WD 3 - 3000 - 358/18 (10. Oktober 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird nach der Möglichkeit von Abgeordneten des Deutschen Bundestages, 1. gegen ein Gesetz zu klagen, oder 2. gegen einen Beschluss des Bundestages zu klagen, der einen Gesetzentwurf (oder Beschlussvorschlag) ablehnt. Zu 1.: Einschlägiges Verfahren ist die abstrakte Normenkontrolle. Durch diese wird die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten überprüft. Das Verfahren ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 und 2a Grundgesetz (GG) und §§ 76 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geregelt. Der Antrag kann nur von der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einem Viertel der Mitglieder des Bundestages gestellt werden. Gemäß § 23 Abs. 1 BVerfGG bedarf der Antrag der Schriftform und muss begründet sein Der Antrag ist nicht fristgebunden. Es kommt auch nicht auf die Verletzung eigener Rechte des Antragstellers an. Mit der abstrakten Normenkontrolle können sämtliche Normen des Bundes- oder Landesrechts auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden; bei Landesrecht zudem auf die Vereinbarkeit mit sonstigem Bundesrecht. Das Bundesverfassungsgericht prüft dies umfassend und ist nicht auf die Rügen des Antragstellers beschränkt.1 1 https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Abstrakte-Normenkontrolle /abstrakte-normenkontrolle_node.html. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Klagemöglichkeiten von Abgeordneten gegen ein Gesetz Kurzinformation Klagemöglichkeiten von Abgeordneten gegen ein Gesetz Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Zu 2.: Einschlägig ist das Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und §§ 63 ff. BVerfGG. Zu den Antragsberechtigten gehören auch Fraktionen und Abgeordneten hinsichtlich ihrer Rechtsstellung im Parlament. Gegenstand des Organstreitverfahrens kann eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein. Theoretisch denkbar ist, dass der Antragsteller z. B. vorträgt, der Bundestag habe einem Beschlussvorschlag in verfassungswidriger Weise nicht zugestimmt. Der Antragsteller muss sich darauf berufen, dass er selbst oder das Verfassungsorgan, dem er angehört , in eigenen verfassungsmäßigen Rechten und Pflichten verletzt oder gefährdet ist, die ihm gerade gegenüber dem Antragsgegner zustehen. Ob der Antragsgegner sonstiges Verfassungsrecht beachtet hat, wird im Organstreitverfahren nicht geprüft. Es dient nicht der allgemeinen Verfassungsaufsicht , sondern dem Schutz der Rechte der Verfassungsorgane im Verhältnis zueinander.2 Lehnt daher die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages daher ein Gesetz ab, verletzt diese Maßnahme als solche wohl noch nicht eigene Rechte der Abgeordneten, die das Gesetz für verfassungswidrig halten. Etwas anderes würde gelten, wenn z. B. die Abstimmungsmodalitäten die parlamentarischen Rechte der Minderheit verletzen würden. Der Antrag muss binnen sechs Monaten gestellt werden, nachdem der Antragsteller von dem beanstandeten Verhalten des Antragsgegners erfahren hat. Die Versäumung der Frist ist nicht heilbar. *** 2 https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Organstreitverfahren/organstreitverfahren _node.html.