationale Menschenrechtsstandards und rechtmäßige Begrenzungen der Religionsfreiheit berücksichtigen sowie den Umfang der Einschränkung und die Schwere der Bestrafung von Verstößen bewerten.51 Nicht jede Diskriminierung stellt eine Verfolgung dar. Zu unterscheiden ist zwischen Diskriminierungen, die lediglich zu einer bevorzugten Behandlung anderer führen und solcher, die einer Verfolgung gleichzusetzen sind, da sie zusammengenommen oder für sich allein eine ernstliche Gefährdung der Religionsfreiheit darstellen .52 Das Vorhandensein diskriminierender Gesetzgebung stellt für sich genommen in der Regel keine Verfolgung dar. Es kann jedoch als Indiz herangezogen werden. Als Verfolgung sind u.a. schwere Diskriminierungen von Personen wegen Konvertierung anzusehen.53 - Ermittlungspflichten 50 UNHCR, Religiöse Verfolgung, S. 4. 51 UNHCR, Religiöse Verfolgung, S. 6. 52 UNHCR, Religiöse Verfolgung, S. 7. 53 UNHCR, Religiöse Verfolgung, S. 7. - 15 - Die Überprüfung der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Tatsachen ist bei Anträgen aufgrund religiöser Verfolgung von zentraler Bedeutung.54 Wird beispielsweise eine Konvertierung als Nachfluchtgrund geltend gemacht, ist eine gründliche und umfassende Prüfung der Umstände und Echtheit der Konvertierung erforderlich .55 2.3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG Subsidiärer Schutz ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG zu gewähren. Sie schützen unabhängig vom politischen Charakter der Maßnahmen vor unmenschlicher, erniedrigender und grausamer Behandlung, insbesondere vor Folter und Todesstrafe sowie sonstigen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. 3. Auswertung der neueren Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. 1 GG und § 60 AufenthG betreffend die Verfolgung von Christen in ausgewählten Staaten 3.1. Iran56 Die neuere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung befasst sich im Wesentlichen mit Fällen, in denen sich iranische Staatsbürger in Deutschland vom Islam abgewandt haben und zum christlichen Glauben übergetreten sind (Konvertierung/Apostasie).57 - Überwiegend werden Asyl und Abschiebeschutz verneint:58 Dies geschieht unter Hinweis darauf, dass das religiöse Existenzminimum (Religionsausübung im häus- 54 UNHCR, Religiöse Verfolgung, S. 11. 55 UNHCR, Religiöse Verfolgung, S. 12. 56 Die Verfassung des Iran erklärt den Islam zur offiziellen Staatsreligion. Die Gesetzgebung hat sich am islamischen Recht (Sharia) zu orientieren. Christen werden als religiöse Minderheiten anerkannt, denen offiziell die Freiheit der Religionsausübung garantiert wird. Nichtsdestotrotz sind sie Diskriminierungen ausgesetzt. Vgl. zu den Einzelheiten: International Religious Report 2006 „Iran“ http://ecoi.net. – Anlage 4 - 57 VG Bayreuth, Urteil vom 27. April 2006, Az. B 3 K 06.30073 – Anlage 5 – VG Darmstadt, Urteil vom 12. Januar 2006, Az. 5 E 1549/03.A – Anlage 6 – VG Darmstadt, Urteil vom 10. November.2005, Az. 5 E 1749/03.A – Anlage 7 – Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 08. November 2005, Az. 5 K 13/05.A. – Anlage 8 – VG Mainz, Urteil vom 05. Oktober 2005, Az. 7 K 282/05.MZ – Anlage 9 – Sächsisches OVG, Urteil vom 04. Mai 2005, Az. 2 B 524/04.A. - Anlage 10 - 58 VG Darmstadt, Urteil vom 10. November.2005, Az. 5 E 1749/03.A. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 08. November 2005, Az. 5 K 13/05.A. Sächsisches OVG, Urteil vom 04. Mai 2005, Az. 2 B 524/04.A. - 16 - lich-privaten Bereich)59 für vom Islam in Deutschland zum Christentum Konvertierte gewahrt bleibe.60 Politische Verfolgung sei nur bei solchen Konvertiten anzunehmen, die im Iran missionarisch tätig seien oder sich dort sonst für ihren Glauben exponierten.61 Eine Gefahr der Verfolgung durch missionarische Handlungen in Deutschland im Kreise der eigenen Gemeinde bestehe grundsätzlich nicht.62 Durch Missionierungshandlungen in Deutschland sei nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr gegeben, wenn sich die missionarische Tätigkeit wegen herausgehobener Position oder aus sonstigen Gründen ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls von derjenigen anderer Konvertiten abhebe.63 Es sei für den Kläger zumutbar, wenn er sich unter Beschränkung auf das religiöse Existenzminimum bei Rückkehr in den Iran einer „Zurschaustellung“ seines Glaubens enthalte.64 Das religiöse Existenzminimum beinhalte nicht die Missionierung .65 - Die Qualifikationsrichtlinie wurde vor Verstreichen der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 überwiegend für unanwendbar gehalten.66 - Nur in bestimmten Ausnahmefällen wird politische Verfolgung eines Konvertiten als Abschiebungshindernis i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt. Die „positiven“ Urteile befassen sich in erster Linie mit Übertritten vom Islam zu einer evangelischen Freikirche: So hat das VG Mainz67 die Rückkehrgefährdung eines iranischen Staatsbürger, der in Deutschland zur sog. „Assembly of God“ (Pfingstchristen) übergetreten war, aufgrund missionarischer Tätigkeit oder sonstiger christlich-religiöser Aktivitäten in Deutschland bejaht. Es sei bei dieser Gruppierung ein Beobachtungsinteresse des iranischen Staates wegen ihrer Einstufung als kirchliche „Aktivisten“ gegeben. Religiöse Aktivitäten kämen exilpoliti- 59 Ausführliche Definition s. o. unter 2.1.2.. 60 VG Darmstadt, Urteil vom 10. November.2005, Az. 5 E 1749/03.A. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 08. November 2005, Az. 5 K 13/05.A. 61 Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 08. November 2005, Az. 5 K 13/05.A. 62 Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 08. November 2005, Az. 5 K 13/05.A. Sächsisches OVG, Urteil vom 04. Mai 2005, Az. 2 B 524/04.A. 63 Sächsisches OVG, Urteil vom 04. Mai 2005, Az. 2 B 524/04.A. 64 Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 08. November 2005, Az. 5 K 13/05.A. 65 Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 08. November 2005, Az. 5 K 13/05.A. 66 VG Darmstadt, Urteil vom 10. November.2005, Az. 5 E 1749/03.A. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 08. November 2005, Az. 5 K 13/05.A. Sächsisches OVG, Urteil vom 04. Mai 2005, Az. 2 B 524/04.A. 67 VG Mainz, Urteil vom 05. Oktober 2005, Az. 7 K 282/05.MZ - 17 - schen gleich. Abgestellt wurde außerdem auf die herausgehobene, öffentlichkeitswirksame Entfaltung der missionarischen Aktivitäten. Das VG Bayreuth68 bejaht für iranische Staatsangehörige, die in Deutschland vom Islam zu einer evangelischen Freikirche (Baptisten) übergetreten sind, dass ihnen bei Rückkehr in ihr Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Seine Entscheidung gründet das Gericht auf Informationen des Auswärtigen Amtes, nach denen im Iran Muslime und Angehörige der drei weiteren von der Verfassung anerkannten religiösen Minderheiten (Christen, Zoroastrismus und Judentum) im Wesentlichen friedlich nebeneinander leben und Kultusfreiheit genießen, aber Mitglieder religiöser Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Muslime angehören und die selbst offene und aktive Missionierungsarbeit im Iran leisten, staatlichen Repressionen ausgesetzt seien. Missionierungsarbeit finde nach Aussage von Vertretern einzelner christlicher Gemeinden vor allem durch evangelische Freikirchen statt. Darüber hinaus zieht das Gericht für die Auslegung des Begriffs der Religion bereits die Qualifikationsrichtlinie heran, nach der eindeutig auch die öffentliche Glaubensbetätigung geschützt sei. Die Gefährdungslage für ehemalige Muslime sei zudem besonders groß, weil einem Muslim das Verlassen des islamischen Glaubens aus religiös gesetzlicher Sicht schlechterdings verboten sei. Zu berücksichtigen sei zudem der zunehmende Einfluss des radikal-konservativen Lagers unter Präsident Ahmadinejad. Das VG Darmstadt69 sah in der Konversion zum evangelischen Christentum einen subjektiven Nachfluchtgrund und bejahte Abschiebeschutz gemäß § 60 abs. 7 S. 1 AufenthG in dem Fall, in dem schulpflichtige Kinder der Familie des Antragstellers angehören. Die negative Religionsfreiheit sei bei Rückkehr in den Iran nicht gegeben, da es für die Kinder keine Möglichkeit gebe, sich in dem dortigen islamisch-fundamentalistischen Schulsystem von Schulgebeten und dem Koranunterricht fernzuhalten. Den Eltern werde aufgrund ihrer Kinder die Möglichkeit genommen , sich glaubensmäßig ins Private zurückzuziehen. 68 VG Bayreuth, Urteil vom 27. April 2006, Az. B 3 K 06.30073. 69 VG Darmstadt, Urteil vom 12. Januar 2006, Az. 5 E 1549/03.A. - 18 - 3.2. Irak70 Die Urteile und Beschlüsse betreffen christlich-orthodoxe Assyrer und Chaldäer, aber auch katholische Christen. Das besondere Problem der Konversion ist hier nicht Gegenstand . Die neuere Rechtsprechung71 zur Frage politischer Verfolgung von Christen im Irak ist uneinheitlich. Allgemein wird zwar die Zunahme von Angriffen und Diskriminierungen von Christen aufgrund des Regimewechsels nach dem Sturz der Baath- Regierung unter Saddam Hussein in die Bewertung einbezogen, daraus werden aber unterschiedliche Schlussfolgerung gezogen: - Überwiegend wird eine Gruppenverfolgung von Christen unter Hinweis auf die mangelnde Verfolgungsdichte abgelehnt.72 Zum Teil wird diese aber auch bejaht 73, wobei das VG München die Feststellung der Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure auf Christen beschränkt, die nicht aus den kurdisch kontrollierten Teilen des Nordiraks stammen. - Mitunter halten die Gerichte auch eine individuelle Verfolgung aufgrund der Religion für gegeben.74 So bejaht das VG Köln75 einen Eingriff in das religiöse Existenzminimum für Christen im Großraum Mosul und Bagdad, da diese dort zur Vermeidung asylrechtlich erheblicher Übergriffe gezwungen seien, ihr Christsein 70 Die Verfassung des Irak erklärt den Islam nicht nur zur Staatsreligion, sondern zugleich zur Grundlage der irakischen Gesetzgebung. Zwar wird einerseits allen Individuen Freiheit bei der Wahrnehmung ihrer religiösen Rechte garantiert, zugleich wird aber die staatliche Gewalt verpflichtet, die islamische Identität der Bevölkerung zu gewährleisten. Vgl. zu den Einzelheiten: International Religious Report 2006 „Iraq“ http://ecoi.net. – Anlage 11 – und UNHCR, Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak (Stand: Juni 2006) – Anlage 12 - 71 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2006, Az. A 2 572/05 –Anlage 13 – VG München, Urteil vom 30. Mai 2006, Az. M 4 K 04.52039 – Anlage 14 – Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Februar 2006, AZ. 9 LB 27/03 – Anlage 15 – VG Ansbach, Urteil vom 23. August 2005, Az. AN 19 K 05.30853 – Anlage 16 – VG Regensburg, Urteil vom 04. August 2005, Az. RN 3 K 04.30635 – Anlage 17 – VG Köln, Urteil vom 01. Juli 2005, Az. 18 K 7155/01.A – Anlage 18 - VG Dresden, Urteil vom 27. Mai 2005, Az. A 2 K 30684/04 – Anlage 19 – OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2005, Az. 10 A 10001/05.OVG – Anlage 20 - 72 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2006, Az. A 2 572/05. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Februar 2006, AZ. 9 LB 27/03. VG Ansbach, Urteil vom 23. August 2005, Az. AN 19 K 05.30853. VG Dresden, Urteil vom 27. Mai 2005, Az. A 2 K 30684/04. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2005, Az. 10 A 10001/05.OVG. 73 VG Regensburg, Urteil vom 04. August 2005, Az. RN 3 K 04.30635. VG München, Urteil vom 30. Mai 2006, Az. M 4 K 04.52039. 74 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2006, Az. A 2 572/05. VG Köln, Urteil vom 01. Juli 2005, Az. 18 K 7155/01.A. 75 VG Köln, Urteil vom 01. Juli 2005, Az. 18 K 7155/01.A. - 19 - zu verbergen. Schutz durch die irakische Übergangsregierung werde nicht gewährleistet . - Unabhängig davon, ob Gruppen- bzw. individuelle Verfolgung bejaht wird, werden zur Frage einer inländischen Fluchtalternative unterschiedliche Auffassungen vertreten. Ein Teil der Rechtsprechung76 nimmt an, dass die kurdisch verwalteten Gebiete im Nordirak eine inländische Fluchtalternative darstellen, weil Christen dort weitgehend unbehelligt leben könnten. Nach Auffassung des VG Regensburg77, das über den Fall eines katholischen, nicht aus dem Nordirak stammenden Christen zu entscheiden hatte, besteht keine inländische Fluchtalternative im Nordirak, weil Diskriminierungen und Benachteiligungen von Christen auch hier vorkämen. Das VG Köln78 kommt im Fall einer irakischen assyrisch-orthodoxen Christin unter Hinweis auf ihr fehlende familiäre oder sonstige soziale Kontakte im Nordirak zu eben diesem Ergebnis. - Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage der Verfolgung eines chaldäischen Christen bejaht der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 21. Juni 200679 die Vorwirkung der Qualifikationsrichtlinie im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung nationaler Vorschriften vor Ablauf der Umsetzungsfrist.80 3.3. Türkei81 - Die neuere asylrechtliche Rechtsprechung zur Türkei82 befasst sich im Wesentlichen mit der Frage der politischen Verfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Südosten der Türkei (Region Tur Abdin). Sie ist in ihrer Einschätzung weitgehend einheitlich: Die Asylgewährung gemäß Art. 16a GG wird abgelehnt, da das grundrechtlich geschützte religiöse Existenzminimum gewährleistet sei. Individu- 76 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2006, Az. A 2 572/05 VG München, Urteil vom 30. Mai 2006, Az. M 4 K 04.52039. VG Dresden, Urteil vom 27. Mai 2005, Az. A 2 K 30684/04. 77 VG Regensburg, Urteil vom 04. August 2005, Az. RN 3 K 04.30635. 78 VG Köln, Urteil vom 01. Juli 2005, Az. 18 K 7155/01.A. 79 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2006, Az. A 2 572/05. 80 Ablehnend noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.052005, Az. 3 S 358/05; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Juli 2005, Az. 1 LA 68/05. 81 Die Verfassung der Türkei garantiert Religionsfreiheit. Die Türkei ist ein säkularer Staat mit der Folge, dass bestimmte Einschränkungen der Religionsausübung z.B. im Hinblick auf die Ausübung öffentliche Ämter gelten. Vgl. zu den Einzelheiten: International Religious Report 2006 „Turkey“ http://ecoi.net. – Anlage 21 – 82 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. A 12 S 603/05 – Anlage 22 – Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Juni 2005, Az. 11 LB 256/02 – Anlage 23 – VG Stuttgart, Urteil vom 20. Juni 2005, Az. A 17 K 10393/05 – Anlage 24 – - 20 - elle und Gruppenverfolgung lägen nicht vor. Auch wenn vereinzelte Fälle von Übergriffen gegenüber syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten und Christen in der Türkei nach wie vor erheblichen administrativen Einschränkungen unterlägen, ergebe sich doch aus der Gesamtschau der Erkenntnisquellen, dass eine an die Religion anknüpfende mittelbare Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure in dieser Region nicht (mehr) vorliege, weil es an der im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG erforderlichen Zurechenbarkeit gegenüber dem Staat und an der nötigen Verfolgungsdichte fehle.83 Zudem nimmt die Rechtsprechung im Westen der Türkei – insbesondere in Istanbul – eine inländische Fluchtalternative an.84 Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG wird ebenfalls abgelehnt,85 u. a. mit dem Hinweis darauf, dass die Anerkennung einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nach dieser Vorschrift voraussetze, dass der Staat nicht willens sei, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der türkische Staat habe aber die Bereitschaft , den syrisch-orthodoxen Christen Schutz zu bieten.86 Ein Abschiebungsverbot gemäß §§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG komme nicht in Betracht.87 Die Qualifikationsrichtlinie sei vor Ablauf der Umsetzungsfrist nicht zwingend zu beachten.88 Im Ergebnis ist eine Änderung der Rechtsprechung zur Frage der politischen Verfolgung syrisch-orthodoxer Christen festzustellen: Seit 1993 wurde überwiegend von einer örtlich begrenzten mittelbaren Gruppenverfolgung von syrischorthodoxen Christen in ihrem angestammten Siedlungsgebiet im Südosten der Türkei , insbesondere im Tur Abdin ausgegangen.89 Die Verfolgungshandlungen von Kurden gegenüber den Christen fanden gleichsam „im Windschatten“ mit den Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK statt.90 83 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. A 12 S 603/05. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Juni 2005, Az. 11 LB 256/02. 84 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. A 12 S 603/05. Stuttgart, Urteil vom 20. Juni 2005, Az. A 17 K 10393/05. 85 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. A 12 S 603/05. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Juni 2005, Az. 11 LB 256/02. VG Stuttgart, Urteil vom 20. Juni 2005, Az. A 17 K 10393/05. 86 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. A 12 S 603/05. 87 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. A 12 S 603/05. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Juni 2005, Az. 11 LB 256/02. 88 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. A 12 S 603/05. 89 Vgl. auch Wick, Marlies/Stiehl, Ulf-Joachim, Die Situation von Christen in ausgewählten Ländern des Vorderen Orient, in: Asylpraxis 2001, S. 161 ff., S. 192. 90 Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Juni 2005, Az. 11 LB 256/02. - 21 - - Das VG Ansbach91 befasst sich darüber hinaus mit der Situation eines zum Christentum konvertierten Kurden und bejaht ein Abschiebungshindernis gemäß § 69 Abs. 7 AufenthG, weil der Kläger wegen seines Übertritts zum Christentum bei der Ableistung seines Wehrdienstes mit einer erheblichen Gefahr konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu rechnen habe. Es wird eine nach wie vor ablehnende bis feindselige Haltung gegenüber Christen und besonders zum Christentum übergetretenen Staatsangehörigen angenommen, die bei Ableistung des Wehrdienstes jederzeit in gravierenden Menschenrechtsverletzungen, wie Schlägen und anderen Erniedrigungen, kumulieren könnten. 91 VG Ansbach, Urteil vom 12. April 2005, Az. AN 1 K 03.31902 – Anlage 25 - - 22 - Anlagenverzeichnis - Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, sog. EU- Qualifikationsrichtlinie (Abl. EU Nr. L 304, S. 12) – Anlage 1 - - Wick, Marlies/Stiehl, Ulf-Joachim, Die Situation von Christen in ausgewählten Ländern des Vorderen Orient, in: Asylpraxis 2001, S. 161 ff. – Anlage 2 – - UNHCR, „Richtlinien zum Internationalen Schutz: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung im Sinne des Art. 1A(2) des Abkommens von 1951 und/oder des Protokolls von 1967 über die Rechtstellung der Flüchtlinge“ – Anlage 3 – - International Religious Report 2006 „Iran“, http://ecoi.net. – Anlage 4 – - VG Bayreuth, Urteil vom 27. April 2006, Az. B 3 K 06.30073 – Anlage 5 – - VG Darmstadt, Urteil vom 12. Januar 2006, Az. 5 E 1549/03.A – Anlage 6 – - VG Darmstadt, Urteil vom 10. November.2005, Az. 5 E 1749/03.A – Anlage 7 – - Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 08. November 2005, Az. 5 K 13/05.A. – Anlage 8 – - VG Mainz, Urteil vom 05. Oktober 2005, Az. 7 K 282/05.MZ – Anlage 9 – - Sächsisches OVG, Urteil vom 04. Mai 2005, Az. 2 B 524/04.A. - Anlage 10 - - International Religious Report 2006 „Iraq“ http://ecoi.net. – Anlage 11 – - UNHCR, Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak (Stand: Juni 2006) – Anlage 12 - - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2006, Az. A 2 572/05 – Anlage 13 - 23 - - VG München, Urteil vom 30. Mai 2006, Az. M 4 K 04.52039 – Anlage 14 – - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Februar 2006, AZ. 9 LB 27/03 – Anlage 15 – - VG Ansbach, Urteil vom 23. August 2005, Az. AN 19 K 05.30853 – Anlage 16 – - VG Regensburg, Urteil vom 04. August 2005, Az. RN 3 K 04.30635 – Anlage 17 – - VG Köln, Urteil vom 01. Juli 2005, Az. 18 K 7155/01.A – Anlage 18 - - VG Dresden, Urteil vom 27. Mai 2005, Az. A 2 K 30684/04 – Anlage 19 – - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2005, Az. 10 A 10001/05.OVG – Anlage 20 - - International Religious Report 2006 „Turkey“ http://ecoi.net. – Anlage 21 – - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. A 12 S 603/05 – Anlage 22 – - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Juni 2005, Az. 11 LB 256/02 – Anlage 23 – - VG Stuttgart, Urteil vom 20. Juni 2005, Az. A 17 K 10393/05 – Anlage 24 – - VG Ansbach, Urteil vom 12. April 2005, Az. AN 1 K 03.31902 – Anlage 25 -