WD 3 - 3000 - 340/18 (26. September 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird nach der Finanzierung der Berufs- und Freiwilligen Feuerwehren sowie danach, ob es zusätzliche Absprachen zwischen dem Bund und den Ländern zur Finanzierung der Feuerwehren gibt. Die grundsätzliche Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz für den zivilen Katastrophenschutz und die allgemeine Gefahrenabwehr liegt gemäß Art. 30 und 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Hierzu zählen u.a. der abwehrende und der vorbeugende Brandschutz durch die Berufs- und Freiwilligen Feuerwehren. Informationen zur Finanzierung der Feuerwehren in den Ländern gibt die Ausarbeitung „Die Finanzierung der Feuerwehr in den Bundesländern“, WD 3 - 3000 - 321/08 (Anlage). Das Grundgesetz sieht in Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 vor, dass der Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegt. Die Bundeswehr unterhält eine eigene Feuerwehr, zu deren Aufgaben die Brandbekämpfung, technische Hilfeleistung und die Abwehr von Gefahren beim Umgang mit gefährlichen Stoffen an den Bundeswehrstandorten gehört . Die Finanzierung erfolgt aus Haushaltsmitteln des Bundesministeriums der Verteidigung. Gemäß § 13 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) ergänzt der Bund die Ausstattung des Katastrophenschutzes der Länder in den Aufgabenbereichen Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung. Die Innenministerkonferenz hat am 27. Juli 2007 das aktuelle Ausstattungskonzept des Bundes verabschiedet, welches am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Für die Finanzierung des Ausstattungskonzeptes wurden vom Bund 57 Mio. Euro jährlich zugesagt . Die Laufzeit des aktuellen Ausstattungskonzeptes bis zur Vollausstattung des ergänzenden Katastrophenschutzes ist auf mindestens 15 Jahre ausgerichtet (BT-Drs. 17/13387, S. 1). Der Bund unterstützt die Länder durch die Bereitstellung von standardisierten Fahrzeugen, insbesondere für besondere Gefahrenlagen. Außerdem werden ergänzende Einsatzfahrzeuge in den Bereichen Brandschutz und Betreuung (etwa Löschgruppenfahrzeuge) sowie ergänzende Krankentransportwagen zur Verfügung gestellt (Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, https://www.bbk.bund.de/DE/AufgabenundAusstattung/Zivilschutz/Ausstattungskonzept/Ausstattungskonzept _node.html, Stand: 24. September 2018) *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Finanzierung der Feuerwehren