Entschädigung, Altersvorsorge und Altersversorgung hauptamtlicher Politiker in Deutschland - Sachstand - © 2006 Deutscher Bundestag WD 3 - 335/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Entschädigung, Altersvorsorge und Altersversorgung hauptamtlicher Politiker in Deutschland Sachstand WD 3 - 335/06 Abschluss der Arbeit: 22.09.2006 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - Zusammenfassung - Die Ausarbeitung stellt die Regelungen der Entschädigung, Aufwandsentschädigung, Altersvorsorge und –versorgung von Europaabgeordneten, Bundestagsabgeordneten, Landtagsabgeordneten und kommunalen Wahlbeamten dar. Die Entschädigung der in Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Bundestagsabgeordneten ist mit 7.009 € zurzeit noch gleich hoch. Ab 2009 erhalten die EU-Politiker einheitlich 7.000 € aus dem Haushalt der Europäischen Union und nicht mehr aus dem Haushaltsplan der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Abgeordnetenentschädigung der Landesparlamentarier differiert erheblich: von 2.280 € in Hamburg bis 9.500 € in Nordrhein-Westfalen. Die Entschädigungen sind in den Gesetzen unterschiedlich geregelt. Teilweise werden Staffelbeträge festgeschrieben, teilweise werden sie jährlich zu einem bestimmten Stichtag an die Einkommensentwicklung angepasst . Die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten richtet sich nach den jeweiligen Besoldungsverordnungen der Länder und hängt insbesondere von der Einwohnerzahl der Gemeinde oder des Kreises ab. Für die Aufwendungen, die den Abgeordneten in Ausübung ihres Mandats entstehen, bekommen sie zusätzlich eine Amtsausstattung (auch Mandatsausstattung genannt) als Aufwandsentschädigung. Diese Aufwandsentschädigung besteht aus Sachleistungen und/oder Kostenleistungen. Zu den Sachleistungen zählen in der Regel das Bereitstellen eines Büroraums, die kostenfreie Benutzung der Informations- und Kommunikationstechnik , die freie Benutzung der Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG, die Benutzung der Dienstfahrzeuge und Fahrtkostenerstattung sowie die Übernahme der Kosten für Mitarbeiter bis zu einem bestimmten Betrag. Darüber hinaus werden meist noch Kostenpauschalen gezahlt. Obwohl die Die Kosten- und Sachleistungen für alle Abgeordneten und kommunalen Wahlbeamten ähnlich sind, unterscheiden sie sich jeweils in der konkreten Ausgestaltung. Die nordrhein-westfälischen Landtagsabgeordneten sind zurzeit bundesweit die einzigen Parlamentarier, die Pflichtbeiträge zur Altervorsorge abführen. Sie zahlen von ihren Abgeordnetenbezügen 1.500 € in ein Versorgungswerk ein. Inhalt 1. Einleitung 4 2. Vergleichende Übersichten 5 3. Mitglieder des Europäischen Parlaments - Anlagen 5 4. Mitglieder des Deutschen Bundestages - Anlage 6 5. Mitglieder der Landtage - Anlagen 6 6. Kommunale Wahlbeamte - Anlagen 7 - 4 - 1. Einleitung Die Regelungen zur Entschädigung, Altersvorsorge und –versorgung befinden sich insbesondere auf europäischer Ebene und auf Länderebene im Umbruch. Im September 2005 wurde das Statut für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments verabschiedet . Damit werden in der nächsten Legislaturperiode des Europäischen Parlaments im Jahr 2009 die Gehaltsunterschiede zwischen den Parlamentariern aus den verschiedenen Mitgliedsstaaten aufgehoben und ein einheitliches Gehalt von 7.000 € monatlich gezahlt (das entspricht jeweils 38,5 % der Grundbezüge eines Richters am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften). Die Diät wird zukünftig aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert und nicht mehr aus dem Haushalten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftssteuer unterliegen. Außerdem soll keine Kostenpauschale mehr gezahlt werden und die Altersvorsorge soll vom Europäischen Parlament übernommen werden. Auf Länderebene war Nordrhein-Westfalen Vorreiter für die Änderung der Entschädigungs - und Altersvorsorgeregelung. In Schleswig-Holstein wurde am 20. Juni 2006 nach dem nordrhein-westfälischen Vorbild ebenfalls eine Reform der Abgeordnetenentschädigung und der Altersvorsorgeregelung verabschiedet, die am 1. Januar 2007 in Kraft tritt. Die Diäten werden dort zukünftig deutlich von 3.927 € auf 6.700 € erhöht. Darüber hinaus erhalten die Parlamentarier zur Finanzierung der Altersvorsorge eine zusätzliche monatliche Entschädigung in Höhe von 1.500 € wenn sie den Nachweis erbringen, dass der Betrag zur Altersvorsorge und Unterstützung des überlebenden Ehegatten verwendet wird. Steuerfreie Kostenpauschalen werden nicht mehr gezahlt. Zur Mandatsausübung erhalten sie eine Amtsausstattung, die Sachleistungen umfasst. In Baden-Württemberg gibt es ähnliche Überlegungen zur Reform der Abgeordnetenentschädigung und Altersvorsorge. Die Kommunalen Wahlbeamten sind Beamte auf Zeit. Ihre Besoldung richtet sich daher nach dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 21 BBG), der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes und den Kommunalverordnungen der jeweiligen Länder. Ihre Versorgung richtet sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz (§ 66 BeamtVG) und den jeweiligen Landesbeamtengesetzen.Eine ausführliche Darstellung der Versorgungsregelung der kommunalen Wahlbeamten in Nordrhein-Westfalen findet sich der Anlage. Nach In Kraft treten der Förderalismusreform am 1. September 2006 können die Länder die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten regeln (Art. 74 Abs. Nr. 27 GG). Bisher wurde in keinem Bundesland ein Landesgesetz zur Besoldung oder Versorgung der Landesbeamten – und damit auch der Kommunalen Wahlbeamten - verabschiedet. - 5 - Nach Art. 125a Abs. 1 GG gilt daher das als Bundesrecht erlassene Recht fort, so lange es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde. Nachstehend werden die vergleichenden Übersichten (Anhänge) und die weiteren Anlagen aufgeführt. 2. Vergleichende Übersichten Übersicht über die Entschädigung, Aufwandsentschädigung, Altersvorsorge und – versorgung von Europaabgeordneten, Bundestagsabgeordneten, Landtagsabgeordneten und kommunalen Wahlbeamten. - Anhang 1 - Übersicht über die Altersentschädigungsregelung der Landesparlamente. - Anhang 2 - Zusätzlich finden sich zum Vergleich in der Anlage Übersichten - über die Abgeordnetenentschädigung in Bund und den Ländern. - Anlage 1 - - die allgemeine Kostenpauschalen in Bund und den Ländern. - Anlage 2 - - und die Amtsausstattung der Abgeordneten im Bundestag und den Landtagen. - Anlage 3-1 3. Mitglieder des Europäischen Parlaments - Anlagen Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz –EuAbgG) vom 6. April 19979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590). - Anlage 4 - 1 Die Anlagen 1 – 3 hat das Referat „Entschädigung von Abgeordneten“ (PM 1) der Bundestagsverwaltung erstellt. Eine Gewähr für die Aktualität der Angaben kann nicht übernommen werden. - 6 - Informationen über die Leistungen für die in Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, Deutscher Bundestag – Verwaltung – Referat PM 1. - Anlage 5- Europäisches Parlament, Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (Stand: 03/2004). - Anlage 6 - Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom), Abl. L 262 vom 7. Oktober 2005. - Anlage 7 - Europa-Glossar „Statut der Abgeordneten des Europäischen Parlaments“, http://europa.eu/scadplus/glossary/mep_status_de.html [04.09.2006]. - Anlage 8 - 4. Mitglieder des Deutschen Bundestages - Anlage Informationen über die Leistungen an die Mitglieder des Deutschen Bundestages, Deutscher Bundestag – Verwaltung – Referat PM 1, http://www.bundestag.btg/ButagVerw/Abteilungen/P/M/1/Informationen.php- [September 2006]. - Anlage 9 - 5. Mitglieder der Landtage - Anlagen Übersicht über die Abgeordneten-Diäten, http://www.landtag-bw.de/abgeordnete/diaeten.asp [Stand: 20.09.2006]. - Anlage 10 - Bayerisches Gesetz und Verordnungsblatt Nr. 6/2006, S. 175 (Bekanntmachung des Präsidenten des Bayerischen Landtags vom 16. März 2006). - Anlage 11- - 7 - Baden-Württembergisches Gesetzblatt (BW GBl.) Nr. 9 vom 10. Juli 2006, S. 239 (Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg vom 29. Juni 2006). - Anlage 12 - Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - AbgG NRW vom 5. April 2005, zuletzt geändert durch Art. I Erstes ÄndG vom 15.Dezember 2005 (GV. NRW. S. 951). - Anlage 13 – Auszug aus der Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein- Westfalen - Anlage 14 - Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes vom 20. Juni 2006, Gesetz und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2006 vom 29. Juni 2006, Nr. 7, S. 128 - 134. - Anlage 15 - Presseartikel über Erhöhung der Diäten in Baden-Württemberg, Die Welt, vom 21.09.2006 - Anlage 16 - 6. Kommunale Wahlbeamte - Anlagen Beamten-Besoldungstabelle, ab 1. August 2004. - Anlage 17 – Zur Besoldung und Versorgung der kommunalen Wahlbeamten in Nordrhein- Westfalen: Kleerbaum, Klaus-Viktor/Sommer, Christof/Venherm, Carsten, Der (Ober-) Bürgermeister/Landrat in Nordrhein-Westfalen, Aufstellung – Rechtsstellung – Versorgung , Ein Leitfaden für die kommunale Praxis, KPV-Bildungswerk e.V., Kommunal- Verlag GmbH, S. 41-81 - Anlage 18 –