Deutscher Bundestag Überblick zur Struktur und Organisation von 25 europäischen Geheimdiensten Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 337/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 337/10 Seite 2 Überblick zur Struktur und Organisation von 25 europäischen Geheimdiensten Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 337/10 Abschluss der Arbeit: 4. Oktober 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 337/10 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Geheimdienste in der Bundesrepublik Deutschland 4 3. Geheimdienste in den Ländern der EU 5 3.1. Belgien 5 3.2. Dänemark 5 3.3. Estland 6 3.4. Finnland 6 3.5. Frankreich 7 3.6. Griechenland 7 3.7. Irland 8 3.8. Italien 8 3.9. Lettland 8 3.10. Litauen 9 3.11. Luxemburg 9 3.12. Niederlande 10 3.13. Norwegen 10 3.14. Österreich 10 3.15. Polen 11 3.16. Portugal 12 3.17. Rumänien 12 3.18. Schweden 13 3.19. Slowakische Republik 13 3.20. Slowenien 14 3.21. Spanien 15 3.22. Tschechische Republik 15 3.23. Ungarn 16 3.24. Vereinigtes Königreich 16 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 337/10 Seite 4 1. Einleitung Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die Struktur und Organisation der Geheimdienste in der Bundesrepublik Deutschland sowie der europäischen Geheimdienste gegeben, insbesondere zu der Frage, ob die Geheimdienste auch polizeiliche Aufgaben wahrnehmen. 2. Geheimdienste in der Bundesrepublik Deutschland In der Bundesrepublik Deutschland existieren als Geheimdienste der Bundesnachrichtendienst (Auslandnachrichtendienst), der militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz (Inlandnachrichtendienstdienst) und in den einzelnen Bundesländern die Landesämter für Verfassungsschutz2. Das Bundesamt für Verfassungsschutz untersteht dem Bundesinnenministerium, der Bundesnachrichtendienst untersteht dem Bundeskanzleramt und der Militärische Abschirmdienst ist eine Dienststelle des Bundesverteidigungsministeriums3. Jedes Bundesland ist gem. § 2 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) verpflichtet, ein Amt für Verfassungsschutz zu unterhalten. Die Landesämter für Verfassungsschutz sind gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz organisatorisch selbstständig, das Bundesamt für Verfassungsschutz hat also kein Weisungsrecht4. Die Geheimdienste sind in der Bundesrepublik Deutschland von der Polizei getrennt, es besteht insofern ein Trennungsgebot5. Die Frage des Verfassungsrangs des Trennungsgebotes auf bundesrechtlicher Ebene steht im Streit6. Auf der Ebene einfachen Rechts ergibt sich jedoch ein anderes Bild. So ist das Trennungsgebot in § 2 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG, § 1 Abs. 4 MADG sowie § 1 Abs. 1 Satz 3 BNDG geregelt. Folglich besteht in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur eine organisatorische Trennung von Polizei und Geheimdiensten, sondern durch das ausdrückliche Exekutivverbot für die Geheimdienste auch eine sachliche Trennung, so dass weder ein Konkurrenz- noch ein Ergän- 1 2 Hirsch, Alexander, Die Kontrolle der Nachrichtendienste, 1996, S. 26. 3 Hirsch, Alexander (Fn. 2), S. 27, 29, 33. 4 Hirsch, Alexander (Fn. 2), S. 31. 5 Daun, Anna, Die deutschen Nachrichtendienste, in Jäger, Thomas/Daun, Anna, Geheimdienste in Europa, 1. Auflage 2009, S. 68. 6 Klee, Reinhard, Neue Instrumente der Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten, 2010, S. 48 ff. mit weiteren Nachweisen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 337/10 Seite 5 zungsverhältnis zwischen Polizei und Geheimdiensten besteht7. Die Geheimdienste verfügen über keine polizeilichen Befugnisse oder Weisungsbefugnisse und dürfen die Polizei daher auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt sind8. 3. Geheimdienste in den Ländern der EU 3.1. Belgien In Belgien existiert ein ziviler und ein militärischer Nachrichtendienst. Der zivile Nachrichtendienst, der Veiligheid van de Staat untersteht dem Justizministerium, wird allerdings auch im Auftrag des Innenministeriums tätig. Hauptsächliche Aufgabe des zivilen Nachrichtendienstes ist das Sammeln und Auswerten von Informationen, aus denen sich eine mögliche Bedrohung für den belgischen Staat ergibt. Der zivile Nachrichtendienst verfügt über polizeiliche Befugnisse, ihm stehen besondere Ermittlungsmethoden wie das Abhören von Telefongesprächen , das Recht zur Festnahme von Verdächtigen oder das Verhör von Personen zur Verfügung. Diese Methoden erfolgen allerdings unter der Aufsicht eines eigens dafür bestimmten Richters.9 Der militärische Nachrichtendienst, der Algemene Dienst inlichting en veiligheid untersteht dem Verteidigungsministerium und ist Bestandteil der Streitkräfte. Seine Hauptaufgabe ist das Sammeln von Informationen aus denen sich Hinweise auf die Gefährdung der Integrität des Staatsgebietes , die militärischen Verteidigungspläne oder die Erfüllung der Aufträge der Streitkräfte ergeben .10 Die belgische Polizei untersteht dem Innenministerium.11 3.2. Dänemark Der Politiets Efterretningstjeneste (PET) ist der dänische Inlandsgeheimdienst, organisatorisch ist er Teil der dänischen Polizei. Seine Aufgabe ist die Prävention und Bekämpfung von Gefahren 7 Lisken, Hans/ Denninger, Erhard in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, C Rn. 114. 8 Martínez Soria, José, Nachrichtendienste und Polizei , in: Hendler, Reinhard/ Martínez Soria, José, Für Sicherheit, Für Europa, Festschrift für Volkmar Götz zum 70. Geburtstag,2005, S. 366. 9 Vgl. das Gesetz vom 30. November 1998 zur Regelung des Nachrichten- und Sicherheitsdienstes in französischer und niederländischer Sprache, abrufbar unter: http://www.comiteri.be/images/pdf/wetgeving/wet%2030-11-1998.pdf (Stand: 13. September 2010). 10 Internetauftritt des Ständige Kontrollausschuss für Nachrichten- und Sicherheitsdienstes in Belgien, abrufbar unter: http://www.comiteri.be/index.php?option=com_content&task=view&id=53&Itemid=53&phpMyAdm in=97&lang=DE (Stand: 8. September 2010). 11 Vgl. Informationsseite des belgischen Innenministeriums zu Aufgaben der Polizei, abrufbar unter: http://www.ibz.be/code/de/loc/secuprev.shtml (Stand: 8. September 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 337/10 Seite 6 für die innere Landessicherheit.12 Er ermittelt bei Verbrechen gegen die staatliche Sicherheit und Souveränität oder bei Verbrechen gegen die Verfassung und die obersten Staatsorgane. Sein Tätigkeitsfeld ist vor allem die Gegenspionage, Terrorismus- und Extremismusbekämpfung. Hierbei verfügt er über polizeiliche Befugnisse.13 Der PET untersteht als Teil der Polizei dem Justizministerium .14 Der Forsvarets Efterretningstjeneste (FE) ist der Geheimdienst des dänischen Militärs und gleichzeitig der dänische Auslandsgeheimdienst. Er untersteht dem Verteidigungsministerium. Der FE ist zuständig für das Sammeln von Informationen über Bedrohungen der Sicherheit Dänemarks aus dem Ausland und möglichen Bedrohungen der dänischen, militärischen Auslandseinsätzen .15 Dabei arbeitet er sowohl mit offenen als auch mit nicht öffentlichen Quellen. 3.3. Estland In Estland existieren der dem Innenministerium unterstehende Nachrichtendienst Kaitsepolitsei (KAPO)16 und der militärische Nachrichtendienst, der dem Verteidigungsministerium untersteht. Beide Institutionen sind mit der Wahrung der nationalen Sicherheit und der verfassungsmäßigen Ordnung beauftragt. Sie ermitteln und verarbeiten zudem Informationen, die für die Landesverteidigung und das Ausarbeiten einer nationalen Sicherheitspolitik wichtig sind. Der KAPO besitzt polizeiliche Befugnisse. Er ist u.a. befugt Personen zu befragen, ihre Identität zu ermitteln, Personen festzunehmen oder Fahrzeuge zu überprüfen.17 Die estnische Polizei ist dem Innenministerium untergeordnet.18 3.4. Finnland Die Suojelupoliisi (Supo) ist der zivile Nachrichtendienst Finnlands und Teil der Polizei19. Die Supo ist zuständig für Verfassungsschutzaufgaben, insbesondere die Abwehr von Terrorismus und Spionage und Sicherheitsarbeit20. Die Supo besitzt polizeiliche Befugnisse21. 12 Vgl. die englische Informationsseite des PET, abrufbar unter: http://www.pet.dk/English.aspx (Stand: 9. September 2010). 13 Vgl. die englischsprachige Informationsseite des PET zu seinen Ermittlungsmethoden, abrufbar unter : http://www.pet.dk/English/Investigative_methods.aspx (Stand: 9. September 2010). 14 Beschreibung des Einbindung des PET, abrufbar unter: http://www.pet.dk/English/Organisation.aspx (Stand: 9. September 2010). 15 Internetauftritt des FE, abrufbar unter: http://fe-ddis.dk/eng/Pages/default.aspx (Stand: 9. September 2010). 16 Internetauftritt der KAPO, abrufbar unter: http://www.kapo.ee/eng (Stand: 9. September 2010). 17 18 Organisationsübersicht des estnischen Innenministerium, abrufbar unter: http://www.siseministeerium.ee/29173/ (Stand: 9. September 2010). 19 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 337/10 Seite 7 3.5. Frankreich Der Inlandsgeheimdienst Direction Centrale du Renseignement Intérieur (DCRI) ist im Juli 2008 aus der Fusion der früheren politischen Polizei „Direction Centrale des Renseignements Généraux“ sowie des auf Terrorismusbekämpfung spezialisierten Geheimdienstes „La Direction de la Surveillance du Territoire“ (DST) hervorgegangen und untersteht dem Innenministerium22. Der frühere DST hatte die Aufgabe, das Land mit polizeilichen und nachrichtendienstlichen Methoden zu schützen, gegen Terror- und Spionagegefahr, sowie gegen Schwerkriminalität im Bereich Waffenhandel und organisierter Kriminalität23. Der DST war Teil der Polizei (Police Nationale )24. Die Aufgaben des heutigen DCRI, der dem Innenministerium untersteht, sind das Abwehren von fremder Spionage, der Kampf gegen Terrorismus und das Abwehren von staatsfeindlichen Bewegungen 25. Die DCRI hat polizeiliche Befugnisse. In Frankreich existieren als Außengeheimdienste der Direction Générale de la Sécurité Extérieure (DGSE), der La Direction de la Protection du Secret Défense (DPSD) und der Direction du Renseignement Militaire (DRM). Der führende Auslandgeheimdienst ist der DGSE, dessen Aufgabe die Auslandsspionage ist, während die DPSD sich hauptsächlich mit der militärischen Abschirmung und der DRM mit strategischen Planungen und dem Erstellen von Analysen beschäftigt.26 Alle Außengeheimdienste unterstehen dem Verteidigungsministerium27. 3.6. Griechenland In Griechenland existiert der Nachrichtendienst Ethniki Ypiresia Pliroforion (EYP). Zu seinen Aufgaben gehört neben der Terrorismusbekämpfung auch der Schutz des demokratischen Regierungssystems , der Menschenrechte und der nationalen Sicherheit Griechenlands. Der EYP besitzt 20 http://www.supo.fi/poliisi/supo60/home.nsf/pages/indexeng (Stand: 14.Juli 2010). 21 22 Segell, Glenn, The French Intelligence Services, in: Jäger, Thomas/ Daun, Anna, Geheimdienste in Europa, 1. Auflage 2009, S. 43. 23 Martínez Soria, José (Fn. 8), S. 369. 24 Martínez Soria, José (Fn. 8), S. 369. 25 Segell, Glenn (Fn. 22), S. 43. 26 Segell, Glenn (Fn. 22), S. 37. 27 Segell, Glenn (Fn. 22), S. 37,41,42. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 337/10 Seite 8 keine polizeilichen Befugnisse.28 Er untersteht, ebenso wie die Polizei, dem Ministerium für Bürgerschutz .29 3.7. Irland In Irland existiert ein militärischer Geheimdienst, der G-2 Military Intelligence Branch. Er gehört zum nationalen Verteidigungsstab und ist dem Verteidigungsministerium zugeordnet.30 Zudem unterhält die irische Polizei eine Abteilung, die auch nachrichtendienstliche Mittel zur Bekämpfung von Straftaten einsetzt. Die Polizei in Irland ist dem Justizministerium unterstellt.31 3.8. Italien In Italien existieren seit der Reform der Nachrichtendienste im Jahr 2007 die Agenzia Informazioni e Sicurezza Esterna (Auslandsnachrichtendienst) und die Agenzia Informazioni e Sicurezza Interna (Inlandsnachrichtendienst)32. Beide Dienste werden vom Dipartimento delle Informazioni per la Sicurezza koordiniert, welches dem Ministerpräsidenten unterstellt ist33. Sie arbeiten eng mit der Polizei zusammen, haben aber keine eigenen polizeilichen Befugnisse34. 3.9. Lettland In Lettland beinhaltet die Sicherheitsstruktur des Landes drei verschiedene Einrichtungen: der Verfassungsschutz („Constitutional Defense Bureau“), der militärische Nachrichtendienst und die Sicherheitspolizei. Der Verfassungsschutz koordiniert und organisiert zum einen die geheimdienstlichen Aktivitäten der staatlichen Sicherheitseinrichtungen, zum anderen führt es eigene Beobachtungen durch und analysiert die Sicherheitslage. Er kann nachrichtendienstlichen Mittel anwenden, insbesondere im Hinblick auf Verbrechen, die gegen den Staat gerichtet sind oder in Fällen, in denen der Ge- 28 Englischsprachige Informationsseite des Dienstes, abrufbar unter : http://www.nis.gr/portal/page/portal/NIS (Stand: 9. September 2010). 29 Internetauftritt des Ministeriums, abrufbar unter: http://www.ydt.gr/main.php?lang=EN (Stand: 9. September 2010). 30 Internetseite des irischen Verteidigungsministeriums, abrufbar unter: http://www.military.ie/dfhq/overview/organisation/org.htm (Stand: 9. September 2010). 31 Internetseite der irischen Polizei, abrufbar unter: http://www.garda.ie/Controller.aspx?Page=19&Lang=1 (Stand: 13. September 2010). 32 Sidoti, Francesco, The Italian Intelligence Services, in: Jäger, Thomas/ Daun, Anna, Geheimdienste in Europa, 1. Auflage 2009, S. 83. 33 Sidoti, Francesco (Fn. 32), S. 83. 34 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 337/10 Seite 9 neralanwalt die Ermittlungen genehmigt hat. Der Verfassungsschutz untersteht dem Nationalen Sicherheitsrat. Der Militärische Nachrichtendienst untersteht dem Verteidigungsministerium. Auch er kann nachrichtendienstliche Ermittlungsmethoden anwenden. Die Sicherheitspolizei untersteht dem Innenministerium.35 Sie darf ebenfalls nachrichtendienstliche Mittel für ihre Ermittlungen anwenden. 3.10. Litauen Als Geheimdienste existieren in Litauen das Amt für Staatsicherheit und der militärische Geheimdienst , welche beide dem Verteidigungsministerium unterstellt sind.36 Die litauischen Nachrichtendienste verfügen über polizeiliche Befugnisse. Sie sind etwa befugt, Personen an- bzw. festzuhalten, Waffen zu gebrauchen sowie in bestimmten Fällen Fahrzeuge zu überprüfen.37 3.11. Luxemburg Luxemburg verfügt über den Service de Renseignement de l´Etat (SRE). Aufgabe dieses Nachrichtendienst ist es unter anderem, Informationen, die die staatliche Integrität Luxemburgs bzw. verbündeter Staaten bedrohen könnten in präventiver Hinsicht zu sammeln und auszuwerten. Der SRE verfügt in diesem Zusammenhang über keine polizeilichen Befugnisse. In seiner Tätigkeit untersteht er dem Premierminister und unterliegt der Kontrolle durch eine parlamentarische Kontrollkommission. Diese äußert sich in unregelmäßigen Abständen über die Arbeit des Nachrichtendienstes in Form von veröffentlichten Berichten.38 Die luxemburgische Polizei, die Police Grand-Ducale Luxembourg untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.39 35 36 37 38 Vgl. zur Organisation und Struktur des Geheimdienstes das Gesetz vom 15. Juni 2004, abrufbar in französischer Sprache unter http://www.legilux.public.lu/leg/textescoordonnes/compilation/recueil_lois_speciales/SURETE.pdf (Stand: 9. September 2010). 39 Vgl. hierzu den Internetauftritt der Polizei Luxemburgs, abrufbar unter http://www.police.public.lu (Stand: 9. September 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 337/10 Seite 10 3.12. Niederlande Der Algemene Inlichtingen- en Veiligheidsdienst (AIVD) ist der einzige zivile niederländische Geheimdienst. Er nimmt sowohl Inlands- als auch Auslandsangelegenheiten wahr. Den Aufgabenbereich setzt der Premierminister zusammen mit dem Verteidigungsminister, dem Innenminister und dem „Minister of Kingdom Relation“ fest40. Dem AIVD stehen bei der Erledigung ihrer Hauptaufgaben (Überprüfen von Individuen und Organisationen, Ausführen von Sicherheitsüberprüfungen , Ansammeln internationaler Geheimdienstinformationen, Erstellen von Analysen) keine polizeilichen Befugnisse zur Verfügung41. Des Weiteren existiert in den Niederlanden der Militaire Inlichtingen- en Veiligheidsdienst als militärischer Geheimdienst. Dieser untersteht dem Verteidigungsministerium und hat keine exekutiven Befugnisse42. 3.13. Norwegen Der Politiets Sikkerhets Tjeneste (PST) ist der Inlandsnachrichtendienst Norwegens. Der PST stellt eine Verfassungsschutzbehörde dar, dessen Aufgabe die Prävention und Bekämpfung von Gefahren für die innere wie äußere Landessicherheit ist43. Er gehört zur norwegischen Polizei, sodass ein Teil der Mitarbeiter auch Polizeibeamte und Staatsanwälte sind44. Der PST untersteht dem Justizministerium und ihm stehen polizeiliche Befugnisse zu45. Der Etterretningstjenesten ist der Auslandsnachrichtendienst Norwegens. Er ist militiärisch organisiert und untersteht dem Verteidigungsminister46. Der Auslandsnachrichtendienst ist zuständig für die Beschaffung und Analyse von Informationen über fremde Mächte, die eine Bedrohung für Norwegen darstellen können47. 3.14. Österreich Das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ist der zivile Inlandsnachrichtendienst Österreichs und ist Teil der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des 40 Waske, Stefanie, Die Kontrolle der Auslandsnachrichtendienste in einigen ausgewählten Staaten, Arbeitspapier zur Kooperationstagung „ Geheimhaltung und Transparenz“ vom 26. bis 28. März 2004, S. 27. 41 42 http://www.defensie.nl/mivd/ (Stand: 14. Juli 2010). 43 Schymik, Carsten, Norwegens neue Geschäftssicherheit: Europäisiert wider Willen, in Glaeßner, Gert-Joachim/ Lorenz, Astrid, Europäisierung der Inneren Sicherheit, 1. Auflage 2005, S. 186. 44 http://www.pst.politiet.no/PST/Templates/Article____176.aspx (Stand: 14. Juli 2010). 45 http://www.pst.politiet.no/PST/Templates/Article____399.aspx (Stand: 14. Juli 2010). 46 Schymik, Carsten (Fn. 43), S. 186. 47 Schymik, Carsten (Fn. 43), S. 186. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 337/10 Seite 11 Bundesministeriums für Inneres48. Es ist die Nachfolgeorganisation der Staatspolizei (Stapo), die 2002 umorganisiert wurde49. Das Bundesamt besteht aus einem Leitungsbereich (Direktor, Stellvertreter, den Referaten Internationale Beziehungen und Informationsmanagement) und drei Abteilungen50. Das Bundesamt, zu dem in jedem Bundesland ein Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung hinzutritt, verfügt auch über beschränkte polizeiliche Befugnisse51. So kann es zum Beispiel im Dienste der Strafjustiz tätig werden52. Das Heeresnachrichtenamt (HNaA) ist der einzige österreichische Auslandsnachrichtendienst und untersteht dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS)53. Der Leiter untersteht der Dienstaufsicht des Chefs des Generalstabs. Die Fachaufsicht obliegt verschiedenen Organisationseinheiten der Zentralstelle gemäß der Geschäftsordnung des BMLVS. Zur parlamentarischen Kontrolle des Nachrichtendienstes besteht im Nationalrat ein ständiger Unterausschuss des Landesverteidigungsausschusses, dessen Aufgabe die nachprüfende Kontrolle der Geschäftsführung des BMLVS hinsichtlich der nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung ist54. Im Militärbefugnisgesetz, welches die wichtigste Rechtsgrundlage für den HNaA darstellt, sind nicht nur die Befugnisse und Aufgaben geregelt, sondern in ihm ist auch die Einrichtung eines weisungsfreien Rechtschutzbeauftragten festgeschrieben , der die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr prüft55. 3.15. Polen In Polen existieren zwei militärische Nachrichtendienste, der Służba Wywiadu Wojskowego sowie der Służba Kontrwywiadu Wojskerwego, die dem Verteidigungsministerium unterstellt sind. Diese sammeln und werten Informationen aus, aus denen sich Hinweise auf die Gefährdung der Integrität des Staatsgebietes, der militärischen Verteidigungspläne oder der Erfüllung der Aufträ- 48 Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Bundesrepublik Österreich, Verfassungsschutzbericht 2010, S. 15. 49 Martínez Soria, José (Fn. 8), S. 369. 50 Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Bundesrepublik Österreich, Verfassungsschutzbericht 2007, S. 13. 51 Martínez Soria, José (Fn. 8), S. 369. 52 Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Bundesrepublik Österreich, Verfassungsschutzbericht 2010, S. 15. 53 http://www.bundesheer.at/organisation/beitraege/n_dienste/pdf/kontrolle_ndienste.pdf (Stand: 14. Juli 2010). 54 http://www.bundesheer.at/organisation/beitraege/n_dienste/pdf/kontrolle_ndienste.pdf (Stand: 14. Juli 2010). 55 http://www.bundesheer.at/organisation/beitraege/n_dienste/pdf/kontrolle_ndienste.pdf (Stand: 14. Juli 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 337/10 Seite 12 ge der Streitkräfte ergeben können. Die militärischen Nachrichtendienste verfügen über polizeiliche Befugnisse.56 Weiter existieren ein Auslandsnachrichtendienst, die Agencja Wywiadu und ein Inlandsnachrichtendienst , die Agencja Bezieczenstwa Wewnetrznego, dessen Aufgabe es ist, die Prävention und Bekämpfung von Gefahren für die innere Landessicherheit zu gewaährleisten.57 Dem Inlandsgeheimdienst stehen dabei nach der polnischen Strafprozessordnung dieselben polizeilichen Befugnisse zu wie der Polizei selbst.58 3.16. Portugal In Portugal existieren der militärische Nachrichtendienst, der Servico de Informacoes Estrategicas de Defesa (SIED) sowie ein ziviler Nachrichtendienst, der Servico de Informacoes de Seguranca (SIS).59 Der SIED arbeitet mit der Armee, den Sicherheitskräften und mit den für die nationale Sicherheit verantwortlichen Behörden zusammen.60 Seine Aufgabe ist es, Informationen zu sammeln, die der Aufrechterhaltung der nationalen Unabhängigkeit, nationaler Interessen und der äußeren Sicherheit des Staates dienen. Der SIS sammelt Informationen zur Vorbeugung von Sabotage, Terrorismus, Spionage und über alle Geschehnisse, die die Verfassung des Staates gefährden könnten.61 Der SIS und der SIED sind dem Premierminister, der deren Tätigkeit koordiniert , direkt unterstellt.62 Die portugiesischen Nachrichtendienste verfügen über keine polizeilichen Befugnisse.63 3.17. Rumänien In Rumänien existieren zwei Nachrichtendienste. Der Serviciul Roman de Informatil (SRI) ist der rumänische Inlandsgeheimdienst. Die wichtigste Aufgabe des SRI ist die Abwehr von Tätig- 56 Vgl. hierzu den Internetauftritt, abrufbar in englischer Sprache, unter: http://www.sww.wp.mil.pl/en/34.html (Stand: 9. September 2010). 57 Vgl. hierzu die Homepage des Nachrichtendienstes, abrufbar in englischer Sprache, unter: http://www.abw.gov.pl/portal/en (Stand: 9. September 2010). 58 Vgl. zu den Befugnissen insbesondere die Beschreibung, abrufbar unter: http://www.abw.gov.pl/portal/en/20/316/Our_powers.html (Stand: 9. September 2010). 59 60 Vgl. hierzu den Internetauftritt, abrufbar in englischer Sprache unter: http://www.sied.pt/en/indexen.html (Stand: 10. September 2010). 61 http://www.sied.pt/en/legislaen.html (Stand: 26.August 2010). 62 Vgl. zur Organisation das Organigramm in englischer Sprache, abrufbar unter: http://www.sied.pt/en/estrutura_sirp.html (Stand: 10. Septemebr 2010). 63 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 337/10 Seite 13 keiten, die eine Bedrohung oder ein Risiko für die nationale Sicherheit darstellen. Dem Nachrichtendienst stehen keine polizeilichen Befugnisse zu.64 Der SRI untersteht dem Präsidenten. Der Serviciul de Informatii Externe (SIE) ist der Auslandsgeheimdienst. Dieser ist ebenfalls mit dem Schutz der nationalen Sicherheit zudem mit der Durchsetzung von Rumäniens Sicherheitsinteressen in Ausland betraut. Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt er über keine polizeilichen Befugnisse.65 Der SIE ist dem Außenministerium untergeordnet.66 Die rumänische Polizei untersteht dem Innenministerium.67 3.18. Schweden In Schweden existieren als Militärische Geheimdienste zum einen der Militära underrättelseoch säkerhetstjänsten (MUST) und zum anderen die Försvarets radioanstalt (FRA), die für die Kommunikationsaufklärung zuständig ist. Daneben existiert der zivile Nachrichtendienst Säkerhetspolisen (SÄPO). SÄPO ist eine Regierungsbehörde mit eigener Weisung und einem eigenen Generaldirektor und gehört dem Rikspolisstyrelsen (nationale Polizeibehörde) an, ist aber innerhalb dieser Organisation selbstständig und erhält eigene Mittel von der Regierung68. Die fünf Hauptaufgaben der SÄPO sind: Spionageabwehr , Verfassungsschutz, Terrorismusabwehr, Geheimschutz und Personenschutz. Nur der SÄPO stehen polizeiliche Befugnisse zu, wie etwa das Festnahmerecht und unter bestimmten Umständen auch der Gebrauch von Gewalt, während der MUST und die FRA keinerlei polizeiliche Befugnisse besitzen69. 3.19. Slowakische Republik In der Slowakischen Republik gibt es eine zivilen und einen militärischen Nachrichtendienst. Letzerer ist unterteilt in einen militärischen Geheimdienst und einen militärischen Abwehrdienst . Der zivile Nachrichtendienst ist keinem Ministerium untergeordnet. Der Direktor wird ernannt und entlassen vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag der Regierung. Der Direktor ist ge- 64 Vgl. zur Organisation und Befugnissen die Homepage des Nachrichtendienstes, abrufbar in englischer Sprache, unter: http://www.sri.ro/categorii/5/mission.html (Stand: 10. September 2010). 65 Vgl. hierzu den Internetauftritt, abrufbar in englischer Sprache, unter: http://www.sie.ro/En/index_e.html (Stand: 10. September 2010). 66 Vgl. hierzu den englischsprachigen Internetauftritt, abrufbar unter: http://www.dci.ro/En/index_e.html (Stand: 10. September 2010). 67 Vgl. zur Organisation den Internetauftritt in englischer Sprache, abrufbar unter: http://politiaromana.ro/Engleza/central_directorates.htm (Stand: 10. September 2010). 68 http://www.sakerhetspolisen.se/english/english/ovrigt/ otherlanguages /tyska.4.69dab87511169590e37800085.html (Stand: 14. Juli 2010). 69 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 337/10 Seite 14 genüber der Regierung und dem Parlament verantwortlich. Weisungsbefugnis hat der Sicherheitsrat durch seinen Vorsitzenden, den Ministerpräsidenten, gegenüber dem Direktor des zivilen Nachrichtendienstes. Der militärische Nachrichtendienst untersteht dem Verteidigungsministerium. Weisungen können durch den Minister für Verteidigung erteilt werden bzw. durch den Sicherheitsrat via den Verteidigungsminister. Weder der zivile noch der militärische Nachrichtendienst haben polizeiliche Befugnisse und dürfen auch nicht die Polizei für Ermittlungstätigkeiten beauftragen. Es gibt eine klare rechtliche und institutionelle Trennung zwischen Polizei und Geheimdiensten. Die slowakische Polizei untersteht dem Innenministerium.70 3.20. Slowenien Der slowenische Geheimdienst ist Teil der zentralen zivilen Nachrichten- und Sicherheitsagentur Slovenska Obvescevalno Varnostna Agencija (SOVA). Hauptaufgabe der SOVA, die als selbstständige Regierungsbehörde direkt der Aufsicht der Regierung unterstellt ist, ist es, in den Bereichen der Sicherheit, der Politik und der Wirtschaft einen Beitrag zur Wahrung nationaler Interessen zu leisten und die innere Sicherheit des Staates zu gewährleisten. Zu diesem Zweck beschafft , bewertet und leitet sie Informationen aus dem Ausland oder mit Auslandsbezug weiter.71 Polizeiliche Befugnisse bestehen nicht.72 Die Aufgaben im Bereich der Wahrung der nationalen Sicherheit werden neben der SOVA von weiteren Behörden wahrgenommen. Die zu diesem Zweck tätig werdende slowenische Polizei ist dem Innenministerium unterstellt. Unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums nehmen der Nachrichten- und Sicherheitsdienst sowie Militärpolizei nachrichtendienstliche Aufgaben, Abwehr- und Sicherheitsaufgaben wahr.73 Spanien 2002 wurde das Centro Nacional de Inteligencia (CNI) als Nachfolger des „Centro Superior de Información de la Defensa“ als einziger spanischer Nachrichtendienst gegründet und ist damit sowohl für die Auslands- als auch für die Inlandsaufklärung zuständig. Das CNI wird kontrolliert durch die Exekutive und die Judikative74. Der Direktor des CNI muss zudem mindestens einmal 70 71 Vgl. zu den Aufgaben der Agentur den Internetauftritt in deutscher Sprache, abrufbar unter; http://www.sova.gov.si/de/index674f.html?sv_path=1102 (Stand: 10. September 2010). 72 Vgl. zu den Kompetenzen der Agentur insbesondere das Gesetz über die SOVA, abrufbar in englischer Sprache, unter: http://www.sova.gov.si/de/media/act_sova.pdf (Stand: 10. September 2010). 73 Vgl. zum System nationaler Sicherheit die deutschsprachige Beschreibung, abrufbar unter: http://www.sova.gov.si/de/index5230.html?sv_path=1103,1114 (Stand: 10. September 2010). 74 Pizarroso Quintero, Alejandro, The Spanish Intelligence Services, in: Jäger, Thomas/ Daun, Anna, Geheimdienste in Europa, 1. Auflage 2009, S. 114. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 337/10 Seite 15 jährlich vor dem zuständigen Ausschuss des Kongresses Rechenschaft ablegen75. Der CNI besitzt keine polizeilichen Befugnisse und untersteht dem Verteidigungsministerium76. 3.21. Spanien 2002 wurde das Centro Nacional de Inteligencia (CNI) als Nachfolger des „Centro Superior de Información de la Defensa“ als einziger spanischer Nachrichtendienst gegründet und ist damit sowohl für die Auslands- als auch für die Inlandsaufklärung zuständig. Das CNI wird kontrolliert durch die Exekutive und die Judikative77. Der Direktor des CNI muss zudem mindestens einmal jährlich vor dem zuständigen Ausschuss des Kongresses Rechenschaft ablegen78. Der CNI besitzt keine polizeilichen Befugnisse und untersteht dem Verteidigungsministerium79. 3.22. Tschechische Republik In der Tschechischen Republik existiert zum einen der Bezpečnostní informační služba (BIS) als Inlandsnachrichtendienst. Der BIS untersteht der Regierung und wird durch ein spezielles Gremium des Parlamentes kontrolliert80. Der BIS ist militärisch organisiert, so dass die Beschäftigten auch militärische Ränge bekleiden und es ihnen erlaubt ist Waffen zu tragen, die sie jedoch nur im äußersten Notfall zur Selbstverteidigung benutzen dürfen81. Der BIS ist ein reiner Nachrichtendienst, ihm stehen keinerlei Exekutivbefugnisse und damit auch keine polizeilichen Befugnisse zu82. Neben dem BIS besteht als Auslandsgeheimdienst der Úřad pro zahraniční styky a informace (UZSI). Dieser untersteht dem Innenministerium83. Auch der UZSI besitzt keine polizeilichen Befugnisse84. Des Weiteren existiert neben dem BIS und dem UZSI als zivilen Nachrichtendiensten der Vojenské zpravodajství (VZ) als militärischer Geheimdienst. Der VZ untersteht dem Verteidigungsministerium 85 und auch er besitzt keine polizeilichen Befugnisse86. 75 Pizarroso Quintero, Alejandro (Fn. 74) S. 114. 76 77 Pizarroso Quintero, Alejandro, The Spanish Intelligence Services, in: Jäger, Thomas/ Daun, Anna, Geheimdienste in Europa, 1. Auflage 2009, S. 114. 78 Pizarroso Quintero, Alejandro (Fn. 74) S. 114. 79 80 http://www.bis.cz/audit-oversight.html (Stand: 14. Juli 2010). 81 http://www.bis.cz/who-we-are.html (Stand: 14. Juli 2010). 82 http://www.bis.cz/how-we-work.html (Stand: 14. Juli 2010). 83 http://www.uzsi.cz/en/who-controls-us.html (Stand: 14. Juli 2010). 84 85 http://www.vzcr.cz/static/Static/Detail.aspx#statut (Stand: 14. Juli 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 337/10 Seite 16 3.23. Ungarn Das System der nationalen Sicherheitsdienste setzt sich in Ungarn aus folgenden Behörden zusammen : es existieren ein Amt für nationale Sicherheit , das Nemzetbiztonsági Hivatal (NBH), ein Amt für Information, das Informacios Hivatal (IH), ein Amt für militärische Sicherheit, das Katonai Biztonsagi Hivatal (KBH), ein Amt für militärische Aufklärung, das Katonai Felderito Hivatal (KFH) sowie der Fachdienst für nationale Sicherheit, der Nemzetbiztonsagi Szak Szolgalat.87 Die Hauptaufgabe der nationalen Sicherheitsdienste besteht darin, durch das Sammeln von Informationen aus offenen und geheimen Quellen die Sicherheitsinteressen Ungarns zu unterstützen und die Souveränität des Landes sowie den Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung zu gewährleisten .88 Die nationalen Sicherheitsdienste verfügen über polizeiliche Befugnisse, dürfen aber keine ermittlungsbehördlichen Aufgaben ausüben.89 Polizeiliche Befugnisse sind lediglich den verbeamteten Angehörigen der nationalen Sicherheitsdienste vorbehalten.90 3.24. Vereinigtes Königreich Im Vereinigten Königreich existieren im Wesentlichen drei Geheimdienste: Der Secret Intelligence Service, der Security Service und die Government Communications Headquarters. Der Secret Intelligence Service ist der britische Auslandgeheimdienst. Die allgemeine Aufgabe des SIS ist die Bereitstellung nachrichtendienstlicher Informationen, die für das Land von Bedeutung sind91. Der Secret Intelligence Service arbeitet eng mit den Exekutivorganen zusammen, unterliegt aber selber einem Exekutivverbot92. Der Security Service ist der Inlandnachrichtendienst, dessen Aufgabe der Schutz des Landes vor Angriffen aus Bereichen wie Terrorismus, Spionage und Waffenhandel ist, erweitert um die Be- 86 87 88 Vgl. hierzu die die § 3 der deutschen Übersetzung des Gesetzes über die nationalen Sicherheitsdienste aus dem Jahr 1995, abrufbar unter: http://www.fas.org/irp/world/hungary/1995law.pdf (Stand: 10. September 2010). 89 Vgl. hierzu Fn. 88, § 31. 90 Vgl. hierzu Fn. 88, § 32ff. 91 Mark Phythian, The British Intelligence Services, in: Jäger, Thomas/ Daun, Anna, Geheimdienste in Europa, 1. Auflage 2009, S. 13. 92 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 337/10 Seite 17 kämpfung von Schwerkriminalität93. Der Security Service arbeitet eng mit der entsprechenden Abteilung von Scotland Yard, dem Special Branch of the Metropolitan Police, zusammen94. Er untersteht dem Innenministerium, ist diesem aber nicht zugegliedert und wird von einem Generaldirektor geleitet95. Er ist von Anbeginn als ein reiner Nachrichtendienst ohne Exekutivbefugnisse errichtet worden und ist von der Polizei getrennt96. Ihm stehen daher keine polizeilichen Befugnisse zu97. Die Government Communications Headquarters agieren als Abhör-, Verschlüsselung- und Entschlüsselungsbehörde , arbeiten eng mit dem Security Service zusammen und unterstehen dem Innenministerium98. Auch sie haben keinerlei polizeiliche Befugnisse99. 93 Martínez Soria, José (Fn. 8), S. 363. 94 Hirsch, Alexander (Fn. 2), S. 258. 95 Mark Phythian (Fn. 91) , S. 15. 96 Martínez Soria, José (Fn. 8), S. 363. 97 Hirsch, Alexander (Fn. 2), S. 258. 98 Hirsch, Alexander (Fn. 2), S. 258. 99 Hirsch, Alexander (Fn. 2), S. 258.