WD 3 - 3000 - 332/18 (1. Oktober 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wurde, ob die Widerspruchslösung bei Organspenden verfassungskonform wäre. Dabei handelt es sich um ein Grundsatzproblem. Unser Fachbereich hat dies behandelt in der Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 071/11 „Einführung einer verpflichtenden, rechtsverbindlichen Erklärung zur Organspendenbereitschaft – Verfassungsrechtliche Zulässigkeit“. Diese Ausarbeitung nimmt Bezug auf die Ausarbeitung „Verfassungsrechtliche Fragen bei der Einführung einer Widerspruchslösung/Erweiterten Widerspruchslösung hinsichtlich einer Organspende“ (WF III - 236/03). Beide Ausarbeitungen sind beigefügt (Anlagen 1 und 2). Nach unserer Prüfung ergibt sich heute keine andere Bewertung der Rechtslage. Das Ergebnis der Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 071/11 gilt weiterhin. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, weil für weniger intensive Grundrechtseingriffe zum Teil eine Einwilligung des Grundrechtsberechtigten erforderlich ist (z. B. für die Speicherung von Daten). Für die unterschiedliche Behandlung ist insbesondere die besondere Rechtfertigungslage ausschlaggebend: Die Organspende dient dazu, das Recht auf Leben zu schützen. Gefragt wurde ferner, ob das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz) auch Menschen erfasst, bei denen der Hirntod eingetreten ist. Die Kommentierung geht davon aus, dass spätestens mit dem Hirntod sowohl das Recht auf Leben als auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit enden.1 *** 1 Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 82. EL Januar 2018, Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Rn. 21 und 58 (Es ist naheliegend, dass der „personelle Schutzbereich beider Gewährleistungen parallel verläuft“). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Widerspruchslösung bei Organspenden