AUSARBEITUNG Thema: Mandatsträgerbeiträge („Mandatsabgaben“ bzw. „Parteisteuern“) Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Tel.: Verfasser: Abschluss der Arbeit: 6. Dezember 2005 Reg.-Nr.: 2. WF III G – 348/05 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Begriff und Erscheinungsformen .............................................................................3 2. Regelungen der Parteien ..........................................................................................3 2.1 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) ...........................................4 2.2 Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)..................................5 2.3 Freie Demokratische Partei e.V. (FDP)..........................................................6 2.4 Die Linkspartei. ..............................................................................................6 2.5 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ........................................................................6 2.6 Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. (CSU).............................................7 3. Zulässigkeit von Mandatsträgerbeiträgen ..............................................................10 3.1 Gesetzlich anerkannt, aber als rechtlich nicht verpflichtend ........................10 3.2 Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit.....................................10 4. Durchsetzbarkeit einer Verpflichtung auf Entrichtung von Mandatsträgerbeiträgen und Sanktion im Falle der Zahlungsverweigerung .......................13 4.1 Parteiausschluss bzw. Parteiordnungsverfahren bei Nichtleistung ..............13 4.2 Einklagbarkeit...............................................................................................15 5. Recht der Parteienfinanzierung..............................................................................15 5.1 Staatliche Teilfinanzierung der Parteien.......................................................15 5.2 Veröffentlichungspflicht...............................................................................16 6. Steuerliche Behandlung. ........................................................................................16 6.1 Sonderausgaben ............................................................................................16 6.2 Werbungskosten/Betriebsausgaben ..............................................................17 - 3 - 1. Begriff und Erscheinungsformen Der Begriff der Mandatsträgerbeiträge ist im Parteiengesetz1 (PartG) definiert. Während Mitgliedsbeiträge regelmäßige Geldleistungen sind, die ein Mitglied auf Grund satzungsrechtlicher Vorschriften entrichtet (§ 27 Abs. 1 Satz 1 PartG), sind Mandatsträgerbeiträge regelmäßige Geldleistungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus an seine Partei leistet (§ 27 Abs. 1 Satz 2 PartG). Sie werden auch als „Mandatsabgaben“ bzw. „Parteisteuern“ bezeichnet. Mandatsträger sind Mitglieder von Parlamenten und Regierungen, direkt oder indirekt gewählte Kreis-, Gemeinde- und Ortsräte sowie Bürgermeister und Landräte. Mandatsträgerbeiträge zählen wie Mitgliedsbeiträge oder Spenden zu den so genannten Zuwendungen natürlicher Personen (§ 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG). Davon zu unterscheiden sind die Beiträge, die Abgeordnete an ihre Fraktionen leisten2. 2. Regelungen der Parteien Die Satzungen von allen im Bundestag vertretenen Parteien3 sehen die Verpflichtung zur Entrichtung von Mandatsträgerbeiträgen vor. Die jeweilige Höhe der Sonderbeiträge ist außer bei der CSU in keiner dieser Satzungen bestimmt, sondern wird von bestimmten Organen4 der entsendenden Gliederungen5 festgelegt bzw. mit den Betroffenen vereinbart6. Was die Verbindlichkeit der Verpflichtung zur Leistung der Mandatsträgerbeiträge angeht, unterscheiden sich die Bestimmungen der Parteien erheblich. Bei einigen wird ausdrücklich von freiwilligen Leistungen gesprochen. Bei anderen führt die Nichtleistung zum automatischen Verlust der Mitgliedschaft. Auch die Bedeutung der Sonderbeiträge für die Finanzen der Parteien ist unterschiedlich . Der Anteil der Mandatsträgerbeiträge an den Gesamteinnahmen variiert von 4,6 % bis 17 %. Ein überwiegende Teil der Mandatsträgerbeiträge fließt an die unteren Gliederungen der Parteien (Kreis- und Ortsverbände), bei denen diese teilweise die Haupteinnahmequelle darstellen. 1) In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. 1. 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. 12. 2004 (BGBl. I S. 3673). 2) Hierzu eingehend: Hölscheidt, Das Recht der Parlamentsfraktionen, 2000, S. 650 ff. m.w.N.w.. 3) Die Unterlagen sind in der Fassung, wie sie von den Parteien dem Bundeswahlleiter zur Bundestagswahl 2005 übermittelten worden sind, zu finden unter: http://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahl2005/informationen/parteien_downloads.html 4) Meist Landes- oder Kreisvorstände, bei Bündnis 90/Die Grünen die Bundesversammlung. 5) Bundesverband, Landesverbände, Kreisverbände etc. 6) Nach dem Ergebnis einer Befragung von Becker, Die unzulässigen Sonderzahlungen der Abgeordneten an Fraktionen und Partei, ZParl 1996, S. 377 [378] unterscheiden sich die Sonderbeiträge auch regional sehr stark innerhalb einer Partei. - 4 - 2.1 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Die SPD sieht Mandatsträgerbeiträge in ihrer Finanzordnung7 als Sonderbeiträge vor: Sonderbeiträge § 2 (1) Mitglieder der SPD, die öffentliche Wahlämter oder Mandate innehaben, leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen (§ 1 Abs. 1) Sonderbeiträge (Mandatsträgerbeiträge). (2) Mitglieder der SPD, die in Wahrnehmung von Funktionen für die Partei oder in Wahrnehmung öffentlicher Ämter und Mandate als Mitglieder von Aufsichts-, Verwaltungs - oder Beiräten oder vergleichbaren Gremien Aufwandsentschädigungen, Tantiemen oder ähnliche Bezüge erhalten, haben von ihren Bezügen 30 Prozent an den Gebietsverband der entsprechenden Ebene abzuführen. Die Abführung von derartigen Bezügen aufgrund anderer bestehender Regelungen, wie sie z.B. für Gewerkschaftsmitglieder in Aufsichtsräten gelten, ist dabei anzurechnen. (3) Mitglieder der SPD, die Regierungsämter innehaben, die keine Wahlämter sind, leisten einen Sonderbeitrag, dessen Höhe vom jeweiligen Landes- oder Bezirksvorstand , auf Bundesebene und für Mitglieder der Europäischen Kommission vom Parteivorstand festgelegt wird. Die Pflicht, Sonderbeiträge gemäß Abs. 1 und 2 zu leisten, bleibt hiervon unberührt. (4) Die Sonderbeiträge gemäß Abs. 1, 2 und 3 sind von der Aufteilungsvorschrift des § 1 Abs. 9 ausgenommen. Über die Höhe der Sonderbeiträge gemäß Abs. 1 beschließt der Vorstand des entsendenden Gebietsverbands, soweit der Parteivorstand bzw. die Landesverbände/Bezirke keine abweichenden Regelungen treffen. Im Jahr 2003 wurden laut Rechenschaftsbericht zugunsten der SPD insgesamt 22,5 Mio. € Mandatsträgerbeiträge geleistet; dies entspricht einem Anteil von 12,5 % an den Einnahmen der Partei8. Zwei Beispiele aus der Praxis (Beträge jeweils jährlich): Christian Lange, MdB9: − Bundestagsfraktion 1.560 € − BaWü-Landesgruppe im Bundestag 50 € − SPD-Landesverband BaWü 1.860 € − Rücklagen für den Wahlkampf 1.080 € − Beiträge zur laufenden Parteiarbeit 1.080 € Florian Pronold, MdB10: − SPD-Bezirk Niederbayern 50 € − SPD-Stadtverband Deggendorf 368 € − SPD-Unterbezirk Rottal-Inn 3.000 € − SPD-Landesverband Bayern 3.068 € − SPD-Parteivorstand 1.560 € 7) Stand: 21. 3. 2004 8) Drs. 15/5550, S. 37 9) http://www.lange-spd.de/ 10) http://www.florian-pronold.de/ - 5 - 2.2 Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) In der Finanz- und Beitragsordnung11 heißt es: § 10 (Sonderbeiträge) Die Landesverbände regeln in eigener Verantwortung durch Satzung, ob und in welcher Höhe die Amts- und Mandatsträger der CDU weitere Beiträge leisten. Im Statut der CDU12 ist der automatische Verlust der Mitgliedschaft im Falle einer Nichtleistung der Sonderbeiträge sowie die Möglichkeit eines Parteiordnungsverfahrens vorgesehen: § 9 (Austritt) (1) Der Austritt ist dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang beim zuständigen Kreisverband wirksam. (2) Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen sowie mit etwaigen Sonderbeiträgen länger als 9 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine dritte als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. § 11 (Parteiausschluss) (1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. § 13 (Zahlungsverweigerung) Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beitrage als Amts- oder Mandatsträger der CDU (Sonderbeiträge) nicht entrichtet. Im Jahr 2003 wurden zugunsten der CDU insgesamt 18 Mio. € Mandatsträgerbeiträge geleistet; dies entspricht einem Anteil von 12,9 % an den Einnahmen der Partei13. 11) Stand: 1. 1. 2005 12) Stand: 1. 1. 2005 13) Drs. 15/5550, S. 3 - 6 - 2.3 Freie Demokratische Partei e.V. (FDP) In der Finanz- und Beitragsordnung der FDP14 heißt es: § 12 - Mandatsträgerbeiträge (1) Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) sollen außer ihrem Mitgliedsbeitrag zusätzlich einen regelmäßigen Mandatsträgerbeitrag entrichten. (2) Höhe und Einzelheiten der Entrichtung sollen die zuständigen Schatzmeister mit den Mandatsträgern bei Beginn der Amtsperiode für deren Dauer vereinbaren. Im Jahr 2003 wurden zugunsten der FDP insgesamt 1,3 Mio. € Mandatsträgerbeiträge geleistet. Dies entspricht einem Anteil von 4,6 % an den Einnahmen der Partei. 2.4 Die Linkspartei. Auf der außerordentlichen Tagung des 9. Parteitages der Linkspartei am 17. Juli 2005 in Berlin hat die Linksparte mit einigen Änderungen das Statut der Partei des Demokratischen Sozialismus übernommen. In der Finanzordnung der PDS heißt es: 3.4. Mitglieder von Parlaments- und Kommunalvertretungen mit PDS-Mandat sowie Wahlbeamte der Partei leisten neben ihren Mitgliedsbeiträgen gemäß Beitragsrichtlinie zusätzliche Zuwendungen als Spenden an die jeweilige Ebene der Partei. Die Spendenzahlung erfolgt in Übereinstimmung zwischen Vorständen und Mandatsträger Innen auf freiwilliger Basis. Im Jahr 2003 wurden zugunsten der Vorgängerin der Linkspartei, der PDS insgesamt 1,1 Mio. € Mandatsträgerbeiträge geleistet; dies entspricht einem Anteil von 5,1 % an den Einnahmen der Partei15. 2.5 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN In der Satzung des Bundesverbandes vom 23. 5. 2003 heißt es: § 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER (3) MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament und im Deutschen Bundestag sowie InhaberInnen von Regierungsämtern auf Bundesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen (§ 6 [2], Pkt. 3) Sonderbeiträge an den Bundesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Bundesversammlung bestimmt. § 16 DER BUNDESFINANZRAT (1) Der Bundesfinanzrat berät die Partei in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für: 14) Finanz- und Beitragsordnung der Freien Demokratischen Partei Fassung vom 10. Mai 2002 geändert auf dem 56. Ordentlichen Bundesparteitag am 5. Mai 2005. 15) Drs. 15/5550, S. 186. - 7 - 3. die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Bundesversammlungsbeschlüsse und in Zusammenarbeit mit der Bundesdiätenkommission, Weiteres regelt die Beitrags- und Kassenordnung des Bundesverbandes. Im Jahr 2003 wurden zugunsten der Partei Bündnis 90/Die Grünen insgesamt 4,5 Mio. € Mandatsträgerbeiträge geleistet; dies entspricht einem Anteil von 17 % an den Einnahmen der Partei16. 2.6 Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. (CSU) Das Finanzstatut der CSU bestimmt: § 4 Mandatsträgerbeiträge (1) Zur Abführung von Mandatsträgerbeiträgen, die neben den Mitgliedsbeiträgen nach § 2 zu entrichten sind, sind folgende Mandatsträgerinnen und Mandatsträger verpflichtet: a) Abgeordnete des Europäischen Parlamentes, b) Abgeordnete des Deutschen Bundestages, c) Abgeordnete des Bayerischen Landtags, d) Mitglieder der Bundesregierung (einschließlich der Parlamentarischen Staatssekretäre )und der Bayerischen Staatsregierung, Präsidenten und Vizepräsidenten des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtags, e) berufsmäßige kommunale Mandatsträger, f) ehrenamtliche Mandatsträger. (2) Das Nähere regelt die Beitragsordnung. Ändern sich die Bezüge der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, für die in der Beitragsordnung Festbeträge als Sonderbeiträge festgesetzt sind, können diese Festbeträge und ihre Verteilung vom Präsidium im Benehmen mit der CSU-Gruppe im Europäischen Parlament, der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag bzw. der CSU-Landtagsfraktion geändert werden. Sehr detailliert ist die Beitragsordnung der CSU17: § 7 Mandatsträgerbeiträge der Europaabgeordneten Abgeordnete des Europäischen Parlaments führen monatlich einen Mandatsträgerbeitrag von 470 Euro an die CSU-Landesgeschäftsstelle ab. § 8 Mandatsträgerbeiträge der Bundestagsabgeordneten (1) Abgeordnete des Deutschen Bundestags führen monatlich einen Mandatsträgerbeitrag von 470 Euro über die CSU-Landesgruppe an die CSU- Landesgeschäftsstelle ab. 16) Drs. 15/5550, S. 98. 17) in der seit 20. November 2004 gültigen Fassung. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung der CSU (§ 58 Statut). - 8 - (2) Von den Mandatsträgerbeiträgen der Bundestagsabgeordneten, die als Wahlkreisbewerber aufgestellt waren, erhalten: 1. 184 Euro die Bundeswahlkreisgeschäftsstellen, 2. 41 Euro die CSU-Bezirksgeschäftsstellen, 3. 245 Euro die CSU-Landesgeschäftsstelle. (3) Von den Mandatsträgerbeiträgen der Bundestagsabgeordneten, die nicht als Wahlkreisbewerber aufgestellt waren, erhalten: 1. 46 Euro die CSU-Bezirksgeschäftsstellen, 2. 424 Euro die CSU-Landesgeschäftsstelle. § 9 Mandatsträgerbeiträge der Landtagsabgeordneten (1) Abgeordnete des Bayerischen Landtags führen monatlich einen Mandatsträgerbeitrag von 415 Euro über die CSU-Landtagsfraktion an die CSU- Landesgeschäftsstelle ab. (2) Von den Mandatsträgerbeiträgen der Landtagsabgeordneten, die als Stimmkreisbewerber aufgestellt waren, erhalten: 1. 154 Euro die Bundeswahlkreisgeschäftsstellen, 2. 38 Euro die CSU-Bezirksgeschäftsstellen, 3. 223 Euro die CSU-Landesgeschäftsstelle. (3) Von den Mandatsträgerbeiträgen der Landtagsabgeordneten, die nicht als Stimmkreisbewerber aufgestellt waren, erhalten: 1. 62 Euro die Bundeswahlkreisgeschäftsstellen, 2. 130 Euro die CSU-Bezirksgeschäftsstellen, 3. 223 Euro die CSU-Landesgeschäftsstelle. § 10 Mandatsträgerbeiträge der Regierungsmitglieder sowie der Parlamentspräsidenten und Vizepräsidenten (1) Die Mitglieder der Bundesregierung (einschließlich der Parlamentarischen Staatssekretäre) und der Bayerischen Staatsregierung sowie die Präsidenten und Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Bayerischen Landtags führen neben den Mitgliedsbeiträgen nach dem 1. Abschnitt und den Mandatsträgerbeiträgen nach §§ 7 bis 9 monatlich einen Mandatsträgerbeitrag in Höhe von sechs Prozent ihrer Bezüge (einschließlich Amtszulage und Aufwandsentschädigung), die sie in diesen Ämtern erhalten, an die CSU- Landesgeschäftsstelle ab. (2) Der Gesamtbetrag der abzuführenden Mandatsträgerbeiträge nach Absatz 1 und §§ 7 bis 9 des 3. Abschnitts wird begrenzt auf sechs Prozent des Gesamtbetrags der Bezüge des Mitglieds, der sich errechnet aus der Abgeordnetenentschädigung zuzüglich der Kostenpauschale und der Bezüge nachAbsatz 1. § 11 Mandatsträgerbeiträge der berufsmäßigen kommunalen Mandatsträger (1) Landräte, Oberbürgermeister und berufsmäßige weitere Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder kreisfreier Gemeinden führen an ihren CSU-Kreisverband monatlich einen Mandatsträgerbeitrag ab. (2) Oberbürgermeister und berufsmäßige weitere Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder Großer Kreisstädte sowie berufsmäßige erste Bürgermeister, weitere - 9 - Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder kreisangehöriger Gemeinden führen an ihren CSU-Ortsverband monatlich einen Mandatsträgerbeitrag ab. (3) Die Höhe der Mandatsträgerbeiträge nach den Absätzen 1 und 2 beträgt in den Besoldungsgruppen 1. B 11 – B 8 415 Euro 2. B 7 – B 5 340 Euro 3. B 4 – B 2 260 Euro 4. A 16 – A 14 210 Euro 5. A 13 – A 12 155 Euro (4) Von den Mandatsträgerbeiträgen nach Absatz 1 erhalten: 1. 80 % der CSU-Kreisverband, in den Städten München, Nürnberg und Augsburg der CSUBezirksverband, 2. 20 % die CSU-Landesgeschäftsstelle. (5) Von den Mandatsträgerbeiträgen nach Absatz 2 erhalten: 1. 70 % der CSU-Ortsverband, 2. 10 % der CSU-Kreisverband, 3. 20 % die CSU-Landesgeschäftsstelle über den CSU-Kreisverband. § 12 Mandatsträgerbeiträge der ehrenamtlichen Mandatsträger (1) Präsidenten, Vizepräsidenten und Mitglieder der Bezirkstage führen monatlich einen Mandatsträgerbeitrag in Höhe von zehn Euro je angefangene 250 Euro ihrer Bruttobezüge aus dem Mandat (Entschädigung, Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder ) an die CSU Bezirksgeschäftsstellen ab. (2) Ehrenamtliche Bürgermeister führen monatlich einen Mandatsträgerbeitrag in Höhe von zehn Euro je angefangene 250 Euro ihrer Bruttobezüge aus dem Mandat (Entschädigung, Aufwandsentschädigung) an die CSU-Ortsverbände ab. (3) Ehrenamtliche stellvertretende Landräte, Kreisräte und Stadträte kreisfreier Städte führen monatlich einen Mandatsträgerbeitrag in Höhe von einem Euro je angefangene 25 Euro ihrer Bruttobezüge aus dem Mandat (Entschädigung, Aufwandsentschädigung , Sitzungsgelder) an die CSU-Kreisverbände, in den Städten München, Nürnberg und Augsburg an den CSU-Bezirksverband, ab. (4) Ehrenamtliche Stadt- und Gemeinderäte kreisangehöriger Gemeinden und Städte führen monatlich einen Mandatsträgerbeitrag in Höhe von einem Euro je angefangene 25 Euro ihrer Bruttobezüge aus dem Mandat (Entschädigung, Aufwandsentschädigung , Sitzungsgelder) an die CSU-Ortsverbände ab. (5) Nach den gesetzlichen Bestimmungen gewährte Verdienstausfallentschädigungen bleiben bei der Berechnung der Bruttobezüge aus dem Mandat nach den Absätzen 1 bis 4 außer Ansatz. § 13 Festsetzung und Einziehung der Mandatsträgerbeiträge nach §§ 11 und 12 (1) Die Festsetzung der Mandatsträgerbeiträge nach §§ 11 und 12 obliegt dem Vorstand des für die Einziehung zuständigen Verbands bzw. der zuständigen Bezirks - bzw. Bundeswahlkreisgeschäftsstelle. (2) Die Einziehung der Mandatsträgerbeiträge nach §§ 11 und 12 kann einem anderen als dem berechtigten Verband übertragen werden. Dabei kann auch eine Aufteilung der Mandatsträgerbeiträge erfolgen. § 2 ist entsprechend anzuwenden. - 10 - (3) Zu Beginn jeder Wahlperiode ist vom jeweiligen Kreisverband eine Auflistung der Mandatsträger nach §§ 11 und 12 mit Angaben des Mandats sowie der jeweiligen Alimentation zu erstellen und der CSU-Landesgeschäftsstelle zu übermitteln. Die Mandatsträger haben diesbezügliche Veränderungen dem jeweiligen Kreisverband unverzüglich mitzuteilen, der sie an die CSU-Landesgeschäftsstelle weiterleitet . Im Jahr 2003 wurden zugunsten der CSU insgesamt 3,3 Mio. € Mandatsträgerbeiträge geleistet; dies entspricht einem Anteil von 6,9 % an den Einnahmen der Partei18. 3. Zulässigkeit von Mandatsträgerbeiträgen 3.1 Gesetzlich anerkannt, aber als rechtlich nicht verpflichtend Mit der Änderung des Parteiengesetzes im Jahre 200219 hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mandatsträgerbeiträgen ausdrücklich vorgesehen20. Damit geht der Gesetzgeber offensichtlich auch von der Zulässigkeit ihrer Erhebung aus21. Aus der gesetzlichen Definition in § 27 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich jedoch, dass das PartG nicht von einer Rechtspflicht zur Entrichtung der Mandatsträgerbeiträge ausgeht. Anders als Mitgliedsbeiträge, die nach dem Gesetzeswortlaut ihren Rechtsgrund in den satzungsrechtlichen Vorschriften haben (§ 27 Abs. 1 Satz 1 PartG), stellt das Gesetz bei Mandatsträgerbeiträgen nicht auf eine Verpflichtung zur Zahlung, sondern auf die Bewirkung der Leistung, also die Zahlung selbst ab. In Bezug auf die Publizitätspflichten behandelt das PartG Mandatsträgerbeiträge wie Spenden und nicht wie Mitgliedsbeiträge (§ 25 Abs. 3). Auch das Bundesfinanzministerium geht für die steuerliche Behandlung von einer Freiwilligkeit der Mandatsträgerbeiträge aus22. Sind Mandatsträgerbeiträge freiwillig, scheidet eine Einklagbarkeit aus23. 3.2 Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit Trotz der ausdrücklichen Erwähnung von Mandatsträgerbeiträgen als zulässige Einnahmeart von Parteien im PartG werden weiter verfassungsrechtliche Zweifel an ihrer Zulässigkeit geäußert24. 18) Drs. 15/5550, S. 134. 19) Gesetzes vom 28. 6. 2002 (BGBl. I S. 2268); GesEntw Drs. 14/8778, BeschlEmpf Drs. 14/8824. 20) §§ 24 Abs. 4 Nr. 2, 25 Abs. 3, 27 Abs. 1 PartG. 21) In der Gesetzesbegründung wird dies aber nicht weiter ausgeführt. 22) BMF-Schreiben vom 10. 4. 2003, IV C 4 – S 2223 – 48/03. 23) Gerichtsentscheidungen über entsprechende Streitfälle sind bisher nicht publiziert. Daraus kann geschlossen werden, dass bisher keine Partei versucht hat, solche Beiträge einzuklagen. 24) Bundespräsidialamt, Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinanzierung , 1993, S. 72; von Arnim, Die Partei, 2. Aufl., 312 ff.; Streinz, in: von Mangoldt /Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz. Kommentar, 4. Aufl., 2000, Art. 21 Abs. 1, Rn. 194: „mehr als zweifelhaft.“ Wefelmeier, NdsVBl 2003, 286-294, und Klein in Maunz/Dürig, Grundgesetz , 2005, Art. 21 Rn. 412, hingegen gehen von der grundsätzlichen Zulässigkeit aus. Henke, in: Bonner Kommentar, 1991, Art. 21, Rn. 272, hält sie für zulässig, soweit sie nicht so hoch sind, dass die dem Alimentatiosprinzip und amtsrechtlichen Grundsätzen entgegen stehen und von der Partei finanziell abhängig machen. - 11 - Problematisiert wird, dass die Abgeordnetenentschädigung die Unabhängigkeit der Volksvertreter sichern soll. Auch bei fehlender rechtlicher Wirksamkeit der Verpflichtung von Mandatsträgern zu diesen Sonderbeiträgen könnten sich Mandatsträger in der Praxis der Entrichtung der Mandatsträgerbeiträge kaum entziehen, da sie Gefahr liefen, nicht wieder aufgestellt zu werden25. Dadurch bestehe ein faktischer Zwangscharakter26. Der Zwang zur Abgabe eines Teils der Diäten an die Partei verstoße gegen den Grundsatz des freien Mandats27. Außerdem handele es sich um eine Art Staatsfinanzierung der Parteien „durch die Hintertür“28. Nach dem so genannten „Diäten-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts von 1975 muss die Höhe der Entschädigung so bemessen werden, dass sie den Abgeordneten eine der Bedeutung ihres Amtes angemessene Lebensführung gestattet, anderen Zwecken, beispielsweise dem der Mitfinanzierung der Partei, welcher der Abgeordnete angehört, darf sie jedoch nicht dienen29. Die Belastung der Mandatseinkommen mit Parteisteuern bleibe nicht unberücksichtigt, wenn Politiker die Höhe ihrer Einkommen in eigener Sache festlegen30. Damit würde gegen das Verbot mittelbarer staatlicher Parteienfinanzierung verstoßen. Dem Argument, die Gefahr für den Mandatsträger, für eine späteren Wahl von der eigenen Partei nicht wieder vorgeschlagen zu werden, verleihe den Sonderbeiträgen einen faktischen Zwangscharakter, ist entgegenzuhalten, dass es eben nicht um einen Zwang im rechtlichen Sinne geht. Es handelt sich hierbei lediglich um einen politischen Druck. Wer immer sich um ein öffentliches Wahlamt bemüht, wird sich einer Vielzahl von Erwartungen ausgesetzt sehen. Der Typ des Repräsentanten, den das Grundgesetz voraussetzt, ist einer, der diesen Druck aushält31. Eine Partei ist frei in der Entscheidung , wen sie zu einer Wahl als Bewerber vorschlägt. Sie kann einem amtierenden Mandatsträger auch aus jedem anderen Grunde eine erneute Nominierung versagen. Die Gefahr, als Mandatsträger durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der eigenen Partei nicht zu gefallen und nicht wieder aufgestellt zu werden, ist insbesondere keine Einschränkung oder Beeinträchtigung des freien Mandats32, sondern eine notwendige Folge davon, dass Wahlämter in aller Regel auf Zeit vergeben werden. Genauso wenig ist das freie Mandat gefährdet, wenn eine Partei von ihr angehörenden Mandatsträgern erwartet, dass diese an Parteiveranstaltungen teilnehmen oder kurze Haare und Krawatte tragen. Wer glaubt, dass das Ergebnis einer Wahlkreisdelegiertenkonferenz oder eines 25) Klatt, Die Abgaben von Mandatsinhaber an Partei und Fraktion, ZParl 1976, S. 64; von Arnim, in: Bonner Kommentar, 1980, Art. 48, Rn. 215; ders., Anmerkung zu BVerfG, DÖV 1983, 153 [156]; Becker, Die unzulässigen Sonderzahlungen der Abgeordneten an Fraktionen und Partei, ZParl 1996, S. 377 [378]. 26) Streinz, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz. Kommentar, 4. Aufl., 2000, Art. 21 Abs. 1, Rn. 194. 27) von Arnim, Die neue Parteienfinanzierung, DVBl. 2002, S. 1065-1078. 28) von Arnim, Entschädigung und Amtsausstattung, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis , § 16 Rn. 97 ff.; von Arnim, DVBl. 2002, S. 1065 [1071]. 29) BVerfGE 40, 296 [316]. 30) Klatt, Die Abgaben von Mandatsinhaber an Partei und Fraktion, ZParl 1976, S. 64; Kunig, in von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 2001, Art. 21, Rn. 7; von Arnim, DVBl. 2002, S. 1065- 1078. 31) Zu dem Spannungsverhältnis zwischen dem freien Mandat der Bundestagsabgeordneten und ihrer Bindung an Partei und Fraktion: Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 20. Auflage, § 15 Rn. 600. 32) Wefelmeier, Zulässigkeit von Mandatsträgerabgaben, NdsVBl 2003, 286 [290]. - 12 - Listenparteitages vor allem von der Beitragsmoral der antretenden Kandidaten abhängt 33, unterschätzt zudem die Komplexität solcher Entscheidungsprozesse. Ein Mandatsträger , der nicht oder nicht mehr bereit ist, die von ihm erwarteten Sonderbeiträge zu leisten, ist im übrigen jederzeit frei, aus seiner Partei auszutreten und gegebenenfalls in eine andere Partei einzutreten34. Gegenüber der Erwägung, bei der Festlegung der Höhe der Diäten würden die Mandatsträgerbeiträge bereits eingerechnet, wodurch diese Sonderbeiträge in Wahrheit eine indirekte Staatsfinanzierung der Parteien seien, sind Zweifel angebracht. Sie gründet auf Vermutungen und bleibt einen empirischen Nachweis schuldig. Die Entwicklung der Diäten und die damit einhergehenden politischen Auseinandersetzungen sprechen eher für das Gegenteil. Gemäß § 11 AbgG hat sich die Abgeordnetenentschädigung an der Besoldung eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes bzw. der eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit zu orientieren35. Durch diesen objektiven Vergleichsmaßstab ist die Gefahr, dass die Mandatsträgerbeiträge in die Entschädigung hineingerechnet werden, gemindert36. In Folge des „Diäten-Urteils“ des Bundesverfassungsgerichts 37 erfolgt jede Veränderung der Abgeordnetenentschädigung vor den Augen der Öffentlichkeit in einem eigenständigen Gesetz und unter scharfer Beobachtung durch die Medien. Wegen der kritischen Öffentlichkeit hat sich bisher politisch nicht durchsetzen lassen, die Abgeordnetenentschädigung entsprechend der Vorgabe aus § 11 AbgG der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung anzupassen. Die Diäten liegen heute deutlich unter der Besoldung der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Richter- und Wahlbeamtengruppe. Zudem müssten sich – träfe die Ausgangsthese zu – die verfassungsrechtlichen Zweifel gegen die Höhe der Diäten richten, nicht aber gegen die Erhebung der Sonderbeiträge38. Zu Recht hat auch das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung, bei der es u.a. um die rechtliche Einordnung der Mandatsträgerbeiträge für den damals gesetzlich vorgesehenen Chancenausgleich für „spendenschwache“ Parteien ging, die Zulässigkeit solcher Sonderbeiträge nicht in Abrede gestellt39. Jedoch ergibt sich jedenfalls für Mitglieder des Bundestages aus Art. 48 Abs. 3 GG, dass die Beiträge nicht so hoch sein dürfen, dass der den Abgeordneten nach Entrichtung der Sonderbeiträge verbleibende Rest der Entschädigung keine angemessene Lebens- und Amtsführung mehr gestattet40. 33) Solche Fälle sind bislang nicht empirisch nachgewiesen. 34) so zu Recht: Henkel, Das Abgeordnetengesetz des Bundestages, DÖV 1977, S. 350 [354 f.]. 35) Besoldungsgruppen R 6 und B 6. 36) Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 2005, Art. 21 Rn. 412. 37) BVerfGE 40, 296 [316 f.]: „Das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip (GG Art 20) verlangt, dass der Willensbildungsprozess im Parlament, der zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung und zur näheren Ausgestaltung der mit dem Abgeordnetenstatus verbundenen finanziellen Regelungen führt, für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird.“ Diese Entscheidung wird überwiegend so verstanden, dass jede Veränderung der Diäten in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zu beschließen und eine wie auch immer geartete Anpassungsautomatik bei der Bestimmung der Höhe verfassungswidrig ist. 38) Wefelmeier, Zulässigkeit von Mandatsträgerabgaben, NdsVBl 2003, 286 [291]. 39) BVerfGE 85, 264 [311]; zu Beiträgen der Abgeordneten zugunsten ihrer Fraktion: BVerfG DÖV 1983, S. 153 [154]. Zustimmend: Wefelmeier, Zulässigkeit von Mandatsträgerabgaben, NdsVBl 2003, 286-294; Klein, a.a.O., Rn. 412. 40) Zu der zulässigen Höhe von Abgaben an Fraktionen: Hölscheidt, Die Parlamentsfraktion, 2000, S. 656 m.w.N.. - 13 - Diese Einschränkung hat derzeit angesichts der tatsächlichen Höhe der Sonderbeiträge im Verhältnis zu den Entschädigungsansprüchen allerdings keine praktische Relevanz41. 4. Durchsetzbarkeit einer Verpflichtung auf Entrichtung von Mandatsträgerbeiträgen und Sanktion im Falle der Zahlungsverweigerung Ist die Erhebung von Mandatsträgerbeiträgen zulässig, stellt sich die Frage, wie eine Partei auf die Nichterfüllung der satzungsmäßigen Sonderbeiträge reagieren darf. In Betracht kommen Parteiordnungsverfahren bis hin zum Ausschluss sowie das Einklagen ausstehender Sonderbeiträge. Beides war bisher weder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen noch Thema wissenschaftlicher Erörterungen. 4.1 Parteiausschluss bzw. Parteiordnungsverfahren bei Nichtleistung Die Satzungen der Parteien weisen hier Unterschiede aus. Eine eindeutige Regelung findet sich nur im Statut der CDU. Dieses sieht in § 9 Abs. 2 für den Fall eines neunmonatigen Zahlungsverzuges der Mandatsträgerbeiträge und entsprechender Mahnungen den automatischen Verlust der Parteimitgliedschaft vor, der anschließend noch von dem zuständigen Kreisvorstand festzustellen ist. Nach § 13 des Statuts der CDU gilt die Verweigerung von Sonderbeiträgen der Mandatsträger als ein erheblicher Verstoß gegen die Ordnung der Partei, wegen dem der Betreffende nach § 11 Abs. 1 aus der Partei ausgeschlossen werden kann. Durch diese rechtlichen Folgen verlieren die Mandatsträgerbeiträge ihren Charakter der Freiwilligkeit. Parteien sind in ihrer Gründung frei (Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 GG). Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen (Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 GG), wie sie im PartG naher konkretisiert sind. Im Übrigen können sie ihre innere Organisation autonom bestimmen. Sie können nach näherer Bestimmung ihrer Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden; die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden (§ 10 Abs. 1 PartG). Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht42. Sie können aufgrund der Parteienfreiheit ihren Mitgliedern Pflichten auferlegen, soweit diese mit demokratischen Grundsätzen vereinbar sind. Auch die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Art der Zahlung und die Folgen der Nichtzahlung unterliegen keiner rechtlichen Vorbestimmung43. Bei Verstoß gegen satzungsmäßig auferlegte Pflichten können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Nach § 10 Abs. 4 PartG kann ein Mitglied aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit erheblichen Schaden zufügt. Staatliche Gerichte sind bei der Nachprüfung darauf beschränkt, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist44. 41) Wefelmeier, NdsVBl 2003, 286-294. 42) BGHZ 101, 193 [200]; Henke, in: Bonner Kommentar, 1991, Art. 21, Rn. 272 m.w.N.. 43) Henke, in: Bonner Kommentar, 1991, Art. 21, Rn. 314. 44) BGH NJW 1980, S. 443 [444]; NJW 1988, S. 552; NJW 1994, S. 2610 f., OLG Köln NVwZ 2005, 480 ff.. - 14 - Über die im Gesetz vorgesehenen Pflichten hinausgehende Verpflichtungen für Mitglieder einer Partei können daher grundsätzlich durch die Parteisatzung begründet werden . Ist in der Satzung einer Partei oder auf Grund dieser Satzung mit hinreichender Bestimmtheit geregelt, welche Verhaltenspflichten von den Mitgliedern verlangt werden , so sind auf diese Satzung gestützte Ordnungsmaßnahmen grundsätzlich unbedenklich , soweit diese nicht gegen Gesetze oder demokratische Grundsätze verstoßen oder willkürlich sind. Dass die Höhe der Mitgliedsbeiträge gestaffelt sein darf nach der individuellen Leistungsfähigkeit der Mitglieder, ist unbestritten. Insofern liegt ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vor. Genauso unbedenklich erscheint, wenn eine Partei von ihren Mandatsträgern, von denen sie eine besondere Verbundenheit, die über jene eines „einfachen“ Parteimitgliedes hinausgeht, erwarten darf, auch einen erhöhten Beitrag verlangt45. Den Kritikern ist allerdings zuzugeben, dass Sonderbeiträge in mehrfacher Höhe der „normalen“ Mitgliedsbeiträge gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen können 46. Das ist anzunehmen, wenn ihre Höhe nicht mehr von der Rechtfertigung der erwarteten besonderen Verbundenheit getragen wird. Verlangt z.B. eine Partei von einem gering verdienenden „einfachen“ Parteimitglied einen Mitgliedsbeitrag von monatlich nur 5 €47, von einem gleichermaßen wenig verdienenden kommunalen ehrenamtlichen Mandatsträger hingegen 50 €, so lässt sich dies nicht mehr mit der besonderen Verbundenheit zu der Partei rechtfertigen. Hier scheint eher das Abschöpfen von Aufwandsentschädigungen im Vordergrund zu stehen. Das ist rechtswidrig. Ist die Höhe der Mandatsträgerbeiträge hinreichend bestimmt und steht sie in einem angemessenen Verhältnis zu den „einfachen“ Mitgliedsbeiträgen, so begegnet weder der durch Beschluss des zuständigen Organs festzustellende Verlust der Mitgliedschaft kraft Satzung bei fortdauernder Nichtzahlung als auch die Durchführung eines Parteiordnungsverfahrens mit dem Ziel eines Ausschlusses aus der Partei durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allerdings müsste die Partei nach § 10 Abs. 4 PartG darlegen, inwiefern ihr durch die Nichtzahlung ein schwerer Schaden zugefügt worden ist. Die Handhabung dieser Instrumente unterliegt dem strikten Gebot der Gleichbehandlung und darf nicht willkürlich erfolgen. Wegen der in der Praxis geübten Großzügig- 45) Diese Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Mandatsträgern und „normalen“ Mitglied übersieht Wefelmeier, Zulässigkeit von Mandatsträgerabgaben, NdsVBl 2003, 286 [292], der von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung ausgeht und Sonderbeiträge in mehrfacher Höhe der „normalen “ Mitgliedsbeiträge wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz i.V.m. § 134 BGB für nichtig hält. 46) insbesondere: Wefelmeier, Fn. 45. 47) Die Mitgliedsbeiträge der Parteien sind in der Regel gestaffelt je nach Nettoeinkommen des Mitgliedes . So verlangt die SPD eine Selbsteingruppierung nach folgender Tabelle: Monatsnettoeinkommen 1.000 € 1.500 € 2.000 € 3.000 € über 4.100 € bis 1.000 € bis 1.500 € bis 2.000 € bis 3.000 € bis 4.100 € 5 bis 8 € 8 bis 25 € 25 bis 55 € 55 bis 135 € 135 bis 245 € 245 € und mehr - 15 - keit in Bezug auf die Zahlungsmoral der Mitglieder dürfte ein festzustellender oder zu vollziehender Ausschluss hieran in der Regel scheitern. 4.2 Einklagbarkeit Noch ungeklärt und nicht erörtert ist, ob ausstehende Mandatsträgerbeiträge gerichtlich eingeklagt werden können48. Können Mitglieder einer Partei, die gleichzeitig ein Mandat innehaben, wegen Verweigerung der Zahlung von Mandatsträgerbeiträgen aus der Partei ausgeschlossen werden, so liegt nahe, hieraus zu folgern, dass die ausstehenden Beträge auch einklagbar sein müssen, zumal der Parteiausschluss für den Mandatsträger im Einzelfall die wesentlich einschneidendere Maßnahme sein kann. Andererseits zieht eine Partei, die einen säumigen Mandatsträger aus der Partei ausschließt, lediglich für sich und ohne Hilfe staatlicher Mittel die Konsequenzen aus der mangels Leistung der Sonderbeiträge manifestierten fehlenden Verbundenheit des Mandatsträgers mit seiner Partei. Sie kündigt ihm einseitig wegen Nichtbeachtung der Spielregeln die weitere Zusammenarbeit auf. Das unterscheidet von der gerichtlichen Durchsetzung ausstehender Ansprüche. Hinzukommt : der Ausschluss gilt nur für die Zukunft. Eine Zahlungsklage hingegen, mit der ausstehende Sonderbeiträge geltend gemacht werden, bezieht sich ausschließlich auf die Vergangenheit. Zudem gerät der Mandatsträger in eine finanzielle Abhängigkeit von der Entscheidung der Partei, wenn es in ihrem Belieben steht, die ausstehenden Beiträge einzuklagen oder nicht. In dieser Situation könnte die Partei die Einforderung der ausstehenden Beiträge von dem parlamentarischen Verhalten des Mandatsträgers oder seinem Verbleib in der Partei oder Fraktion abhängig machen. Insofern ist es zweifelhaft, ob Mandatsträgerbeiträge gerichtlich einklagbar sind. Auch die Formulierung in § 27 Abs. 1 Satz 2 PartG legt nahe, dass Mandatsträgerbeiträge eine nur unvollkommene Verbindlichkeit auslösen49, also eine so genannte „Naturalobligation “50, die zwar einen Erwerbsgrund darstellt, so dass das Geleistete nicht gemäß § 812 BGB zurückgefordert werden kann, der Anspruch aber nicht klagbar ist51. 5. Recht der Parteienfinanzierung 5.1 Staatliche Teilfinanzierung der Parteien Mandatsträgerbeiträge können wie auch Spenden die staatliche Teilfinanzierung einer Partei erhöhen. Nach § 18 Abs. 3 PartG erhalten die Parteien jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung unter anderem 0,38 € für jeden Euro, den sie als Mandatsträgerbeitrag erhal- 48) Selbst zu der Einklagbarkeit von „einfachen“ satzungmäßigen Mitgliedsbeiträgen gibt es weder Rechtsprechung noch Literatur. 49) siehe oben 3.1 (S. 10). 50) zum Begriff: Heinrichs, in: Palandt, BGB, Einl. v. § 241, Rn. 12. 51) Gesetzliche Beispiele: Rechtspflicht zur Eheschließung (§ 1297 BGB), Spiel- und Wettschulden, Ehemäklerlohn. - 16 - ten haben, wobei diese Beiträge nur bis zu einer Höhe von 3.300 € berücksichtigt werden . Relative Obergrenze52: Nach § 18 Abs. 5 PartG darf die staatliche Teilfinanzierung der Parteien die Summe bestimmter Einnahmen der Parteien nicht überschreiten. Zu diesen Einnahmen gehören ausdrücklich auch die Mandatsträgerbeiträge (§ 24 Abs. 4 Nr. 2 PartG). Durch die Leistung von Mandatsträgerbeiträgen wird damit auch die relative Obergrenze der staatlichen Teilfinanzierung erhöht. 5.2 Veröffentlichungspflicht Mandatsträgerbeiträge sind in den Rechenschaftsberichten der Parteien gesondert auszuweisen (§ 24 Abs. 4 Nr. PartG). Mandatsträgerbeiträge an eine Partei, die zusammen mit Spenden einen Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) von 10.000 € übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Spenden und Mandatsträgerbeiträge im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Ab einer Höhe von 50.000 € sind sie dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen . Dieser veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache. 6. Steuerliche Behandlung. 6.1 Sonderausgaben Mandatsträgerbeiträge werden steuerrechtlich wie Spenden behandelt. Sie sind als Zuwendungen bis zu einer Höhe von 3.300 €, bei Zusammenveranlagung bis zu 6.600 € steuerlich absetzbar. − Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650 € bzw. 3.300 € nach § 34g Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden. − Weitere 1.650 € bzw. 3.300 € werden nach § 10b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet . Auch im Steuerverfahren sind sie nicht wie Mitgliedsbeiträge, sondern wie Spenden zu behandeln, weil für sie keine Zahlungsverpflichtung besteht53. So ist ein vereinfachter Zuwendungsnachweis durch Beitragsquittung nicht zulässig. 52) BVerfGE 85, 264 [289 f.]: Der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien erlaubt nur eine Teilfinanzierung der allgemeinen Tätigkeit der politischen Parteien aus staatlichen Mitteln. Er wird verletzt, wenn durch die Teilfinanzierung die Parteien von der Notwendigkeit enthoben werden, sich um die finanzielle Unterstützung ihrer Aktivitäten durch ihre Mitglieder und ihnen nahestehende Bürger zu bemühen. Das Gesamtvolumen solcher staatlicher Zuwendungen an eine Partei darf die Summe ihrer selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten („relative Obergrenze“). 53) Im entsprechenden BMF-Schreiben heißt es: „Mandatsträgerbeiträge sind keine Mitgliedsbeiträge im steuerrechtlichen Sinne, da es keine gesetzliche oder parlamentsordnungsgeschäftliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge gibt. Bei den Zuwendungen handelt es sich vielmehr um Spenden, die nach § 50 Abs. 1 EStDV grundsätzlich nur abgezogen werden dürfen, wenn sie durch eine Zu- - 17 - 6.2 Werbungskosten/Betriebsausgaben Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster können Mandatsträgerbeiträge dann als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG steuerlich berücksichtigt werden, wenn sich der Mandatsträger vor seiner Aufstellung durch die Partei als Wahlbewerber zur Zahlung verpflichten musste und die Eingehung dieser Verpflichtung damit die entscheidende Voraussetzung für die Möglichkeit, Einkünfte aus der Mandatstätigkeit zu erzielen war54. In diesem Falle handele es sich nicht um Beiträge bzw. Spenden an politische Parteien, da Spenden ihrem Wesen nach unentgeltlich erfolgten und nicht im Hinblick auf eine Gegenleistung erbracht würden. Die eingegangene Verpflichtung und die später geleisteten Zahlungen seien aber eindeutig zu dem Zweck erfolgt, die angestrebte Einkunftsquelle zu erlangen. Diese Entscheidung ist im Ergebnis wenig überzeugend. Sie widerspricht der gesetzlichen Einordnung von Mandatsträgerbeiträgen als Zuwendungen i.S.d. Parteiengesetzes und der daraus folgenden steuerlichen Sonderregelungen für Beiträge und Spenden an politische Parteien. Wegen des für die freiheitliche Demokratie besonders wichtigen Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien55 und der auch bei der Parteienfinanzierung zu wahrenden Grundsatzes der Staatsfreiheit der Parteien56, gehen die gesetzlichen Bestimmungen über die Parteienfinanzierung dem allgemeinen Steuerrecht vor. Insofern sind auch die Regelungen in § 10b Abs. 2 EStG sowie in § 34g EStG abschließend 57. Mandatsträgerbeiträge können weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. wendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck nachgewiesen werden. Ein vereinfachter Zuwendungsnachweis im Sinne von § 50 Abs. 3 EStDV, z.B. durch Beitragsquittung, ist nicht zulässig.“ BMF v. 10. 4. 2003 - IV C 4 - S 2223 - 48/03. 54) FG Münster, Urteil vom 4. 2. 1988, Az: II 5917/83 E. 55) BVerfGE 85, 264 [297 ff.]. 56) BVerfGE 85, 264 [287 ff.]. 57) Klein, in Maunz/Dürig, Art. 21, Rn. 482.