Differenzierung von Kleinwaffen und leichten Waffen (als Kriegswaffen) und Waffen für den sportlichen und jagdlichen Gebrauch - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 3 - 347/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Differenzierung von Kleinwaffen und leichten Waffen (als Kriegswaffen) und Waffen für den sportlichen und jagdlichen Gebrauch Ausarbeitung WD 3 - 347/06 Abschluss der Arbeit: 15.09.2006 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Begriffsbestimmung 3 1.1. Kleinwaffen und leichte Waffen – Kriegswaffen 3 1.2. Jagd- und Sportwaffen 5 1.2.1. Jagdwaffen 5 1.2.2. Sportwaffen 5 2. Zusammenfassung 6 3. Anlagenverzeichnis 6 - 3 - 1. Begriffsbestimmung In den einschlägigen Gesetzen des Waffenrechts finden sich keine abschließenden juristischen Definitionen der unterschiedlichen Waffentypen. Sowohl das Waffengesetz (WaffG)1 als auch das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)2 verfügen über eine in deren Anhang befindliche Waffenliste. Hier werden die verschieden Waffen nach differenzierten Kriterien (Art, Größe, Kaliber, Bestandteile, etc.) aufgelistet. 1.1. Kleinwaffen und leichte Waffen – Kriegswaffen Im Jahr 2000 verabschiedete das OSZE-Forum für Sicherheitskooperation das Dokument über Kleinwaffen und leichte Waffen. 3 Dieses Dokument legte unter Hinweis auf eine fehlende international anerkannte Definition folgende Begriffsbestimmung für Kleinwaffen und leichte Waffen zu Grunde: „...Kleinwaffen und leichte Waffen [sind] tragbare Waffen, die nach militärischen Anforderungen für den Einsatz als tödliches Kriegswerkzeug hergestellt oder umgebaut wurden. Unter Kleinwaffen sind im weitesten Sinn Waffen zu verstehen, die für die Verwendung durch den einzelnen Angehörigen der Streitkräfte oder Sicherheitskräfte gedacht sind. Dazu gehören Revolver und Selbstladepistolen, Gewehre und Karabiner, Maschinenpistolen, Sturmgewehre und leichte Maschinengewehre. Leichte Waffen werden grob als Waffen definiert, die für die Verwendung durch mehrere Angehörige der Streitkräfte oder Sicherheitskräfte gedacht sind, die als Mannschaft zusammenarbeiten. Sie umfassen schwere Maschinengewehre, leichte, unter dem Lauf angebrachte sowie schwere Granatenabschussgeräte, tragbare Flugabwehrkanonen, tragbare Panzerabwehrkanonen , Leichtgeschütze, tragbare Abschussgeräte für Panzerabwehrraketen und –raketensysteme, tragbare Abschussgeräte für Flugabwehrraketensysteme und Mörser mit einem Kaliber bis 100 mm.“4 1 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Art. 34 G zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. 6. 2005 (BGBl. I S. 1818). 2 Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes, KrWaffKontrG, (BGBl I 1961, 444), in der Fassung der Bek. vom 1.7.1978, neu gefasst durch Bek. vom 22.11.1990 (BGBl. I 2506), zuletzt geändert durch Art. 10 V vom 25.11.2003 (BGBl. I 2304). 3 OSZE-Dokument über Kleinwaffen und leichte Waffen vom 24. November 2000, verabschiedet vom OSZE-Forum für Sicherheitskooperation (FSC.OUR/314), http://www.osce.org/documents/fsc/2000/11/1873_de.pdf (Stand: 11.09.2006), beigefügt als Anlage 1. 4 OSZE-Dokument über Kleinwaffen und leichte Waffen, S. 1. - 4 - Im Jahr 2002 veröffentlichte die EU im Zuge einer gemeinsamen Aktion des Rates betreffend Kleinwaffen ebenfalls eine Definition der Begriffe.5 Diese lautet wie folgt: „Die Gemeinsame Aktion gilt unbeschadet künftiger international vereinbarter Definitionen von Kleinwaffen und leichten Waffen für die nachstehenden Waffenkategorien. Diese Kategorien können im Weiteren genauer abgegrenzt und unter Berücksichtigung etwaiger künftiger international vereinbarter Definitionen überarbeitet werden. a) Speziell zu militärischen Zwecken bestimmte Kleinwaffen und Zubehör: § Maschinengewehre (einschließlich schwerer Maschinengewehre) § Maschinenpistolen, einschließlich vollautomatischer Pistolen § vollautomatische Gewehre § halbautomatische Gewehre, wenn sie als Modell für die Streitkräfte entwickelt und/oder eingeführt werden § Schalldämpfer b) Von einer Person oder Mannschaften tragbare leichte Waffen: § Kanonen (einschließlich Maschinenkanonen), Haubitzen und Mörser unter 100 mm Kal. § Granatenabschussgeräte § Panzerabwehrwaffen, Leichtgeschütze (Schulterwaffen) § Panzerabwehr-Raketensysteme und Abschussgeräte § Flugabwehr-Raketensysteme/tragbare Luftverteidigungssysteme (MANPADS)“ Die beiden Definitionen gelten als Vorbilder für ein einheitliches Verständnis der Begriffe .6 In beiden Definitionen wird, wie international üblich, zwischen Kleinwaffen und leichten Waffen (small arms and light weapons – SALW) unterschieden. Ebenfalls wer- 5 Siehe Anhang der Gemeinsamen Aktion vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung von Kleinwaffen (2002/589/GASP) und Zweiter Jahresbericht über die Durchführung der Aktion vom 12. Juli 2002 (2002/C330/01) http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/main/2002/de_2002E0589_index.html (Stand: 13.09.2006). 6 So wird der von der EU entwickelte Begriff im Rüstungsexportbericht 2004 der Bundesregierung in den betreffenden Statistiken zu Grunde gelegt. Vgl. hierzu Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2004, http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/ruestungsexportbericht- 2003,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf (Stand: 13.09.2006) - 5 - den nach beiden Definitionen nur solche Waffen erfasst, die besonders für militärische Zwecke bestimmt sind. Daher fallen zivile Waffen wie Sport- und Jagdwaffen oder Waffen die zur Selbstverteidigung dienen nicht hierunter, auch wenn sie eventuell in Art und Kaliber erfassten Waffen entsprechen (z.B. Revolver, Pistolen). 1.2. Jagd- und Sportwaffen Im zivilen Bereich gibt es zwei große Gruppen von Waffenbesitzern, die Jagdschützen und die Sportschützen. Gesetzliche Regelungen zu Jagd- und Sportwaffen finden sich im Waffengesetz. 1.2.1. Jagdwaffen § 13 WaffG regelt den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen und Munition zu Jagdzwecken . Nach § 13 Abs. 1 WaffG wird ein Bedürfnis zum Erwerb einer Schusswaffe anerkannt, wenn die betreffende Person Inhaber eines Jagdscheins ist (Nr. 1) und die zu erwerbende Schusswaffe nicht nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG)7 verboten ist (Nr. 2). Jagdwaffen sind folglich alle Waffen, die nicht nach dem zum Zeitpunkt des Waffenerwerbs gültigen BJagdG verboten sind.8 Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 c & d BJagdG ist es verboten, auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen sowie auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt. Keine Jagdwaffen sind daher halb- oder vollautomatische Waffen mit mehr als zwei Patronen Ladevolumen sowie Pistolen oder Revolver mit einer Mündungsenergie der Geschosse ab 200 Joule. Es ist daher für die Definition einer Jagwaffe nicht erheblich, ob die Waffe für bestimmte Jagdarten verboten ist. Entscheidend ist, ob eine Waffe generell verboten ist.9 Ebenfalls unerheblich für die Kategorisierung zu einer Jagdwaffe ist somit auch die Frage nach der Geeignetheit zur Jagd. 1.2.2. Sportwaffen Ähnlich wie bei den Jagdwaffen definieren sich Sportwaffen ebenfalls in Anlehnung an die Bedürfnisregelung für Sportschützen im WaffG. Nach § 14 Abs. 2 WaffG wird ein Bedürfnis für den Erweb und Besitz von Schusswaffen bei Mitgliedern eines Schiessportvereins , der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schisssportverband angehört , anerkannt. Es wird bezüglich der Art der Schusswaffen keine Einschränkung vor- 7 Bundesjagdgesetz, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Art. 12g Abs. 16 Erstes JustizmodernisierungsG vom 24. 8. 2004 (BGBl. I S. 2198). 8 BT-Drs. 14/8886, S. 111. 9 Apel/Bushart, Waffenrecht Band 2: Waffengesetz, 3. Auflage, Stuttgart 2004, § 13 Rn. 8. - 6 - genommen, d.h. das Schusswaffen aller Art Sportwaffen sein können10, wenn der Bedarf nachgewiesen wird. 2. Zusammenfassung Jagd- und Sportwaffen unterscheiden sich von Kleinwaffen und leichten Waffen nicht auf Grund der Art der Waffen oder deren Kaliber. Eine Unterscheidung findet nur anhand der Zweckbestimmung der Waffe statt. Waffen die speziell zu militärischen Zwecken bestimmt sind, gelten als Kriegswaffen, dienen sie der Jagd oder dem Sportschiessen , gelten sie als Jagd- oder Sportwaffen. 3. Anlagenverzeichnis Anlage 1 OSZE-Dokument für Kleinwaffen und leichte Waffen. Anlage 2 Praxishandbuch für Kleinwaffen und leichte Waffen der OSZE, Praxisleitfaden zur Ausfuhrkontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen. Der Leitfaden enthält Anleitungen für die Entwicklung eines nationalen SALW – Ausfuhrkontrollsystems und stellt die einschlägigen internationalen Verpflichtungen vor. Anlage 3 Praxishandbuch für Kleinwaffen und leichte Waffen der OSZE, Praxisleitfaden zur staatlichen Kontrolle von Waffenvermittlungsgeschäften . Behandelt werden die Kernpunkte des internationalen Informationsaustauschs über Waffenvermittlungsgeschäfte und es wird ein Konzept zu allen wichtigen Fragen in Bezug auf Genehmigungspflichten, - verfahren und -kriterien vorgelegt. Anlage 4 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Anwendung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen. Der Bericht stellt Hintergründe und Zielsetzung der Richtlinie dar, erläutert die wichtigsten Bestimmungen und bewertet anschließend deren Umsetzung und Anwendung unter Hinweis auf Änderungsmöglichkeiten. Anlage 5 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen. 10 Vgl. Apel/Bushart, § 14 Rn. 4.