WD 3 - 3000 - 397/18 (16. November 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird nach den Rechtsgrundlagen für eine Umstrukturierung von Kreisverbänden politischer Parteien und der Beteiligung von Mitgliedern. § 7 Abs. 1 Parteiengesetz (PartG) sieht vor, dass Parteien sich in Gebietsverbände gliedern und Größe und Umfang der Gebietsverbände durch eine Satzung festgelegt werden. Die Parteien legen mit ihren Satzungen fest, welcher Organisationsebene die Kompetenz zum Zuschnitt und der Änderung von gebietlichen Gliederungen zusteht. In der Regel legen die nächsthöheren Organisationsstufen Größe und Umfang ihrer gebietlichen Untergliederung fest (Morlok, Erläuterungen zum Bundesrecht, § 7 PartG, Rn. 10). Die Details der Regelungen unterscheiden sich je nach Partei und Landesverband. Am Beispiel der SPD stellt sich die Regelung der gebietlichen Gliederung mit § 8 des Organisationsstatuts wie folgt dar: (1) Die SPD gliedert sich in Ortsvereine, Unterbezirke und Bezirke. In dieser Gliederung vollzieht sich die politische Willensbildung der Partei von unten nach oben. Die Satzungen der Bezirke können abweichende Bezeichnungen regeln. (2) Grundlage der Organisation ist der Bezirk, der vom Parteivorstand nach politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit abgegrenzt wird. Nach den gleichen Grundsätzen erfolgt die Abgrenzung der Unterbezirke durch die Bezirksvorstände und der Ortsvereine durch die Unterbezirksvorstände. Vor Neuabgrenzungen ist den betroffenen Gliederungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der abgrenzende Vorstand regelt die unverzügliche Neukonstituierung der von der Neuabgrenzung betroffenen Gliederungen. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Umstrukturierung von Kreisverbänden