Deutscher Bundestag Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 397/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 397/11 Seite 2 Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 397/11 Abschluss der Arbeit: 3. Januar 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 397/11 Seite 3 1. Einleitung Die Staatsregierung von Sachsen hat am 22. Juli 2011 einen Gesetzentwurf zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Standortegesetz) vorgelegt.1 Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass das Landgericht Bautzen nach Görlitz verlegt wird; das Landgericht Görlitz wäre sodann für die Amtsgerichtsbezirke Bautzen, Görlitz , Hoyerswerda, Kamenz, Weißwasser und Zittau zuständig.2 Da Görlitz außerhalb des Siedlungsgebietes der Sorben liegt, könnte eine Verlegung des Landgerichts Bautzen nach Görlitz zu Folge haben, dass Angehörige des sorbischen Volkes vor dem Landgericht nicht mehr ihre Muttersprache verwenden dürften. Grundsätzlich ist die Gerichtssprache in Deutschland deutsch. § 184 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)3 sieht aber vor, dass das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, garantiert ist. Diese Ausnahmeregelung war zunächst in den Anlagen zum Einigungsvertrag geregelt4 und wurde sodann in das GVG übernommen.5 Diese Ausnahmeregelung betrifft nur Angehörige des Sorbischen Volkes und ist räumlich beschränkt auf die Heimatkreise der sorbischen Bevölkerung.6 Das sorbische „Siedlungsgebiet“7 ergibt sich aus dem Sächsischen Sorbengesetz8, welches in § 3 und in der Anlage zum Gesetz bestimmt, welche Gemeinden als sorbisches Siedlungsgebiet gelten. Zwar zählen einige Gemeinden im Landkreis Görlitz hierzu, nicht jedoch die Stadt Görlitz selbst. Stellt man also allein auf den Sitz des Landgerichts ab (und nicht etwas auf die Amtsgerichtsbezirke, für die das Landgericht zuständig ist), so wäre nach dem Wortlaut des § 184 Satz 2 GVG die Verwendung der sorbischen Sprache vor dem Landgericht Görlitz nicht gestattet. Um der sorbischen Bevölkerung auch nach Verlegung des Landgerichts Bautzen nach Görlitz die Verwendung der Muttersprache zu gestatten, gibt es Überlegungen, im Sächsischen Standortegesetz festzulegen, dass Sorben ihre Muttersprache in den Heimatkreisen Bautzen und Görlitz anwenden dürfen. Die Ausarbeitung untersucht, ob es eine Möglichkeit für den Freistaat Sachsen gibt, Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz zuzulassen, obwohl es sich beim Gerichtsverfassungsgesetz um Bundesrecht handelt. 1 Sächsischer Landtag, Drs. 5/6426 vom 22.07.2011. 2 Siehe Artikel 3 Nr. 1 a) des Gesetzentwurfs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.1975 (BGBl. I S. 1077), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6.12.2011 (BGBl. I S. 2554) geändert worden ist. 4 Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt A IIINr. Bst. r) des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889 ff.). 5 Siehe Art. 17 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht vom 19.04.2006 (BGBl. I 2006 S. 866). 6 Wickern, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 26. Auflage 2010, § 184 GVG, Rn. 21. 7 Im Gegensatz zum GVG welches von „Heimatkreisen“ spricht, verwendet das Sächsische Sorbengesetz die Bezeichnung „Siedlungsgebiete“. 8 Gesetz über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen vom 31.03.1999 (SächsGVBl. Jg. 1999 Bl.-Nr. 7 S. 161 ). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 397/11 Seite 4 2. Festlegung der Gerichtssprache im Sächsischen Standortegesetz Sollte wie in der Einleitung beschrieben, der Entwurf des Sächsischen Standortegesetzes dahingehend ergänzt werden, dass Sorben sowohl in Bautzen als auch in Görlitz ihre Muttersprache vor Gericht verwenden dürfen, stellt sich die Frage der Gesetzgebungskompetenz. Nach Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz (GG) haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungskompetenzen verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften des Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung, Art. 70 Abs. 2 GG. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG auf das gerichtliche Verfahren. Hierunter fällt der gesamte Ablauf des Verfahrens vor den Gerichten, von der Verfahrenseinleitung über die Ermittlung des Sachverhalts bis zur Entscheidung und Vollstreckung.9 Umfasst sind auch die prozessuale Stellung der nicht dem Gericht angehörenden Personen (Beschuldigte , Angeklagte, Zeugen, Sachverständig, Dolmetscher, Verletzte, Verteidiger).10 Da die Regelung der Gerichtssprache die prozessuale Stellung der nicht dem Gericht angehörenden Personen betrifft, ist der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG einschlägig. Die Bundesländer haben die Gesetzgebungskompetenz hier nur, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, Art. 72 Abs. 1 GG. Hat der Bund dies getan, tritt eine so genannte Sperrwirkung für die Länder ein.11 Der Bund hat mit § 184 GVG die Gerichtssprache abschließend geregelt. Die einzig bestehende Ausnahme in Bezug auf die Verwendung der sorbischen Sprache hat der Bund ebenfalls mit § 184 Satz 2 abschließend geregelt. Folglich hat der Freistaat Sachsen keine Gesetzgebungskompetenz, dem § 184 GVG widersprechende Regelungen zu treffen. Zwar regelt auch § 9 Abs. 1 Sächsisches Sorbengesetz die Verwendung der sorbischen Sprache vor Gerichten und Behörden: „Im sorbischen Siedlungsgebiet haben die Bürger das Recht, sich vor Gerichten und Behörden des Freistaates Sachsen sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der sorbischen Sprache zu bedienen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch, hat dies dieselben Wirkungen, als würden sie sich der deutschen Sprache bedienen. (…)“ Diese Regelungen stellen jedoch im Hinblick auf die Verwendung der sorbischen Sprache vor Gericht lediglich eine Klarstellung der bereits in § 184 Satz 2 GVG festgelegten Regelung dar. Die hierüber hinausgehende Regelung bezüglich der Verwendung der sorbischen Sprache vor „Behörden des Freistaates Sachsen sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, 9 Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Grundgesetz Kommentar, 12. Auflage 2011, Art. 74 Rn. 40. 10 Siehe Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz Kommentar, Bd. 2, 6. Auflage 2010, Art. 74 Rn. 25 m.w.N. 11 Ausführlich Jarass, Regelungsspielräume des Landesgesetzgebers im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung und anderen Bereichen, NVwZ 1996, 1041 (1043 ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 397/11 Seite 5 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“ ist weder im GVG noch sonst im Bundesrecht geregelt, so dass Sachsen sich hierfür auf die konkurrierende Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG berufen stützen konnte. 3. Änderung des Siedlungsgebiets der Sorben Auf Landesebene bestünde aber die Möglichkeit wie dies auch von der CDU und der FDP Fraktion im Landtag Sachsen vorgeschlagen wurde ,12 die im sächsischen Sorbengesetz aufgeführten Siedlungsgebiete der Sorben zu ändern. Würde dann auch die Stadt Görlitz bzw. sogar der ganze Landkreis Görlitz als Siedlungsgebiet der Sorben bzw. in der Wortwahl des GVG „die Heimatkreise der Sorben“ bezeichnet, so wäre die Verwendung der sorbischen Sprache vor dem Landgericht Görlitz möglich. 12 Siehe Alles Lausitz-de, „Problem gelöst dank Heimatkreis“, http://www.alles-lausitz.de/lokales/bautzen/5506429_ Problem_geloest_dank_Heimatkreis.html (letzter Abruf 02.01.2012).