WD 3 - 3000 - 337/18 (20.09.2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Rettungsdienst wird kompetenzrechtlich dem Bereich der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsfürsorge zugeordnet. (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 24. Mai 2012, Vf. 1-VII-10, juris Rn. 68) Die Gesetzgebungskompetenz für die Gefahrenabwehr liegt gemäß Art. 30 und Art. 70 Abs. 1 GG ausschließlich bei den Ländern. Im Bereich des Gesundheitswesens besteht eine konkurrierende Gesetzkompetenz gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 19 GG nur in Bezug auf „Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte“ und gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 19a GG in Bezug auf die „wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze“. Der Bundesgesetzgeber hat beispielsweise aufgrund der Kompetenz aus § 74 Abs. 1 Nr. 19 GG das Notfallsanitätergesetz (Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai 2013, BGBl. I S. 1348, zuletzt geändert durch Artikel 1h des Gesetzes vom 4. April 2017, BGBl. I S. 778) erlassen, das die Zulassungsvoraussetzungen für den Beruf des Notfallsanitäters regelt. Im Übrigen unterfällt die Gesundheitsfürsorge und somit auch der Bereich des Rettungsdienstwesens der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 30 und Art. 70 Abs. 1 GG. Der Bundesgesetzgeber besitzt daher bezüglich des Rettungsdienstes keine Regelungskompetenz (vgl. Uhle, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 82. EL Januar 2018, Art. 70 GG, Rn. 99). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Gesetzgebungskompetenz für den Rettungsdienst