Deutscher Bundestag Familiennachzug von Nicht-EU-Bürgern nach Deutschland Voraussetzungen von Einreise und Aufenthalt Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 420/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 420/10 Seite 2 Familiennachzug von Nicht-EU-Bürgern nach Deutschland Voraussetzungen von Einreise und Aufenthalt Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 420/10 Abschluss der Arbeit: 15. Oktober 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 420/10 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Überblick 4 2. Besonderer Schutz von Ehe und Familie durch das Grundgesetz 5 3. Europarechtlicher Rahmen 6 4. Allgemeine Voraussetzungen für den Familiennachzug 6 4.1. Zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft 6 4.2. Gesicherter Lebensunterhalt 7 4.3. Kein Nachzug für Zwangsverheiratete 8 4.4. Keine Ausweisungsgründe 8 5. Nachzug zu Ausländern 8 5.1. Allgemeine Nachzugsvoraussetzungen 8 5.1.1. Rechtmäßiger Aufenthalt 8 5.1.2. Ausreichender Wohnraum 9 5.1.3. Unselbständiger Aufenthalt (Akzessorietät) 9 5.1.4. Aufenthalt aus humanitären Gründe 9 5.2. Nachzug von Kindern 9 5.2.1. Anknüpfungspunkt Sorgerecht 9 5.2.2. Höchstalter 10 5.3. Nachzug von Ehegatten 10 5.3.1. Mindestalter 10 5.3.2. Deutschkenntnisse 11 5.3.3. Qualifiziertes Aufenthaltsrecht 11 5.3.4. Unselbständiges und eigenständiges Aufenthaltsrecht 12 5.4. Lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft 12 5.5. Nachzug von Eltern 12 5.6. Nachzug anderer Verwandter 13 6. Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen 13 6.1. Gewöhnlicher Aufenthalt 13 6.2. Lebensunterhalt 13 6.3. Auch ein Elternteil zur Ausübung der Personensorge 14 6.4. Nachzug von Kindern und Eltern Fehler! Textmarke nicht definiert. 6.5. Ehegattennachzug 14 6.6. Sonstige Familienangehörigen 15 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 420/10 Seite 4 1. Überblick Deutsche und ausländische Staatsangehörige, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, können unter bestimmten Voraussetzungen ihre engsten Familienangehörigen ins Bundesgebiet nachziehen lassen. Der Familiennachzug ist abgesehen von Härtefällen auf Ehegatten und Kinder beschränkt. Zu einem minderjährigen Deutschen kann auch ein Elternteil nachziehen . Voraussetzung für den Familiennachzug zu einem bereits hier lebenden Ausländer ist, dass – der eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, – ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, – der Lebensunterhalt des Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und – kein Ausweisungsgrund vorliegt. Für einen Ehegattennachzug müssen beide Ehegatten ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben und der nachziehende Ehegatte muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. In besonderen Fällen kann vom Mindestalter und dem Sprachnachweis abgesehen werden. Beim Kindernachzug zu Ausländern besteht ein Nachzugsanspruch bis zum 18. Lebensjahr für Kinder von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen (Konventionsflüchtlingen)1 sowie bei der Einreise im Familienverbund oder bei Beherrschung der deutschen Sprache oder im Falle einer positiven Integrationsprognose. Im Übrigen gilt eine Altersgrenze von 16 Jahren, bei der aber das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen sind. Bei Asylberechtigten und anerkannten GFK-Flüchtlingen kann von dem Nachweis ausreichenden Wohnraums und eigenständiger Unterhaltssicherung abgesehen werden, weil diese wegen ihrer politischen Verfolgung nicht in ihrem Herkunftsland mit ihrer Familie zusammenleben können. Minderjährige ledige Kinder von Deutschen und Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen haben auch ohne den Nachweis ausreichenden Wohnraums und der Unterhaltssicherung Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise auch beim Ehegattennachzug zu Deutschen der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung gefordert werden. Wer eine Aufenthaltserlaubnis aus bestimmten humanitären Gründen besitzt, kann seine Familienangehörigen nur nach den Umständen des Einzelfalls nachziehen lassen. Der Nachzug muss aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen erfolgen. Kein Familiennachzug gewährt wird zu Personen, denen die Aufenthaltserlaubnis nur für einen vorübergehenden Aufenthalt oder nach der gesetzlichen Altfallregelung erteilt wurde oder weil eine Abschiebung über einen längeren Zeitraum nicht möglich ist. 1) Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention (GFK) von 1951. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 420/10 Seite 5 2. Besonderer Schutz von Ehe und Familie durch das Grundgesetz Nach Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Das Recht auf Ehe und Familie ist ein Menschenrecht, das nicht nur für Deutsche, sondern auch für Ausländer und Staatenlose gilt.2 Die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft ist unabhängig davon geschützt, wo und nach welcher Rechtsordnung sie begründet wurde.3 Der Schutz umfasst neben der Freiheit der Eheschließung und Familiengründung insbesondere auch das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben.4 Artikel 6 Abs. 1 GG entfaltet eine aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung.5 Eine zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte Person muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass die eheliche oder familiäre Lebensgemeinschaft auch im Ausland hergestellt werden könne.6 Allerdings besteht kein grundrechtlicher Anspruch von ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen auf Nachzug zu ihren berechtigterweise in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen. Der Staat ist lediglich verpflichtet, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie entspricht. Dabei muss zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse abgewogen werden.7 Dass der Gesetzgeber einen achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalt des im Bundesgebiet lebenden Ehegatten, zu dem der Nachzug erfolgen soll, verlangt, um die Grundlage für den Lebensunterhalt und die Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse sicherzustellen, ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden.8 Das Verlangen einer dreijährigen Ehebestandszeit hingegen sei mit Artikel 6 GG nicht mehr zu vereinbaren.9 Artikel 6 Abs. 1 GG ist auch bei einer Abschiebung wegen der Begehung einer Straftat zu berücksichtigen . Die Ehe auch mit einem deutschen Partner schützt den ausländischen Staatsangehörigen zwar nicht schlechthin vor einer Abschiebung. Jedoch müssen bei der gebotenen Abwägung auch die eigenen Interessen des deutschen Ehepartners von Amts wegen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung gegenübergestellt werden.10 2) BVerfGE 76, 1 [41]. 3) BVerfGE 62, 323 [330]. 4) BVerfGE 76, 1 [42]. 5) BVerfGE 76, 1 [42]. 6) BVerfGE 76, 1 [43 f.]. 7) BVerfGE 76, 1 [50]. 8) BVerfGE 76, 1 [52]. 9) BVerfGE 76, 1 [57 f.]. 10) BVerfGE 35, 382 [408]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 420/10 Seite 6 3. Europarechtlicher Rahmen Der Familiennachzug aus Staaten außerhalb der Europäischen Union ist im Aufenthaltsgesetz (AufenthG)11 geregelt. Hierfür bestehen europarechtliche Vorgaben. Mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung 12 sind dem nationalen Gesetzgeber Mindeststandards für die Familienzusammenführung gesetzt, zu deren Einhaltung auch Deutschland verpflichtet ist. Ziel der Richtlinie ist die Festsetzung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige , die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten (Artikel 1). Den Mitgliedstaaten steht es frei, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten (Artikel 3 Abs. 5). 4. Allgemeine Voraussetzungen für den Familiennachzug Die Regelungen zum Familiennachzug unterscheiden zum einen nach dem familiären Verhältnis zwischen den Beteiligten (Ehegatte, Eltern, Kind). Zum anderen wird je nach dem Status desjenigen differenziert, zu dem der Nachzug erfolgen soll. Die Möglichkeit zum Familiennachzug hängt insbesondere davon ab, ob die Person, zu der nachgezogen werden soll, die deutsche Staatsangehörigkeit hat, ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder nur geduldet wird. Einige Voraussetzungen des Familiennachzuges gelten für alle gleichermaßen. 4.1. Zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft Der Nachzug ausländischer Familienangehöriger wird nur zu der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft gewährt (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft ist beim Familiennachzug bindender Aufenthaltszweck. 13 Daher wird kein Familiennachzug gestattet, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise oder den Aufenthalt zu ermöglichen (§ 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG). Eine formal wirksam geschlossene Ehe berechtigt für sich allein nicht zum Ehegattennachzug. erforderlich ist vielmehr das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft.14 11) Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437). 12) ABl. L 251/12 ff. 13) Bundesministerium des Innern (BMI), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, S. 878), 27.1a.1.1.0., 27.1.1. 14) Bundesministerium des Innern (BMI), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, S. 878), 27.1a.1.1.0. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 420/10 Seite 7 4.2. Gesicherter Lebensunterhalt Der Nachzug wird nur in der Regel nur gestattet, wenn der Lebensunterhalt des Nachziehenden gesichert ist. Dieser muss in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Andernfalls erhält ein Ausländer keinen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel (§§ 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 AufenthG). Ausnahmen bestehen aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen, z.B. für bestimmte Flüchtlinge (§ 29 Abs. 2 AufenthG). Ausgenommen von diesem Erfordernis sind auch minderjährige ledige Kinder, die zu einem deutschen Staatsangehörigen nachziehen. Gesichert ist der Lebensunterhalt nur, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Die Mittel müssen den Bedarf eines Menschen decken.15 Zur Sicherung des Lebensunterhalts ist auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz erforderlich (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Der Lebensunterhalt gilt als nicht gesichert, wenn öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden. Dazu zählen insbesondere die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)16), die Grundsicherung im Alter, die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe – SGB XII17), Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII18), Asylbewerberleistungen19 und Wohngeld20. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen staatliche Leistungen bezogen werden (§ 27 Abs. 3 AufenthG). Nicht gesichert ist der Lebensunterhalt auch dann, wenn der bereits im Bundesgebiet Lebende Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden.21 Das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts ist beim Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen abgeschwächt (siehe unten: 6.2, S. 13). 15) Bundesministerium des Innern (BMI), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, S. 878), 2.3.1. 16) Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (Art. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112). 17) Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112). 18) Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696). 19) Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2e des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856). 20) Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707). 21) BVerwG, Urteil vom 26. August 2008, Az. 1 C 32.07. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 420/10 Seite 8 4.3. Kein Nachzug für Zwangsverheiratete Nicht zugelassen wird ein Familiennachzug, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde (§ 27 Abs. 1a Nr. 2 AufenthG). 4.4. Keine Ausweisungsgründe Kein Familiennachzug wird gewährt, wenn gegen denjenigen, der nachziehen soll, ein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Ausweisungsgründe sind unter anderem die Begehung von Straftaten, der nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstoß gegen Rechtsvorschriften und die Inanspruchnahme von Sozialleistungen (vgl. im Einzelnen die Ausweisungsgründe in den §§ 53, 54 und 55 AufenthG). 5. Nachzug zu Ausländern 5.1. Allgemeine Nachzugsvoraussetzungen 5.1.1. Rechtmäßiger Aufenthalt Zu ausländischen Staatsangehörigen kann ein Familiennachzug nur stattfinden, wenn sich derjenige , zu dem nachgezogen werden soll, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Das schließt all diejenigen von einer Familienzusammenführung aus, die aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen vorübergehend in Deutschland geduldet werden (§ 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Keine Möglichkeit zum Familiennachzug bestehen insbesondere für folgende Personen: – Ausländer, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist und die sich deshalb nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten, – Ausländer, die als Asylbewerber wegen eines noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung besitzen, – Ausländer, denen aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder weil erhebliche öffentliche Interessen ihre vorübergehende weitere Anwesenheit erfordern eine Aufenthaltserlaubnis lediglich für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt worden ist (z.B. für ein Straf- oder Gerichtsverfahren benötigte Zeugen), – Ausländer, die verpflichtet sind, Deutschland zu verlassen (sog. vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer), die ihrer Ausreisepflicht aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nachkommen können (z.B. Reiseunfähigkeit, unverschuldete Passlosigkeit oder unterbrochene oder fehlende Verkehrsverbindungen), – Ausländer, die eine „Aufenthaltserlaubnis auf Probe", d.h. ein vorläufiges Bleiberecht zur Arbeitsaufnahme, besitzen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 420/10 Seite 9 Soweit die Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung (§ 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b AufenthG) erteilt wurde, wird ein Familiennachzug ebenfalls nicht gewährt. 5.1.2. Ausreichender Wohnraum Für den Familiennachzug muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Das ist anzunehmen, wenn der Wohnraum für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung ausreichend wäre. Genügt die Beschaffenheit oder die Größe eines Wohnraums den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften nicht, reicht der Wohnraum nicht aus (§ 2 Abs. 4 AufenthG). 5.1.3. Unselbständiger Aufenthalt (Akzessorietät) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszweitraum der Aufenthaltserlaubnis desjenigen erteilt werden, zu dem der Nachzug stattfindet (§ 27 Abs. 4 AufenthG). Dies ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Von dieser strengen Akzessorietät gibt es Ausnahmen (siehe unten). 5.1.4. Aufenthalt aus humanitären Gründen Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis aus bestimmten humanitären Gründen besitzt, kann der Nachzug seiner Familienangehörigen nur nach den Umständen des Einzelfalls gestattet werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Familienangehörigen muss ebenfalls aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen erfolgen (§ 29 Abs. 3 AufenthG). 5.2. Nachzug von Kindern Ein Kind, das nachziehen soll, darf nicht verheiratet, geschieden oder verwitwet sein und darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.22 5.2.1. Anknüpfungspunkt Sorgerecht Der Nachzug eines Kindes kommt nur in Betracht, wenn beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzen (§ 32 Abs. 1 AufenthG). Bei getrennt lebenden Eltern besteht ein Nachzugsanspruch nach § 32 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchs. c der Familienzusammenführungsrichtlinie nur, wenn allein der in Deutschland lebende Elternteil sorgeberechtigt ist. Dagegen scheidet ein Rechtsan- 22) BMI (Fn. 14), 32.0.1. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 420/10 Seite 10 spruch aus, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts weiterhin substantielle Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes.23 5.2.2. Höchstalter Grundsätzlich ist der Nachzug nur bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres möglich. Ab dem 16. Lebensjahr muss das Kind die deutschen Sprache beherrschen oder es muss gewährleistet sein, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 32 Abs. 2 AufenthG). Der Nachweis, dass dieser Sprachstand erreicht ist, wird durch eine Bescheinigung einer geeigneten und zuverlässigen inoder ausländischen Stelle erbracht, die auf Grund einer Sprachstandsprüfung ausgestellt wurde.24 Eine positive Integrationsprognose soll gewährleistet erscheinen, bei Kindern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem sonstigen in § 41 Abs. 1 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)25 genannten Staat aufgewachsen sind.26 Da sind: Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und Vereinigte Staaten von Amerika. Auch bei Kindern, die nachweislich aus einem deutschsprachigen Elternhaus stammen oder die im Ausland nicht nur kurzzeitig eine deutschsprachige Schule besucht haben, soll davon auszugehen sein, dass sie sich integrieren werden.27 Für Kinder von Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen sowie bei der Einreise im Familienverbund besteht ein Nachzugsanspruch bis zum 18. Lebensjahr (§ 32 Abs. 1 AufenthG). 5.3. Nachzug von Ehegatten 5.3.1. Mindestalter Für einen Ehegattennachzug müssen beide Ehegatten ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Die Regelung soll insbesondere Zwangsverheiratungen von jungen Frauen und Männern mit Auslandsbezug entgegenwirken und allgemein die Integrationsfähigkeit fördern (z. B. Abschluss der Schulbildung im Heimatstaat). Nach anwendbarem Recht wirksame und mit deutschem ordre public vereinbare Eheschließungen der Betroffenen in jüngerem Alter sind für den Ehegatten- 23) BVerwG, Urteile vom 7. April 2009, Az. 1 C 17.08, 28.08, 29.08. 24) BMI (Fn. 14), 32.2.2. 25) Vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1134). 26) BMI (Fn. 14), 32.2.4. 27) BMI (Fn. 14), 32.2.5. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 420/10 Seite 11 nachzug anzuerkennen, können aber vor Erreichen des Mindestalters nicht zu einem Aufenthalt in Deutschland führen.28 5.3.2. Deutschkenntnisse Der nachziehende Ehegatte muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Dies erfordert folgende, nachzuweisende sprachliche Fähigkeiten: „Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.“29 Hierdurch sollen die Betroffenen dazu angeregt werden, sich bereits vor ihrer Einreise einfache Deutschkenntnisse anzueignen und so ihre Integration im Bundesgebiet zu erleichtern. Für Personen, die nur vorübergehend in Deutschland arbeiten und leben werden, z.B. Ehegatten von Geschäftsleuten, und für Personen mit erkennbar geringen Integrationsbedarf, gibt es Ausnahmen von den Sprachanforderungen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG). Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf soll anzunehmen sein bei Ehegatten, die einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und wenn im Einzelfall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ehegatte sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland integrieren wird. Der Lebensunterhalt des nachziehenden Ehegatten soll von ihm selbst bzw. durch den Stammberechtigten ohne staatliche Hilfe bestritten werden können. Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf soll nicht anzunehmen sein, wenn der Ausländer wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen kann.30 5.3.3. Qualifiziertes Aufenthaltsrecht Die Person, zu der ein ausländischer Ehegatte nachziehen will, muss – eine Niederlassungserlaubnis (Daueraufenthaltsrecht mit Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit), – eine seit zwei Jahren bestehende Aufenthaltserlaubnis (befristetes Aufenthaltsrecht für bestimmte Aufenthaltszwecke), 28) BMI (Fn. 14), 30.1.1. 29) BMI (Fn. 14), 30.1.2.1. 30) BMI (Fn. 14), 30.1.4.2.3.1. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 420/10 Seite 12 – eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG, – eine Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken (§ 20 AufenthG) oder aus zwingenden humanitären Gründen (§ 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG) oder – eine Aufenthaltserlaubnis für in anderen EU-Mitgliedstaaten langfristig Aufenthaltsberechtigte (§ 38a AufenthG) besitzen (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Der Nachzug kann auch im Falle einer kürzer bestehenden Aufenthaltserlaubnis erfolgen, wenn die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer des Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 e AufenthG). 5.3.4. Unselbständiges und eigenständiges Aufenthaltsrecht Grundsätzlich darf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs längstens für den Gültigkeitszweitraum der Aufenthaltserlaubnis desjenigen erteilt werden, zu dem der Nachzug stattfindet (unselbständiges Aufenthaltsrecht). Hat die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden oder ist der Ehegatte verstorben, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, wird die Aufenthaltserlaubnis des Nachgezogenen als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert (§ 31 Abs. 1 AufenthG). Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht auch schon nach einer kürzeren, als zweijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt werden. Eine besondere Härte liegt vor, wenn die Rückkehrverpflichtung das Wohl eines Kindes erheblich beeinträchtigen würde (§ 31 Abs. 2 AufenthG). 5.4. Lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft Eine staatlich anerkannte Lebenspartnerschaft ist der Ehe weitgehend gleichgestellt (§ 27 Abs. 2 AufenthG). 5.5. Nachzug von Eltern Nach § 36 Abs. 1 haben Eltern eines minderjährigen Ausländers mit Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus einen Anspruch auf Familiennachzug, sofern sich in Deutschland nicht bereits ein personensorgeberechtigter Elternteil aufhält. Für diesen Nachzug sind die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichender Wohnraum keine Voraussetzungen. Auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht ein Anspruch. Minderjährige Asylberechtigte und Flüchtlinge sind Drittstaatsangehörige oder Staatenlose unter 18 Jahren, die sich im Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und danach ohne Begleitung eines sorgeberechtigten Elternteils in Deutschland aufhalten . Die Voraussetzung, dass sich kein sorgerechtsberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 420/10 Seite 13 ist auch dann erfüllt, wenn ein Elternteil zeitgleich oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem anderen Elternteil den Lebensmittelpunkt ins Bundesgebiet verlagert.31 5.6. Nachzug anderer Verwandter Bei anderen Familienangehörigen als Ehegatten, minderjährigen Kindern und Lebenspartnern, also etwa Schwiegereltern, Großeltern, Geschwistern, Onkeln, Tanten, Enkeln, darf ein Familiennachzug nur zugelassen werden, wenn es sich um einen außergewöhnlichen Härtefall handelt (§ 36 Abs. 2 AufenthG). An das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalls werden hohe Anforderungen gestellt. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft muss zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sein, d. h. die familiäre Lebensgemeinschaft muss das geeignete und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche Härte zu vermeiden. Härtefallbegründend sind danach solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (z. B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit). Bei Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen. Der Verlust eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug infolge einer Überschreitung der Altersgrenze für den Nachzug stellt grundsätzlich keinen Härtefall dar.32 6. Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen 6.1. Gewöhnlicher Aufenthalt Soll der Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen erfolgen, so ist erforderlich, dass der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Aufenth G). Dies ist der Fall, wenn der Deutsche an einem Ort im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend verweilt.33 6.2. Lebensunterhalt Bei ausländischen Ehegatten , minderjährigen Kindern und Lebenspartnern von Deutschen spielen die Sicherung des Lebensunterhalts und der ausreichende Wohnraum eine weniger wichtige Rolle. Bestimmte Arten des Sozialhilfebezugs können aber durchaus auch hier zu einer Versagung des Familiennachzugs führen. 31) BMI (Fn. 14), 36.2.1. 32) BMI (Fn. 14), 36.2.2. 33) BMI (Fn. 14), 28.1.1.0. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 420/10 Seite 14 Für den Familiennachzug zu Deutschen ist die Sicherung des Lebensunterhaltes wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG im Regelfall keine Voraussetzung. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch auch der Familiennachzug zu Deutschen von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden. Besondere Umstände können bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der familiären oder ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kann in Betracht kommen bei Doppelstaatern in Bezug auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen , oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Familienangehörigen gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.34 Ist derjenige, zu dem der Nachzug stattfinden soll, auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen, kann trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden (§ 27 Abs. 3 AufenthG). Bei der erforderlichen Ermessensabwägung ist darauf abzustellen, dass dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben. Der Familiennachzug ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen und dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge auch zu gestatten, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Einem nichtsorgeberechtigten Elternteil kann der Nachzug gestattet werden, wenn die Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird (§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). 6.3. Nachzug von Kindern Für den Familiennachzug von Kindern zu deutschen Staatsangehörigen gelten keine besonderen Einschränkungen. 6.4. Auch ein Elternteil zur Ausübung der Personensorge Anders als zu Ausländern kann zu einem deutschen Staatsangehörigen auch ein Elternteil nachziehen . Voraussetzung ist, dass der Deutsche minderjährig und ledig ist und der Aufenthalt des ausländischen Elternteils der Ausübung der Personensorge dient (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenth G). Auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil kann der Aufenthalt gestattet werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird (§ 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). 6.5. Ehegattennachzug Beim Ehegattennachzug zu einem Deutschen müssen beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben und der nachziehende Ehegatte sich in der Regel zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (§ 28 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG).35 34) BMI (Fn. 13), 28.1.1.0. 35) Siehe oben: 5.3.1 und 5.3.2 (S. 10 f.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 420/10 Seite 15 6.6. Sonstige Familienangehörigen Für sonstige Familienangehörigen gilt das Gleiche wie für den Nachzug zu Ausländern (§ 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 AufenthG)36. 36) Siehe oben: 5.6 (S. 13).