Deutscher Bundestag Dienstpflicht im Zivilschutzverband Sachstand Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 393/10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 393/10 Seite 2 Dienstpflicht im Zivilschutzverband Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 393/10 Abschluss der Arbeit: 22. September 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 393/10 Seite 3 Nach Art. 12 a des Grundgesetzes können Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz (Bundespolizei) oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. Nach § 13a des Wehrpflichtgesetzes werden Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Der Dienst im Zivilschutz ist nach einfachem Gesetzesrecht freiwillig , da der Gesetzgeber von der Möglichkeit, eine Dienstpflicht einzuführen, keinen Gebrauch gemacht hat.1 Ein Einberufungsbescheid etwa zum THW könnte daher nach geltendem Recht nicht ergehen. Dazu müsste das Wehrpflichtgesetz geändert werden. Dagegen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.2 1 Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt, Stand: März 2001, Art. 12a Rn. 73. 2 Kokott, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 5. Auflage 2009, Art. 12a Rn. 28.