WD 3 - 3000 - 334/18 (1. Oktober 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird nach den Gründen für die Einführung eines Visums für religiöse Arbeiter in den Vereinigten Staaten von Amerika und nach den Besonderheiten eines solchen Visums. Die folgenden Ausführungen basieren auf Informationen, die vom Parlamentsdienst der USA bereitgestellt wurden. Durch den Immigration Act von 1990 wurde das R-1-Visum für religiöse Arbeiter in den USA eingeführt. Dieses ist ein Nichteinwanderungsvisum, es gestattet Personen anderer Nationalität, sich für einen bestimmten Zeitraum und zu einem bestimmten Zweck in den USA aufzuhalten. Vor dem Immigration Act 1990 gab es für religiöse Arbeiter kein spezifisches Visum, sie mussten eines der anderen Nichteinwanderungsvisa (B1 Geschäftsreisende, H-1B hochqualifizierte Fachkräfte , H-3 Ausbildungsmaßnahmen, L-1 interner Mitarbeitertransfer, J-1 Austauschbesucher) beantragen. Diese wurden aus verschiedenen Gründen häufig nicht bewilligt oder waren für die im religiösen Bereich Arbeitenden nicht geeignet. Die Gesetzgebung zur Schaffung einer separaten Visumsklasse für religiöse Arbeiter wurde von einer breiten Koalition verschiedener religiöser Gruppen unterstützt. Der Gesetzesvorschlag wurde von Mitgliedern des House Judiciary Committee (Justizausschuss des Abgeordnetenhauses) eingebracht und von beiden Parteien unterstützt. R-1-Visa sind für Personen gedacht, die in religiösen Berufen tätig sind. Religiöse Arbeit wird definiert als gewöhnliche Beschäftigung in einer Tätigkeit, die primär traditionell religiös ist und in der entsprechenden Konfession als solche anerkannt wird. Ein R-1-Visum gilt für einen Zeitraum bis zu 30 Monaten, eine nachträgliche Erweiterung um weitere 30 Monate ist möglich. Der Gesamtaufenthalt in den USA darf 60 Monate, also 5 Jahre, nicht überschreiten. Ehepartner sowie Kinder unter 21 Jahren können ein R-2-Visum erhalten, ihnen ist eine Beschäftigung in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht gestattet. Vor der Beantragung eines R-1-Visums beim US-Außenministerium (Department of State) muss der US-Arbeitgeber für den Beschäftigten eine Petition ausfüllen und bei der amerikanischen Staatsbürgerschafts - und Einwanderungsbehörde (U.S. Citizenship and Immigration Services) einreichen. Die Petition muss durch die Einwanderungsbehörde vor der Einreichung des Visaantrages genehmigt worden sein. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Visum für religiöse Arbeiter in den Vereinigten Staaten von Amerika Kurzinformation Visum für religiöse Arbeiter in den Vereinigten Staaten von Amerika Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Voraussetzungen für ein R-1-Visum sind: – Mitgliedschaft in einer religiösen Glaubensgemeinschaft, die als nichtprofitorientierte religiöse Organisation in den USA anerkannt und von Steuern befreit bzw. als steuerbefreite Einrichtung angesehen wird, – Angehörigkeit bei derselben Glaubensgemeinschaft wie die Organisation, für die in den USA gearbeitet werden soll, für mindestens zwei Jahre vor Antragstellung, – Tätigkeit als Pfarrer, in einer religiösen Berufung oder einer religiösen Beschäftigung, – Mindestarbeitszeit von durchschnittlich 20 Stunden in der Woche in dieser Funktion. ***