WD 3 - 3000 - 401/18 (14. November 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird nach der Form der Beteiligung des Deutschen Bundestages beim Abschluss völkerrechtlicher Freundschaftsverträge, insbesondere im Hinblick auf eine Erneuerung des sogenannten Élysée-Vertrages. Nach Art. 59 Abs. 2 S. 1, 1. Fall GG bedürfen „Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln“, der Ratifikation durch ein Bundesgesetz. Solche politischen Verträge liegen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dann vor, wenn sie auf die Regelung der politischen Beziehungen zu anderen Staaten gerichtet sind, was insbesondere bei Bündnissen, Garantiepakten, Friedens- und Grenzverträgen angenommen wird (vgl. nur Nettesheim, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz -Kommentar, 84. Lfg. 2018, Art. 59 Rn. 99 ff. m.w.N.). Dagegen soll es sich bei Verträgen von geringem außenpolitischem Gewicht nicht um politische Verträge im Sinne des Art. 59 GG handeln (auch dazu – kritisch – Nettesheim a.a.O.). Insbesondere Freundschaftsverträge sollen daher regelmäßig nicht zustimmungspflichtig sein. Der bestehende Élysée-Vertrag wurde 1963 als politischer Vertrag behandelt (BT-Drs. IV/1157, S. 2). Ebenso wurde etwa 1991 der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG ratifiziert (vgl. BT-Drs. 12/1131, S. 5). Die Qualifikation eines Vertrages ist aber stets Frage des Einzelfalls: Es kommt auf den konkreten Inhalt und auf die Umstände des Vertragsschlusses an. Soweit ein Vertrag nicht der Ratifikation bedarf, steht es dem Bundestag frei, in Form eines sogenannten schlichten Beschlusses zu dem Vertrag Stellung zu nehmen (vgl. nur Nettesheim a.a.O. Rn. 198, 209). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Beteiligung des Bundestages bei Freundschaftsverträgen