WD 3 - 3000 - 368/18 (16. Oktober 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird nach der rechtlichen Bedeutung des Amtseides des Bundeskanzlers, insbesondere danach, ob der Amtseid strafbewehrt ist. Nach Art. 64 Abs. 2 GG leisten der Bundeskanzler und die Bundesminister den gleichen Amtseid wie der Bundespräsident (Art. 56 GG). Der Amtseid hat keine rechtlichen Wirkungen; für die Rechte und Pflichten des Bundeskanzlers ist er nicht konstitutiv (vgl. nur M. Schröder, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 64 Rn. 41; Herzog, in: Maunz/Dürig (Begr.), Grundgesetz-Kommentar, 83. Lfg. 2018, Art. 64 Rn. 30). Auch kommt der Verletzung des Amtseides neben der Verletzung einer bestimmten Amtspflicht keine eigenständige Bedeutung zu (Depenheuer, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2005, Band III, § 36 Rn. 37). Insbesondere ist der Amtseid nicht strafbewehrt: „Wie sämtliche Amtseide, die im deutschen öffentlichen Recht vorgesehen sind, ist auch der Amtseid des Bundespräsidenten nicht strafbewehrt, etwa in dem Sinne, dass eine flagrante Verletzung der im Eid übernommenen Verpflichtungen strafrechtlich als Meineid o. ä. gewertet würde. Abgesehen davon, dass sich aus dem Text des Eides schwerlich konkrete Handlungsanweisungen oder Handlungspflichten ableiten lassen, entspricht eine solche Verknüpfung von Verfassungs- und Strafrecht auch nicht der deutschen Rechtstradition“ (Herzog, in: Maunz/Dürig (Begr.), Grundgesetz-Kommentar, Art. 56 Rn. 4, Hervorhebungen hinzugefügt). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Rechtliche Bedeutung des Amtseides des Bundeskanzlers