WD 3 - 3000 - 361/18 (10. Oktober 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird, ob alle Gesetze seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden könnten. Eine Grenze ist das Kriterium des „objektiven Klarstellungsinteresses“: Wenn „von der zur Prüfung gestellten Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr Rechtswirkungen ausgehen können, ist der Antrag mangels objektiven Klarstellungsinteresses unzulässig“.1 Eine weitere Grenze ist das Erfordernis, „substantiiert darzulegen, aufgrund welcher rechtlicher Erwägungen der Antragsteller die jeweils individuell zu benennenden Rechtsvorschriften mit bestimmten höherrangigen Normen für unvereinbar hält“.2 Dessen ungeachtet käme auch in Betracht, eine offenkundig übermäßige Zahl von Anträgen als missbräuchliche Ausübung eines prozessualen Rechts anzusehen.3 Insoweit jeder Antrag aber von einem objektiven Klarstellungsinteresse getragen und mit einer substantiierten Begründung versehen ist, bestehen eher wenige Gründe für die Annahme eines Missbrauchs. *** 1 Karpenstein, in: BeckOK BVerfGG, Walter/Grünewald, 5. Edition Stand: 01.06.2018, § 76 Rn. 14. 2 Karpenstein, in: BeckOK BVerfGG, Walter/Grünewald, 5. Edition Stand: 01.06.2018, § 76 Rn. 14. 3 Vgl. so zumindest bei der Verfassungsbeschwerde § 34 BVerfGG: „Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2 600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Missbrauch darstellt […]“. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Quantitative Grenzen des Normenkontrollverfahrens