Deutscher Bundestag Prüfung der Korruptionsrelevanz im Gesetzgebungsverfahren Sachstand Wissenschaftliche Dienste © 2009 Deutscher Bundestag WD 3 – 358/09 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 358/09 Seite 2 Prüfung der Korruptionsrelevanz im Gesetzgebungsverfahren Verfasser/in: Ausarbeitung: WD 3 – 358/09 Abschluss der Arbeit: 12.10.2009 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 358/09 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland 4 2. Prüfung von Gesetzentwürfen auf Korruptionsrelevanz 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 358/09 Seite 4 1. Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland Gesetzentwürfe können beim Deutschen Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht werden. In der Praxis werden die meisten Gesetzentwürfe von der Bundesregierung erarbeitet. Für die Erstellung von Gesetzentwürfen durch die Bundesregierung gelten die Vorschriften der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Link: http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/139852/publicationFile/13306/ggo.pdf Bei der Vorbereitung von Gesetzentwürfen in den Bundesministerien müssen die Bundesländer und der Kommunen konsultiert, der Normenkontrollrat und der Bundesbeauftragte für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung einbezogen werden. Entwürfe sind möglichst frühzeitig den betroffnen Verbänden sowie Fachkreisen zuzuleiten. In der Begründung eines Gesetzentwurfs sind unter anderem die Gesetzesfolgen darzustellen. Hierzu gehören die wesentlichen Auswirkungen des Gesetzes. Insbesondere darzustellen sind die finanziellen Auswirkungen für den Bund, die Länder und die Kommunen sowie die Kosten für die Wirtschaft und die Bürokratiekosten. Gesetzentwürfe der Bundesregierung werden zunächst dem Bundesrat mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt. Dort werden insbesondere die Auswirkungen des Gesetzes für die Länder geprüft und die praktischen Erfahrungen aus dem Gesetzesvollzug durch die Länder eingebracht . Im Deutschen Bundestag werden Gesetzentwürfe in drei Lesungen beraten. In der ersten Lesung werden die „großen“ Linien des Vorhabens besprochen. Ergebnis der ersten Lesung ist die Entscheidung , in welchen Ausschüssen der Entwurf beraten werden soll. Die mit dem Entwurf befassten Ausschüsse haben das Recht, Sachverständigenanhörungen durchzuführen. Hier werden insbesondere die Gesetzesfolgen erörtert. Das Ergebnis der Ausschussberatung ist eine Beschlussempfehlung an das Plenum des Deutschen Bundestages. Der Bundestag stimmt in zweiter und dritter Lesung über die Beschlussempfehlung der Ausschüsse ab. Link: http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/go_btg/index.html 2. Prüfung von Gesetzentwürfen auf Korruptionsrelevanz Weder für die Erstellung von Gesetzentwürfen durch Bundesministerien noch für die Gesetzesberatung im Deutschen Bundestag bestehen Vorschriften oder besondere Gremien zur Berücksichtigung der Korruptionsrelevanz der vorgeschlagenen Vorschriften. Ob ein vorgeschlagener Gesetzentwurf Korruption begünstigt oder erschwert, kann in den oben beschriebenen Stadien der Gesetzgebung geprüft werden.