Deutscher Bundestag Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 Inhalt, Datum, Abstimmungsergebnis und Textvergleich Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste © 2009 Deutscher Bundestag WD 3 – 380/09 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 2 Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 Verfasser/in: Ausarbeitung: WD 3 – 380/09 Abschluss der Arbeit: 18. November 2009 (aktualisierte Fassung von 144/09) Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 3 Die Ausarbeitung dokumentiert in drei Tabellen alle Änderungen des Grundgesetzes seit der Ausfertigung am 23. Mai 1949 bis zum Ende der 16. Wahlperiode. Die laufenden Nummern zu den Änderungsgesetzen und die Überschriften der Artikel des Grundgesetzes sind fast ausschließlich nichtamtliche, redaktionelle Angaben der Verfasserinnen und durch eckige Klammern gekennzeichnet. In Anlage 1 sind (absteigend nach Wahlperioden sortiert) der amtliche Titel des (Änderungs-) Gesetzes, die Initianten1, der wesentliche Inhalt, wichtige Daten2 und das Abstimmungsergebnis abgebildet. Zentrale Quelle ist das Datenhandbuch des Deutschen Bundestages3; der dortige Aufbau und die Informationen sind – bis auf Sitzungsnummern und Abstimmungsergebnisse – übernommen worden. Drucksachen sind im Datenhandbuch erst ab der 45. Grundgesetzänderung (Ende der 13. Wahlperiode) verzeichnet; für die vorherigen wurden die entsprechenden Nummern zusammen mit den Abstimmungsergebnissen vervollständigt. Die Abstimmungsergebnisse lassen sich für die 12. bis 16. Wahlperiode im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge (DIP)4 aufrufen. Die Abstimmungsergebnisse für die 3. bis 11. Wahlperiode wurden anhand der Amtlichen Protokolle5 recherchiert, die Abstimmungsergebnisse für die 1. und 2. Wahlperiode anhand der Stenographischen Berichte, da erst ab der 3. Wahlperiode begonnen wurde, Amtliche Protokolle zu fertigen. Für den Fall, dass lediglich „angenommen“ in der Tabelle vermerkt ist, bedeutet dies, dass die nach Art. 79 Abs. 2 GG erforderliche Mehrheit erreicht worden ist, das genaue Ergebnis aber nicht ermittelt werden konnte. Der „Änderungsanlass“ kann nicht dargestellt werden; zu vielfältig sind Impulse bzw. Anlässe für Normsetzung6, das gilt auch für Grundgesetzänderungen. Denkbar ist außerdem, dass verschiedene Anlässe zu einer Änderung führen. Deshalb wird – ebenfalls wie im Datenhandbuch – der Begriff „[Änderungs-]Inhalt“ verwendet, aus dem sich in Einzelfällen auch ein Anlass ableiten lassen kann, wie etwa bei Grundgesetzänderungen für die weitere europäische Integration oder bei der Wiedervereinigung. Anlage 2 stellt alle Textänderungen (aufsteigend nach Wahlperioden sortiert) in einer Synopse dar. 1 Sofern nur CDU/CSU, SPD, FDP usw. genannt sind, handelt es sich um Initiativen der jeweiligen Fraktionen . 2 Beschlussfassung im Bundestag, Sitzungsnummer, Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten. 3 Schindler, Peter, Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999, Gesamtausgabe in drei Bänden. Eine Veröffentlichung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages; Feldkamp, Michael F., unter Mitarbeit von Ströbel, Birgit, Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1994 bis 2003, begründet von Schindler, Peter. Eine Veröffentlichung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages; beide online im Intranet des Deutschen Bundestages, http://www.bundestag.btg/Wissen/Datenhandbuch/. Änderungen seit 2003 wurden auf Anfrage von Herrn Feldkamp übermittelt. 4 Im Internet unter: http://dip.bundestag.de (8. bis 15. WP); http://dip21.bundestag.de/dip21.web/bt (16. WP). 5 Ab der 14. Wahlperiode online verfügbar unter http://www.bundestag.de/bic/a_prot/index.html. 6 Zusammenfassend Hölscheidt, Sven; Menzenbach, Steffi, Normsetzung auf inner- und überstaatlicher Ebene, Jura 2008, 574 (574 f.), m. w. N. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 4 Als Vorbild für die Struktur der Anlage 2 diente Anlage 3, in der alle Änderungen durch die sogenannte Föderalismusreform I im Jahr 2006 vergleichend dargestellt sind. Sie wurde zur besseren Übersicht ausgegliedert. Als Abgleich für die Altfassungen des Grundgesetzes wurde die Textsammlung von Dreier/Wittreck7 genutzt. Das bei der innerstaatlichen Ratifizierung des Vertrags von Lissabon beschlossene Änderungsgesetz 8 wird hier als 53. Änderung geführt9. Es tritt in Kraft, wenn der Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft tritt. 7 Dreier, Horst; Wittreck, Fabian (Hrsg.), Grundgesetz, Textausgabe mit sämtlichen Änderungen und andere Texte zum deutschen und europäischen Verfassungsrecht, 3. Auflage 2008. 8 Ausführlich Menzenbach, Steffi, Gesetze zum Vertrag von Lissabon: Ausfertigung, Verkündung, Inkrafttreten , Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Aktueller Begriff Nr. 66/08, http://www.bundestag.de/wissen/analysen/2008/gesetze_zum_vertrag_von_lissabon.pdf. 9 Vgl. dazu , Änderungen des Grundgesetzes, Fachbeitrag, WD 3 - 139/09. Deutscher Bundestag Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 Anlage 1 Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste © 2009 Deutscher Bundestag WD 3 – 380/09 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 2 Nr. Gesetzesänderung Initiative Änderungsinhalt Änderungsdatum Abstimmungsergebnis 16. Wahlperiode (2005 - 2 009) 57. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d) CDU/CSU, SPD (Drs. 16/12410) Modernisierung der Finanzbeziehungen von Bund und Ländern (Föderalismusreform II): Begrenzung der Verschaffung von Einnahmen aus Krediten für Bund und Länder, Gesetzgebungskompetenz zur Errichtung und Ausgestaltung des Verfahrens zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsrat), Schaffung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich der Informationstechnik , sowie des Zusammenwirkens bei Leistungsausgleich in der öffentlichen Verwaltung Verabschiedet im BT: 29.5.2009 (225. Sitzung) Gesetz vom 29.7.2009 Verkündet am 31.7.2009, BGBl. 2248 Inkrafttreten am 1.8.2009 418 Ja-Stimmen 109 Nein- Stimmen 48 Enthaltungen 56. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87d) Regierungsvorlage , textidentisch eingebracht von CDU/CSU, SPD (Drs. 16/13105, 16/12280) Schaffung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine uneingeschränkte deutsche Beteiligung an der Herstellung eines Einheitlichen Europäischen Luftraums Verabschiedet im BT: 28.5.2009 (224. Sitzung) Gesetz vom 29.7.2009 Verkündet am 31.7.2009, BGBl. I 2247 Inkrafttreten am 1.8.2009 459 Ja-Stimmen 59 Nein- Stimmen 44 Enthaltungen 55. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45d) CDU/CSU, SPD, FDP (Drs. 16/12412) Verankerung des Parlamentarischen Kontrollgremiums im Grundgesetz Verabschiedet im BT: 29.5.2009 (225. Sitzung) Gesetz vom 17.07.2009 Verkündet am 22.7.2009, BGBl. I 1977 Inkrafttreten am 23.7.2009 445 Ja-Stimmen 54 Nein- Stimmen 29 Enthaltungen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 3 54. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108) CDU/CSU, SPD (Drs. 16/11741) Umsetzung von Teilen des „Paktes für Beschäftigung und Stabilität für Deutschland“: Übertragung der Ertragskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund, Kompensation durch jährlichen Festbetrag für die Länder, Schaffung der Voraussetzungen für die Fortentwicklung einer verkehrsmittelbezogenen Besteuerung, Übertragung der Verwaltungskompetenz an den Bund Verabschiedet im BT: 13.2.2009 (206. Sitzung) Gesetz vom 19.3.2009 Verkündet am 25.3.2009, BGBl. I 606 Inkrafttreten am 26.3.2009 (Artikel 1 Nr. 2 bis 4), im Übrigen am 1.7.2009 562 Ja-Stimmen 0 Nein- Stimmen 0 Enthaltungen 53. Gesetz zur Änderung des Grundgesetz (Artikel 23, 45 und 93) CDU/CSU, SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN (Drs. 16/8488) Anpassungen des Grundgesetzes an die Regelungen des Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union ; Ergänzung Art. 23 GG: Verankerung des Rechts des Bundestages und des Bundesrates auf Erhebung der sog. Subsidiaritätsklage im Grundgesetz, Einführung einer Pflicht des Bundestages zur Erhebung einer Subsidiaritätsklage bei Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, Zulassung von Modifizierungen des Mehrheitsprinzips für die Beschlussfassungen von Bundestag und Bundesrat über die Wahrnehmung der ihnen in den vertraglichen Grundlagen der EU eingeräumten Rechte durch Gesetz; Ergänzung Art. 45 GG: Ermächtigung des Ausschusses für die Angelegenheiten der EU zur Wahrnehmung der Rechte des Bundestages gegenüber der EU; Änderung Art. 93 GG: Anpassung des für Normenkontrollanträge aus der Mitte des Bundestages vor dem Bundesverfassungsgericht maßgebenden Quorums an das für die Erhebung der Subsidiaritätsklage vor dem Europäischen Gerichtshof vorgesehene Quorum eines Viertels der Mitglieder des Bundestages Verabschiedet im BT: 24.4.2008 (157. Sitzung) Gesetz vom 8.10.2008 Verkündet am 16.10.2008, BGBl. I 1926 Inkrafttreten: Dieses Gesetz tritt nach seinem Art. 2 an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II 1038) nach seinem Art. 6 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. 519 Ja-Stimmen 8 Nein- Stimmen 49 Enthaltungen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 4 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) CDU/CSU, SPD (Drs. 16/813) Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung (Föderalismusreform ): Reform der Mitwirkungsrechte des Bundesrates durch Neubestimmung der Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen , Reform der Gesetzgebungskompetenz durch Abschaffung der Rahmengesetzgebung und Neuordnung des Katalogs der konkurrierenden Gesetzgebung, klarere Zuordnung der Finanzverantwortung durch Abbau von Mischfinanzierungen und Neufassung der Möglichkeiten für Finanzhilfen des Bundes Verabschiedet im BT: 30.6.2006 (44. Sitzung) Gesetz vom 28.8.2006 Verkündet am 31.8.2006, BGBl. I 2034 Inkrafttreten am 1.9.2006 428 Ja-Stimmen 161 Nein- Stimmen 3 Enthaltungen 15. Wahlperiode (2002 - 2005) Keine Änderungen 14. Wahlperiode (1998 - 2002) 51. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96) Regierungsvorlage (Drs. 14/8994) Konzentration der bisher nur für Völkermord geltenden erstinstanzlichen Verfolgungszuständigkeiten für Straftaten des Völkerstrafgesetzbuches bei den Oberlandesgerichten und auf staatsanwaltlicher Seite beim Generalbundesanwalt, enumerative Aufzählung der Straftaten Verabschiedet im BT: 14.6.2002 (243. Sitzung) Gesetz vom 26.7.2002 Verkündet am 31.7.2002, BGBl. I 2863 Inkrafttreten am 1.8.2002 531 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 1 Enthaltung 50. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz) SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN, FDP (Drs. 14/8860) Ausdrückliche Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel im Grundgesetz Verabschiedet im BT: 17.5.2002 (237. Sitzung) Gesetz vom 26.7.2002 Verkündet am 31.7.2002, BGBl. I 2862 Inkrafttreten am 1.8.2002 542 Ja-Stimmen 19 Nein- Stimmen 15 Enthaltungen 49. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108) Regierungsvorlage (Drs. 14/6144) Schaffung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen (fakultativ) zweistufigen Aufbau von Bundes- und Landesfinanzbehörden Verabschiedet im BT: 29.6.2001 (180. Sitzung) Gesetz vom 26.11.2001, Verkündet am 29.11.2001, BGBl. I 3219 Inkrafttreten am 30.11.2001 572 Ja-Stimmen 1 Nein-Stimme 1 Enthaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 5 48. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 12a) SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN, FDP (Drs. 14/4380) Ermöglichung des freiwilligen Dienstes von Frauen mit der Waffe in der Bundeswehr Verabschiedet im BT: 27.10.2000 (128. Sitzung) Gesetz vom 19.12.2000 Verkündet am 22.12.2000, BGBl. I 1755 Inkrafttreten am 23.12.2000 512 Ja-Stimmen 5 Nein-Stimmen 26 Enthaltungen 47. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16) Regierungsvorlage (Drs. 14/2668) Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung betr. die Auslieferung Deutscher an einen internationalen Gerichtshof oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Abweichung vom generellen Auslieferungsverbot Verabschiedet im BT: 27.10.2000 (128. Sitzung) Gesetz vom 29.11.2000 Verkündet am 1.12.2000, BGBl. I 1633 Inkrafttreten am 2.12.2000 528 Ja-Stimmen 1 Nein-Stimme 2 Enthaltungen 13. Wahlperiode (1994 - 1998) 46. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 39) CDU/CSU, SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN, FDP (Drs. 13/9393) Festlegung der Wahltermine zur Neuwahl des Bundestages für die kommenden Wahlperioden auf einen Zeitraum zwischen Mitte Oktober und Anfang November, beginnend mit der 14. Wahlperiode Verabschiedet im BT: 28.5.1998 (238. Sitzung) Gesetz vom 16.7.1998 Verkündet am 22.7.1998, BGBl. I 1822 Inkrafttreten am 27.10.1998 613 Ja-Stimmen 1 Nein-Stimme 0 Enthaltung 45. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) CDU/CSU, SPD, FDP (Drs. 13/8650) Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage für den Einsatz technischer Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen zum Zweck der Strafverfolgung; Bestimmung der Voraussetzungen für den Einsatz; Regelungen zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen sowie Sicherstellung der parlamentarischen Kontrolle durch Berichtspflicht der Bundesregierung Verabschiedet im BT: 16.1.1998 (214. Sitzung) Gesetz vom 26.3.1998 Verkündet am 31.3.1998, BGBl. I 610 Inkrafttreten am 1.4.1998 452 Ja-Stimmen 184 Nein- Stimmen 5 Enthaltungen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 6 44. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 und 106) Regierungsvorlage (Drs. 13/1685) eingebracht von CDU/CSU, SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN, FDP (Drs. 13/8340) Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlage für eine Beteiligung der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen als Ausgleich für die durch eine Gewerbesteuerreform entstehenden Steuerausfälle Verabschiedet im BT: 11.9.1997 (189. Sitzung) Gesetz vom 20.10.1997 Verkündet am 24.10.1997, BGBl. I 2470 Inkrafttreten am 25.10.1997 618 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 2 Enthaltungen 43. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes CDU/CSU, SPD und FDP (Drs. 13/2245) Dauerhafte Sicherung der bisherigen Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern im Zusammenhang mit der Neuregelung des Familienlastenausgleichs ab 1. Januar 1996 Verabschiedet im BT: 21.9.1995 (55. Sitzung) Gesetz vom 3.11.1995 Verkündet am 10.11.1995, BGBl. I 1492 Inkrafttreten am 11.11.1995 541 Ja-Stimmen 64 Nein- Stimmen 2 Enthaltungen 12. Wahlperiode (1990 - 1994) 42. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3, 20a, 28, 29, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 87, 93, 118a und 125a) Interfraktionelle Vorlage (in der Fassung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschus - ses) (Drs. 12/8423) Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durch den Staat sowie Benachteiligungsverbot für Behinderte (Art. 3); Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch den Staat (Art. 20 a); Gewährleistung der finanziellen Eigenverantwortung bei der Selbstverwaltung (Art. 28); Änderung der Regelungen bei einer Neugliederung der Länder (u. a. Regelung durch Staatsvertrag) (Art. 29); Neufassung der Regelungen im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 72 und 74); Änderungen im Bereich der Rahmengesetzgebungskompetenz (Art. 75); Änderungen bei der Rolle des Bundesrats in der Gesetzgebung (Art. 76 und 77); Änderung der Rolle des Bundesrats beim Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 80); Regelung der Landeszuständigkeit für Sozialversicherungsträger (Art. 87); Änderung im Bereich der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Vor- Verabschiedet im BT: 6.9.1994 (241. Sitzung) Gesetz vom 27.10.1994 Verkündet am 3.11.1994, BGBl. I 3146 Inkrafttreten am 15.11.1994 571 Ja-Stimmen 13 Nein- Stimmen 1 Enthaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 7 aussetzungen für die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 93); Regelungen für die Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg (Art. 118a); Fortgeltung von Bundesrecht als Landesrecht (Art. 125a) 41. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Regierungsvorlage (Drs. 12/7269) Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Privatisierung von Dienstleistungen im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz) Verabschiedet im BT: 29.6.1994 (237. Sitzung) Gesetz vom 30.8.1994 Verkündet am 2.9.1994, BGBl. I 2245 Inkrafttreten am 3.9.1994 470 Ja-Stimmen 92 Nein- Stimmen 21 Enthaltungen 40. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Regierungsvorlage (Drs. 12/5015) Bahnstrukturreform: Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Neuordnung des Eisenbahnwesens, insbesondere zur Umwandlung der Eisenbahnen des Bundes in handelsrechtliche Gesellschaften, Verbleib der Mehrheitsanteile bei der Privatisierung beim Bund, Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit, Übertragung des Personennahverkehrs auf die Länder, Steueranteil der Länder zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs, Verwaltungszuständigkeit des Bundes für den Verkehr auf den bisherigen Schienennetzen und Zuweisung von Bundesbeamten zu den privatrechtlich organisierten Eisenbahnen des Bundes Verabschiedet im BT: 2.12.1993 (196. Sitzung) Gesetz vom 20.12.1993 Verkündet am 22.12.1993, BGBl. I 2089 Inkrafttreten am 23.12.1993 558 Ja-Stimmen 13 Nein- Stimmen 4 Enthaltungen 39. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16 und 18) CDU/CSU, SPD und FDP (Drs. 12/4152) Beibehaltung des Individualgrundrechts auf Asyl, Möglichkeit der Zurückweisung von Asylbewerbern bei Einreise aus sicheren Drittstaaten, Erstellung einer Liste von Nichtverfolgerstaaten, Regelung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen, Ermöglichung der Ratifikation des Schengener Übereinkommens und des Dubliner Asylrechtsübereinkommens unter Übernahme aller daraus folgenden Rechte und Pflichten Verabschiedet im BT: 26.5.1993 (160. Sitzung) Gesetz vom 28.6.1993 Verkündet am 29.6.1993, BGBl. I 1002 Inkrafttreten am 30.6.1993 521 Ja-Stimmen 132 Nein- Stimmen 1 Enthaltung 38. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Regierungsvorlage (Drs. 12/3338) Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Ratifikation des Vertrages von Maastricht über die Europäische Union, Verankerung der Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der europäischen Integration als Staatsziel und der Rechte der Verabschiedet im BT: 2.12.1992 (126. Sitzung) Gesetz vom 21.12.1992 Verkündet am 24.12.1992, BGBl. I 547 Ja-Stimmen 17 Nein- Stimmen 1 Enthaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 8 Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union im Grundgesetz ; Unterrichtungspflicht der Bundesregierung sowie Verankerung der Mitwirkung des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union; Bestellung eines Ausschusses des Bundestages für die Angelegenheiten der Europäischen Union; Mitwirkung der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union; Bildung einer Europakammer des Bundesrates für Angelegenheiten der Europäischen Union; Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und Verpflichtung zur Sicherung der Preisstabilität 2086 Inkrafttreten am 25.12.1992 37. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes CDU/CSU, FDP (Drs. 12/1800) Eröffnung der Möglichkeit zur Übertragung von Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung (Flugsicherung) an Gesellschaften mit privatrechtlichen Organisationsformen Verabschiedet im BT: 30.4.1992 (89. Sitzung) Gesetz vom 14.7.1992 Verkündet am 21.7.1992, BGBl. I 1254 Inkrafttreten am 22.7.1992 556 Ja-Stimmen 13 Nein- Stimmen 3 Enthaltungen 11. Wahlperiode (1987 - 1990) 36. Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 Regierungsvorlage , textidentisch eingebracht von CDU/CSU, FDP (Drs. 11/7841, 11/7760) Änderung der Präambel des Grundgesetzes mit Vollendung der Einheit Deutschlands; Aufhebung von Art. 23 GG (Geltungsbereich des Grundgesetzes); Änderung von Art. 51 Abs. 2 GG betr. Stimmenverteilung im Bundesrat; Anfügung eines Abs. 2 an Art. 135 a GG betr. Verbindlichkeiten der DDR (u. a. als Grundlage für die Regelung offener Vermögensfragen); Einfügung eines Art. 143 GG betr. Abweichung von Verfassungsnormen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR längstens bis zum 31. Dezember 1995; Änderung des Art. 146 GG betr. Verfassung für das ganze deutsche Volk Verabschiedet im BT: 20.9.1990 (226. Sitzung) Gesetz vom 23.9.1990 Verkündet am 28.9.1990, BGBl. II 885 Inkrafttreten am 29.9.1990 440 Ja-Stimmen 47 Nein- Stimmen 3 Enthaltungen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 9 10. Wahlperiode (1983 - 1987) 35. Fünfunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21 Abs. 1) CDU/CSU, FDP (Drs. 10/183) Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 GG wird in dem Sinne geändert, dass die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihre Vermögen öffentlich Rechenschaft geben müssen Verabschiedet im BT: 1.12.1983 (40. Sitzung) Gesetz vom 21.12.1983 Verkündet am 23.12.1983, BGBl. I 1481 Inkrafttreten am 1.1.1984 453 Ja-Stimmen 2 Nein-Stimmen 0 Enthaltung 9. Wahlperiode (1980 - 1983) Keine Änderungen 8. Wahlperiode (1976 - 1980) Keine Änderungen 7. Wahlperiode (1972 - 1976) 34. Vierunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 4 a) Beim BR eingebracht von Niedersachsen (Drs. 7/5101) Durch Erweiterung der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts durch Grundgesetzänderung wird die Rechtsgrundlage für eine bundeseinheitliche Regelung im Rahmen des Sprengstoffrechts geschaffen Verabschiedet im BT: 1.7.1976 (256. Sitzung) Gesetz vom 23.8.1976 Verkündet am 27.8.1976, BGBl. I 2383 Inkrafttreten am 28.8.1976 374 Ja-Stimmen 5 Nein-Stimmen 0 Enthaltung 33. Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 29 und 39) Zusammengeführt aus Regierungsvorla - ge und BT- Initiative von CDU/CSU (Drs. 7/4958, 7/5307) An die Stelle des bisherigen strikten Verfassungsauftrages zur Neugliederung nach Artikel 29 GG tritt eine „Kann“-Vorschrift. Eine Neugliederung gegen den mehrheitlichen Willen eines betroffenen Landes ist künftig nicht mehr möglich. Ein Gesamtvolksentscheid nach Artikel 29 Abs. 5 Satz 3 GG ist nicht mehr vorgesehen. Artikel 39 GG wird wie folgt geändert: Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens 45, spätestens 47 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet innerhalb von 60 Tagen die Neuwahl statt. Der neue Bundestag Verabschiedet im BT: 1.7.1976 (256. Sitzung) Gesetz vom 23.8.1976 Verkündet am 27.8.1976, BGBl. I 2381 Inkrafttreten am 28.8.1976 bzw. 14.12.1976 336 Ja-Stimmen 13 Nein- Stimmen 1 Enthaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 10 tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen 32. Zweiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45 c) Eingebracht interfraktionell (Drs. 7/580) Dem Petitionsausschuss werden folgende Rechte eingeräumt: Auskunft und Aktenvorlage seitens der Bundesregierung und Verwaltung, Vernehmung von Bediensteten, Anhörung von Petenten , Zeugen und Sachverständigen, Wahrnehmung dieser Befugnisse auch außerhalb des Bundestages, Übertragung jener Rechte auf einzelne Ausschussmitglieder sowie Amtshilfe durch Gerichte und Verwaltungsbehörden Verabschiedet im BT: 27.2.1975 (152. Sitzung) Gesetz vom 15. 7. 1975 Verkündet am 18.7.1975, BGBl. I 1901 Inkrafttreten am 19.7.1975 381 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 5 Enthaltungen 6. Wahlperiode (1969 - 1972) 31. Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Zwei Entwürfe, davon eine Regierungsvorlage und eine Bundesratsvorlage (Drs. VI/1479, VI/2653) Mögliche Unterstützung der zuständigen Landespolizei durch den Bundesgrenzschutz; Erweiterung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet der Verbrechensbekämpfung ; Einführung einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den Bund auf dem Gebiet des Waffenrechts Verabschiedet im BT: 22.6.1972 (195. Sitzung) Gesetz vom 28.7.1972 Verkündet am 2.8.1972, BGBl. I 1305 Inkrafttreten am 3.8.1972 432 Ja-Stimmen 1 Nein-Stimme 5 Enthaltungen 30. Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 GG - Umweltschutz) Regierungsvorlage (Drs. VI/1298, VI/2249) Ausdehnung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf die Gebiete Abfallbeseitigung, Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung Verabschiedet im BT: 2.3.1972 (172. Sitzung) Gesetz vom 12.4.1972 Verkündet am 14.4.1972, BGBl. I 593 Inkrafttreten am 15.4.1972 432 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 1 Enthaltung 29. Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Regierungsvorlage (Drs. VI/1010) Die Ergänzung des Art. 74 Nr. 20 GG gibt dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für den Tierschutz Verabschiedet im BT: 3.3.1971 (103. Sitzung) Gesetz vom 18.3.1971 Verkündet am 20.3.1971, BGBl. I 207 Inkrafttreten am 21.3.1971 428 Ja-Stimmen 7 Nein-Stimmen 7 Enthaltungen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 11 28. Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 a GG) Regierungsvorlage (Drs. VI/1009) Umwandlung der für den Besoldungsbereich der Länder bestehenden Rahmenkompetenz in eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz : Der Bund erhält damit die volle (konkurrierende ) Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung sowohl der Beamten als auch der Richter der Länder, Gemeinden und anderen landesrechtlichen Dienstherren. Durch ausnahmslose Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates ist die Mitwirkung der Länder an diesen Gesetzen gesichert Verabschiedet im BT: 3.3.1971 (103. Sitzung) Gesetz vom 18.3.1971 Verkündet am 20.3.1971, BGBl. I 206 Inkrafttreten am 21.3.1971 404 Ja-Stimmen 16 Nein- Stimmen 11 Enthaltungen 27. Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Drei Entwürfe, davon eine Regierungsvorlage , zwei von CDU/CSU- Fraktion und Abgeordneten der CDU/CSU (Drs. VI/70, VI /115, VI /304) 1) Herabsetzung des aktiven Wahlalters vom 21. auf das 18. Lebensjahr ; Angleichung des passiven Wahlalters 2) Einbeziehung der pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen in die mitwirkende Zuständigkeit des Bundes für Gemeinschaftsaufgaben Verabschiedet im BT: 18.6.1970 (60. Sitzung) Gesetz vom 31.7.1970 Verkündet am 5.8.1970, BGBl. I 1161 Inkrafttreten am 6.8.1970 441 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 10 Enthaltungen 5. Wahlperiode (1965 - 1969) 26. Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96) Regierungsvorlage (Drs. V/4085) Verfassungsrechtliche Absicherung der allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutzstrafsachen Verabschiedet im BT: 11.6.1969 (236. Sitzung) Gesetz vom 26.8.1969 Verkündet am 29.8.1969, BGBl. I 1357 Inkrafttreten am 30. 8. 1969 402 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 6 Enthaltungen 25. Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes SPD (Drs. V/2470) Neufassung des Art. 29 (Neugliederung des Bundesgebietes) durch Änderungen des Verfahrens und der Fristen Verabschiedet im BT: 2.7.1969 (246. Sitzung) Gesetz vom 19.8.1969 Verkündet am 22.8.1969, BGBl. I 1241 371 Ja-Stimmen 6 Nein-Stimmen 21 Enthaltungen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 12 Inkrafttreten am 23.8.1969 24. Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Regierungsvorlage (Drs. V/4104) Verlängerung der Frist, innerhalb derer der Bundesgesetzgeber die Länder an den Aufwendungen für die Kriegsfolgelasten beteiligen kann, bis 1.10.1969 Verabschiedet im BT: 14.5.1969 (235. Sitzung) Gesetz vom 28.7.1969 Verkündet am 31.7.1969, BGBl. I 985 Inkrafttreten am 1.8.1969 346 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 23. Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes interfraktionell eingebracht von CDU/CSU, SPD und FDP (Drs. V/4138) Festsetzung einer Dreimonatsfrist, innerhalb derer die Bundesregierung einen Initiativentwurf des Bundesrats an den Bundestag weiterleiten muss Verabschiedet im BT: 11.6.1969 (236. Sitzung) Gesetz vom 17.7.1969 Verkündet am 22.7.1969, BGBl. I 817 Inkrafttreten am 23.7.1969 409 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 1 Enthaltung 22. Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes sechs Entwürfe , davon 4 Regierungsvorlagen , einer von FDP, einer von CDU/CSU und von SPD (Drs. V/2861, V/3040, V/3515, V/1086, V/2280, V/3483) Finanzverfassungsreform, Erweiterung (a) der Bundeszuständigkeit bei der konkurrierenden und (b) der Rahmengesetzgebung: (a) Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des Gesundheits - und Verkehrswesen; (b) Aufstellung allg. Grundsätze des Hochschulwesens sowie allg. Besoldungsregeln Verabschiedet im BT: 11.12.1968 (204. Sitzung) Gesetz vom 12.5.1969 Verkündet am 14.5.1969, BGBl. I 363 Inkrafttreten am 15.5.1969 354 Ja-Stimmen 42 Nein- Stimmen 2 Enthaltungen 21. Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz) sechs Entwürfe , davon 4 Regierungsvorlagen , einer von FDP, einer von CDU/CSU Finanzverfassungsreform, insbesondere Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei den „Gemeinschaftsaufgaben “ und bei der Wissenschaftsförderung. Änderung der Bestimmungen über Lastenausgleich und Steuerverwaltung. Lasten- und Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern teilweise neu geordnet Verabschiedet im BT: 11.12.1968 (204. Sitzung) Gesetz vom 12.5.1969 Verkündet am 14.5.1969, BGBl. I 359 Inkrafttreten am 1.1.1970 354 Ja-Stimmen 42 Nein- Stimmen 2 Enthaltungen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 13 und von SPD (Drs. V/2861, V/3040, V/3515, V/1086, V/2280, V/3483) 20. Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes sechs Entwürfe , davon 4 Regierungsvorlagen , einer von FDP, einer von CDU/CSU und von SPD (Drs. V/2861, V/3040, V/3515, V/1086, V/2280, V/3483) Schaffung der Voraussetzungen für die Haushaltsreform, insbesondere für ein Haushaltsgrundsätzegesetz von Bund und Ländern und für einen Mehrjahreshaushalt. U. a. wird in Art. 113 das Zustimmungsrecht der Bundesregierung bei ausgabeerhöhenden oder einnahmemindernden Gesetzesbeschlüssen des Bundestages geregelt. Der neugefasste Art. 114 dehnt die Aufgaben des Bundesrechnungshofes aus auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung . Der Bundesrechnungshof berichtet jährlich unmittelbar nicht nur der Bundesregierung, sondern auch dem Bundestag und Bundesrat Verabschiedet im BT: 11.12.1968 (204. Sitzung) Gesetz vom 12.5.1969 Verkündet am 14.5.1969, BGBl. I 357 Inkrafttreten am 15.5.1969 354 Ja-Stimmen 42 Nein- Stimmen 2 Enthaltungen 19. Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes SPD und FDP (Drs. V/2677) Aufnahme der Verfassungsbeschwerde in das Grundgesetz Verabschiedet im BT: 4.12.1968 (201. Sitzung) Gesetz vom 29.1.1969 Verkündet am 1.2.1969, BGBl. I 97 Inkrafttreten am 2.2.1969 371 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 4 Enthaltungen 18. Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76 und 77) Bundesratsvorlage (Drs. V/1983) Verlängerung der Fristen, innerhalb derer der Bundesrat zu Gesetzesvorlagen der Bundesregierung Stellung nehmen kann (von drei auf sechs Wochen), die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen kann (von zwei auf drei Wochen) und gegen ein vom Bundestag verabschiedetes Gesetz Einspruch einlegen kann (von einer auf zwei Wochen). Vorlagen der Bundesregierung , die diese ausnahmsweise als besonders eilbedürftig be- Verabschiedet im BT: 23.10.1968 (191. Sitzung) Gesetz vom 15.11.1968 Verkündet am 19.11.1968, BGBl. I 1177 Inkrafttreten am 20.11.1968 391 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 0 Enthaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 14 zeichnet, können dem Bundestag zugeleitet werden, noch bevor die Stellungnahme des Bundesrates vorliegt 17. Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes Regierungsvorlage (Drs. V/1879, V/2873) Schaffung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Notstandsgesetze. Unterscheidung zwischen Verteidigungsfall, der militärischen Spannungszeit, dem Inneren Notstand und dem Katastrophennotstand. Der Verteidigungsfall wird auf Antrag der Bundesregierung vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates festgestellt. Bei Handlungsunfähigkeit des Bundestages übernimmt die Feststellung ein Gemeinsamer Ausschuss, der sich aus Mitgliedern des Bundestages (2/3) und des Bundesrates (1/3) zusammensetzt. Weitere Regelungen betreffen das Abstimmungsquorum und den Fall, dass ein Angriff erfolgt und auch der Gemeinsame Ausschuss am sofortigen Handeln verhindert ist. Während des Verteidigungsfalles ist das Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat vereinfacht, Einspruchs - und Vermittlungsverfahren entfallen. Bei Verhinderung oder Beschlussunfähigkeit des Bundestages übernimmt der Gemeinsame Ausschuss als Ersatzparlament die Aufgaben von Bundestag und Bundesrat. Im Verteidigungsfall erweitern sich die Befugnisse des Bundesgesetzgebers auch auf Sachgebiete, die sonst zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden enden erst sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles, die Auflösung des Bundestages ist ausgeschlossen. Der Verteidigungsfall endet durch Beschlüsse des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates. Für die militärische Spannungszeit ist eine Mitwirkung des Bundestages für Maßnahmen zur Herstellung der erhöhten Verteidigungsbereitschaft vorgesehen. Zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes kann das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG beschränkt werden, ohne dass dies dem Betroffenen mitgeteilt zu werden braucht. An die Stelle des Rechtsweges kann die Verabschiedet im BT: 30.5.1968 (178. Sitzung) Gesetz vom 24.6.1968 Verkündet am 27.6.1968, BGBl. I 709 Inkrafttreten am 28. 6. 1968 384 Ja-Stimmen 100 Nein- Stimmen 1 Enthaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 15 Nachprüfung durch solche Organe treten, die von der Volksvertretung bestellt werden. Alle diese Beschränkungen können grundsätzlich nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Die Notstandsverfassung fixiert in einem neuen Absatz 4 des Art. 20 GG das Recht jedes deutschen Staatsbürgers, gegen jeden Widerstand zu leisten, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, vorausgesetzt , dass andere Abhilfe nicht möglich ist 16. Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Regierungsvorlage (Drs. V/1449) Bildung eines Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes anstelle des in Art. 95 GG vorgesehenen obersten Bundesgerichts Verabschiedet im BT: 8.5.1968 (171. Sitzung) Gesetz vom 18.6.1968 Verkündet am 22.6.1968, BGBl. I 657 Inkrafttreten am 23 6.1968 362 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 15. Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Regierungsvorlage (Drs. V/890) Ermächtigung des Gesetzgebers, durch Zustimmungsgesetz Grundsätze für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufzustellen, eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren sowie die Bundesregierung zu konjunkturpolitischen Maßnahmen zu ermächtigen Verabschiedet im BT: 10.5.1967 (108. Sitzung) Gesetz vom 8.6.1967 Verkündet am 13.6.1967, BGBl. I 581 Inkrafttreten am 14.6.1967 336 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 4. Wahlperiode (1961 - 1965) 14. Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Regierungsvorlage (Drs. IV/2524) Neuregelung der Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der Kriegsfolgelasten Verabschiedet im BT: 26.5.1965 (188. Sitzung) Gesetz vom 30.7.1965 Verkündet am 5.8.1965, BGBl. I 649 Inkrafttreten am 5.8.1965 angenommen 13. Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Regierungsvorlage (Drs. IV/2531) Erweiterung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes durch Neufassung von Art. 74 Nr. 10 GG: Ausdehnung des Begriffs „Kriegsgräber“ Verabschiedet im BT: 7.4.1965 (178. Sitzung) Gesetz vom 16.6.1965, Verkündet am 26.6.1965, BGBl. I 513 Inkrafttreten am 27.6.1965 angenommen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 16 3. Wahlperiode (1957 - 1961) 12. Zwölftes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Regierungsvorlage (Drs. III/1901) Dem Bund wird die Kompetenz eingeräumt, für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht zu bilden sowie Bundesdienststraf- und Wehrstrafgerichte einzurichten Verabschiedet im BT: 25.1.1961 (140. Sitzung) Gesetz vom 6.3.1961 Verkündet am 11.3.1961, BGBl. I 141 Inkrafttreten am 12.3.1961 410 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 11. Gesetz zur Einfügung eines Artikels über die Luftverkehrsverwaltung in das Grundgesetz (11. Änderung des Grundgesetzes) Regierungsvorlage (Drs. III/1534) Der neue Art. 87 d GG gibt dem Bund die Verwaltungskompetenz für die Luftverkehrsverwaltung sowie die Möglichkeit, durch Gesetz Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung zu übertragen Verabschiedet im BT: 28.9.1960 (124. Sitzung) Gesetz vom 6.2.1961 Verkündet am 15.2.1961, BGBl. I 65 Inkrafttreten am 16.2.1961 368 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 1 Enthaltung 10. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes SPD (Drs. III/30) Aufnahme der Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken in die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 11 a GG); Kompetenz für eine Bundesauftragsverwaltung auf dem Gebiet der Kernenergie (Art. 87 c) Verabschiedet im BT: 3.12.1959 (92. Sitzung) Gesetz vom 23.12.1959 Verkündet am 31.12.1959, BGBl. I 813 Inkrafttreten am 1.1.1960 angenommen 2. Wahlperiode (1953 - 1957) 9. Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz CDU/CSU und SPD (Drs. II/3727) Durch Einfügung des Art. 135 a GG Erweiterung der Kompetenz des Bundes auf dem Gebiet der Kriegsfolgelasten: Bundesgesetzgeber wird ermächtigt, Geldverbindlichkeiten von Bund, Ländern und Gemeinden, die aus Kriegsfolgen entstanden sind, aufzuheben oder zu begrenzen Verabschiedet im BT: 29.8.1957 (227. Sitzung) Gesetz vom 22.10.1957 Verkündet am 26.10.1957, BGBl. I 1745 Inkrafttreten am 27.10.1957 407 Ja-Stimmen 17 Berliner Stimmen 54 Nein- Stimmen 2 Berliner Stimmen 14 Enthaltungen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 17 8. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikels 106 des Grundgesetzes interfraktionell von CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE und DP (Drs. II/1050, II/2063, II/2920, II/3004) Durch erneute Änderung des Art. 106 GG Zuteilung der Realsteuern an die Gemeinden Verabschiedet im BT: 13.12.1956 (180. Sitzung) Gesetz vom 24.12.1956 Verkündet am 29.12.1956, BGBl. I 1077 Inkrafttreten am 1.4.1957 bzw. 1.4.1958 376 Ja-Stimmen 1 Nein-Stimme 3 Enthaltungen 7. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes drei Entwürfe, davon einer von CDU/CSU, GB/BHE und DP sowie zwei von der FDP (Drs. II/124, II/125, II/171) Grundgesetzänderung als Folge des Beitritts der Bundesrepublik zum Brüsseler Vertrag und zum Nordatlantikvertrag vom 24.5.1955 und in Zusammenhang mit der Vorlage des Freiwilligengesetzes und des Soldatengesetzes; Grundgesetzergänzung auf dem Gebiet der Wehrpolitik: Einschränkung einiger Grundrechte : für Soldaten das Recht der freien Meinungsäußerung und das Recht, Sammelbeschwerden und Sammelpetitionen einzubringen , für die Zivilbevölkerung das Recht der Freizügigkeit und auf Unverletzlichkeit der Wohnung; Regelung der Erklärung des Verteidigungszustandes und der Befehlsgewalt über die Armee; Einrichtung von Wehrstrafgerichten, Bestellung eines Wehrbeauftragten und Übertragung besonderer Befugnisse auf den Verteidigungsausschuss Verabschiedet im BT: 6.3.1956 (132. Sitzung) Gesetz vom 19.3.1956 Verkündet am 21.3.1956, BGBl. I 111 Inkrafttreten am 22.3.1956 390 Ja-Stimmen 20 Nein- Stimmen 0 Enthaltungen 6. Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsge - setz) Regierungsvorlage (Drs. II/960, II/980) Endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund und Länder. 1955–1957 bekommt der Bund ein Drittel des Aufkommens der Einkommenund Körperschaftsteuer, danach 35%; diese Aufteilung ist in den ersten drei Jahren nicht revisibel; horizontaler Finanzausgleich zwischen den Ländern Verabschiedet im BT: 19.11.1954 (57. Sitzung) Gesetz vom 23.12.1955 Verkündet am 28.12.1955, BGBl. I 817 Inkrafttreten am 1.4.1955 angenommen 5. Zweites Gesetz zur Änderung des Artikels CDU/CSU, FDP, GB/BHE Nochmalige Verlängerung der Frist zur endgültigen Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern Verabschiedet im BT: 15.12.1954 (61. Sitzung) 421 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 18 107 des Grundgesetzes und DP (Drs. II/1078) auf den Bund um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 1955 durch Änderung des Artikels 107 des Grundgesetzes Gesetz vom 25.12.1954 Verkündet am 30.12.1954, BGBl. I 517 Inkrafttreten am 31.12.1954 0 Enthaltungen 4. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes Zwei Entwürfe, CDU/CSU, GB/BHE und DP sowie der FDP (Drs. II/124, II/125, II/171) Die Pariser Verträge und die beschlossene Wiederaufrüstung der Bundesrepublik sind der Anlass für diese Verfassungsänderungen . Art. 73 Nr. 1 GG wird durch eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Verteidigungsangelegenheiten und Fragen des zivilen Bevölkerungsschutzes erweitert. Eine Änderung des Art. 79 Abs. 1 GG bestimmt die formelle Vereinbarkeit internationaler Verträge mit dem Grundgesetz, und der eingefügte Art. 142 a GG stellt im besonderen fest, dass die Pariser Verträge mit dem Grundgesetz vereinbar seien Verabschiedet im BT: 26.2.1954 (17. Sitzung) Gesetz vom 26.3.1954 Verkündet am 27. 3. 1954, BGBl. I 45 Inkrafttreten am 28.3.1954 334 Ja-Stimmen 11 Berliner Stimmen 144 Nein- Stimmen 11 Berliner Stimmen 0 Enthaltungen 1. Wahlperiode (1949 - 1953) 3. Gesetz zur Änderung des Artikels 107 des Grundgesetzes Regierungsvorlage (Drs. I/3950, I/3769) Verschiebung des Termins für die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern um zwei Jahre Verabschiedet im BT: 11.12.1952 (244. Sitzung) Gesetz vom 20.4.1953 Verkündet am 22.4.1953, BGBl. I 130 Inkrafttreten am 23.4.1953 angenommen 2. Gesetz zur Einfügung eines Artikels 120 a in das Grundgesetz CDU/CSU, FDP und DP/DPB (Drs. I/3334) Der eingefügte Art. 120 a erweitert die Kompetenz des Bundes für die einheitliche Durchführung des Lastenausgleichs, indem die den obersten Bundesbehörden zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden Verabschiedet im BT: 15.5.1952 (212. Sitzung) Gesetz vom 14.8.1952 Verkündet am 18.8.1952, BGBl. I 445 Inkrafttreten am 18.8.1952 303 Ja-Stimmen 18 Nein- Stimmen 21 Enthaltungen 1. Strafrechtsänderungsgesetz Regierungsvorlage (Drs. I/563, I/1307, I/2414) Die Übergangsbestimmung des Art. 143 GG, in der die Strafrechtsbestimmung für Hochverrat zusammengefasst war, wurde hinfällig und konnte aufgehoben werden, nachdem das Strafrechtsänderungsgesetz den Hochverrat wieder im allgemeinen Strafrecht regelt Verabschiedet im BT: 11.7.1951 (160. Sitzung) Gesetz vom 30.8.1951 Verkündet am 31.8.1951, BGBl. I 747 angenommen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 19 Inkrafttreten am 31.8.1951 Deutscher Bundestag Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 – Synopse Anlage 2 Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste © 2009 Deutscher Bundestag WD 3 – 380/09 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Strafrechtsänderungsgesetz, BGBl. I 1951 S. 739 5 2. Gesetz zur Einfügung eines Artikels 120a in das Grundgesetz, BGBl. I 1952 S. 445 6 3. Gesetz zur Änderung des Artikels 107 des Grundgesetzes, BGBl. I 1953 S. 130 7 4. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes, BGBl. I 1954 S. 45 8 5. Zweites Gesetz zur Änderung des Artikels 107 des Grundgesetzes, BGBl. I 1954 S. 517 10 6. Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz), BGBl. I 1955 S. 817 11 7. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes, BGBl. I 1956 S. 111 14 8. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikels 106 des Grundgesetzes, BGBl. I 1956 S. 1077 20 9. Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135a in das Grundgesetz, BGBl. I 1957 S. 1745 22 10. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes, BGBl. I 1959 S. 813 23 11. Gesetz zur Einfügung eines Artikels über die Luftverkehrsverwaltung in das Grundgesetz (11. Änderung des Grundgesetzes), BGBl. I 1961 S. 65 24 12. Zwölftes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1961 S. 141 25 13. Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1965 S. 513 26 14. Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1965 S. 649 27 15. Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1967 S. 581 28 16. Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1968 S. 657 29 17. Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes, BGBl. I 1968 S. 709 31 18. Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76 und 77), BGBl. I 1968 S. 1177 46 19. Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1969 S. 97 48 20. Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1969 S. 357 49 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 3 21. Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz), BGBl. I 1969 S. 359 52 22. Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1969 S. 363 62 23. Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1969 S. 817 64 24. Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1969 S. 985 65 25. Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1969 S. 1241 66 26. Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96), BGBl. I 1969 S. 1357 68 27. Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1970 S. 1161 69 28. Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74a GG), BGBl. I 1971 S. 206 70 29. Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1971 S. 207 72 30. Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 GG - Umweltschutz), BGBl. I 1972 S. 593 73 31. Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1972 S. 1305 74 32. Zweiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45c), BGBl. I 1975 S. 1901 77 33. Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 29 und 39), BGBl. I 1976 S. 2381 78 34. Vierunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 4a), BGBl. I 1976 S. 2383 83 35. Fünfunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21 Abs. 1), BGBl. I 1983 S. 1481 84 36. Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990, BGBl. II 1990 S. 885 85 37. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1992 S. 1254 88 38. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1992 S. 2086 89 39. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16 und 18), BGBl. I 1993 S. 1002 93 40. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1993 S. 2089 95 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 4 41. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1994 S. 2245 99 42. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3, 20a, 28, 29, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 87, 93, 118a und 125a), BGBl. I 1994 S. 3146 102 43. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1995 S. 1492 109 44. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 und 106), BGBl. I 1997 S. 2470 111 45. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13), BGBl. I 1998 S. 610 114 46. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 39), BGBl. I 1998 S. 1822 116 47. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16), BGBl. I 2000 S. 1633 117 48. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 12a), BGBl. I 2000 S. 1755 118 49. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108), BGBl. I 2001 S. 3219 119 50. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz), BGBl. I 2002 S. 2862 120 51. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96), BGBl. I 2002 S. 2863 121 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c), BGBl. I 2006 S. 2034 122 53. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93), BGBl. I 2008 S. 1926 123 54. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108), BGBl. I 2009 S. 606 125 55. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45d), BGBl. I 2009 S. 1977 127 56. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87d), BGBl. I 2009 S. 2247 128 57. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d), BGBl. I 2009 S. 2248 129 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 5 1. Strafrechtsänderungsgesetz, BGBl. I 1951 S. 739 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 143 [Hochverrat und Landesverrat] Artikel 143 (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes ändert, den Bundespräsidenten der ihm nach diesem Grundgesetze zustehenden Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, sie überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, oder ein zum Bunde oder einem Lande gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft. (2) Wer zu einer Handlung im Sinne des Absatzes 1 öffentlich auffordert oder sie mit einem anderen verabredet oder in anderer Weise vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. (3) In minder schweren Fällen kann in den Fällen des Absatzes 1 auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Gefängnis nicht unter einem Jahr erkannt werden. (4) Wer aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt oder bei Beteiligung mehrerer die verabredete Handlung verhindert, kann nicht nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 bestraft werden. (5) Für die Aburteilung ist, sofern die Handlung sich ausschließlich gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes richtet, mangels anderweitiger landesrechtlicher Regelung das für Strafsachen zuständige oberste Gericht des Landes zuständig. Im übrigen ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die erste Bundesregierung ihren Sitz hat. (6) Die vorstehenden Vorschriften gelten bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz. [aufgehoben] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 6 2. Gesetz zur Einfügung eines Artikels 120a in das Grundgesetz, BGBl. I 1952 S. 445 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 120a Artikel 120a [Lastenausgleich] [noch nicht vorhanden] (1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit , an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter ) zu richten. (2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 7 3. Gesetz zur Änderung des Artikels 107 des Grundgesetzes, BGBl. I 1953 S. 130 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 107 [Steuerertragsverteilung, Länderfinanzausgleich, Ergänzungszuweisungen] Artikel 107 Die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund und Länder soll spätestens bis zum 31. Dezember 1952 erfolgen, und zwar durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dies gilt nicht für die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Hierbei ist jedem Teil ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueranteile entsprechend seinen Aufgaben einzuräumen. Die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund und Länder soll spätestens bis zum 31. Dezember 1954 erfolgen, und zwar durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dies gilt nicht für die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Hierbei ist jedem Teil ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueranteile entsprechend seinen Aufgaben einzuräumen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 8 4. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes, BGBl. I 1954 S. 45 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 73 [Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung] Artikel 73 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten; Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an und des Schutzes der Zivilbevölkerung ; 2. – 11. [unverändert] Artikel 79 [Änderung des Grundgesetzes] Artikel 79 (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung , die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt. (2) – (3) [unverändert] Artikel 142a Artikel 142a [Spezielle völkerrechtliche Verträge] [noch nicht vorhanden] Die Bestimmungen dieses Grundgesetzes stehen dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der am 26. und 27. Mai 1952 in Bonn und Paris unterzeichneten Verträge (Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten und Vertrag über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft) mit ihren Zusatz- und Nebenabkommen, insbesondere Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 9 dem Protokoll vom 26. Juli 1952, nicht entgegen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 10 5. Zweites Gesetz zur Änderung des Artikels 107 des Grundgesetzes, BGBl. I 1954 S. 517 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 107 [Steuerertragsverteilung, Länderfinanzausgleich, Ergänzungszuweisungen] Artikel 107 Die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund und Länder soll spätestens bis zum 31. Dezember 1954 erfolgen, und zwar durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dies gilt nicht für die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Hierbei ist jedem Teil ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueranteile entsprechend seinen Aufgaben einzuräumen. Die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund und Länder soll spätestens bis zum 31. Dezember 1955 erfolgen, und zwar durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dies gilt nicht für die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Hierbei ist jedem Teil ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueranteile entsprechend seinen Aufgaben einzuräumen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 11 6. Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz ), BGBl. I 1955 S. 817 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 106 [Ertragshoheit, Finanzzuweisungen] Artikel 106 (1) Die Zölle, der Ertrag der Monopole, die Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer, die Beförderungsteuer, die Umsatzsteuer und einmaligen Zwecken dienenden Vermögensabgaben fließen dem Bunde zu. (1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: 1. die Zölle, 2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern zustehen, 3. die Umsatzsteuer, 4. die Beförderungsteuer, 5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, 6. die Abgabe „Notopfer Berlin“, 7. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer. (2) Die Biersteuer, die Verkehrsteuern mit Ausnahme der Beförderungsteuer und der Umsatzsteuer , die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis fließen den Ländern und nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zu. (2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu: 1. die Vermögensteuer, 2. die Erbschaftsteuer, 3. die Kraftfahrzeugsteuer, 4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund zustehen, 5. die Biersteuer, 6. die Abgaben von Spielbanken, 7. die Realsteuern, 8. die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis . (3) Der Bund kann durch Bundesgesetz, das der (3) Vom Aufkommen der Einkommensteuer und Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 12 Zustimmung des Bundesrates bedarf, einen Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer zur Deckung seiner durch andere Einkünfte nicht gedeckten Ausgaben, insbesondere zur Deckung von Zuschüssen , welche Ländern durch Deckung von Ausgaben auf dem Gebiet des Schulwesens, des Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens zu gewähren sind, in Anspruch nehmen. der Körperschaftsteuer stehen bis 31. März 1958 33 1/3 vom Hundert dem Bund und 66 2/3 vom Hundert den Ländern, ab 1. April 1958 35 vom Hundert dem Bund und 65 vom Hundert den Ländern zu. (4) Um die Leistungsfähigkeit auch der steuerschwachen Länder zu sichern und eine unterschiedliche Belastung der Länder mit Ausgaben auszugleichen, kann der Bund Zuschüsse gewähren und die Mittel hierfür bestimmten den Ländern zufließenden Steuern entnehmen. Durch Bundesgesetz , welches der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird bestimmt, welche Steuern hierbei herangezogen werden und mit welchen Beträgen und nach welchem Schlüssel die Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder verteilt werden; die Zuschüsse sind den Ländern unmittelbar zu überweisen . (4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soll das Beteiligungsverhältnis an der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (Absatz 3) geändert werden, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben der Länder unterschiedlich entwickeln und in der Haushaltswirtschaft des Bundes oder der Länder ein so erheblicher Fehlbetrag entsteht, daß eine entsprechende Berichtigung des Beteiligungsverhältnisses zugunsten des Bundes oder zugunsten der Länder geboten ist. Hierbei ist von den folgenden Grundsätzen auszugehen: 1. Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben; Artikel 120 Absatz 1 bleibt unberührt. 2. Im Rahmen der ordentlichen Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. 3. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. Das Beteiligungsverhältnis kann erstmals mit Wirkung vom 1. April 1958, im übrigen jeweils frühestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, welches das Beteiligungsverhältnis zuletzt bestimmt hat, geändert werden; dies gilt nicht für eine Änderung des Beteiligungsverhältnisses nach Absatz 5. (5) Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, ist das Beteiligungsverhältnis an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer zugunsten der Länder zu ändern, wenn der Tatbestand des Absatzes 4 gegeben ist. Ist die Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 13 Mehrbelastung der Länder auf einen kurzen Zeitraum begrenzt, kann sie durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden; in dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen. (6) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände ). Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt. Artikel 107 [Steuerertragsverteilung, Länderfinanzausgleich, Ergänzungszuweisungen] Artikel 107 Die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund und Länder soll spätestens bis zum 31. Dezember 1955 erfolgen, und zwar durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dies gilt nicht für die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Hierbei ist jedem Teil ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueranteile entsprechend seinen Aufgaben einzuräumen. (1) Das Aufkommen der Landessteuern steht den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können nähere Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens einzelner Steuern (Steueranteile) getroffen werden. (2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist ein angemessener finanzieller Ausgleich zwischen leistungsfähigen und leistungsschwachen Ländern sicherzustellen; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen . Dieses Gesetz bestimmt, daß aus Beiträgen leistungsfähiger Länder (Ausgleichsbeiträgen) leistungsschwachen Ländern Ausgleichszuweisungen gewährt werden; in dem Gesetz sind die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche und die Ausgleichsverbindlichkeiten sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen zu bestimmen. Das Gesetz kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen ) gewährt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 14 7. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes, BGBl. I 1956 S. 111 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 1 [Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung] Artikel 1 (1) – (2) [unverändert] (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung , Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung , vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Artikel 12 [Freie Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte] Artikel 12 (1) [unverändert] (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert , kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden . Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. (3) Frauen dürfen nicht zu einer Dienstleistung im Verband der Streitkräfte durch Gesetz verpflichtet werden. Zu einem Dienst mit der Waffe dürfen sie in keinem Falle verwendet werden. (4) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. Artikel 17a [Grundrechtseinschränkungen bei Dienstverpflichteten] Artikel 17a [noch nicht vorhanden] (1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 15 seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden. (2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden. Artikel 36 [Personalstruktur der Bundesbehörden, Organisationsstruktur der Bundeswehr] Artikel 36 Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind. (1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind. (2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen . Artikel 45a Artikel 45a [Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Verteidigungsausschuss ] [noch nicht vorhanden] (1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. Die beiden Ausschüsse werden auch zwischen zwei Wahlperioden tätig. (2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen. (3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 16 Artikel 45b Artikel 45b [Wehrbeauftragter] [noch nicht vorhanden] Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz . Artikel 49 [Präsidium und ständiger Ausschuss] Artikel 49 Für die Mitglieder des Präsidiums und des ständigen Ausschusses sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Für die Mitglieder des Präsidiums, des ständigen Ausschusses, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Verteidigung sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Artikel 59a Artikel 59a [Verteidigungsfall] [noch nicht vorhanden] (1) Die Feststellung, daß der Verteidigungsfall eingetreten ist, trifft der Bundestag. Sein Beschluß wird vom Bundespräsidenten verkündet. (2) Stehen dem Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen, so kann bei Gefahr im Verzug der Bundespräsident mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers diese Feststellung treffen und verkünden. Der Bundespräsident soll zuvor die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates hören. (3) Der Bundespräsident darf völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles erst nach Verkündung abgeben. (4) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden. Artikel 60 [Ernennung, Begnadigung, Immunität] Artikel 60 (1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter und die Bundesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) – (4) [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 17 Artikel 65a Artikel 65a [Führung der Streitkräfte] [noch nicht vorhanden] (1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte . (2) Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über. Artikel 87a Artikel 87a [Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte] [noch nicht vorhanden] Die zahlenmäßige Stärke der vom Bunde zur Verteidigung aufgestellten Streitkräfte und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. Artikel 87b Artikel 87b [Bundeswehrverwaltung] [noch nicht vorhanden] (1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens. (2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden . Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann be- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 18 stimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Artikel 96 [Weitere Bundesgerichte] Artikel 96 (1) – (2) [unverändert] (3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte errichten. (3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte sowie für Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten Bundesdienstgerichte errichten. Artikel 96a Artikel 96a [Wehrstrafgerichte] [noch nicht vorhanden] (1) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben , die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (2) Die Wehrstrafgerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Fähigkeit zum Richteramt haben. (3) Oberes Bundesgericht für die Wehrstrafgerichte ist der Bundesgerichtshof. Artikel 137 [Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes] Artikel 137 (1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden. (1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden. (2) – (3) [unverändert] Artikel 143 Artikel 143 [Einsatz von Streitkräften, Innerer Notstand] [aufgehoben] Die Voraussetzungen, unter denen es zulässig wird, die Streitkräfte im Falle eines inneren Notstandes in Anspruch zu nehmen, können nur durch Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 19 ein Gesetz geregelt werden, das die Erfordernisse des Artikels 79 erfüllt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 20 8. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikels 106 des Grundgesetzes, BGBl. I 1956 S. 1077 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 106 [Ertragshoheit, Finanzzuweisungen] Artikel 106 (1) [unverändert] (2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu: 1. – 6. (2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu: [unverändert] 7. die Realsteuern, 8. die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis . 7. die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis . (3) – (5) [unverändert] (6) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände ). Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt. (6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden zu. Bestehen in einem Lande keine Gemeinden, so steht das Aufkommen dem Lande zu. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Realsteuern als Bemessungsgrundlage für Umlagen und Zuschläge zugrunde gelegt werden. Von dem Länderanteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt. (7) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen ) verursachen, wird der Bund den erforderlichen Ausgleich gewähren, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastung zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 21 und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt. (8) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände ). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 22 9. Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135a in das Grundgesetz, BGBl. I 1957 S. 1745 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 135a Artikel 135a [Erfüllung von Verbindlichkeiten] [noch nicht vorhanden] (1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind 1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, 2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen, 3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 23 10. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes, BGBl. I 1959 S. 813 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 74 [Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung] Artikel 74 Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: [unverändert] 1. – 11. [unverändert] [noch nicht vorhanden] 11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe; 12. – 23. [unverändert] Artikel 87c Artikel 87c [Erzeugung und Nutzung der Kernenergie] [noch nicht vorhanden] Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen , können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 24 11. Gesetz zur Einfügung eines Artikels über die Luftverkehrsverwaltung in das Grundgesetz (11. Änderung des Grundgesetzes), BGBl. I 1961 S. 65 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 87d Artikel 87d [Luftverkehrsverwaltung] [noch nicht vorhanden] (1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. (2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 25 12. Zwölftes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1961 S. 141 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 96 [Weitere Bundesgerichte] Artikel 96 (1) – (2) [unverändert] (3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter sowie für Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten Bundesdienstgerichte errichten. [aufgehoben] Artikel 96a [Wehrstrafgerichte] Artikel 96a (1) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben , die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten . (2) Die Wehrstrafgerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Fähigkeit zum Richteramt haben. (2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben , die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. (3) Oberes Bundesgericht für die Wehrstrafgerichte ist der Bundesgerichtshof. (3) Oberes Bundesgericht für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof. (4) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte sowie für Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten Bundesdienstgerichte errichten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 26 13. Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1965 S. 513 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 74 [Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung] Artikel 74 Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: [unverändert] 1. – 9. [unverändert] 10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen und die Sorge für die Kriegsgräber; 10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; [noch nicht vorhanden] 10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; 11. – 23. [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 27 14. Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1965 S. 649 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 120 [Kriegsfolgelasten, Sozialversicherungszuschüsse] Artikel 120 (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes und die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge . (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1965 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern , Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt. (2) [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 28 15. Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1967 S. 581 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 109 [Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern] Artikel 109 Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. (1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig . (2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. (3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Grundsätze für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden . (4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über 1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände und 2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen ), erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen können nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates . Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 29 16. Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1968 S. 657 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 92 [Rechtsprechende Gewalt] Artikel 92 Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut ; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht , durch das Oberste Bundesgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut ; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht , durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Artikel 95 [Oberste Gerichtshöfe des Bundes] Artikel 95 (1) Zur Wahrung der Einheit des Bundesrechts wird ein Oberstes Bundesgericht errichtet. (1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs -, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht , den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht . (2) Das Oberste Bundesgericht entscheidet in Fällen , deren Entscheidung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte von grundsätzlicher Bedeutung ist. (2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht , die vom Bundestage gewählt werden. (3) Über die Berufung der Richter des Obersten Bundesgerichts entscheidet der Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß , der aus den Landesjustizministern und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden. (3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (4) Im übrigen werden die Verfassung des Obersten Bundesgerichts und sein Verfahren durch Bundesgesetz geregelt. Artikel 96 [Weitere Bundesgerichte] Artikel 96 (1) Für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs -, der Finanz-, der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sind obere Bundesgerichte zu errichten . [aufgehoben] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 30 (2) Auf die Richter der oberen Bundesgerichte findet Artikel 95 Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung , daß an die Stelle des Bundesjustizministers und der Landesjustizminister die für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Minister treten. Ihre Dienstverhältnisse sind durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. Artikel 96a [Wehrstrafgerichte] Wird zu Artikel 96 (1) – (2) [unverändert] (3) Oberes Bundesgericht für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof. (3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof. (4) [unverändert] Artikel 99 [Zuständigkeit von Gerichten des Bundes kraft Landesrecht] Artikel 99 Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den oberen Bundesgerichten für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt. Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt. Artikel 100 [Richtervorlagen] Artikel 100 (1) – (2) [unverändert] (3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen ; will es bei der Auslegung von sonstigem Bundesrechte von der Entscheidung des Obersten Bundesgerichtes oder eines oberen Bundesgerichtes abweichen, so hat es die Entscheidung des Obersten Bundesgerichtes einzuholen. (3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 31 17. Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes, BGBl. I 1968 S. 709 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 9 [Vereinigungsfreiheit] Artikel 9 (1) – (2) [unverändert] (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden. Artikel 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis] Artikel 10 Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. Artikel 11 [Freizügigkeit] Artikel 11 (1) [unverändert] (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden und in denen es zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung, zur Bekämpfung (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 32 von Seuchengefahr oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen , zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen , erforderlich ist. Artikel 12 [Freie Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte] Artikel 12 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden. (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert , kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden . Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Frauen dürfen nicht zu einer Dienstleistung im Verband der Streitkräfte durch Gesetz verpflichtet werden. Zu einem Dienst mit der Waffe dürfen sie in keinem Falle verwendet werden. [aufgehoben] (4) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. Artikel 12a Artikel 12a [Wehr- und Ersatzdienstpflicht] [noch nicht vorhanden] (1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. (2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusam- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 33 menhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht. (3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften , im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig , um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen. (4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten. (5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. (6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden . Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 34 Artikel 19 [Allgemeinheitspostulat, Zitiergebot, Wesensgehaltgarantie, Grundrechtsträger, Rechtsweggarantie] Artikel 19 (1) – (3) [unverändert] (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 35 Artikel 20 [Verfassungsprinzipien, Widerstandsrecht] Artikel 20 (1) – (3) [unverändert] [noch nicht vorhanden] (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Artikel 35 [Rechts- und Amtshilfe, Hilfe in besonderen Gefahrenlagen und Notfällen] Artikel 35 Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. (1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. (2) Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern . (3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates , im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben. IVa. Gemeinsamer Ausschuß IVa. Gemeinsamer Ausschuß [noch nicht vorhanden] IVa. Gemeinsamer Ausschuß Artikel 53a Artikel 53a [Zusammensetzung, Verfahren] [noch nicht vorhanden] (1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt ; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören . Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 36 Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt. Artikel 59a [Verteidigungsfall] Artikel 59a (1) Die Feststellung, daß der Verteidigungsfall eingetreten ist, trifft der Bundestag. Sein Beschluß wird vom Bundespräsidenten verkündet. (2) Stehen dem Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen, so kann bei Gefahr im Verzug der Bundespräsident mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers diese Feststellung treffen und verkünden. Der Bundespräsident soll zuvor die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates hören. (3) Der Bundespräsident darf völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles erst nach Verkündung abgeben. (4) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden. [aufgehoben] Artikel 65a [Führung der Streitkräfte] Artikel 65a (1) [unverändert] (2) Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über. [aufgehoben] Artikel 73 [Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung] Artikel 73 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: [unverändert] 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an und des Schutzes der Zivilbevölkerung; 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung ; 2. – 11. [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 37 Artikel 80a Artikel 80a [Spannungsfall] [noch nicht vorhanden] (1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. (2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt. (3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt. Artikel 87a [Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte] Artikel 87a Die zahlenmäßige Stärke der vom Bunde zur Verteidigung aufgestellten Streitkräfte und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 38 (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 39 Artikel 91 [Innerer Notstand] Artikel 91 (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder anfordern. (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern. (2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben . (2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung , soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt. Xa. Verteidigungsfall Xa. Verteidigungsfall [noch nicht vorhanden] Xa. Verteidigungsfall Artikel 115a Artikel 115a [Feststellung des Verteidigungsfalles] [noch nicht vorhanden] (1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. (2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder. (3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesge- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 40 setzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen. (4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen. (5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß. Artikel 115b Artikel 115b [Übergang der Befehlsgewalt] [noch nicht vorhanden] Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über. Artikel 115c Artikel 115c [Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen, Finanzwesen] [noch nicht vorhanden] (1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. (2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall 1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden, 2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte. (3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 41 ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von Abschnitt VIII und den Artikeln 106 bis 115 geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände , insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist. (4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden. Artikel 115d Artikel 115d [Gesetzgebungsverfahren im Verteidigungsfall] [noch nicht vorhanden] (1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3. (2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung , die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Artikel 115e Artikel 115e [Ersetzung von Bundestag und Bundesrat] [noch nicht vorhanden] (1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr. (2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 42 Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt. Artikel 115f Artikel 115f [Kompetenzausweitung der Bundesregierung] [noch nicht vorhanden] (1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle , soweit es die Verhältnisse erfordern, 1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen; 2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet , den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen. (2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Artikel 115g Artikel 115g [Bestand und Funktion des Bundesverfassungsgerichts] [noch nicht vorhanden] Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter. Artikel 115h Artikel 115h [Verlängerte Wahlperioden und Amtszeiten] [noch nicht vorhanden] (1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 43 im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles . (2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. (3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen. Artikel 115i Artikel 115i [Besondere Kompetenzen der Landesregierungen] [noch nicht vorhanden] (1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande , die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden. Artikel 115k Artikel 115k [Normgeltung] [noch nicht vorhanden] (1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung . Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist. (2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 44 (3) Gesetze, die von Artikel 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß Abschnitt X überzuleiten. Artikel 115l Artikel 115l [Aufhebung von Gesetzen des Gemeinsamen Ausschusses , Beendigung des Verteidigungsfalles] [noch nicht vorhanden] (1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen. (2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind. (3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden. Artikel 142a [Spezielle völkerrechtliche Verträge] Artikel 142a Die Bestimmungen dieses Grundgesetzes stehen dem Abschluß und dem Inkrafttreten der am 26. und 27. Mai 1952 in Bonn und Paris unterzeichneten Verträge (Vertrag über die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten und Vertrag über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft) mit ihren Zusatz - und Nebenabkommen, insbesondere dem Protokoll vom 26. Juli 1952, nicht entgegen. [aufgehoben] Artikel 143 [Einsatz von Streitkräften, Innerer Notstand] Artikel 143 Die Voraussetzungen, unter denen es zulässig wird, die Streitkräfte im Falle eines inneren Notstandes in Anspruch zu nehmen, können nur durch [aufgehoben] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 45 Gesetz geregelt werden, das die Erfordernisse des Artikels 79 erfüllt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 46 18. Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76 und 77), BGBl. I 1968 S. 1177 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 76 [Gesetzesvorlagen] Artikel 76 (1) [unverändert] (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrate zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt , innerhalb von drei Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrate zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt , innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonderes eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestage nachzureichen. (3) [unverändert] Artikel 77 [Gesetzgebungsverfahren] Artikel 77 (1) [unverändert] (2) Der Bundesrat kann binnen zwei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen. (2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen. (3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat , wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt (3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat , wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 47 ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen einer Woche Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Abschlusse des Verfahrens vor dem in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusse. ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist. (4) [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 48 19. Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1969 S. 97 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 93 [Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts] Artikel 93 (1) [unverändert] 1. – 4. [unverändert] [noch nicht vorhanden] 4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein; [noch nicht vorhanden] 4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann; 5. [unverändert] (2) – (3) [unverändert] Artikel 94 [Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts] Artikel 94 (1) [unverändert] (2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. (2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 49 20. Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1969 S. 357 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 109 [Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern] Artikel 109 (1) – (2) [unverändert] (3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden. (3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht , für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden. (4) [unverändert] Artikel 110 [Haushaltsgesetzgebung] Artikel 110 (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt werden. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. (2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Er ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie können in besonderen Fällen auch für einen längeren Zeitraum bewilligt werden. Im übrigen dürfen in das Bundeshaushaltsgesetz keine Vorschriften aufgenommen werden, die über das Rechnungsjahr hinausgehen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Bundes oder seiner Verwaltung beziehen. (2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten. (3) Das Vermögen und die Schulden sind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen. (3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen. (4) Bei kaufmännisch eingerichteten Betrieben (4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschrif- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 50 des Bundes brauchen nicht die einzelnen Einnahmen und Ausgaben, sondern nur das Endergebnis in den Haushaltsplan eingestellt zu werden. ten aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten. Artikel 112 [Haushaltsüberschreitungen] Artikel 112 Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden. Artikel 113 [Ausgabenerhöhende und einnahmenmindernde Gesetze] Artikel 113 Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. (1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten. (2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt. (3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen , kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 51 Artikel 114 [Rechnungskontrolle, Entlastung] Artikel 114 (1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden jährlich Rechnung zu legen. (1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen. (2) Die Rechnung wird durch einen Rechnungshof , dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, geprüft. Die allgemeine Rechnung und eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sind dem Bundestage und dem Bundesrate im Laufe des nächsten Rechnungsjahres mit den Bemerkungen des Rechnungshofes zur Entlastung der Bundesregierung vorzulegen. Die Rechnungsprüfung wird durch Bundesgesetz geregelt. (2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung . Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt. Artikel 115 [Kreditaufnahme, Gewährleistungsübernahme] Artikel 115 Im Wege des Kredites dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken und nur auf Grund eines Bundesgesetzes beschafft werden. Kreditgewährungen und Sicherheitsleistungen zu Lasten des Bundes, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht, dürfen nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen. In dem Gesetze muß die Höhe des Kredites oder der Umfang der Verpflichtung , für die der Bund die Haftung übernimmt, bestimmt sein. (1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. (2) Für Sondervermögen des Bundes können durch Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 52 21. Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz), BGBl. I 1969 S. 359 Ausgangsfassung Neufassung VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben [noch nicht vorhanden] VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben Artikel 91a Artikel 91a [Mitwirkungsbereiche des Bundes bei Länderaufgaben] [noch nicht vorhanden] (1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben ): 1. Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken , 2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur , 3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes . (2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten. (3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt wird. (4) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 53 (5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten. Artikel 91b Artikel 91b [Forschungsförderung, Leistungsfähigkeit des Bildungswesen ] [noch nicht vorhanden] Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt. Artikel 104a Artikel 104a [Aufgabenzuständigkeit, Finanzhilfen, Haftung] [noch nicht vorhanden] (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben . (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt . Bestimmt das Gesetz, daß die Länder ein Viertel der Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates. (4) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. (5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ord- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 54 nungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 55 Artikel 105 [Gesetzgebungskompetenzen] Artikel 105 (1) [unverändert] (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über 1. die Verbrauch- und Verkehrsteuern mit Ausnahme der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis , insbesondere der Grunderwerbsteuer, der Wertzuwachssteuer und der Feuerschutzsteuer, 2. die Steuern vom Einkommen, Vermögen, von Erbschaften und Schenkungen, 3. die Realsteuern mit Ausnahme der Festsetzung der Hebesätze, wenn er die Steuern ganz oder zum Teil zur Deckung der Bundesausgaben in Anspruch nimmt oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 vorliegen. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen. [noch nicht vorhanden] (2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern , solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. (3) [unverändert] Artikel 106 [Ertragshoheit, Finanzzuweisungen] Artikel 106 (1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: 1. die Zölle, 2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern zustehen, 3. die Umsatzsteuer, 4. die Beförderungsteuer, 5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, 6. die Abgabe „Notopfer Berlin“, 7. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer (1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: 1. die Zölle, 2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen, 3. die Straßengüterverkehrsteuer, 4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer, 5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 56 und zur Körperschaftsteuer. 6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, 7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften . (2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu: 1. die Vermögensteuer, 2. die Erbschaftsteuer, 3. die Kraftfahrzeugsteuer, 4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund zustehen, (2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu: 1. die Vermögensteuer, 2. die Erbschaftsteuer, 3. die Kraftfahrzeugsteuer, 4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen, 5. die Biersteuer, 6. die Abgabe von Spielbanken, 7. die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis . 5. die Biersteuer, 6. die Abgabe von Spielbanken. (3) Vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen bis 31. März 1958 33 1/3 vom Hundert dem Bund und 66 2/3 vom Hundert den Ländern, ab 1. April 1958 35 vom Hundert dem Bund und 65 vom Hundert den Ländern zu. (3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern ), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt . Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln . 2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet ge- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 57 wahrt wird. (4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soll das Beteiligungsverhältnis an der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (Absatz 3) geändert werden, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben der Länder unterschiedlich entwickeln und in der Haushaltswirtschaft des Bundes oder der Länder ein so erheblicher Fehlbetrag entsteht, daß eine entsprechende Berichtigung des Beteiligungsverhältnisses zugunsten des Bundes oder zugunsten der Länder geboten ist. Hierbei ist von den folgenden Grundsätzen auszugehen: 1. Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben; Artikel 120 Absatz 1 bleibt unberührt . 2. Im Rahmen der ordentlichen Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. 3. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. Das Beteiligungsverhältnis kann erstmals mit Wirkung vom 1. April 1958, im übrigen jeweils frühestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, welches das Beteiligungsverhältnis zuletzt bestimmt hat, geändert werden; dies gilt nicht für eine Änderung des Beteiligungsverhältnisses nach Absatz 5. (4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen. (5) Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen , ist das Beteiligungsverhältnis an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer zugunsten der Länder zu ändern, wenn der Tatbestand des Absatzes 4 gegeben ist. Ist die Mehrbelastung der Länder auf einen kurzen Zeitraum begrenzt, kann sie durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden; in dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen. (5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 58 (6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden zu. Bestehen in einem Land keine Gemeinden , so steht das Aufkommen dem Land zu. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Realsteuern als Bemessungsgrundlage für Umlagen und Zuschläge zugrunde gelegt werden. Von dem Länderanteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt. (6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch - und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Realsteuern und der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Realsteuern und der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden. (7) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen , die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen , wird der Bund den erforderlichen Ausgleich gewähren, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt. (7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt. (8) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände ). (8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen ) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeinde verbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt. [noch nicht vorhanden] (9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbän- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 59 de). Artikel 107 [Steuerertragsverteilung, Länderfinanzausgleich, Ergänzungszuweisung] Artikel 107 (1) Das Aufkommen der Landessteuern steht den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können nähere Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens einzelner Steuern (Steueranteile) getroffen werden. (1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils , können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen. (2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist ein angemessener finanzieller Ausgleich zwischen leistungsfähigen und leistungsschwachen Ländern sicherzustellen; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen . Dieses Gesetz bestimmt, daß aus Beiträgen leistungsfähiger Länder (Ausgleichsbeiträgen) leistungsschwachen Ländern Ausgleichszuweisungen gewährt werden; in dem Gesetz sind die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche und die Ausgleichsverbindlichkeiten sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen zu bestimmen . Das Gesetz kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen ) gewährt. (2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen . Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. Artikel 108 [Finanzverwaltung, Finanzgerichtsbarkeit] Artikel 108 (1) Zölle, Finanzmonopole, die der konkurrieren- (1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 60 den Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern , die Beförderungsteuer, die Umsatzsteuer und die einmaligen Vermögensabgaben werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und das von ihnen anzuwendende Verfahren werden durch Bundesgesetz geregelt . Die Leiter der Mittelbehörden sind im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen. Der Bund kann die Verwaltung der einmaligen Vermögensabgaben den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung übertragen. geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt . Die Leiter der Mittelbehörden sind im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen. (2) Nimmt der Bund einen Teil der Einkommenund Körperschaftsteuer für sich in Anspruch, so steht ihm die Verwaltung zu; er kann sie aber den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung übertragen. (2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen. (3) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Bund kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Aufbau dieser Behörden und das von ihnen anzuwendende Verfahren und die einheitliche Ausbildung der Beamten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen. Die Verwaltung der den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließenden Steuern kann durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. (3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen , so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt. (4) Soweit die Steuern dem Bunde zufließen, werden die Landesfinanzbehörden im Auftrage des Bundes tätig. Die Länder haften mit ihren Einkünften für eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Steuern; der Bundesfinanzminister kann die ordnungsgemäße Verwaltung durch Bundesbevollmächtigte überwachen, welche gegenüber den Mittel - und Unterbehörden ein Weisungsrecht haben. (4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden ) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. (5) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt. (5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 61 Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden durch die Bundesregierung erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden obliegt. (6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt. [noch nicht vorhanden] (7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden ) obliegt. Artikel 115c [Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen, Finanzwesen] Artikel 115c (1) – (2) [unverändert] (3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von Abschnitt VIII und den Artikeln 106 bis 115 geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände , insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist. (3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände , insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist. (4) [unverändert] Artikel 115k [Normgeltung] Artikel 115k (1) – (2) [unverändert] (3) Gesetze, die von Artikel 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß Abschnitt X überzuleiten. (3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres , das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 62 22. Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1969 S. 363 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 74 [Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung] Artikel 74 Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: [unverändert] 1. – 12. [unverändert] 13. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung ; 13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; 14. – 19. [unverändert] [noch nicht vorhanden] 19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze ; 20. – 21. [unverändert] 22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen und den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen des Fernverkehrs; 22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; 23. [unverändert] Artikel 75 [Rahmengesetzgebung] Artikel 75 Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über: (1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über: 1. [unverändert] [noch nicht vorhanden] 1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens ; 2. – 5. [unverändert] [noch nicht vorhanden] (2) Rahmenvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 können mit Zustimmung des Bundesrates auch einheitliche Maßstäbe für den Aufbau und die Bemessung der Besoldung einschließlich der Bewertung der Ämter sowie Mindest- und Höchstbet- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 63 räge vorsehen. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Gesetze nach Artikel 73 Nr. 8, die von den nach Satz 1 getroffenen Regelungen abweichen . [noch nicht vorhanden] (3) Absatz 2 gilt für Rahmenvorschriften nach Artikel 98 Absatz 3 Satz 2 und Gesetze nach Artikel 98 Absatz 1 entsprechend. Artikel 96a [Wehrstrafgerichte] Artikel 96 [weitere Bundesgesetze] (1) – (3) [unverändert] (4) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte sowie für Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten Bundesdienstgerichte errichten. (4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen , Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 64 23. Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1969 S. 817 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 76 [Gesetzesvorlagen] Artikel 76 (1) – (2) [unverändert] (3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die Bundesregierung zuzuleiten. Sie hat hierbei ihre Auffassung darzulegen. (3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die Bundesregierung innerhalb von drei Monaten zuzuleiten. Sie hat hierbei ihre Auffassung darzulegen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 65 24. Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1969 S. 985 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 120 [Kriegsfolgelasten, Sozialversicherungszuschüsse] Artikel 120 (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1965 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden , bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt. (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden , bis zum 1. Oktober 1969 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt. (2) [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 66 25. Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1969 S. 1241 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 29 [Neugliederung des Bundesgebietes ] Artikel 29 (1) [unverändert] (2) In Gebietsteilen, die bei der Neubildung der Länder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung ihre Landeszugehörigkeit geändert haben, kann binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Volksbegehren eine bestimmte Änderung der über die Landeszugehörigkeit getroffenen Entscheidung gefordert werden. Das Volksbegehren bedarf der Zustimmung eines Zehntels der zu den Landtagen wahlberechtigten Bevölkerung . Kommt das Volksbegehren zustande, so hat die Bundesregierung in den Gesetzentwurf über die Neugliederung eine Bestimmung über die Landeszugehörigkeit des Gebietsteiles aufzunehmen. (2) In Gebietsteilen, die bei der Neubildung der Länder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung ihre Landeszugehörigkeit geändert haben, kann binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Volksbegehren eine bestimmte Änderung der über die Landeszugehörigkeit getroffenen Entscheidung gefordert werden. Das Volksbegehren bedarf der Zustimmung eines Zehntels der zu den Landtagen wahlberechtigten Bevölkerung . (3) Nach Annahme des Gesetzes ist in jedem der Gebiete, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, der Teil des Gesetzes, der dieses Gebiet betrifft, zum Volksentscheid zu bringen. Ist ein Volksbegehren nach Absatz 2 zustandegekommen, so ist in dem betreffenden Gebiete in jedem Falle ein Volksentscheid durchzuführen. (3) Ist ein Volksbegehren nach Absatz 2 zustande gekommen, so ist in dem betreffenden Gebietsteil bis zum 31. März 1975, im Gebietsteil Baden des Landes Baden-Württemberg bis zum 30. Juni 1970 ein Volksentscheid über die Frage durchzuführen, ob die angestrebte Änderung vorgenommen werden oder die bisherige Landeszugehörigkeit bestehen bleiben soll. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens ein Viertel der zum Landtag wahlberechtigten Bevölkerung umfaßt, der Änderung zu, so ist die Landeszugehörigkeit des betreffenden Gebietsteiles durch Bundesgesetz innerhalb eines Jahres nach Durchführung des Volksentscheides zu regeln. Wird innerhalb desselben Landes in mehreren Gebietsteilen eine Änderung der Landeszugehörigkeit verlangt, so sind die erforderlichen Regelungen in einem Gesetz zusammenzufassen . (4) Soweit dabei das Gesetz mindestens in einem Gebietsteil abgelehnt wird, ist es erneut bei dem Bundestage einzubringen. Nach erneuter Verabschiedung bedarf es insoweit der Annahme durch Volksentscheid im gesamten Bundesgebiete. (4) Dem Bundesgesetz ist das Ergebnis des Volksentscheides zugrunde zu legen; es darf von ihm nur abweichen, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Neugliederung nach Absatz 1 erforderlich ist. Das Gesetz bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Sieht Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 67 das Gesetz die Änderung der Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles vor, die nicht durch Volksentscheid verlangt worden ist, so bedarf es der Annahme durch Volksentscheid in dem gesamten Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll; dies gilt nicht, soweit bei Ausgliederung von Gebietsteilen aus einem bestehenden Land die verbleibenden Gebietsteile als selbständiges Land fortbestehen sollen. (5) Bei einem Volksentscheide entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (5) Nach Annahme eines Bundesgesetzes über die Neugliederung des Bundesgebietes außerhalb des Verfahrens nach den Absätzen 2 bis 4 ist in jedem Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, der Teil des Gesetzes, der dieses Gebiet betrifft, zum Volksentscheide zu bringen. Soweit dabei das Gesetz mindestens in einem Gebietsteil abgelehnt wird, ist es erneut bei dem Bundestage einzubringen. Nach erneuter Verabschiedung bedarf es insoweit der Annahme durch Volksentscheid im gesamten Bundesgebiet. (6) Das Verfahren regelt ein Bundesgesetz. Die Neugliederung soll vor Ablauf von drei Jahren nach Verkündigung des Grundgesetzes und, falls sie als Folge des Beitritts eines anderen Teiles Deutschlands notwendig wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitritt geregelt sein. (6) Bei einem Volksentscheide entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Absatz 3 bleibt unberührt. Das Verfahren regelt ein Bundesgesetz . Die Neugliederung soll, falls sie als Folge des Beitrittes eines anderen Teiles von Deutschland notwendig wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitritt geregelt sein. (7) [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 68 26. Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96), BGBl. I 1969 S. 1357 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 96 [Weitere Bundesgerichte] Artikel 96 (1) – (4) [unverändert] [noch nicht vorhanden] (5) Für Strafverfahren auf den Gebieten des Artikels 26 Abs. 1 und des Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, daß Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 69 27. Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1970 S. 1161 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 38 [Wahlrechtsgrundsätze, Abgeordnete] Artikel 38 (1) [unverändert] (2) Wahlberechtigt ist, wer das einundzwanzigste, wählbar, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. (2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. (3) [unverändert] Artikel 91a [Mitwirkungsbereiche des Bundes bei Länderaufgaben] Artikel 91a (1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben ): 1. Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken , 2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur , 3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes . (1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben ): 1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken, 2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur , 3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes . (2) – (5) [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 70 28. Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74a GG), BGBl. I 1971 S. 206 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 74a Artikel 74a [Konkurrierende Gesetzgebung] [noch nicht vorhanden] (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht . (2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. (3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Bundesgesetze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstäbe für den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschließlich der Bewertung der Ämter oder andere Mindest- oder Höchstbeträge vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Für Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 71 Artikel 75 [Rahmengesetzgebung] Artikel 75 (1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über: 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über: 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt ; 1a. – 5. [unverändert] (2) Rahmenvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 können mit Zustimmung des Bundesrates auch einheitliche Maßstäbe für den Aufbau und die Bemessung der Besoldung einschließlich der Bewertung der Ämter sowie Mindest- und Höchstbeträge vorsehen . Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Gesetze nach Artikel 73 Nr. 8, die von den nach Satz 1 getroffenen Regelungen abweichen. [aufgehoben] (3) Absatz 2 gilt für Rahmenvorschriften nach Artikel 98 Absatz 3 Satz 2 und Gesetze nach Artikel 98 Absatz 1 entsprechend. [aufgehoben] Artikel 98 [Rechtsstellung der Richter] Artikel 98 (1) – (2) [unverändert] (3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen. (3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit Artikel 74a Abs. 4 nichts anderes bestimmt. (4) – (5) [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 72 29. Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1971 S. 207 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 74 [Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung] Artikel 74 Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: [unverändert] 1. – 19. [unverändert] 20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln sowie Bedarfsgegenständen, mit Futtermitteln, mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut und den Schutz der Bäume und Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; 20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; 21. – 23. [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 73 30. Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 GG - Umweltschutz), BGBl. I 1972 S. 593 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 74 [Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung] Artikel 74 Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: [unverändert] 1. – 22. [unverändert] 23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen. 23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; [noch nicht vorhanden] 24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 74 31. Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1972 S. 1305 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 35 [Rechts- und Amtshilfe, Hilfe in besonderen Gefahrenlagen und Notfällen] Artikel 35 (1) [unverändert] (2) Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern. (2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern , wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern. (3) [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 75 Artikel 73 [Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung] Artikel 73 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: [unverändert] 1. – 9. [unverändert] 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes sowie die internationale Verbrechensbekämpfung; 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a) in der Kriminalpolizei, b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz ) und c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet , die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung ; 11. [unverändert] Artikel 74 [Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung] Artikel 74 Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: [unverändert] 1. – 4. [unverändert] [noch nicht vorhanden] 4a. das Waffenrecht; 5. – 24. [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 76 Artikel 87 [Gegenstände der bundeseigenen Verwaltung] Artikel 87 (1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen , die Bundespost und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen , zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und für die Kriminalpolizei eingerichtet werden. (1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen , die Bundespost und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen , für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden. (2) – (3) [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 77 32. Zweiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45c), BGBl. I 1975 S. 1901 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 45c Artikel 45c [Petitionsausschuß] [noch nicht vorhanden] (1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß , dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. (2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 78 33. Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 29 und 39), BGBl. I 1976 S. 2381 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 29 [Neugliederung des Bundesgebietes] Artikel 29 (1) Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung der landsmannschaftlichen Verbundenheit, der geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des sozialen Gefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern . Die Neugliederung soll Länder schaffen, die nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. (1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden , um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen. (2) In Gebietsteilen, die bei der Neubildung der Länder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung ihre Landeszugehörigkeit geändert haben, kann binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Volksbegehren eine bestimmte Änderung der über die Landeszugehörigkeit getroffenen Entscheidung gefordert werden. Das Volksbegehren bedarf der Zustimmung eines Zehntels der zu den Landtagen wahlberechtigten Bevölkerung . (2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 79 (3) Ist ein Volksbegehren nach Absatz 2 zustande gekommen, so ist in dem betreffenden Gebietsteil bis zum 31. März 1975, im Gebietsteil Baden des Landes Baden-Württemberg bis zum 30. Juni 1970 ein Volksentscheid über die Frage durchzuführen, ob die angestrebte Änderung vorgenommen werden oder die bisherige Landeszugehörigkeit bestehen bleiben soll. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens ein Viertel der zum Landtag wahlberechtigten Bevölkerung umfaßt, der Änderung zu, so ist die Landeszugehörigkeit des betreffenden Gebietsteils durch Bundesgesetz innerhalb eines Jahres nach Durchführung des Volksentscheides zu regeln . Wird innerhalb desselben Landes in mehreren Gebietsteilen eine Änderung der Landeszugehörigkeit verlangt, so sind die erforderlichen Regelungen in einem Gesetz zusammenzufassen. (3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt. (4) Dem Bundesgesetz ist das Ergebnis des Volksentscheides zugrunde zu legen; es darf von ihm abweichen, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Neugliederung nach Absatz 1 erforderlich ist. Das Gesetz bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Sieht das Gesetz die Änderung der Landeszugehörigkeit eines Gebietsteils vor, die nicht durch Volksentscheid verlangt worden ist, so bedarf es der Annahme durch Volksentscheid in dem gesamten Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll; dies gilt nicht, soweit bei Ausgliederung von Gebietsteilen aus einem bestehenden Land die verbleibenden Gebietsteile als selbständiges Land fortbestehen sollen. (4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet. (5) Nach Annahme eines Bundesgesetzes über die Neugliederung des Bundesgebietes außerhalb des Verfahrens nach den Absätzen 2 bis 4 ist in jedem Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, der Teil des Gesetzes, der dieses Gebiet betrifft, zum Volksentscheide zu bringen. Soweit dabei das Gesetz mindestens in einem Gebietsteil abgelehnt wird, ist es erneut bei dem Bundestage einzubringen. Nach erneuter Verabschiedung bedarf es insoweit der Annahme durch Volksent- (5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen , ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbe- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 80 scheid im gesamten Bundesgebiet. fragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung , so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf. (6) Bei einem Volksentscheide entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Absatz 3 bleibt unberührt. Das Verfahren regelt ein Bundesgesetz . Die Neugliederung soll, falls sie als Folge eines Beitritts eines anderen Teiles von Deutschland notwendig wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitritt geregelt sein. (6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können. (7) Das Verfahren über jede sonstige Änderung des Gebietsbestandes der Länder regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. (7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 10.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 81 Artikel 39 [Wahlperiode und Zusammentritt] Artikel 39 (1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit seiner Auflösung. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt, im Falle der Auflösung spätestens nach sechzig Tagen. (1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen . (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen. (3) [unverändert] Artikel 45 [Ständiger Ausschuß] Artikel 45 (1) Der Bundestag bestellt einen ständigen Ausschuß , der die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren hat. Der ständige Ausschuß hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses . (2) Weitergehende Befugnisse, insbesondere das Recht der Gesetzgebung, der Wahl des Bundeskanzlers und der Anklage des Bundespräsidenten stehen dem ständigen Ausschuß nicht zu. [aufgehoben] Artikel 45a [Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, Ausschuß für Verteidigung] Artikel 45a (1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. Die beiden Ausschüsse werden auch zwischen zwei Wahlperioden tätig. (1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. (2) [unverändert] (3) [unverändert] Artikel 49 [Präsidium, ständiger Ausschuß] Artikel 49 Für die Mitglieder des Präsidiums, des ständigen Ausschusses, des Ausschusses für auswärtige An- [aufgehoben] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 82 gelegenheiten und des Ausschusses für Verteidigung sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 83 34. Vierunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 4a), BGBl. I 1976 S. 2383 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 74 [Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung] Artikel 74 (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: [unverändert] 1. – 4. [unverändert] 4a. das Waffenrecht; 4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht; 5. – 24. [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 84 35. Fünfunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21 Abs. 1), BGBl. I 1983 S. 1481 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 21 [Parteien] Artikel 21 (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben. (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. (2) – (3) [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 85 36. Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990, BGBl. II 1990 S. 885 Ausgangsfassung Neufassung Präambel Präambel Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg , Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg -Baden und Württemberg-Hohenzollern, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen . Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden. Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben . Die Deutschen in den Ländern Baden- Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen , Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. Artikel 23 [Europäische Union] Artikel 23 Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg , Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg -Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen. [aufgehoben] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 86 Artikel 51 [Mitgliedschaft, Stimmenzahl, Stimmabgabe] Artikel 51 (1) [unverändert] (2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf Stimmen. (2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen. (3) [unverändert] Artikel 135a [Erfüllung von Verbindlichkeiten] Artikel 135a Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind 1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, 2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen, 3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben. (1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind 1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, 2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen, 3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben. (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang ste- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 87 hen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen. Artikel 143 Artikel 143 [Beitrittsbedingte Übergangsregelungen] [noch nicht vorhanden] (1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein. (2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig. (3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen , daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden. Artikel 146 [Geltungsdauer] Artikel 146 Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 88 37. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1992 S. 1254 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 87d [Luftverkehrsverwaltung] Artikel 87d (1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. (1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlichrechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden. (2) [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 89 38. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1992 S. 2086 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 23 Artikel 23 [Europäische Union] [noch nicht vorhanden] (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen , rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen , durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3. (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. (3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz. (4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären. (5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 90 berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates . Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen ; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. (6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. (7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf . Artikel 24 [Übertragung und Einschränkung von Hoheitsrechten] Artikel 24 (1) [unverändert] [noch nicht vorhanden] (1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen . (2) – (3) [unverändert] Artikel 28 [Homogenitätsgebot, kommunale Selbstverwaltung] Artikel 28 (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 91 Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren , freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten. Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren , freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten. (2) – (3) [unverändert] Artikel 45 Artikel 45 [Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union] [noch nicht vorhanden] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Artikel 50 [Aufgaben] Artikel 50 Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Artikel 52 [Organisation und Verfahren] Artikel 52 (1) – (3) [unverändert] [noch nicht vorhanden] (3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden , deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. (4) [unverändert] Artikel 88 [Bundesbank, Europäische Zentralbank] Artikel 88 Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 92 die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet. Artikel 115e [Ersetzung von Bundestag und Bundesrat] Artikel 115e (1) [unverändert] (2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt. (2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 93 39. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16 und 18), BGBl. I 1993 S. 1002 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 16 [Ausbürgerung, Auslieferung] Artikel 16 (1) [unverändert] (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht . (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Artikel 16a Artikel 16a [Asylrecht] [Art. 16 Abs. 2 Satz 2] (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. [noch nicht vorhanden] (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet . Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen , daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 94 (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen ; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen . (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten , deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen. Artikel 18 [Grundrechtsverwirkung] Artikel 18 Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 Absatz 2) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht , verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 95 40. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1993 S. 2089 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 73 [Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung] Artikel 73 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: [unverändert] 1. – 5. [unverändert] 6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr; 6. den Luftverkehr; [noch nicht vorhanden] 6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; 7. – 11. [unverändert] Artikel 74 [Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung] Artikel 74 Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: [unverändert] 1. – 22. [unverändert] 23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahn sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; 23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; 24. [unverändert] Artikel 80 [Erlaß von Rechtsverordnungen] Artikel 80 (1) [unverändert] (2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtun- (2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtun- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 96 gen der Bundeseisenbahnen und des Post- und Fernmeldewesens, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden. gen des Post- und Fernmeldewesens, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen , sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden. (3) – (4) [unverändert] Artikel 87 [Gegenstände der bundeseigenen Verwaltung] Artikel 87 (1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen , die Bundespost und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen , für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden. (1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundespost und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden , Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden. (2) – (3) [unverändert] Artikel 87e Artikel 87e [Eisenbahnen] [noch nicht vorhanden] (1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden. (2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden. (3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 97 den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt . (4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen , beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. (5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze , die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes , die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben. Artikel 106a Artikel 106a [Länderanteil für Personennahverkehr] [noch nicht vorhanden] Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt. Artikel 143a Artikel 143a [Übergangsrecht für Eisenbahnen] [noch nicht vorhanden] (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienst- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 98 herrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden. (2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus. (3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung . Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 99 41. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1994 S. 2245 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 73 [Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung] Artikel 73 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: [unverändert] 1. – 6. [unverändert] 7. das Post- und Fernmeldewesen; 7. das Postwesen und die Telekommunikation; 8. – 11. [unverändert] Artikel 80 [Erlaß von Rechtsverordnungen] Artikel 80 (1) [unverändert] (2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen , sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden. (2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen , sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden. Artikel 87 [Gegenstände der bundeseigenen Verwaltung] Artikel 87 (1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundespost und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden , Zentralstellen für das poli- (1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 100 zeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden. Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden. (2) – (3) [unverändert] Artikel 87f Artikel 87f [Postwesen und Telekommunikation] [noch nicht vorhanden] (1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. (2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt . (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus. Artikel 143b Artikel 143b [Übergangsrecht für Postwesen und Telekommunikation] [noch nicht vorhanden] (1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten. (2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegange- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 101 nen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates. (3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 102 42. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3, 20a, 28, 29, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 87, 93, 118a und 125a), BGBl. I 1994 S. 3146 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 3 [Gleichheit] Artikel 3 (1) [unverändert] (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Artikel 20a Artikel 20a [Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen] [noch nicht vorhanden] Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Artikel 28 [Homogenitätsgebot, kommunale Selbstverwaltung] Artikel 28 (1) [unverändert] (2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. (2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbst- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 103 verwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. (3) [unverändert] Artikel 29 [Neugliederung des Bundesgebietes] Artikel 29 (1) – (6) [unverändert] (7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 10.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen . (7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen . [noch nicht vorhanden] (8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages. Artikel 72 [Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes] Artikel 72 (1) Im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung , solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht. (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Der Bund hat in diesem Bereiche das Gesetzgebungsrecht , wenn und soweit ein Bedürfnis nach (2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht , wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesge- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 104 bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil 1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden kann oder 2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessen anderer Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen könnte oder 3. die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit , insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert. biet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. [noch nicht vorhanden] (3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann. Artikel 74 [Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung] Artikel 74 Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. – 4. [unverändert] 5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland; [aufgehoben] 6. – 7. [unverändert] 8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern; [aufgehoben] 9. – 17. [unverändert] 18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen , das Siedlungs- und Heimstättenwesen ; 18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen , das Siedlungs- und Heimstättenwesen; 19. – 23. [unverändert] 24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung. 24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung; [noch nicht vorhanden] 25. die Staatshaftung; [noch nicht vorhanden] 26. die künstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die künstliche Veränderung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 105 von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben. [noch nicht vorhanden] (2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Artikel 75 [Rahmengesetzgebungskompetenz] Artikel 75 Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über: (1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen über: 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt ; 1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens ; 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films; 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege ; 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt; 5. das Melde- und Ausweiswesen. 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt ; 1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens ; 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse; 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege ; 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt; 5. das Melde- und Ausweiswesen; 6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland. Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend. [noch nicht vorhanden] (2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten. [noch nicht vorhanden] (3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen. Artikel 76 [Gesetzesvorlagen] Artikel 76 (1) [unverändert] (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt , innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt , innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 106 an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestage nachzureichen . auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung , so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen . Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. (3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die Bundesregierung innerhalb von drei Monaten zuzuleiten. Sie hat hierbei ihre Auffassung darzulegen. (3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde , insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen. Artikel 77 [Gesetzgebungsverfahren] Artikel 77 (1) – (2) [unverändert] [noch nicht vorhanden] (2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen. (3) – (4) [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 107 Artikel 80 [Erlaß von Rechtsverordnungen] Artikel 80 (1) – (2) [unverändert] [noch nicht vorhanden] (3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen. [noch nicht vorhanden] (4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt. Artikel 87 [Gegenstände der bundeseigenen Verwaltung] Artikel 87 (1) [unverändert] (2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. (2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. (3) [unverändert] Artikel 93 [Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts] Artikel 93 (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: [unverändert] 1. und 2. [unverändert] [noch nicht vorhanden] 2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes; 3. bis 5. [unverändert] (2) [unverändert] Artikel 118a Artikel 118a Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 108 [Neugliederung von Berlin und Brandenburg] [noch nicht vorhanden] Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen. Artikel 125a Artikel 125a [Fortgeltung von Bundesrecht, Ersetzung durch Landesrecht] [noch nicht vorhanden] (1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 74 Abs. 1 oder des Artikels 75 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden . (2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß es durch Landesrecht ersetzt werden kann. Entsprechendes gilt für Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und das nach Artikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlassen werden könnte. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 109 43. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1995 S. 1492 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 106 [Ertragshoheit, Finanzzuweisungen] Artikel 106 (1) – (2) [unverändert] (3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern ), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen : 1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln . 2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. (3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern ), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen : 1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln . 2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3. (4) Die Anteile von Bund und Ländern an der (4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 110 Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen. Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen. (5) – (9) [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 111 44. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 und 106), BGBl. I 1997 S. 2470 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 28 [Homogenitätsgebot, kommunale Selbstverwaltung] Artikel 28 (1) [unverändert] (2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. (2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. (3) [unverändert] Artikel 106 [Ertragshoheit, Finanzzuweisungen] Artikel 106 (1) – (2) [unverändert] (3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern ), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen : (3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern ), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt . Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch 1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 112 auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln . 2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3. auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln . 2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3. (4) – (5) [unverändert] [noch nicht vorhanden] (5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer . Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. (6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch - und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Realsteuern und der örtlichen Verbrauch - und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf . Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Realsteuern und der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden. (6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 113 gelegt werden. (7) – (9) [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 114 45. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13), BGBl. I 1998 S. 610 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung] Artikel 13 (1) Die Wohnung ist unverletzlich. [unverändert] (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter , bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. [unverändert] (3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot , zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. (3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht , daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden. [noch nicht vorhanden] (4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden . Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. [noch nicht vorhanden] (5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 115 Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. [noch nicht vorhanden] (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig , nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle. [Art. 13 Abs. 3] (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot , zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 116 46. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 39), BGBl. I 1998 S. 1822 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 39 [Wahlperiode und Zusammentritt] Artikel 39 (1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) – (3) [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 117 47. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16), BGBl. I 2000 S. 1633 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 16 [Ausbürgerung, Auslieferung] Artikel 16 (1) [unverändert] (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 118 48. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 12a), BGBl. I 2000 S. 1755 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 12a [Wehr- und Ersatzdienstpflicht] Artikel 12a (1) – (3) [unverändert] (4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten. (4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden. (5) – (6) [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 119 49. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108), BGBl. I 2001 S. 3219 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 108 [Finanzverwaltung, Finanzgerichtsbarkeit] Artikel 108 (1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen. (1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt. (2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen. (2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt. (3) – (7) [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 120 50. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz), BGBl. I 2002 S. 2862 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 20a [Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen] Artikel 20a Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 121 51. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96), BGBl. I 2002 S. 2863 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 96 [Weitere Bundesgerichte] Artikel 96 (1) – (4) [unverändert] (5) Für Strafverfahren auf den Gebieten des Artikels 26 Abs. 1 und des Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, daß Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben. (5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben: 1. Völkermord; 2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit; 3. Kriegsverbrechen; 4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1); 5. Staatsschutz. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 122 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c), BGBl. I 2006 S. 2034 s. Anlage 3 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 123 53. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93), BGBl. I 2008 S. 1926 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 23 [Europäische Union] Artikel 23 (1) [unverändert] [noch nicht vorhanden] (1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet . Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden. (2) – (7) [unverändert] Artikel 45 [Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union] Artikel 45 Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen . Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind. Artikel 93 [Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts] Artikel 93 (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: [unverändert] 1. [unverändert] 2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln 2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 124 über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages; über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages; 2a. – 5. [unverändert] (2) – (3) [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 125 54. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108), BGBl. I 2009 S. 606 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 106 [Ertragshoheit, Finanzzuweisungen] Artikel 106 (1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: (1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: 1. – 2. [unverändert] 3. die Straßengüterverkehrsteuer, 3. die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern, 4. – 7. [unverändert] (2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu: 1. die Vermögensteuer, 2. die Erbschaftsteuer, 3. die Kraftfahrzeugsteuer, 4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen, 5. die Biersteuer, 6. die Abgabe von Spielbanken. (2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu: 1. die Vermögensteuer, 2. die Erbschaftsteuer, 3. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen, 4. die Biersteuer, 5. die Abgabe von Spielbanken. Artikel 106b Artikel 106b [Kraftfahrzeugsteuer] [noch nicht vorhanden] Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Artikel 107 [Steuerertragsverteilung, Länderfinanzausgleich, Artikel 107 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 126 Ergänzungszuweisung] (1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen . (1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern, aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und nach Artikel 106b je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen. (2) [unverändert] Artikel 108 [Finanzverwaltung, Finanzgerichtsbarkeit] Artikel 108 (1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt. (1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet . Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt. (2) – (7) [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 127 55. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45d), BGBl. I 2009 S. 1977 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 45d Artikel 45d Parlamentarisches Kontrollgremium. [noch nicht vorhanden] (1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes. (2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 128 56. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87d), BGBl. I 2009 S. 2247 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 87d [Luftverkehrsverwaltung] Artikel 87d (1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlichrechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden. (1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden. [unverändert] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 129 57. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d), BGBl. I 2009 S. 2248 Ausgangsfassung Neufassung Artikel 91c Artikel 91c [Informationstechnische System] [noch nicht vorhanden] (1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken. (2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung . (3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren. (4) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates . Artikel 91d Artikel 91d [Leistungsvergleich] [noch nicht vorhanden] Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwal- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 130 tungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen. Artikel 104b [Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen der Länder] Artikel 104b (1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände ) gewähren, die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. (1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände ) gewähren, die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren. (2) – (3) [unverändert] Artikel 109 [Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern] Artikel 109 (1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. [unverändert] (2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. (2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung. (3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen . Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Ent- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 131 wicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen , die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen , vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen . Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe , dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten . Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden. (3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht , für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden. (4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht , für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden. (4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über 1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände und 2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen ), erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen können nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz. [aufgehoben] (5) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur (5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 132 Einhaltung der Haushaltsdisziplin sind von Bund und Ländern gemeinsam zu erfüllen. Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl ; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Artikel 109a Artikel 109a [Haushaltsnotlagen] [noch nicht vorhanden] Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat), 2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage, 3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen. Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen. Artikel 115 [Kreditbeschaffung] Artikel 115 (1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Bun- (1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 133 desgesetz geregelt. (2) Für Sondervermögen des Bundes können durch Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden. (2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen . Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen. Artikel 143d Artikel 143d [Übergangsvorschriften bei Konsolidierungshilfen] [noch nicht vorhanden] (1) Die Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Die Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 134 Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen , dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen- Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen. (3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 380/09 Seite 135 Bundesrates geregelt. Föderalismusreform 2006 Grundgesetzänderung - Synopse - Dokumentation – - Anlage 3 - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Föderalismusreform 2006 Grundgesetzänderung - Synopse- Dokumentation WD 3 – 313/06 Abschluss der Arbeit: 23.08.2006 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung/Parlamentssekretariat PD 1 Telefon: Das Dokument gibt nicht notwendigerweise die Auffassung des Deutschen Bundestages oder seiner Verwaltung wieder und ist urheberrechtlich geschützt. Eine Verwertung bedarf der Zustimmung durch die Leitung der Abteilung W. - 3 - Grundgesetzänderung1 - Synopse- Grundgesetz bisherige Fassung Neufassung Artikel 22 [Bundesflagge] Artikel 22 (1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold. (2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold. Artikel 23 [Europäische Union – Grundrechtsschutz - Subsidiaritätsprinzip] Artikel 23 (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3. (1) u n v e r ä n d e r t (2) – (3) […] (2) – (5) u n v e r ä n d e r t (4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im Übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates . Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes inso- (5) u n v e r ä n d e r t 1 Bundestagsdrucksachen. 16/813, 16/2010, Bundesratsdrucksache 462/06. - 4 - bisherige Fassung Neufassung weit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten , die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können , ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. (6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. (6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen . Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. (7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (7) u n v e r ä n d e r t Artikel 33 [Gleichstellung als Staatsbürger – Öffentlicher Dienst] Artikel 33 (1) – (4) […] (1) – (4) u n v e r ä n d e r t (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln . Artikel 52 [Präsident-Beschlüsse Geschäftsordnung] Artikel 52 (1) – (2) […] (3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden , deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. (1) – (2) u n v e r ä n d e r t (3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden , deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2. (4) […] (4) u n v e r ä n d e r t - 5 - bisherige Fassung Neufassung Artikel 72 [Konkurrierende Gesetzgebung] Artikel 72 [Konkurrierende Gesetzgebung] (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung , solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht , wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25, 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechtsoder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. (3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über: 1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine ); 2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes , das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); 3. die Bodenverteilung; 4. die Raumordnung; 5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); 6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse . Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. (3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann. (4) u n v e r ä n d e r t - 6 - bisherige Fassung Neufassung Artikel 73 [Gebiete der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes] Artikel 73 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; 3. die Freizügigkeit, das Passwesen, die Einund Auswanderung und die Auslieferung; 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung ; 5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes ; 6. den Luftverkehr; 6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; 7. das Postwesen und die Telekommunikation; 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; 9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; 3. die Freizügigkeit, das Passwesen, das Melde - und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung ; 5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes ; 5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; 6. den Luftverkehr; 6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; 7. das Postwesen und die Telekommunikation; 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; 9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; 9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht; 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a) in der Kriminalpolizei, b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a) in der Kriminalpolizei, b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, - 7 - bisherige Fassung Neufassung sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung ; 11. die Statistik für Bundeszwecke. sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung ; 11. die Statistik für Bundeszwecke; 12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht; 13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen ; 14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe. (2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Artikel 74 [Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung] Artikel 74 (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft , das Notariat und die Rechtsberatung; 2. das Personenstandswesen; 3. das Vereins- und Versammlungsrecht; 4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; 4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht; 5. [aufgehoben] 6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; 7. die öffentliche Fürsorge; 8. [aufgehoben] 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung ; 10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; 10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft ; 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie , Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen); 11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs ), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; 2. das Personenstandswesen; 3. das Vereinsrecht; 4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; 4a. [entfällt; neu in: Artikel 73 Nr. 12] 5. [aufgehoben] 6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; 7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht ); 8. [aufgehoben] 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung ; [10.] [entfällt; neu in: Artikel 73 Nr. 13] 10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft ; 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie , Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten , der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; 11a. [entfällt; neu in: Nr. 73 Nr. 14] - 8 - bisherige Fassung Neufassung zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe; 12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung , des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung ; 13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung ; 14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; 15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; 16. die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; 17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernährung , die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochseeund Küstenfischerei und den Küstenschutz; 18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen ; 19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften; 19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze ; 20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genussmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; 21. die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschifffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen ; 12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung , des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung ; 13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung ; 14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; 15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; 16. die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; 17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung , die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochseeund Küstenfischerei und den Küstenschutz; 18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge ) und das Wohngeldrecht , das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannsiedlungsrecht ; 19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien , der Medizinprodukte, der Heilmittel , der Betäubungsmittel und der Gifte; 19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze ; 20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; 21. die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschifffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen ; - 9 - bisherige Fassung Neufassung 22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; 23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen ; 24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung; 25. die Staatshaftung; 26. die künstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben. 22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; 23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen ; 24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); 25. die Staatshaftung; 26. die medizinisch unterstütze Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen ; 27. die Statusrechte und –pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; 28. das Jagdwesen; 29. den Naturschutz und die Landschaftspflege ; 30. die Bodenverteilung; 31. die Raumordnung; 32. den Wasserhaushalt; 33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse . (2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. (2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Artikel 74a [Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst] Artikel 74 a w i r d a u f g e h o b e n (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht. (1) [entfällt; neu in: Artikel 74 Nr. 27] (2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. (3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Bundesgesetze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstäbe für den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschließlich der Bewertung der Ämter oder andere Mindest- oder Höchstbeträge vorsehen als Bun- - 10 - bisherige Fassung Neufassung desgesetze nach Absatz 1. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Für Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend. Artikel 75 [Rahmenvorschriften des Bundes] Artikel 75 w i r d a u f g e h o b e n (1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen über: 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt; 1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens ; 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse ; 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege; 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt; 5. das Melde- und Ausweiswesen; 6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland. Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten. (3) Erlässt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen. - 11 - bisherige Fassung Neufassung Artikel 84 [Landeseigene Verwaltung – Bundesaufsicht] Artikel 84 neu (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren , soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren . Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln . Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften 2 erlassen. (2) u n v e r ä n d e r t (3) – (4) [...] (3) – (4) u n v e r ä n d e r t (5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. (5) u n v e r ä n d e r t 2 Nach BVerfGE 26, 338 [399] kann trotz des Wortlauts des Artikel 84 Abs. 2 („Bundesregierung“) auch ein einzelner Ressortminister durch Gesetz zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften ermächtigt werden. Aus der „föderativen Bedeutung des Artikels 84 Abs. 2 und Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 GG“ ergebe sich jedoch, dass ein solches Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf. - 12 - bisherige Fassung Neufassung Artikel 85 [Auftragsverwaltung] Artikel 85 (1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. (1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden . (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften 3 erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen. (2) u n v e r ä n d e r t (3) – (4) [...] (3) – (4) u n v e r ä n d e r t Artikel 87c [Erzeugung und Nutzung der Kernenergie] Artikel 87c Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Gesetze, die aufgrund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Artikel 91a [Mitwirkung des Bundeskostenverteilung] Artikel 91a (1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben): 1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken, 2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur , 3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes . (1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben): 1. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur , 2. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes . (2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten. (2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt. (3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt wird. (3) [entfällt] (4) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 (3) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 - 13 - bisherige Fassung Neufassung Nr. 1 und 2 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten. Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten. (5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten. (5) [entfällt] Artikel 91b [Bildungsplanung und Förderung der Forschung ] Artikel 91b Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt. (1) Bund und Länder können aufgrund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von: 1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen; 2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen. 3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten. Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder. (2) Bund und Länder können aufgrund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken . (3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt. Artikel 93 [Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ] Artikel 93 (1) […] (1) u n v e r ä n d e r t (2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikel 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikel 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der An- - 14 - bisherige Fassung Neufassung trag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist. (2) […] (3) u n v e r ä n d e r t Artikel 98 [Rechtsstellung der Richter] Artikel 98 (1) - (2) […] (1) - (2) u n v e r ä n d e r t (3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit Artikel 74a Abs. 4 nichts anderes bestimmt . (3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt. - 15 - bisherige Fassung Neufassung Artikel 104a [Ausgabenverteilung – Finanzhilfe des Bundes] Artikel 104a (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes , trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben. (1) u n v e r ä n d e r t (2) u n v e r ä n d e r t (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bestimmt das Gesetz, dass die Länder ein Viertel der Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates. (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. (4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind. (4) [siehe Art. 104b neu] (5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. - 16 - bisherige Fassung Neufassung [bisheriger Artikel 104a Abs. 4] Artikel 104b neu eingefügt [Finanzhilfe des Bundes] (4) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren , die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. (1) Der Bund kann soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände ) gewähren, die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. (2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten. (3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten. Artikel 105 [Zuständigkeitsverteilung in der Steuergesetzgung ] Artikel 105 (1) – (2) [...] (1) – (2) u n v e r ä n d e r t (2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. (2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer. (3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden ) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. (3) u n v e r ä n d e r t - 17 - bisherige Fassung Neufassung Artikel 107 [Finanzausgleich] Artikel 107 [Finanzausgleich] (1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen. (1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen. (2) [...] (2) u n v e r ä n d e r t Artikel 109 [Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern] Artikel 109 (1) – (2) [...] (1) – (2) u n v e r ä n d e r t (3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über (4) u n v e r ä n d e r t 1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände und 2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen ), erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen können nur der Bundesre- - 18 - bisherige Fassung Neufassung gierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt ; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz. (5) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin sind von Bund und Ländern gemeinsam zu erfüllen. Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Artikel 125a Artikel 125a (1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 74 Abs. 1 oder des Artikels 75 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden. (1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2 a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74 a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden. (2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann. Entsprechendes gilt für Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und das nach Artikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlassen werden könnte. (2) Recht, das aufgrund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann. (3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 GG nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden. - 19 - bisherige Fassung Neufassung Artikel 125b neu eingefügt (1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte , gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf den Gebieten des Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Fall der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008. (2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind. Artikel 125c neu eingefügt (1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort. (2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die sonstigen nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum [einsetzen : Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes ] geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das - 20 - bisherige Fassung Neufassung Außerkraftreten bestimmt ist oder wird. Artikel 143c neu eingefügt (1) Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt. (2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt: 1. als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet ; 2. jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen. (3) Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen. Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt. (4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.