Deutscher Bundestag Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Ausübung einer Lehrtätigkeit als Honorarprofessor Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 398/11 WD 6 – 3000 – 001/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 398/11 WD 6 – 3000 – 001/12 Seite 2 Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Ausübung einer Lehrtätigkeit als Honorarprofessor Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 398/11 WD 6 – 3000 – 001/12 Abschluss der Arbeit: 5. Januar 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung WD 6: Arbeit und Soziales Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 398/11 WD 6 – 3000 – 001/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 1.1. Regelungen zu Nebentätigkeiten bei Beamten 4 1.2. Regelungen zu Nebentätigkeiten bei Tarifbeschäftigten 4 2. Pflicht zur Ausübung einer Nebentätigkeit 5 2.1. Beamte 5 2.2. Tarifbeschäftigte 6 3. Anzeige- und Genehmigungsverfahren 6 3.1. Beamte 6 3.2. Tarifbeschäftigte 7 4. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn 8 4.1. Beamte 8 4.2. Tarifbeschäftigte 9 5. Nutzung betrieblicher Ressourcen bei Mitarbeitern von privaten Unternehmen 10 5.1. Lehrtätigkeit als Teil der übertragenen Tätigkeit 10 5.2. Lehrtätigkeit als private Nebentätigkeit 10 5.2.1. Vorgaben für die Ausübung einer Nebentätigkeit 10 5.2.2. Nutzung betrieblicher Ressourcen 10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 398/11 WD 6 – 3000 – 001/12 Seite 4 1. Einleitung 1.1. Regelungen zu Nebentätigkeiten bei Beamten Bei der Ausübung einer Lehrtätigkeit als Honorarprofessor handelt es sich um eine Nebentätigkeit . Die Nebentätigkeiten von Bundesbeamten werden im Bundesbeamtengesetz (BBG)1, in der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV)2 und im Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)3 geregelt. Für die Landesbeamten gibt es Regelungen in den entsprechenden Landesbeamtengesetzen und Nebentätigkeitsverordnungen. In einigen Ländern wurden zusätzlich Hochschulnebentätigkeitsverordnungen erlassen.4 Die Nebentätigkeit ist im BBG in den §§ 97 bis 105 geregelt. Unter Nebentätigkeit versteht man die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 97 Abs. 1 BBG). In der BNV ist die Nebentätigkeit in den §§ 2 bis 16 geregelt und im BeamtStG im § 40. § 97 Abs. 4 BBG legt gesetzliche Ausnahmen der Nebentätigkeit fest, d.h. welche Tätigkeit nicht als Nebentätigkeit i. S. von § 97 Abs. 1. BBG gelten. Danach gilt als Nebentätigkeit nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft. 1.2. Regelungen zu Nebentätigkeiten bei Tarifbeschäftigten Bei Tarifbeschäftigten sind Nebentätigkeiten in § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 geregelt. Unter Nebentätigkeit i.S. des § 3 Abs. 3 TVöD sind berufliche Tätigkeiten für einen anderen Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeiten, die jeweils neben der hauptberuflichen Beschäftigung durch den Beschäftigten ausgeübt werden, zu verstehen. Nur Nebentätigkeiten gegen Entgelt oder geldwerte Vorteile, nicht aber unentgeltliche Nebentätigkeiten werden von dieser Regelung erfasst . Unentgeltliche Nebentätigkeiten wie Ehrenämter sind daher anzeigefrei.5 1 BBG vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515); http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bbg_2009/gesamt.pdf 2 BNV vom 12.11.1987 (BGBl. I S. 2377), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 21 des Gesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160); http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bnv/gesamt.pdf 3 BeamtStG vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160); http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/beamtstg/gesamt.pdf 4 Für Baden-Württemberg: Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter in der Fassung vom 28. Dezember 1972 (GBl. 1973, 57), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 09. November 2010 (GBl. 2010, S. 972); Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen vom 30. Juni 1982 (GBl. 1982, S. 388), zuletzt geändert durch Art. 58 des Gesetzes vom 09. November 2010 (GBl. 2010, S. 983). 5 Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr, Beck'scher Online-Kommentar TVöD, § 3, Rn. 17, Stand: September 2011. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 398/11 WD 6 – 3000 – 001/12 Seite 5 2. Pflicht zur Ausübung einer Nebentätigkeit 2.1. Beamte Beamtinnen und Beamte sind gemäß § 98 BBG verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die Regelung des ehemaligen § 64, seit 12.02.2009 § 98 BBG, will durch die Möglichkeit der Übernahme neu anfallender Aufgaben im öffentlichen Dienst in Form von Nebentätigkeiten durch bereits vorhandenes Personal in erster Linie helfen, ein Ansteigen der Personalkosten zu verhindern. Insbesondere in Fällen, in denen die übertragene Tätigkeit von kurzer Dauer wäre (z. B. Krankheitsvertretung), wäre es wenig sinnvoll, eine Neueinstellung vornehmen, was, gäbe es die Regelung des § 98 nicht, wohl in vielen Fällen notwendig wäre. Außerdem kann, wenn zur Bewältigung neuer Aufgaben auf vorhandenes Personal zurückgegriffen werden darf, vorhandenes Fachwissen effektiv genutzt, einem Unübersichtlicher- und damit Ineffektiverwerden der Verwaltung vorgebeugt und es der Verwaltung ermöglich werden, sich flexibel an neue Entwicklungen anzupassen. Ein weiterer Zweck der Regelung des § 98 BBG ist, für Beamte, die im Hauptamt nicht vollständig ausgelastet sind, eine angemessene Gesamtauslastung durch Übertragung einer Nebentätigkeit schaffen zu können.6 Von der Verpflichtung zur dienstlichen Nebentätigkeit sind die Nebentätigkeiten im privaten Interesse zu unterscheiden. Von diesen regeln §§ 99, 100 BBG gegenüber § 66 a.F. BBG ebenfalls inhaltlich modifiziert die genehmigungspflichtigen und die genehmigungsfreien. § 101 BBG enthält weitere Regelungen zur Ausübung von Nebentätigkeiten, die bisher in § 65 Abs. 3, 5 a.F. BBG geregelt waren. Die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten sind in § 99 Abs. 1 BBG geregelt, die Versagungsgründe für eine Genehmigung in § 99 Abs. 2 BBG und die nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten sind in § 100 Abs. 1 BBG aufgeführt. In diesem Zusammenhang ist auf eine Antwort auf Drucksache 17/7298 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu „Nebentätigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen“7 sowie auf eine Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs des Bundesministeriums der Verteidigung, Thomas Kossendey, auf Drucksache 17/7902 auf die Fragen 60 und 61 des Abgeordneten Paul Schäfer (DIE LINKE.)8 hinzuweisen. 6 Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Kommentar, GKÖD, Band I, Teil 2 b, K § 64, Rd. 39, Lieferung 4/2008. 7 http://dserver.bundestag.btg/btd/17/072/1707298.pdf 8 http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/17/079/1707902.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 398/11 WD 6 – 3000 – 001/12 Seite 6 2.2. Tarifbeschäftigte Die tarifbeschäftigten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sind grundsätzlich berechtigt, eine Nebentätigkeit auszuüben, was sich aus den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 GG ergibt, die im Rahmen der Drittwirkung in Arbeitsverhältnissen Anwendung finden. Ein generelles Ausübungsverbot von Nebentätigkeiten ist unzulässig.9 Gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 TVöD steht dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ein Untersagungsrecht zu. Ferner kann die Nebentätigkeit durch den Arbeitgeber mit Auflagen versehen werden. Er kann die Nebentätigkeit auch untersagen, wenn es zu einer Überschneidung von dienstlichen und privaten Interessen des Beschäftigten führt (Interessenkonflikt), oder wenn der Beschäftigte durch die Nebentätigkeiten in Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber tritt. Werden dem Arbeitgeber die Nebentätigkeiten vorher nicht schriftlich angezeigt, stellt dies einen Verstoß gegen die Verpflichtung dar, der während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses arbeitsrechtliche Konsequenzen je nach Schwere bis hin zur außerordentlichen Kündigung nach sich ziehen kann.10 In der Zeitschrift „Die Personalvertretung“, Ausgabe 2/2006, gibt es einen Beitrag mit dem Titel „TVöD und BAT: Was hat sich geändert und was bleibt?“. Dort findet man unter der Nr. 10. d), S. 51 f., Informationen zur Änderung vom BAT zum TVöD bezüglich der Nebentätigkeit11 sowie in der Ausgabe 7/2009, S. 267 ff. einen Beitrag zur Rechtsprechung bezüglich einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen einer Nebentätigkeit.12 3. Anzeige- und Genehmigungsverfahren 3.1. Beamte Der Beamte hat vor Übernahme der Nebentätigkeit diese zu beantragen, was sich aus § 99 Abs. 1 S. 1 BBG ergibt. Über den Antrag entscheidet die oberste Dienstbehörde gemäß § 99 Abs. 5 S. 1 BBG, soweit sie die Befugnis nicht gemäß Satz 2 auf eine nachgeordnete Behörde übertragen hat. Für den Antrag und das Genehmigungsverfahren schreibt § 99 Abs. 5 S. 3 BBG die Schriftform vor. Dies und die dem Beamten gemäß § 99 Abs. 5 S. 4 BBG obliegende Mitwirkungspflicht – Beibringung der für die Entscheidung des Dienstherrn erforderlichen Nachweise, z.B. Umfang der beantragten schon genehmigten Nebentätigkeiten – soll dem Vollzugsdefizit bei der Anzeigepflicht entgegenwirken. Die Nachweispflicht des Beamten wurde durch das 2. Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz über Art und Umfang der Nebentätigkeit hinaus, zur vorbeugenden Bekämpfung von Korruption ausdrücklich auch auf die Entgelte und geldwerten Vorteile aus der Nebentätigkeit ausgeweitet. Damit folgte der Gesetzgeber der Auffassung, dass die Höhe der Entgelte in sehr unterschiedlichen – aus Art und Umfang der Nebentätigkeit nicht erkennbaren – Fällen von Be- 9 Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr, Beck'scher Online-Kommentar TVöD, § 3, Rn. 15, Stand: September 2011. 10 Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr, Beck'scher Online-Kommentar TVöD, § 3, Rn. 23, Stand: September 2011. 11 http://www.persvdigital.de/.download/21531/persv_20060203.pdf#search="Nebentätigkeitsrecht" 12 http://www.persvdigital.de/.download/22016/persv_20090709.pdf#search="Nebentätigkeit" Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 398/11 WD 6 – 3000 – 001/12 Seite 7 lang sein kann und sich aus der Höhe der Gegenleistung nach den Umständen des Einzelfalls Rückschlüsse darauf ziehen lassen, inwieweit damit z.B. versteckte Vorteile in Bezug auf das Amt des Antragstellers verbunden sind oder dessen Unparteilichkeit, Unbefangenheit oder Uneigennützigkeit bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben gefährdet wird. Insbesondere bei wissenschaftlichen, künstlerischen und schriftstellerischen Tätigkeiten steht die Vergütungshöhe in keinem festen Verhältnis zum erforderlichen Arbeits- und Zeitaufwand. Dies gilt für alle Beamte und nicht nur für Hochschullehrer auf die § 99 Abs. 3 ohnehin nicht anwendbar ist (s. BT-Drs. 16/7076, S. 123). Durch die Verpflichtung, Änderungen, insbesondere auch der Entgelte und geldwerten Vorteile unverzüglich anzuzeigen wird die Nachweispflicht ergänzt (§ 99 Abs. 5 S. 5).13 3.2. Tarifbeschäftigte Die Tarifbeschäftigten haben gemäß § 3 Abs. 3 TVöD Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen. Eine Untersagung der Nebentätigkeit oder das Versehen derselben mit Auflagen durch den Arbeitgeber ist möglich, wenn die Nebentätigkeit arbeitsvertragliche Pflichten des Beschäftigten beeinträchtigt oder berechtigten Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft. Für eine Nebentätigkeit bei demselben Arbeitgeber oder im Übrigen öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden. In diesen Fällen sind für die Beschäftigten des Bundes die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen maßgeblich.14 Laut § 3 Abs. 3 S. 1 TVöD sind Nebentätigkeiten nicht genehmigungspflichtig, sondern müssen nur durch den Beschäftigte vorher schriftlich angezeigt werden. Aus eigenem Interesse sollte der Beschäftigten die Nebentätigkeit vor dem Abschluss des (Neben-) Arbeitsvertrages anzeigen, um im Fall von Nachfragen und berechtigten Änderungswünschen des Arbeitgebers Auflagen, eine mögliche Untersagung der Nebentätigkeit oder arbeitsrechtliche Sanktionen zu vermeiden. Zudem wird durch diese Vorgehensweise verhindert, im Fall einer Untersagung gegen vertragliche Vereinbarungen zur Nebentätigkeit zu verstoßen. Die Anzeige muss jedoch spätestens vor der tatsächlichen Aufnahme der Nebentätigkeit erfolgen. Nach der Anzeige kann der Beschäftigte ohne weitere Rückmeldung und Zustimmung des Arbeitgebers die Nebentätigkeit ausüben. Hinsichtlich des Inhalts der Anzeige trifft der Tarifvertrag keine Bestimmungen. Notwendig sind die Benennung des Arbeitgebers, die Art der Tätigkeit und die zeitliche Dauer pro Woche sowie die Höhe der Vergütung.15 13 Battis, Bundesbeamtengesetz – Kommentar, § 99, Rn. 19, 4. Auflage 2009. 14 Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr, Beck'scher Online-Kommentar TVöD, § 3, Rn. 14, Stand: September 2011. 15 Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr, Beck'scher Online-Kommentar TVöD, § 3, Rn. 18, Stand: September 2011. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 398/11 WD 6 – 3000 – 001/12 Seite 8 4. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn 4.1. Beamte Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden . Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht, was sich aus § 101 Abs. 2 BBG ergibt. D.h., dass der Beamte diese Dinge nur für seine dienstliche Tätigkeit in dem vom Dienstherren gewollten Ausmaß, nicht jedoch für private Zwecke in Anspruch nehmen darf. Welche dienstlichen Ressourcen zur Ausübung einer Lehrtätigkeit als Honorarprofessor genutzt werden können und dürfen, wird in den §§ 9 bis 11 BNV, die sich mit der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn beschäftigen, geregelt. Gemäß § 9 Abs. 1 BNV muss die Genehmigung vor der Inanspruchnahme schriftlich erteilt worden sein. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material gezahlt wird, was sich aus § 9 Abs. 4 BNV ergibt. Die Genehmigung ist, jedenfalls bei nicht allein im dienstlichen Interesse ausgeübter Tätigkeit, ein begünstigender Verwaltungsakt, dessen Erlass bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn steht. Angesichts des Ausnahmecharakters wird der Dienstherr in aller Regel nicht ermessensfehlerhaft handeln, wenn er Genehmigungen nicht über die Bereiche und den Rahmen hinaus erteilt, in denen sie bisher schon gebräuchlich waren. Die Genehmigung des Dienstherrn ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme , aber nicht für die Entgeltverpflichtung. Hat der Beamte – auch schuldlos, etwa infolge unrichtiger Handhabung durch den Dienstherrn – Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn ohne die erforderliche Genehmigung in Anspruch genommen, so ändert das nichts an der Entgeltpflicht.16 Unter Einrichtungen versteht man die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme von Bibliotheken, was sich aus § 9 Abs. 2 S. 2 BNV ergibt. Sie müssen vom Dienstherrn vorgehalten sein; es kommt nicht darauf an, ob der Dienstherr Eigentümer ist oder sie z.B. angemietet hat. Ob und in welchem Maße sie genutzt werden, ist dabei nicht entscheidend. Jedoch muss die Nutzung über etwaige jedermann offen stehende Möglichkeiten, z.B. das bloße Betreten öffentlich zugänglicher Räume oder die Benutzung einer öffentlichen Bibliothek nach den für jedermann geltenden Regeln , hinausgehen. Vom Begriff her gehören auch Bibliotheken, also deren Räume, Lese-/Arbeitsgelegenheiten und Bücherbestände, zu den Einrichtungen des Dienstherrn i. S. des § 65 Abs. 5 16 Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz – Kommentar, Band 1 a, § 69 Rn. 18, Stand: September 2006. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 398/11 WD 6 – 3000 – 001/12 Seite 9 BBG (alt). Dass § 9 Abs. 2 Satz 1 BNV sie davon ausnimmt, enthält in der Sache für öffentliche Bibliotheken die Klarstellung, dass deren Benutzung nach den für jedermann geltenden Regeln keine hier gemeinte Inanspruchnahme ist. Für behördeninterne, nicht öffentliche Bibliotheken sowie ggf. für eine nicht jedermann zugängliche Art der Nutzung öffentlicher Bibliotheken enthält es in der Sache eine allgemeine Genehmigung zur unentgeltlichen Inanspruchnahme im Rahmen der für die Ordnung der Benutzung getroffenen Bestimmungen.17 Eine Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn für die Nebentätigkeit liegt vor, wenn der Beamte Beschäftigte des Dienstherrn während ihrer Arbeitszeit oder in Anrechnung darauf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 BNV) Arbeiten für seine Nebentätigkeit verrichten lässt. Grundsätzlich darf weder der Beamte andere Beschäftigte des Dienstherrn im Rahmen der Arbeitszeit zu Arbeiten für seine persönlichen Zwecke veranlassen, noch haben die anderen Beschäftigten Aufträge für nicht dienstliche Arbeiten zu befolgen. Im Falle der ausnahmsweisen Genehmigung wird beides gedeckt : Der Beamte darf die Arbeiten für seine Nebentätigkeit ausführen lassen und dies wird den in Anspruch genommenen Beschäftigten als Erfüllung ihrer Dienstleistungspflicht gegenüber dem Dienstherrn zugewiesen. § 9 Abs. 3 S. 1 BNV beschränkt die Möglichkeit der Inanspruchnahme durch den Ausschluss von Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.18 Unter Material versteht man die verbrauchbaren Sachen und die Energie (Strom, Heizung), was sich aus § 9 Abs. 2 S. 2 BNV ergibt. Gemäß § 10 BNV hat der Beamte ein angemessenes Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen , Personal oder Material des Dienstherrn zu entrichten. Auf die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden, bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit, wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder wenn der Betrag 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs. Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen , Personal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet. Ein interessantes Urteil vom 26.02.2009 zur nebentätigkeitsrechtlichen Entgeltverpflichtung eines Beamten für Inanspruchnahme von Mitteln des Dienstherrn gibt es vom OVG Weimar.19 Die Höhe des Entgelts ist im § 11 Abs. 1 bis 4 BNV näher erläutert. 4.2. Tarifbeschäftigte Bezüglich der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material bei der Ausübung einer Nebentätigkeit bei Tarifbeschäftigten gibt es im TVöD keine Regelung. 17 Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz – Kommentar, Band 1 a, § 69 Rn. 15, Stand: April 2005. 18 Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz – Kommentar, Band 1 a, § 69 Rn. 16, Stand: April 2005. 19 http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\zeits\njoz\2009\cont\njoz.2009.4262.1.htm&pos =0&hlwords=#xhlhit Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 398/11 WD 6 – 3000 – 001/12 Seite 10 5. Nutzung betrieblicher Ressourcen bei Mitarbeitern von privaten Unternehmen Inwieweit betriebliche Ressourcen für eine Lehrtätigkeit von Mitarbeitern von Unternehmen genutzt werden dürfen, hängt maßgeblich von den zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ab. 5.1. Lehrtätigkeit als Teil der übertragenen Tätigkeit Die Wahrnehmung einer Lehrtätigkeit kann aufgrund der Vertragsfreiheit Teil des übertragenen Tätigkeitsfeldes sein.20 Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung der zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln. In dieser Konstellation ist die Tätigkeit dem betrieblichen Bereich zuzuordnen, sodass hierfür auch betriebliche Ressourcen in Anspruch genommen werden können. 5.2. Lehrtätigkeit als private Nebentätigkeit Besteht eine solche Vereinbarung nicht, handelt es sich bei der Tätigkeit als Honorarprofessor um eine Nebentätigkeit, die dem privaten Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. 5.2.1. Vorgaben für die Ausübung einer Nebentätigkeit Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist aufgrund der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) grundsätzlich zulässig.21 Sie kann allerdings tarif- oder individualvertraglich beschränkt werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.22 5.2.2. Nutzung betrieblicher Ressourcen Aufgrund der Vertragsfreiheit kann zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, dass der Mitarbeiter auch für eine Nebentätigkeit als Honorarprofessor betriebliche Ressourcen nutzen darf. Ob und welche Regelungen in den einzelnen Unternehmen diesbezüglich getroffen worden sind, kann allerdings aufgrund der Vielzahl von Unternehmen und der unterschiedlichen Positionen der Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens nicht beurteilt werden. Haben die Vertragsparteien diesbezüglich keine Regelung getroffen, gilt der Grundsatz, dass die seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellten Mittel ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden dürfen. Zu den einen Arbeitnehmer treffenden Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) gehört nämlich auch, die private Nutzung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmittel zu unterlassen. Ohne Billigung des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer daher nicht berechtigt, diese Betriebsmittel privat in Anspruch zu nehmen23. 20 Vgl. Arbeitsgericht Marburg, Urteil vom 20. November 2003 – 2 Ca 73/03. 21 Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Auflage 2012, § 611 BGB Rn. 724. 22 Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Auflage 2011, § 42 Rn. 10. 23 Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Mai 2007 – 16 Sa 1885/06.