WD 3 - 3000 - 420/18 (3. Dezember 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern in Deutschland richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU, abrufbar unter https://www.gesetzeim -internet.de/freiz_gg_eu_2004/). Nach § 7 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger ausreisepflichtig , wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt (die sogenannte Freizügigkeitsberechtigung) nicht besteht. 1. Freizügigkeitsberechtigung Die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet .de/aufenthg_2004/) finden gemäß § 11 Abs. 1 FreizügG/EU auf Unionsbürger größtenteils keine Anwendung. Anders als Drittstaatsangehörige benötigen Unionsbürger daher gemäß § 2 Abs. 4 FreizügG/EU für die Einreise nach Deutschland kein Visum und für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel . Vielmehr steht ihnen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU eine Freizügigkeitsberechtigung zu. Es besteht eine generelle Vermutung zugunsten von Unionsbürgern, dass sie über die Freizügigkeitsberechtigung verfügen. Das Nichtbestehen der Berechtigung muss daher von der zuständigen Ausländerbehörde positiv festgestellt werden. Zunächst genügt gemäß § 2 Abs. 5 FreizügG/EU der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Einreise kann die zuständige Ausländerbehörde jedoch nach § 5 Abs. 2 FreizügG/EU verlangen, dass das Bestehen der Voraussetzungen für die Freizügigkeitsberechtigung glaubhaft gemacht wird. Das gilt nicht für Unionsbürger, die nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU ein Daueraufenthaltsrecht haben. 2. Ausreisepflicht Nach § 7 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass die Freizügigkeitsberechtigung nicht besteht (sog. Verlustfeststellung). Eine solche Feststellung ist möglich: – wenn die Voraussetzungen der Freizügigkeitsberechtigung nicht (mehr) vorliegen, § 5 Abs. 4 FreizügG/EU, Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Ausreisepflicht von Unionsbürgern Kurzinformation Ausreisepflicht von Unionsbürgern Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 – wenn das Vorliegen der Voraussetzungen der Freizügigkeitsberechtigung durch gefälschte Dokumente oder Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht wurde, § 2 Abs. 7 FreizügG/EU oder – aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, § 6 Abs. 1 FreizügG/EU. Im Feststellungsbescheid soll gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Nach § 7 Abs. 1 S. 3 FreizügG/EU muss die Ausreisefrist – abgesehen von dringenden Fällen – mindestens einen Monat betragen. Folge der Verlustfeststellung ist, dass gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU die Regelungen des AufenthG Anwendung finden, sofern im FreizügG/EU keine besonderen Regelungen – wie etwa die Vorgabe der Ausreisefrist – getroffen sind. Die Vorschriften zur Abschiebung nach §§ 58 ff. AufenthG sind daher größtenteils anwendbar. Nach einem Verlust der Freizügigkeitsberechtigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit besteht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, § 7 Abs. 2 S. 1 FreizügG/EU. Im Fall einer Verlustfeststellung nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU kann die Ausländerbehörde gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 FreizügG/EU ein Einreise- und Aufenthaltsverbot aussprechen. In besonders schweren Fällen soll ein Verbot verfügt werden. ***