Deutscher Bundestag Wissenschaftliche Beratungsgremien bei der Bundesregierung und im Bundestag Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 327/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 2 Wissenschaftliche Beratungsgremien bei der Bundesregierung und im Bundestag Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 327/10 Abschluss der Arbeit: 8. September 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: + Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 6 2. Wissenschaftliche Beratungsgremien bei der Bundesregierung 7 2.1. Bundeskanzleramt (BKAmt) 7 2.1.1. Normenkontrollrat 7 2.1.2. Stiftung Wissenschaft und Politik 7 2.1.3. Rat für nachhaltige Entwicklung 8 2.1.4. Deutscher Ethikrat 8 2.1.5. Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex 8 2.2. Auswärtiges Amt (AA) 9 2.2.1. Arbeitskreise beim AA 9 2.2.1.1. Forum globale Fragen 9 2.2.1.2. Völkerrechtswissenschaftlicher Beirat 10 2.2.1.3. VN-politischer Beirat 10 2.2.1.4. Beirat „Zivile Krisenprävention“ 10 2.2.2. Deutsches Komitee für Katastrophenvorsorge 10 2.3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) 11 2.3.1. Sozialbeirat 11 2.3.2. Technische Ausschüsse im Arbeitsschutz 11 2.3.2.1. Ausschuss für Betriebssicherheit 12 2.3.2.2. Ausschuss für Arbeitsstätten 12 2.3.2.3. Ausschuss für Gefahrstoffe 12 2.3.2.4. Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe 12 2.3.2.5. Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte 13 2.3.3. Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen 13 2.3.4. Bundesausschuss der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge 13 2.3.5. Ärztlicher Sachverständigenrat, Sektion Versorgungsmedizin 14 2.3.6. Ärztlicher Sachverständigenrat „Berufskrankheiten“ 14 2.3.7. Hauptausschuss für Mindestarbeitsendgelte 14 2.4. Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) 15 2.4.1. Forschungsunion „Wirtschaft – Wissenschaft zu Technologieperspektiven für Zukunftsmärkte“ 15 2.4.2. Beirat für Ausbildungsförderung 15 2.4.3. Gesundheitsforschungsrat 16 2.4.4. Innovationskreis Berufliche Bildung 16 2.4.5. Innovationskreis Weiterbildung 16 2.5. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) 17 2.5.1. Wissenschaftlicher Beirat Verbraucher- und Ernährungspolitik 17 2.5.2. Wissenschaftlicher Beirat für Agrarpolitik 17 2.5.3. Beirat für Biodiversität und genetische Ressourcen 18 2.5.4. Wissenschaftlicher Beirat für Düngungsfragen 18 2.5.5. Deutsche Wissenschaftliche Kommission für Meeresforschung (Oeckl) 18 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 4 2.6. Bundesministerium der Finanzen (BMF): Wissenschaftlicher Beirat 19 2.7. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) 19 2.7.1. Bundesjugendkuratorium 19 2.7.2. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien 20 2.7.3. Stiftung Deutsch-Russischer Jugendaustausch gGmbH 20 2.7.4. Beirat für den Zivildienst 20 2.7.5. Wissenschaftlicher Beirat für Familienfragen 21 2.7.6. Bundesweite Arbeitsgruppe Frauenhandel 21 2.7.7. Bund-Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt 21 2.7.8. Ausschuss für die Bundesjugendspiele 22 2.8. Bundesministerium für Gesundheit (BMG) 22 2.8.1. Zulassungs- und Nachzulassungskommissionen für den humanmedizinischen und für den veterinärmedizinischen Bereich22 2.8.2. Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen 22 2.8.3. Nationaler AIDS-Beirat 23 2.8.4. Sachverständigenausschuss nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes 23 2.8.5. Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut 24 2.8.6. Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut 24 2.8.7. Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung 25 2.8.8. Arzneibuchkommissionen 25 2.8.9. Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche 26 2.8.10. Sachverständigen-Ausschüsse Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht 26 2.8.11. Wissenschaftlicher Beirat der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 27 2.8.12. Ständiger Koordinierungsausschuss 27 2.8.13. Gemeinsamer wissenschaftlicher Beirat im Bundesministerium für Gesundheit 27 2.9. Bundesministerium des Innern (BMI) 28 2.9.1. Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe 28 2.9.2. Beschussrat 28 2.9.3. Beirat für schießsportliche Fragen 29 2.9.4. Strategischer Beirat für den Zivil- und Katastrophenschutz 29 2.9.5. Kommission zum Schutz der Zivilbevölkerung 30 2.9.6. Beirat bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung 30 2.9.7. Beratender Ausschuss für Fragen der dänischen Minderheit 30 2.9.8. Beratender Ausschuss für Fragen des sorbischen Volkes 31 2.9.9. Beratende Ausschüsse für Fragen der niederdeutschen Sprachgruppe und der friesischen Volksgruppe 31 2.9.10. Beirat für Spätaussiedlerfragen 31 2.9.11. Beirat jüdische Zuwanderung 32 2.9.12. Beirat bei dem Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes nach § 11 Versorgungsrücklagegesetz“ 32 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 5 2.9.13. Beirat Verwaltungsverfahrensrecht beim Bundesministerium des Innern 32 2.10. Bundesministerium der Justiz (BMJ): Bundesstelle zur Verhütung von Folter 33 2.11. Bundesministerium für Umwelt (BMU) 33 2.11.1. Sachverständigenrat für Umweltfragen 33 2.11.2. Wissenschaftlicher Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen 34 2.11.3. Strahlenschutzkommission 34 2.11.4. Reaktorsicherheitskommission 35 2.11.5. Kommission für Anlagensicherheit 35 2.11.6. Umweltgutachterausschuss 36 2.12. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) 36 2.12.1. Wissenschaftlicher Beirat 36 2.12.2. Beirat für Raumordnung 37 2.12.3. Beirat Radverkehr 37 2.12.4. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 37 2.13. Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) 38 2.13.1. Beirat für Fragen der Inneren Führung 38 2.13.2. Beirat für die Bundesakademie für Sicherheitspolitik 38 2.13.3. Beirat für das Militärgeschichtliche Forschungsamt und die Museen 38 2.13.4. Wehrmedizinischer Beirat 39 2.13.5. Tierschutzkommission beim Bundesministerium der Verteidigung 39 2.13.6. Rüstungswirtschaftlicher Arbeitskreis 39 2.13.7. Ausschuss für Marinehydrodynamik 39 2.13.8. Ausschuss zur Minderung von Geräuschen auf Schiffen der Bundeswehr 40 2.13.9. Arbeitskreis Wehrdienst und Berufswelt 40 2.14. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) 40 2.14.1. Akkreditierungsbeirat 40 2.14.2. Außenwirtschaftsbeirat 41 2.14.3. Mittelstandsbeirat 41 2.14.4. Monopolkommission 41 2.14.5. Tourismusbeirat 42 2.14.6. Wissenschaftlicher Beirat 42 2.15. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ): Wissenschaftlicher Beirat 43 2.16. Beratungsgremien ohne Ressortzuordnung 43 2.16.1. Beratende Kommission mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischen Besitz 43 2.16.2. Wissenschaftsrat 43 3. Wissenschaftliche Beratungsgremien beim Bundestag 44 4. Zusammenfassung 44 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 6 1. Einleitung Die Akteurslandschaft wissenschaftlicher Politikberatung in Deutschland ist vielfältig. Die Zahl der Beratungsgremien, Kommissionen, Think Tanks und kommerziellen Politikberatungsinstitutionen steigt stetig an, die Zahlen der vorhandenen Gremien variieren in der wissenschaftlichen Literatur stark. So sprechen einige Autoren von ca. 67 Beratungsgremien1 der Bundesregierung , andere von 123 Gremien2 oder sogar von 300 Gremien.3 Auch die Frage, welche Gremien und Institutionen wissenschaftliche Politikberatung ausüben, wird nicht einheitlich beantwortet . Nach einer Auffassung fallen hierunter Ressortforschungseinrichtungen des Bundes, Sachverständigenräte und Beiräte einzelner Ministerien, ad hoc eingesetzte Expertenkommissionen , Universitäten und andere staatliche Forschungseinrichtungen sowie Think Tanks und Stiftungen.4 Ein anderer Autor gruppiert die verschiedenen Gremien nach Art ihrer Institutionalisierung und erstellt drei Gruppen von Beratungsformen: Institutionalisierte Formen externer Beratung (Ressorteigene Beiräte, Regierungskommissionen), institutionalisierte Formen interner Beratung (Ressortforschung, Bundesbeauftragte) und nicht formalisierte Beratungsformen (Ad-hoc Gremien, Ad hoc-Beratungsaufträge, Denkfabriken und regierungsexterne Kommissionen , Individualberatung).5 Gegenstand dieser Ausarbeitung sind zum einen die wissenschaftlichen Beratungsgremien, die regelmäßig die Bundesregierung beraten. Diese werden kurz vorgestellt und ihre Arbeitsweise beschrieben. Der Übersichtlichkeit halber sind sie nach der Zugehörigkeit zu den verschiedenen Bundesressorts aufgeteilt, bzw. wenn eine Zuordnung nicht möglich war, separat aufgeführt . Da nicht alle Bundesministerien eine eigene Übersicht über ihre Beratungsgremien erstellt haben, war wichtigste Quelle der Zusammenstellung eine Auskunft der Bundesregierung vom Januar 2007,6 deren Aktualität jeweils im Einzelfall überprüft wurde. Das Fehlen einer genauen Übersicht über die Anzahl der Gremien wird auf unsystematische Errichtung durch Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlichen Organisationsakt zurückgeführt.7 Desweiteren werden auch die Beratungsgremien vorgestellt, die im oder für den Bundestag tätig sind. Die Untersuchung hat für den Bundesrat und das Bundespräsidialamt keine Erkenntnisse über Beratungsgremien ergeben. Nicht betrachtet werden die Ressortforschungseinrichtungen des Bundes, Universitäten oder staatliche Forschungseinrichtungen sowie Think Tanks und Stiftungen, mit Ausnahme der von der Bundesregierung mitfinanzierten Stiftung Wissenschaft und Politik. 1 Weingart/Lentsch, Wissen - Beraten - Entscheiden, Form und Funktion wissenschaftlicher Politikberatung in Deutschland, 2006, S. 290f. 2 Murswieck, in: Bröchler/Schützeichel (Hrsg.), Politikberatung, 1. Aufl. 2008, S. 371. 3 Hustedt/Veit/Fleischer, Wissen ist Macht? Wissenschaftliche Politikberatung, APuZ 2010, S. 15. 4 Hustedt/Veit/Fleischer (Fn. 3), S. 18. 5 Murswieck (Fn. 2), S. 369 (370). 6 Schriftliche Fragen mit den in der Zeit vom 8. bis 19. Januar 2007 eingegangenen Antworten der Bundesregierung vom 19. Januar 2007, BT-Drs. 16/4102. Für den Bereich des BMI siehe BT-Drs. 16/3769, für den Bereich des BMAS siehe BT-Drs. 16/3074. 7 Murswieck (Fn. 2), S. 369 (372). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 7 2. Wissenschaftliche Beratungsgremien bei der Bundesregierung 2.1. Bundeskanzleramt (BKAmt) 2.1.1. Normenkontrollrat Der Normenkontrollrat wurde mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Einrichtung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKR-Gesetz) vom 14. August 20068 eingerichtet. Als unabhängiges Beratungs- und Kontrollorgan hat der NKR die Aufgabe, die Bundesregierung dabei zu unterstützen , die durch Gesetze verursachten Bürokratiekosten zu reduzieren.9 Zur Erfüllung dieser Aufgabe tagt der NKR in der Regel wöchentlich. Bei neuen Gesetzesvorhaben wird der NKR wie ein Ressort beteiligt. Die Bundesministerien sind deshalb verpflichtet, dem NKR alle Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen sowie nachrangiger Verwaltungsvorschriften zur Prüfung vorzulegen. Zur Prüfung der Regelungsentwürfe werden im NKR Berichterstatter für die einzelnen Ministerien bestimmt. Die Berichterstatter bereiten eine Beschlussvorlage zu jedem neuen Gesetzesvorhaben vor. Im Anschluss erfolgt eine Befassung im Plenum des NKR mit anschließender Verabschiedung einer formelle Stellungnahme. Diese wird nicht nur dem für das Gesetzgebungsvorhaben federführenden Ministerium zugeleitet, sie wird auch als Anlage des Gesetzentwurfs dem Bundeskabinett vorgelegt. Zuletzt wird sie zusammen mit dem Kabinettbeschluss dem Parlament übermittelt.10 Auf Vorschlag der Bundeskanzlerin hat der Bundespräsident acht Mitglieder in den NKR berufen , deren Amtszeit fünf Jahre beträgt. Eine erneute Berufung ist möglich. Der Rat setzt sich aus Vertretern der Wirtschaft, Politik, Wissenschaft, Justiz und Verwaltung zusammen. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. 2.1.2. Stiftung Wissenschaft und Politik Das Deutsche Institut für Internationale Politik und Sicherheit der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) ist eine unabhängige wissenschaftliche Einrichtung, die den Bundestag und die Bundesregierung in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik berät.11 Das Institut wird seit 1956 aus Bundesmitteln finanziert, erhält aber auch Drittmittel von deutschen und ausländischen Forschungsförderungseinrichtungen . Der Stiftungsrat ist das oberste Aufsichts- und Entscheidungsorgan der SWP. Neben Vertretern der Bundestagsfraktionen und verschiedener Bundesministerien gehören ihm Vertreter aus Wissenschaft , Wirtschaft und öffentlichem Leben an. Er bestellt die Leitung des Instituts, billigt den Orientierungsrahmen der Forschungsarbeit und garantiert deren Unabhängigkeit. 8 BGBl. I S. 1866. 9 Aufgabenbeschreibung auf der Internetseite des NKR, abrufbar unter: http://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/DE/Aufgaben/Bestandreduzieren/bestand-reduzieren.html (Stand: 25. August 2010). 10 Vgl. Arbeitsweise des Rates dargestellt auf der Internetseite des NKR, abrufbar unter: http://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/DE/NationalerNormenkontrollrat/Arbeitsweise/arbeitsweise.html (Stand: 23.August 2010). 11 Aufgabenbeschreibung auf der Internetseite der SWP, abrufbar unter: http://www.swp-berlin.org/other/aufgaben.php (Stand: 23.August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 8 Der Forschungsbeirat berät das Institut in fachlichen und fächerübergreifenden Fragen des wissenschaftlichen Arbeitsprogramms. Derzeit sind über 130 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Deutschen Institut für Internationale Politik und Sicherheit der SWP tätig.12 2.1.3. Rat für nachhaltige Entwicklung Im Jahr 2001 hat die damalige Bunderegierung den Rat für Nachhaltige Entwicklung berufen. Der Rat soll die Regierung in ihrer Nachhaltigkeitspolitik beraten und mit Vorschlägen zu Zielen und Indikatoren zur Fortentwicklung der Nachhaltigkeitsstrategie beitragen, zudem Projekte zur Umsetzung dieser Strategie vorschlagen. Hierzu äußert sich der Rat in Stellungnahmen zu aktuellen politischen Themen und gibt konkrete Handlungsempfehlungen im Bereich der Nachhaltigkeit an die Bundesregierung. Darüberhinaus veranstaltet er einmal jährlich eine Nachhaltigkeitskonferenz mit Beiträgen von Politikern und Nachhaltigkeitsexperten.13 Der Rat besteht derzeit aus 13 Personen aus unterschiedlichen Bereichen des öffentlichen Lebens. 2.1.4. Deutscher Ethikrat Grundlage für die Tätigkeit des Deutsche Ethikrates ist das am 1. August 2007 in Kraft getretene Ethikratgesetz.14 Aus dem Ethikratgesetz ergeben sich die Aufgaben und Arbeitsweisen des Rates. Der Deutsche Ethikrat verfolgt die ethischen, gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen, medizinischen und rechtlichen Fragen sowie die voraussichtlichen Folgen für Individuum und Gesellschaft , die sich im Zusammenhang mit der Forschung und den Entwicklungen insbesondere auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften und ihrer Anwendung auf den Menschen ergeben. Dem Ethikrat gehören 26 Mitglieder an, die naturwissenschaftliche, medizinische, theologische, philosophische, soziale, rechtliche, ökologische und ökonomische Belange in besonderer Weise repräsentieren. Die Mitglieder werden zur Hälfte von Bundesregierung und Bundestag vorgeschlagen und vom Bundestagspräsidenten auf vier Jahre berufen. Die Mitglieder treten in der Regel monatlich in Berlin zu Sitzungen zusammen. Der Deutsche Ethikrat erarbeitet seine Stellungnahmen auf Grund eigenen Entschlusses, im Auftrag des Bundestags oder im Auftrag der Bundesregierung. Er leitet diese Stellungnahmen dem Bundestag und der Bundesregierung vor der Veröffentlichung zur Kenntnis zu. Der Rat erstattet dem Bundestag und der Bundesregierung einmal jährlich Bericht über seine Aktivitäten und den Stand der gesellschaftlichen Debatte. 2.1.5. Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Mit der von der damaligen Bundesministerin für Justiz im September 2001 eingesetzten Regierungskommission wurde am 26. Februar 2002 der Deutsche Corporate Governance Kodex begründet . Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex, den die Regierungskommission jährlich erarbeitet, sollen die in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und -überwachung 12 Vgl. Informationsblatt der SWP, abrufbar unter: http://www.swp-berlin.org/common/get_document.php?asset_id=2482 (Stand: 23.August 2010). 13 Vgl. Internetauftritt des Rates: http://www.nachhaltigkeitsrat.de/der-rat/fact-sheet/?size=xnbmgdzkhcrt (Stand: 23.August 2010). 14 BGBl. I S. 1385. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 9 für nationale wie internationale Investoren transparent gemacht werden, um das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu stärken.15 Zu diesem Zweck gibt die Regierungskommission jährlich unverbindliche Empfehlungen an die Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen in Deutschland. Diese haben sich seit der Einfügung der sog. Entsprechenserklärung gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG)16 verbindlich darüber zu äußern und zu begründen, inwieweit sie den Empfehlungen folgen.17 Die Kommission besteht derzeit aus 12 Mitgliedern. 2.2. Auswärtiges Amt (AA) 2.2.1. Arbeitskreise beim AA Beim AA bestehen Arbeitskreise, in denen die Mitarbeiter des Ministeriums sich mit Fachexperten austauschen. Diese Arbeitskreise existieren zum Teil seit Jahrzehnten und sind häufig durchgehend mit denselben Mitgliedern besetzt. Sie bilden den Kern der Kooperation zwischen AA und externen Experten.18 Die Arbeit dieser Gremien ist weitgehend intransparent, ihre Anzahl und Themenbereiche variieren.19 Unmittelbar als Arbeitskreise existieren derzeit der Arbeitskreis Friedens- und Konfliktforschung, der Arbeitskreis „Dritte-Welt-Politik“ und der Arbeitskreis für Ost-West-Fragen. Zu den Arbeitskreisen des AA zählen auch das Forum globale Frage, der Völkerrechtswissenschaftliche Beirat, der VN-politische Beirat und der Beirat „Zivile Krisenprävention “, diese werden im Folgenden näher beschrieben. 2.2.1.1. Forum globale Fragen Das Forum globale Fragen ist ein öffentlich tagender Gesprächskreis zu den wirtschaftlichen und politischen Folgen der Globalisierung. Bei den eingeladenen Referenten handelt es sich größtenteils um Wissenschaftler, mit ihnen soll versucht werden eine hohe Bandbreite von Fachexpertise einzubinden.20 Die Themen der Forumsveranstaltungen werden entweder von Organisationen der Zivilgesellschaft oder vom AA vorgeschlagen und richten sich nach dem beiderseitigen Diskussionsbedarf .21 15 Vgl. hierzu den Internetauftritt der Kommission, abrufbar unter: http://www.corporate-governance-code.de/index.html (Stand: 23. August 2010). 16 Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509). 17 Aktueller Kodex vom 26. Mai 2010, abrufbar unter: http://www.corporate-governance-code.de/ger/kodex/index.html (Stand: 23. August 2010). 18 Bürger, Das Auswärtige Amt auf dem Weg zu einer neuen Beratungskultur? Der Dialog zwischen externem Fachwissen und Politik im Feld der Außenpolitik, Handbuch Politikberatung, 2006, Teil III, S. 509 (517). 19 Bürger (Fn. 18), S. 509 (517). 20 Bürger (Fn. 18), S. 509 (518). 21 Vgl. Internetseite des Forums globale Fragen, abrufbar unter: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aussenpolitik/ForumGF/Uebersicht,navCtx=21914.html (Stand: 23. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 10 2.2.1.2. Völkerrechtswissenschaftlicher Beirat Der Völkerrechtswissenschaftliche Beirat berät das AA in völkerrechtlichen Fragen. Seine Einrichtung beruht auf einem Organisationserlass des Ministeriums. Der Beirat setzt sich aus Experten im Bereich des Völkerrechts zusammen. Er hat derzeit sieben Mitglieder.22 2.2.1.3. VN-politischer Beirat Der VN-politische Beirat berät das AA auf dem Gebiet der Vereinten Nationen zu politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten. Dies geschieht durch Austausch fachlicher Erkenntnisse und Erfahrungen zwischen Wissenschaft und Praxis. Die Errichtung des Beirates gründet auf einen Organisationserlass des Ministeriums. Die Berufung seiner Mitglieder erfolgt durch das AA. Derzeit hat der Beirat acht Mitglieder.23 2.2.1.4. Beirat „Zivile Krisenprävention“ Der Beirat „Zivile Krisenprävention“ hat sich auf der Grundlage des Aktionsplanes „Zivile Krisenprävention , Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung“24 konstituiert. Der Beirat soll die Einbeziehung relevanter nichtstaatlicher Akteure im Bereich der zivilen Krisenprävention sicherstellen . Seine Mitglieder kommen aus der Wissenschaft, der Sicherheitspolitik und Politikberatung , der Entwicklungspolitik, dem Bereich Menschenrechte und humanitäre Fragen, der Umweltpolitik, den Kirchen, der Wirtschaft und den Politische Stiftungen oder sind Persönlichkeiten mit besonderer krisenpräventiver Expertise.25 Derzeit besteht der Beirat aus 19 Mitgliedern, die die inhaltlichen Schwerpunkte des Aktionsplans so repräsentativ wie möglich abbilden. 2.2.2. Deutsches Komitee für Katastrophenvorsorge Das Deutsche Komitee Katastrophenvorsorge e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck es ist, auf eine nachhaltige Katastrophenvorsorge auf nationaler Ebene und im internationalen Verbund hinzuwirken. Nach seiner Satzung26 setzt sich das Komitee für eine integrierte Katastrophenvorsorge , die die Aktivitäten verschiedener Institutionen in Wissenschaft und Praxis miteinander verknüpft, für Innovationsförderung und Wissenstransfer, für den gesellschaftlichen Dialog und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie für die Stärkung lokaler Katastrophenschutzstrukturen und der Selbsthilfefähigkeit der Bürger ein. Das Komitee berät die Bundesregierung und die Landesregierungen, internationale, nationale, staatliche und nichtstaatliche Organisationen aus dem Bereich der Katastrophenvorsorge. 22 Unterrichtung durch die Bundesregierung, Vierter Bericht der Bundesregierung über den Anteil von Frauen in wesentlichen Gremien im Einflussbereich des Bundes (Vierter Gremienbericht) vom 16. Februar 2007, BT-Drs. 16/4385, S. 29. 23 Vgl. Vierter Gremienbericht (Fn. 22), S. 29. 24 Aktionsplan „Zivile Krisenprävention, Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung“, vom 12. Mai 2004, abrufbar unter: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aussenpolitik/Themen/Krisenpraevention/Downloads/ Aktionsplan-De.pdf (Stand 23. August 2010). 25 Vgl. Internetseite des AA zur Krisenprävention, abrufbar unter: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/ Aussenpolitik/Themen/Krisenpraevention/NationaleStrukturen.html (Stand: 23. August 2010). 26 Satzung des Deutschen Komitees Katastrophenvorsorge e.V., abrufbar unter: http://www.dkkv.org/DE/about/default.asp?h=8 (Stand: 23. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 11 Derzeit bestehen zwei Beiräte, der wissenschaftliche Beirat und der operativer Beirat. Beide Beiräte bestehen aus Fachleuten wissenschaftlicher und operativer Einrichtungen im Bereich der Katastrophenvorsorge. Ihre Aufgabe ist es, den Vorstand im Rahmen des Vereinszweckes in wissenschaftlichen und operativen Fragen zu beraten, auf eine Koordinierung und Vernetzung der Katastrophenvorsorge in Wissenschaft und Praxis hinzuwirken sowie einschlägige Programme und Projekte in Abstimmung mit dem Vorstand in die Wege zu leiten, zu bearbeiten und zu begleiten .27 2.3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) 2.3.1. Sozialbeirat Der Sozialbeirat existiert seit 1958. Seine rechtliche Grundlage sind die §§ 154, 155 und 156 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)28. Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, in einem Gutachten zum jährlichen Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung Stellung zu nehmen. Das Gutachten wird gemeinsam mit dem Rentenversicherungsbericht dem Bundesrat und dem Bundestag bis Ende November eines jeden Jahres zugeleitet. Bei gegebenem Anlass werden Sondergutachten zu speziellen rentenrelevanten Themen veröffentlicht.29 Der Beirat besteht aus insgesamt 12 Mitgliedern, die sich aus je vier Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern , drei Wissenschaftlern und einem Vertreter der Deutschen Bundesbank zusammensetzen . Die Mitglieder werden auf Vorschlag der jeweils vertretenen Körperschaften, die Wissenschaftler auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Hochschulrektorenkonferenz von der Bundesregierung für vier Jahre berufen. Der Sozialbeirat tagt zumeist sechs mal jährlich. An den Sitzungen nehmen neben den Mitgliedern des Beirates auch Vertreter einzelner Bundesministerien als Beobachter teil. 2.3.2. Technische Ausschüsse im Arbeitsschutz Das BMAS wird durch insgesamt fünf technische Ausschüsse im Arbeitsschutz beraten. Die Ausschüsse erarbeiten technische Regeln, die jeweils im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht und durch Broschüren des BMAS und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) verbreitet werden.30 Die Ausschüsse tagen in regelmäßigen Abständen. Die Mitglieder der technischen Ausschüsse setzen sich überwiegend aus Vertretern aus dem Kreis der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Gewerkschaften, von Fachbehörden der Länder, der Hochschulen und Wissenschaft und weiteren fachspezifischen Stellen zusammen und werden auf Vorschlag durch das BMAS berufen. 27 Vgl. die Internetseite des Komitees, abrufbar unter: http://www.dkkv.org/ (Stand: 23. August 2010). 28 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983). 29 Vgl. Internetauftritt des Sozialbeirates, abrufbar unter: http://www.sozialbeirat.de/ (Stand: 23. August 2010). 30 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Politikberatung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, vom 23. November 2010, BT-Drs. 16/3550, S. 5. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 12 2.3.2.1. Ausschuss für Betriebssicherheit Der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) berät das BMAS in Fragen des Arbeitsschutzes bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Die gesetzliche Grundlage ist § 24 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)31. Seine Aufgabe ist die Konkretisierung der in der BetrSichV gestellten Anforderungen. Unterausschüsse werden gebildet für Aufgabengebiete, die über längere Zeit von Bedeutung sind. Der ABS hat derzeit 21 sachverständige Mitglieder und tagt bei Bedarf, in der Regel zweimal im Jahr. Sie werden besetzt durch entsprechende Fachleute aus dem ABS und durch externe Sachverständige .32 2.3.2.2. Ausschuss für Arbeitsstätten Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) berät das BMAS in Fragen des Arbeitsschutzes beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Die gesetzliche Grundlage des ASTA ist § 7 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)33. Seine wichtigste Aufgabe ist die Konkretisierung der in der ArbStättV gestellten Anforderungen. Der Ausschuss tagt in der Regel zweimal im Jahr und hat derzeit 15 sachverständige Mitglieder.34 2.3.2.3. Ausschuss für Gefahrstoffe Die Aufgaben des Ausschusses für Gefahrstoffe liegen vor allem in der Konkretisierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 35 und im Erstellen von Hilfen für die Praxis in Form von Technischen Regeln und in der Beratung des BMAS. Diese und weitere Aufgaben ergeben sich aus § 21 Abs. 3 GefStoffV. Nach der Geschäftsordnung36 des Ausschusses besteht dieser aus maximal 21 Mitgliedern. 2.3.2.4. Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) berät das BMAS in Fragen des Arbeitsschutzes bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 17 der Biostoffverordnung (BioStoffV)37. Seine wichtigste Aufgabe ist die Konkretisierung der in der 31 Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768). 32 Vgl. Darstellung des ABS auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, abrufbar unter: http://www.baua.de/cln_135/sid_3AE4B822CE2A0145328FAB40D6647185/de/Themen-von-A-Z/Anlagenund -Betriebssicherheit/ABS/Ueber-den-ABS/Struktur%20und%20Arbeitsweise.html (Stand: 23. August 2010). 33 Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960). 34 Vgl. Darstellung des ASTA auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, abrufbar unter: http://www.baua.de/cln_135/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASTA/Struktur.html (Stand: 23. August 2010). 35 Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768). 36 Geschäftsordnung für den Ausschuss für Gefahrstoffe vom 30. Juni 2009, abrufbar unter: http://www.baua.de/cae/servlet/contentblob/666738/publicationFile/49777/Geschaeftsordnung.pdf (Stand: 23. August 2010). 37 Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 13 Biostoffverordnung gestellten Anforderungen.38 Er wird in Abständen von vier Jahren neu berufen . Der ABAS hat derzeit 17 sachverständige Mitglieder. Der Ausschuss tagt in der Regel zweimal im Jahr. 2.3.2.5. Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte Die Einrichtung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV) beruht auf § 13 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräteund Produktsicherheitsgesetz - GPSG)39. Der Ausschuss berät das BMAS hinsichtlich der Durchführung des GPSG. Er tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr. Das BMAS beruft die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter im Einvernehmen mit dem BMELV. Die Zahl der Mitglieder darf 21 nicht überschreiten.40 2.3.3. Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen Rechtliche Grundlage des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen ist § 64 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)41. Danach unterstützt und berät der Beirat das BMAS in Fragen der Teilhabe behinderter Menschen und bei Aufgaben der Koordinierung. Ferner wirkt er mit bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungen und bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds. Entscheidungen über die Vergabe dieser Mittel trifft das BMAS aufgrund von Vorschlägen des Beirats. Gemäß § 64 Abs. 2 SGB IX besteht der Beirat aus 48 Mitgliedern, diese setzen sich zusammen aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, der Behindertenorganisationen, der Länder, der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften, der Integrationsämter, der Bundesagentur für Arbeit, der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherungen, der Sozialhilfeträger, der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Einrichtungen zur beruflichen und medizinischen Rehabilitation sowie der Ärzteschaft. 2.3.4. Bundesausschuss der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge Der Bundesausschuss der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge berät das BMAS in allen grundsätzlichen Fragen der Kriegsopferfürsorge und gibt Empfehlungen zum Verfahren hinsichtlich ausgewählter Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Der Ausschuss setzt sich aus 19 Mitgliedern zusammen, davon acht Vertreter der Hauptfürsorgestellen der Länder, acht 38 Internetauftritt des ABAS: http://www.baua.de/cln_135/de/Themen-von-A-Z/Biologische- Arbeitsstoffe/ABAS/ueber-den-ABAS/Arbeitsweise.html (Stand: 23. August 2010). 39 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970). 40 Geschäftsordnung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte, Fassung vom 30 Mai 2006, abrufbar unter: http://www.baua.de/cae/servlet/contentblob/668962/publicationFile/55956/Geschaeftsordnung-AtAV.pdf (Stand: 23. August 2010). 41 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 14 Vertreter von Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenvereinigungen und drei auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge erfahrene Personen.42 2.3.5. Ärztlicher Sachverständigenrat, Sektion Versorgungsmedizin Der Ärztliche Sachverständigenrat, Sektion Versorgungsmedizin berät das BMAS in versorgungsmedizinischen Fragen des Schwerbehindertenrechts und des Sozialen Entschädigungsrechts . Insbesondere wirkt er durch begutachtungsrelevante Beschlüsse an der Aktualisierung und Fortentwicklung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und dem Schwerbehindertenrecht mit.43 Der Sachverständigenrat ist mit 18 Mitgliedern besetzt. Diese sind leitende Ärzte der Versorgungsverwaltungen der Länder sowie ein ärztlicher Vertreter aus dem Bereich der Bundeswehr.44 2.3.6. Ärztlicher Sachverständigenrat „Berufskrankheiten“ Der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim BMAS berät das Ministerium bei der Entscheidungsfindung in medizinisch-wissenschaftlichen Fragen des Berufskrankheitenrechts. Aufgaben des Beirats sind die Sichtung und Bewertung des wissenschaftlichen Erkenntnisstands im Hinblick auf die Aktualisierung bestehender oder die Bezeichnung neuer Berufskrankheiten in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)45.46 Dem Sachverständigenrat gehören 12 ordentliche Mitglieder an. Es handelt sich dabei um acht Hochschullehrer, zwei staatliche Gewerbeärzte und zwei leitende Werksärzte.47 Beschließt der Sachverständigenbeirat Empfehlungen zur Aufnahme neuer Erkrankungen in die BKV, werden diese im Bundesarbeitsblatt durch das BMAS veröffentlicht. 2.3.7. Hauptausschuss für Mindestarbeitsendgelte Der Hauptausschuss für Mindestarbeitsentgelte wird durch das BMAS aufgrund des § 2 Abs. 1 Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (MiArbG)48 errichtet. Der Hauptausschuss prüft, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und Mindestlöhne festgesetzt werden müssen. Die Bundesregierung, die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Landesregierungen können dem Hauptausschuss dazu Vorschläge unterbreiten . Für Wirtschaftszweige, in denen Mindestlöhne geschaffen werden sollen, wird ein Fachausschuss errichtet, der dann die konkrete Höhe der Mindestlöhne festlegt. Die vom Fachausschuss beschlossenen Mindestlöhne werden von der Bundesregierung durch Rechtsverord- 42 Vgl. BT-Drs. 16/3550 (Fn. 30), S. 4. 43 Vgl. BT-Drs. 16/3550 (Fn. 30), S. 3. 44 Vgl. BT-Drs. 16/3550 (Fn. 30), S. 5. 45 Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273). 46 Vgl. BT-Drs. 16/3550 (Fn. 30), S. 3. 47 Vgl. BT-Drs. 16/3550 (Fn. 30), S. 5. 48 Mindestarbeitsbedingungengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 15 nung für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesem Wirtschaftszweig rechtsverbindlich gemacht .49 Die Bundesregierung beruft den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder und deren Stellvertreter auf Vorschlag des BMAS sowie je zwei Mitglieder und deren Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für die Dauer von drei Jahren.50 Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich, sie unterliegen keinen Weisungen. 2.4. Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) 2.4.1. Forschungsunion „Wirtschaft – Wissenschaft zu Technologieperspektiven für Zukunftsmärkte “ Die Forschungsunion ist ein unabhängiges innovationspolitisches Beratungsgremium des BMBF zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Hightech-Strategie für Deutschland. Mit der Hightech -Strategie soll die Forschungsunion seit 2006 eine übergreifende nationale Strategie verfolgen , die politikfeld- und themenübergreifend Forschungs- und Innovationsaktivitäten über alle Ressorts hinweg bündelt. Das Gremium besteht derzeit aus 23 Mitgliedern, diese sind Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft . Das Gremium spricht einmal pro Jahr nach dem Abschluss von in Berlin stattfindenden Arbeitssitzungen Empfehlungen aus, mit denen es Forschungs- und Handlungsbedarf formuliert und benennt.51 2.4.2. Beirat für Ausbildungsförderung Grundlage für die Tätigkeit des Beirates für Ausbildungsförderung ist § 44 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)52 wonach das BMBF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bildet.53 Aufgabe des Beirats ist es, das Bundesministerium bei der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, bei der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und bei der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen durch gutachterliche Stellungnahmen zu beraten . Dabei bestimmen der Beirat und das BMBF miteinander den Gegenstand, Ort und Zeit der Beratungen. Der Beirat besteht aus Vertretern der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesagentur für Arbeit, der 49 Pressemitteilung des BMAS zur Besetzung des Ausschusses vom 19. August 2009, abrufbar unter: http://www.bmas.de/portal/34880/2009__08__19__mitglieder__des__hauptausschusses__fuer__mindestarbeitsent gelte.html (Stand: 25. August 2010). 50 Mitgliederliste, abrufbar unter: http://www.bmas.de/portal/37768/property=pdf/2009__09__15__mitglieder__hauptausschuss__mindestarbeitsent gelte.pdf (Stand: 25. August 2010). 51 Vgl. die Internetseite der Forschungsunion, abrufbar unter: http://www.forschungsunion.de/index.html (Stand: 23. August 2010). 52 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846). 53 Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung vom 11. November 1971, BGBl. I S. 1801. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 16 Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts - oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer. Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind an Weisungen nicht gebunden. Sie treten in unregelmäßigen Abständen in Berlin zu Sitzungen zusammen. 2.4.3. Gesundheitsforschungsrat Der Gesundheitsforschungsrat wurde 1990 im Rahmen des Programms „Forschung und Entwicklung im Dienste der Gesundheit“ eingerichtet. Aufgabe des Rates ist die Beratung des BMBF in übergreifenden Fragen der Gesundheitsforschung und bei der Gestaltung des Gesundheitsforschungsprogramms in Form von Empfehlungen zu übergreifenden Themen der Gesundheitsforschung . Er wird dabei unterstützt durch einen wissenschaftlichen Ausschuss, einen medizintechnischen Ausschuss sowie einen Ausschuss der nicht universitären Forschungseinrichtungen in der Gesundheitsforschung (ANF).54 Dem Gesundheitsforschungsrat gehören im Wesentlichen Vertreter der großen Forschungs- und Forschungsförderorganisationen aus dem In- und Ausland an. Die derzeit 21 Mitglieder werden durch das BMBF auf Vorschlag der verschiedenen Forschungs- und Forschungsförderorganisationen berufen. Diese Berufung gilt für drei Jahre, eine einmalige Wiederberufung ist möglich. 2.4.4. Innovationskreis Berufliche Bildung Der Innovationskreis berufliche Bildung existiert seit 2006. Ziel des Innovationskreises ist es, die zentralen Herausforderungen für Innovation im deutschen Berufsbildungssystem zu identifizieren und konkrete Handlungsoptionen zur strukturellen Verbesserung der beruflichen Bildung zu erarbeiten. Zu diesem Zweck formuliert er in unregelmäßigen Abständen Leitlinien für die Reform der beruflichen Bildung in Form von Handlungsempfehlungen, die dem Bundeskabinett übergeben werden.55 Mitglieder sind Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die aufgrund ihrer besonderen Kompetenz in der beruflichen Bildung und als Repräsentanten ihrer jeweiligen Institutionen berufen werden. Beteiligt an den Diskussions- und Arbeitsprozessen sind Vertreter der Länder, der Wirtschaftsverbände , der Gewerkschaften, Unternehmerpersönlichkeiten sowie Vertreter innovativer Berufsbildungspraxis. 2.4.5. Innovationskreis Weiterbildung Der Innovationskreis Weiterbildung erarbeitet mit Hilfe von Arbeitskreisen zu unterschiedlichen Themenschwerpunkten im Bereich der Zukunft der Weiterbildung und dem Lernen im Lebenslauf Empfehlungen. Diese werden mit dem Innovationskreis zur beruflichen Bildung beraten, um 54 Geschäftsordnung des Gesundheitsforschungsrat vom März 2009, abrufbar unter: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/GFR-Geschaeftsordnung_03-09.pdf sowie den Internetauftritt, abrufbar unter: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/1160.php (Stand: 23. August 2010). 55 Vgl. Internetauftritt des Innovationskreises, abrufbar unter: http://www.bmbf.de/de/6190.php (Stand: 23. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 17 optimale Ergebnisse zu erzielen. Die Empfehlungen werden im Rahmen von Fachkongressen vorgestellt . 56 Dem Innovationskreis gehören neunzehn Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Praxis sowie Vertreter der Sozialpartner und der Kultusministerkonferenz der Länder an, die durch das BMBF berufen werden. 2.5. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) 2.5.1. Wissenschaftlicher Beirat Verbraucher- und Ernährungspolitik Der Wissenschaftliche Beirat Verbraucher- und Ernährungspolitik ist ein unabhängiges und ehrenamtlich arbeitendes Gremium. Der Beirat überprüft die Ziele und Grundsätze der Verbraucherpolitik , entwickelt verbraucherpolitische Instrumente weiter und erfasst Verbraucherinteressen um konkrete Maßnahmen, insbesondere in Fragen der Ernährungspolitik und des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, daraus ableiten zu können. Dem Beirat gehören bis zu zwölf Mitglieder an, die als Vertreter verschiedener wissenschaftlicher Gebiete zu verbraucherpolitischen Fragestellungen forschen und arbeiten. Diese werden auf Vorschlag des Beirats vom BMELV für die Dauer von drei Jahren berufen. Entsprechend dem Errichtungserlass erstellt der Beirat wissenschaftliche Gutachten und Stellungnahmen , die grundsätzlich veröffentlicht werden. Den Zeitpunkt der Veröffentlichung bestimmt das Bundesministerium, wobei die Veröffentlichung nach Maßgabe des Errichtungserlasses nicht später als zwei Monate nach Übergabe der Gutachten bzw. Stellungnahmen durch den Beirat erfolgen soll.57 2.5.2. Wissenschaftlicher Beirat für Agrarpolitik Der Wissenschaftliche Beirat für Agrarpolitik ist interdisziplinär besetzt und soll die Entwicklung der Agrarpolitik unterstützen. Das unabhängige Gremium arbeitet auf ehrenamtlicher Basis und erstellt Gutachten und Stellungnahmen, in denen Ziele und Grundsätze der Agrarpolitik und der Landbewirtschaftung überprüft und gesellschaftliche Anforderungen bewertet werden. Er erarbeitet Vorschläge für die Weiterentwicklung der Agrarpolitik, analysiert Möglichkeiten nachhaltiger Landbewirtschaftung und greift Fragen der Entwicklung ländlicher Räume auf.58 Dem Beirat gehören bis zu 15 Mitglieder an, die vom BMELV für die Dauer von drei Jahren berufen werden. 56 Vgl. Internetauftritt des Innovationskreises, abrufbar unter: http://www.innovation-weiterbildung.de/iw_home.html (Stand: 23. August 2010). 57 Vgl. zu Arbeitsweise und Errichtungserlass die Homepage des Beirates, abrufbar unter: http://www.bmelv.de/cln_172/SharedDocs/Standardartikel/Ministerium/Organisation/Beiraete/VerbrOrganisatio n.html?nn=429108 (Stand: 23. August 2010). 58 Vgl. Internetauftritt des Beirates, abrufbar unter: http://www.bmelv.de/cln_173/SharedDocs/Standardartikel/Ministerium/Organisation/Beiraete/AgrOrganisation. html (Stand: 23. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 18 2.5.3. Beirat für Biodiversität und genetische Ressourcen Der Beirat für Biodiversität und genetische Ressourcen unterstützt das BMELV seit 2003 bei allgemeinen und grundsätzlichen Fragen der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, insbesondere der genetischen Ressourcen für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Der Beirat besteht aus bis zu 12 Personen, die über besondere wissenschaftliche Kenntnisse hinsichtlich der Erhaltung bzw. nachhaltiger Nutzung der biologischen Vielfalt verfügen. Die Vorsitzenden oder Beauftragten der Fachgremien für die einzelnen Teilgebiete genetischer Ressourcen sowie der Leiter des Informations- und Koordinationszentrums für Biologische Vielfalt (IBV) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sind kraft ihres Amtes Mitglieder des Beirats. Die Mitglieder des Beirats werden vom BMELV für die Dauer von drei Jahren entsprechend dem Errichtungserlass59 berufen. Der Beirat ist in seiner Tätigkeit unabhängig und bestimmt die Themen seiner Beratungen selbst. Er teilt dem Ministerium die Ergebnisse seiner Beratungen in Form von Gutachten oder Stellungnahmen mit, diese werden grundsätzlich veröffentlicht. Der Beirat berücksichtigt die Arbeiten der anderen wissenschaftlichen Beiräte des BMELV, insbesondere des Wissenschaftlichen Beirats für Agrarpolitik und des Wissenschaftlichen Beirats für Verbraucher- und Ernährungspolitik und stimmt sich insoweit mit diesen ab.60 2.5.4. Wissenschaftlicher Beirat für Düngungsfragen Der Wissenschaftliche Beirat für Düngungsfragen berät das Ministerium durch gutachterliche Stellungnahmen in Düngungsfragen. Seine Mitglieder werden durch das Ministerium auf Grundlage des Düngegesetzes61 berufen. Die Mitarbeit in den Beiräten erfolgt ehrenamtlich und weisungsunabhängig .62 Das Gremium besteht entsprechend der Aufgabenstellung aus Wissenschaftlern oder wissenschaftlich anerkannten Sachverständigen. Derzeit hat der Beirat zehn Mitglieder. 2.5.5. Deutsche Wissenschaftliche Kommission für Meeresforschung (Oeckl) Die Deutsche Wissenschaftliche Kommission für Meeresforschung ist ein interministerielles Beratungsgremium , das zum Geschäftsbereich des BMELV gehört. Die Hauptaufgabe der Kommission besteht in der Koordination der meereskundlichen Forschungsbeiträge Deutschlands im Rahmen der ICES-Konvention sowie in der Beratung von Bundesregierung sowie regierungsamtlicher 59 Erlass über die Errichtung eines Beirats für Biodiversität und genetische Ressourcen beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 20. März 2007, abrufbar unter: http://beirat-gr.genres.de/index.php?id=156 (Stand: 23. August 2010). 60 Vgl. Internetauftritt des Beirates, abrufbar unter: http://beirat-gr.genres.de/ (Stand: 23. August 2010). 61 Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 953). 62 Vgl. Internetauftritt des Beirates, abrufbar unter: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Ministerium/Organisation/Beiraete/DuengOrganisation.html (Stand: 26. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 19 Stellen in Fragen der marinen Fischerei- und Umweltforschung in Form von Gutachten, Stellungnahmen und Ratschlägen.63 In Fragen der Themenbereiche Meeresnutzung, Meeresschutz und Meeresforschung arbeitet die Kommission, entsprechend ihrer Satzung eng mit dem BMU, dem BMVBS sowie dem BMBF zusammen . Die Kommission setzt sich aus maximal zwanzig ordentlichen Mitgliedern sowie einer nicht durch Satzung und Geschäftsordnung festgelegten Anzahl außerordentlicher Mitglieder zusammen. Zu außerordentlichen Mitgliedern werden Experten berufen, wenn eine spezielle Expertise benötigt wird, die in den Reihen der ordentlichen Mitglieder nicht zur Verfügung steht. Derzeit gehören der Kommission insgesamt 40 Mitglieder an.64 2.6. Bundesministerium der Finanzen (BMF): Wissenschaftlicher Beirat Das BMF unterhält einen wissenschaftlichen Beirat, dessen Mitglieder das Ministerium unabhängig und ehrenamtlich in allen Fragen der Finanzpolitik beraten. Der Beirat bestimmt den Gegenstand seiner Beratungen selbständig, wobei den Wünschen des BMF auf Beratung zu bestimmten Themen Rechnung getragen wird. Das BMF versieht den Beirat mit den für seine Beratungen erforderlichen Informationen. Die Ergebnisse der Beratungen - es besteht ein Teilnahmerecht des Bundesministers der Finanzen und seiner Beauftragten - werden in Form von Gutachten mitgeteilt, die veröffentlicht werden.65 Der Beirat besteht ausschließlich aus Hochschulprofessoren der Wirtschafts- bzw. der Rechtswissenschaften, mit einer Höchstzahl von 25 Mitgliedern . 2.7. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) 2.7.1. Bundesjugendkuratorium Das Bundesjugendkuratorium (BJK) ist ein Sachverständigengremium, das die Bundesregierung in grundsätzlichen politischen Fragen der Kinder-und Jugendhilfe berät. Zu diesem Zweck werden in unregelmäßigen Zeitabständen Positionspapiere und Stellungnahmen in verschiedenen Arbeitsgruppen erarbeitet.66 Dem Kuratorium gehören bis zu fünfzehn Experten aus Politik, Verwaltung, Verbänden und Wissenschaft an. Seine Mitglieder werden durch das BMFSFJ für die Dauer der laufenden Legislaturperiode , längstens jedoch bis zum Ablauf des auf eine Bundestagswahl folgenden Quartals berufen. 63 Vgl. zu den Aufgabenbereichen der Kommission den Internetauftritt, abrufbar unter: http://www.bfa-fish.de/cln_028/nn_1001562/DE/DWK/Aufgaben/aufgaben__node.html__nnn=true (Stand: 26. August 2010). 64 Vgl. Auflistung der Mitgliedern der Kommission, abrufbar unter: http://www.bfa-fish.de/cln_028/nn_1001682/DE/DWK/Mitglieder/mitglieder__node.html__nnn=true (Stand: 23. August 2010). 65 Vgl. die Satzung des Wissenschaftlichen Beirates bei dem Bundeministerium der Finanzen vom 21. August 1971, abrufbar unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_4352/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Finanz__und__Wirtschafts politik/Wissenschaftlicher__Beirat/node.html?__nnn=true (Stand: 23. August 2010). 66 Vgl. den Internetauftritt des Kuratoriums, abrufbar unter: http://www.bundesjugendkuratorium.de/ sowie die allgemeine Verwaltungsvorschrift, abrufbar unter: http://www.bundesjugendkuratorium.de/pdf/2007- 2009/Verwaltungsvorschrift%20BJK.pdf (Stand: 23. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 20 2.7.2. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Grundlage der Tätigkeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist das am 14. Juli 1953 in Kraft getretene Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften.67 Bei der Prüfstelle handelt es sich um eine selbstständige Bundesoberbehörde mit eigenem Haushalt, die dem BMFSFJ nachgeordnet ist. Die Behörde entscheidet auf Antrag von Jugendbehörden und der Kommission für Jugendmedienschutz bzw. auf Anregung von anderen Behörden oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe über die Jugendgefährdung von Medien und trägt diese in die Liste der jugendgefährdenden Medien ein (Indizierung). Die Bundesprüfstelle entscheidet frei von Weisungen grundsätzlich durch ein Gremium bestehend aus zwölf Personen, in Fällen offensichtlicher Jugendgefährdung im sogenannten vereinfachten Verfahren durch ein drei Personengremium. Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich, weiteren Personen kann die Anwesenheit aber gestatten werden.68 Die Prüfstelle setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden sowie dem Stellvertretenden Vorsitzenden , die durch das BMFSF für die Dauer von drei Jahren berufen werden und hauptamtlichen Mitarbeitern. 2.7.3. Stiftung Deutsch-Russischer Jugendaustausch gGmbH Die Stiftung Deutsch-Russischer Jugendaustausch gemeinnützige GmbH wurde im Februar 2006 in öffentlich-privater Partnerschaft auf Grundlage eines Regierungsabkommens zwischen Deutschland und Russland über jugendpolitische Zusammenarbeit gegründet. Ziel der Stiftung ist die Erweiterung und Förderung der deutsch-russischen Jugend- und Schülerzusammenarbeit. Dabei richtet sie sich nach den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und orientiert sich an den Empfehlungen des von der Bundesregierung eingesetzten nationalen Kuratoriums und des Deutsch-Russischen Rates für jugendpolitische Zusammenarbeit.69 Gesellschafter der Stiftung sind das BMFSFJ, die Hansestadt Hamburg, die Robert Bosch Stiftung GmbH sowie der Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft. 2.7.4. Beirat für den Zivildienst Der seit 1973 bestehende Beirat berät das BMFSFJ in Fragen des Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen außerhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen. Ihm gehören per Gesetz Vertreter der Kriegsdienstverweigererorganisationen (darunter auch Zivildienstleistende ), Vertreter von Wohlfahrts- und Umweltverbänden mit anerkannten Beschäftigungsstellen , der katholischen wie der evangelischen Kirche, der Gewerkschaften, der Arbeitgeberverbände , der Bundesländer und der kommunalen Spitzenverbände an. Seine Mitglieder wer- 67 BGBl. I 1953 S. 377. 68 Vgl. die Internetseite der Prüfstelle, abrufbar unter: http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/diebundespruefstelle .html (Stand: 23. August 2010). 69 Vgl. den Internetauftritt der Stiftung, abrufbar unter: http://www.stiftung-drja.de/die-stiftung/ (Stand: 23. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 21 den nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZDG)70 in der Regel für die Dauer von vier Jahren berufen. 2.7.5. Wissenschaftlicher Beirat für Familienfragen Der wissenschaftliche Beirat für Familienfragen beim BMFSFJ berät das Ministerium unabhängig und ehrenamtlich zu Fragen der Familienforschung und Familienpolitik. Die Bestimmung des jeweiligen Gegenstands der Beratungen erfolgt dabei selbstständig, der Beirat trägt aber den Wünschen des Ministeriums auf Beratung zu bestimmten Themen Rechnung.71 Ihm gehören bis zu 21 Vertreter aus den für Familienforschung und Familienpolitik wichtigen wissenschaftlichen Bereichen an. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Beirats durch das BMFSFJ berufen. Die Beiratsmitglieder beziehen Position in Form von Gutachten sowie Stellungnahmen, in denen aktuelle Geschehen kommentiert werden. Gutachten und Stellungnahmen schließen grundsätzlich mit Handlungs- und Forschungsempfehlungen an die Politik und werden veröffentlicht. 2.7.6. Bundesweite Arbeitsgruppe Frauenhandel Die Arbeitsgruppe Frauenhandel wurde 1997 vom BMFSFJ ins Leben gerufen. Zielsetzung der Arbeitsgruppe ist, Maßnahmen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Frauen besser aufeinander abzustimmen. Zu diesem Zweck erarbeitet die Arbeitsgruppe Empfehlungen und Vorschläge für die Formulierung von Verwaltungsvorschriften und fungiert als Ansprechpartner für die Bundesregierung und internationaler Gremien. Ihr gehören die zuständigen Bundesressorts, das Bundeskriminalamt sowie Vertretungen der Länder und Nichtregierungsorganisationen an. Die Vernetzungsstelle der Fachberatungsstellen bündelt zudem die Expertise der einzelnen Einrichtungen auf Bundesebene und bringt diese in die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Frauenhandel, in die politische Arbeit zu diesem Themenbereich und in Gesetzgebungsverfahren ein.72 2.7.7. Bund-Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt unterstützt seit ihrer Gründung im Frühjahr 2000 die Umsetzung des Aktionsplans der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Vertreten sind die jeweils zuständigen Bundesministerien, die Fachministerkonferenzen der Bundesländer, die Kommunen, Präventionsprojekte sowie Nichtregierungsorganisationen wie die Vernetzungsstellen der ambulanten Beratungsstellen und der Frauenhäuser. Die Bund-Länder- Arbeitsgruppe behandelt unter Federführung des BMFSJ Schwerpunktthemen, zu denen auch Experten sowie weitere Ministerien hinzugezogen werden können. Zu bestimmten Themen wer- 70 Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052). 71 Vgl. die Satzung des Gremiums, abrufbar unter: http://www.bmfsfj.bund.de/RedaktionBMFSFJ/Internetredaktion/Pdf-Anlagen/beirat-familienfragensatzung ,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf (Stand: 23. August 2010). 72 Vgl. die Darstellung des Ministeriums, abrufbar unter: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=73008.html (Stand: 23. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 22 den in regelmäßigen Abständen Empfehlungen und Standards erarbeitet, die vom federführenden Bundesministerium veröffentlicht werden.73 2.7.8. Ausschuss für die Bundesjugendspiele Der Ausschuss für die Bundesjugendspiele erledigt alle Aufgaben, die mit der Weiterentwicklung , der Ausschreibung der Vorbereitung, der Durchführung und der Auswertung der Bundesjugendspiele zusammenhängen. Er ist dem Kuratorium für die Bundesjugendspiele verantwortlich und arbeitet diesem zu. Das BMFSFJ beruft die acht Mitglieder des Ausschusses nach Benennung durch die vorschlagsberechtigten Stellen.74 2.8. Bundesministerium für Gesundheit (BMG) 2.8.1. Zulassungs- und Nachzulassungskommissionen für den humanmedizinischen und für den veterinärmedizinischen Bereich Die Zulassungs- und Nachzulassungskommissionen wirken als unabhängige Sachverständigenkommissionen bei der Zulassung und Nachzulassung von Arzneimitteln mit. Rechtsgrundlage ist § 25 Abs. 6 und 7 sowie § 109a Arzneimittelgesetz (AMG).75 Berufen werden die Mitglieder im humanmedizinischen Bereich vom BMG und im veterinärmedizinischen Bereich vom BMG im Einvernehmen mit dem BMELV. Die Kammern der Heilberufe, Fachgesellschaften der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker als auch pharmazeutische Unternehmen sind vorschlagsberechtigt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) betreuen die Kommissionen und wirken bei ihrer Berufung mit. Ausgewählt werden die Mitglieder für den humanmedizinischen Bereich vom BMG nach Anhörung des BfArM, im veterinärmedizinischen Bereich ebenfalls vom BMG jedoch nach Anhörung des BMELV und des BVL. Die Kommissionen haben 81 Mitglieder.76 2.8.2. Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen Rechtsgrundlage des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen " (SBEG)77 ist § 142 SGB Fünftes Buch (V)78 sowie ein Errichtungserlass. Der Rat hat die Aufgabe, Gutachten zur Entwicklung der gesundheitlichen Versorgung mit ihren medizinischen und wirtschaftlichen Auswirkungen im Abstand von zwei Jahren in der Regel bis zum 15. April 73 Vgl. zu Aufgaben und Arbeitsweise die Beschreibung des Ministerium, abrufbar unter: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=73006.html (Stand: 4. August 2010). 74 Vgl. Vierter Gremienbericht (Fn.22), S. 83. 75 Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3172). 76 Vgl. Vierter Gremienbericht (Fn.22), S. 93. 77 Aufgabenbeschreibung des SBEG auf der Internetseite des BMG sowie auf der des SBEG abrufbar unter: http://www.bmg.bund.de/cln_160/nn_1168258/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/S/Glossarbegriff- Sachverstaendigenrat.html?__nnn=true; http://www.svr-gesundheit.de/Startseite/Startseite.htm (Stand: 23. August 2010). 78 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 23 eines jeden Jahres zu erstellen. In diesem Rahmen und unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und vorhandenen Wirtschaftlichkeitsreserven sollen Prioritäten für den Abbau von Versorgungsdefiziten und bestehenden Überversorgungen entwickelt, Vorschläge für medizinische und ökonomische Orientierungsdaten vorgelegt sowie Möglichkeiten und Wege zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens aufgezeigt werden. In seine Gutachten kann der SBEG Entwicklungen in anderen Zweigen der Sozialen Sicherung mit einbeziehen. Das BMG kann den Gegenstand des Gutachtens näher bestimmen oder den SBEG mit der Erstellung von Sondergutachten beauftragen. Die Gutachten des SBEG werden dem Ministerium übergeben und von diesem dem Bundestag und Bundesrat vorgelegt. Die Gutachteraufgaben des Rates dienen dem Ziel der umfassenden Unterrichtung der gesetzgebenden Körperschaften auf wissenschaftlicher Grundlage. Hierdurch soll es den gesetzgebenden Körperschaften ermöglicht werden, die Entwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung und zusätzlich im Gesundheitswesen zu verfolgen, Schwerpunkte und Probleme der Versorgung zu erörtern und falls notwendig, den gesetzgeberischen Handlungsbedarf einzuschätzen.79 Der SBEG hat sieben Mitglieder welche durch das BMG in der Regel für vier Jahre berufen werden . Er ist interdisziplinär besetzt und in seiner Tätigkeit unabhängig. 2.8.3. Nationaler AIDS-Beirat Der Nationale AIDS-Beirat besteht aus unabhängigen Sachverständigen, welche das Bundesministerium für Gesundheit bei Fragen bezüglich der Bekämpfung der Immunschwächekrankheit AIDS beraten. Rechtsgrundlage des Nationalen AIDS-Beirats ist die Koalitionsvereinbarung zu Beginn der 11. Legislaturperiode sowie der Organisationerlass. Berufen werden die 23 Mitglieder des Beirats durch das BMG. Mitglieder können Personen aus allen relevanten gesellschaftlichen Gruppierungen sein, welche durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch besondere Erfahrung qualifiziert erscheinen.80 2.8.4. Sachverständigenausschuss nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes Der Sachverständigenausschuss nach § 1 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)81 berät die Bundesregierung und beschließt Empfehlungen zur Änderung oder Ergänzung der in den Anlagen I bis III des BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.82 Seine 12-14 Mitglieder werden vom BMG berufen und arbeiten unabhängig und ehrenamtlich. Der Sachverständigenausschuss tagt bei Bedarf; in der Regel aber zweimal jährlich. Zur Teilnahme an den Sitzungen sind neben den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses auch Beauftragte des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des BMG befugt, jedoch nicht stimmberechtigt.83 79 Knittel, in: Knittel/Wagner (Hrsg.), Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Kommentar, Losebl. Stand: 69. Ergänzungslieferung 2010, § 142 Rn. 5. 80 Vgl. Vierter Gremienbericht (Fn. 22), S. 93. 81 Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 u. 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3944). 82 Aufgabenbeschreibung auf der Internetseite des BfArM abrufbar unter: http://www.bfarm.de/DE/ Bundesopiumstelle/BtM/sachverst/functions/sachverst-node.html (Stand: 23. August 2010). 83 Geschäftsordnung des nach § 1 Abs. 2 BtMG zu hörenden Sachverständigenausschusses am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 30. April 2008, abrufbar unter: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 24 Wegen der häufigen Veränderung des Kreises der Betäubungsmittel und ihrer Einstufung, sind Änderungen der Anlage I-III dem Verordnungsgeber überlassen worden. Um Änderungen des Betäubungsmittel-Kataloges jedoch auf die erforderlichen Fälle zu begrenzen, ist für eine Änderungsverordnung gemäß § 1 Abs. 2 BtMG nicht nur die Zustimmung des Bundesrates, sondern auch ein entsprechendes Votum des Sachverständigenausschusses notwendig.84 2.8.5. Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut Die Ständige Impfkommission (STIKO) ist am Robert Koch-Institut (RKI) ansässig und erarbeitet Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen in Deutschland. Es werden zusätzlich Vorgaben zur spezifischen Vorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen erstellt und Abgrenzungskriterien einer üblichen Impfreaktion von einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung entwickelt. Darüber hinaus berät die STIKO den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Ärzteschaft bei der Durchführung von Schutzimpfungen. Gemäß § 20 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG)85 dienen die Impfempfehlungen der STIKO den obersten Gesundheitsbehörden der Länder als Grundlage für die „Bekanntmachung öffentlich empfohlener Impfungen“.86 Die ausgearbeiteten Empfehlungen erfolgen auf der Basis konkreter Wirksamkeitsangaben. Es werden Informationen zu möglichen Impfrisiken einbezogen sowie eine epidemiologische Nutzen -Risiko-Abwägung erstellt. Die Empfehlungen werden generell einmal jährlich Ende Juli im Epidemiologischen Bulletin veröffentlicht. Die STIKO setzt sich aus ausgewiesenen Experten unterschiedlicher medizinischer Fachgebiete zusammen und besteht aus 12-18 ehrenamtlichen, vom BMG im Einvernehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufenen Mitgliedern. Die Mitglieder werden generell alle drei Jahre neu berufen. An den zweimal jährlich stattfindenden STIKO-Sitzungen nehmen auch Vertreter des BMG, des BMVg, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Paul-Ehrlich-Instituts, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und des RKI beratend teil. Seit Februar 2007 ist auch der Gemeinsame Bundesausschuss Gast in STIKO-Sitzungen. 2.8.6. Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch- Institut Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut (KRINKO) ist die in § 23 Abs. 2 IfSG genannte und am RKI eingerichtete Kommission für Kranhttp ://www.bfarm.de/cae/servlet/contentblob/1010496/publicationFile/65980/Geschaeftsordnung.pdf (Stand: 23. August 2010). 84 Körner, Betäubungsmittel, Arzneimittelgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2007, § 1 Rn. 25. 85 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091). 86 Aufgabenbeschreibung auf der Internetseite des RKI abrufbar unter: http://www.rki.de/cln_178/nn_197444/sid_4CCB4C34CE972FBF9641311B1C453B68/DE/Content/Infekt/Impfen/ STIKO/Empfehlungen/STIKO/Staendige__Impfkommission__inhalt.html?__nnn=true oder unter: http://www.rki.de/cln_160/nn_195852/DE/Content/Infekt/Impfen/STIKO/Selbstauskuenfte/selbstauskuenfte__no de.html?__nnn=true (Stand: 23. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 25 kenhaushygiene und Infektionsprävention. Sie hat die Aufgabe, Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen zu erstellen . Ziel dieser auf aktuellen Erkenntnissen basierenden Empfehlungen ist die Minimierung des Infektionsrisikos. Die 17 Mitglieder der KRINKO werden vom BMG im Einvernehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des BMG, der obersten Landesgesundheitsbehörden und des RKI nehmen an den Sitzungen teil. Die Empfehlungen der KRINKO werden in der Zeitschrift "Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz" durch das RKI veröffentlicht .87 2.8.7. Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung Die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (ZES) ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Kommission von Experten aus den Bereichen Ethik, Theologie, Biologie und Medizin .88 Sie prüft Anträge nach dem Stammzellengesetz (StZG)89 bezüglich der Hochrangigkeit der Forschungsziele, die ausreichende Vorklärung des Forschungsprojektes und die voraussichtliche Notwendigkeit der Verwendung humaner embryonaler Stammzellen. Weiterhin bewertet die ZES, ob das Forschungsvorhaben in diesem Sinne ethisch vertretbar ist. Zu jedem Forschungsvorhaben, in dem die Verwendung diese Zellen geplant ist, gibt sie zusätzlich gegenüber der Genehmigungsbehörde , dem RKI, eine Stellungnahme ab. Die Mitglieder des ZES arbeiten ehrenamtlich und werden jeweils für die Dauer von drei Jahren von der Bundesregierung auf gemeinsamen Vorschlag des BMG und des BMBF berufen. Zur Zeit hat die ZES 18 Mitglieder. Ihre Sitzungen werden nach Bedarf anberaumt. Die ZES erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom BMG veröffentlicht wird. 2.8.8. Arzneibuchkommissionen Die Deutsche- und die Homöopathische-Arzneibuch-Kommission sind gemäß § 55 Arzneimittelgesetz (AMG)90 die obersten Entscheidungsgremien für das jeweilige Arzneibuch. Sie beschließen die Regeln des Arzneibuches und unterstützen zudem die zuständige Bundesoberbehörde bei ihrer Arbeit zur Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches. Gemäß § 55 Abs. 4 und Abs. 6 AMG werden beide Arzneibuch-Kommissionen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gebildet. Das Bundesinstitut beruft die Mitglieder der Arzneibuch-Kommissionen im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Bundesamt 87 Beschreibung der KRINKO dargestellt auf der Internetseite des RKI, abrufbar unter : http://www.rki.de/cln_151/nn_1384992/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/kommission__nod e.html?__nnn=true (Stand: 24. August 2010). 88 Aufgabenbeschreibung der ZES auf der Internetseite des RKI, abrufbar unter: http://www.rki.de/cln_151/nn_207096/DE/Content/Gesund/Stammzellen/ZES/zes__node.html?__nnn=true (Stand: 10. August 2010). 89 Stammzellengesetz vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2008 (BGBl. I S. 1708). 90 Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3172). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 26 für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Bei den Mitgliedern handelt es sich um Sachverständige der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft, der Heilberufe, der beteiligten Wirtschaftskreise und der Arzneimittelüberwachung im zahlenmäßig gleichen Verhältnis .91 Beide Kommissionen haben derzeit 32 Mitglieder, die für fünf Jahre berufen wurden. 2.8.9. Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche Nach § 25 Abs. 7a AMG wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche gebildet. Ihre vornehmliche Aufgabe ist es, bei der Vorbereitung der Entscheidung der zuständigen Bundesoberbehörde über den Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels, das auch zur Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen bestimmt ist, mitzuwirken. Weiterhin soll sie bei Arzneimitteln, die nicht für die Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen zugelassen sind feststellen, unter welchen Voraussetzungen diese bei Kindern oder Jugendlichen angewendet werden können. Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern. Diese sind Experten auf den Gebieten Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Biometrie. Die Mitglieder der Kommission werden unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Fachverbände für die Dauer von zwei Jahren vom BMG berufen.92 Gemäß § 8 der Geschäftsordnung der Kommission93, veröffentlicht die Geschäftsstelle der Kommission allgemein zugängliche Berichte über ihre Arbeit sowie die Ergebnisprotokolle der Kommissionssitzungen. 2.8.10. Sachverständigen-Ausschüsse Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht Bei den Sachverständigen-Ausschüssen Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht handelt es sich um die Ausschüsse, die gemäß §§ 36 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 46 Abs. 1 AMG vor Erlass von Rechtsverordnungen errichtet werden sollen, soweit Sachverständige nach diesen Vorschriften anzuhören sind. Aufgabe des jeweiligen Sachverständigen-Ausschusses ist es, den Verordnungsgeber über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 36 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 46 Abs. 1 AMG zu beraten und über Empfehlungen an den Bundesminister abzustimmen. Den Ausschüssen gehören Sachverständige aus der medizinischen sowie der pharmazeutischen Wissenschaft, den Krankenhäusern, den Heilberufen, den beteiligten Wirtschaftskreisen und den Sozialversicherungsträgern an. Nach § 53 Abs. 1 AMG erfolgt die Errichtung durch das BMG, bei Tierarzneimitteln durch das BMELV. Die 22 Mitglieder der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Der jeweilige Ausschuss tritt auf Einladung seines Vorsitzenden, des Präsidenten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu Sitzungen zusammen. 91 Beschreibung der Arzneibuch-Kommissionen auf der Internetseite des BfArM, abrufbar unter: http://www.bfarm.de/cln_103/DE/Arzneimittel/2_zulassung/verfahren/azBuch/20azBuchKomm/ab-Komnode .html (Stand: 23. August 2010). 92 Beschreibung der Kommission auf der Internetseite des BfArM, abrufbar unter: http://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/2_zulassung/verfahren/kakj/kakj-node.html (Stand: 6. September 2010). 93 Geschäftsordnung der Kommission "Arzneimittel für Kinder und Jugendliche" beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 27. November 2006, abrufbar unter: http://www.bfarm.de/cln_103/sid_36A68CD876304F90A5BCBC02B6179A4A/DE/Arzneimittel/2_zulassung/verfa hren/kakj/Gesch%C3%A4ftsordnung.html?nn=1013980 (Stand: 6. September 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 27 2.8.11. Wissenschaftlicher Beirat der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Der Wissenschaftliche Beirat wurde 1998 von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Begleitung ihrer Arbeit in der Prävention und Gesundheitsförderung eingerichtet. Durch ihn soll die Arbeit der BZgA kritisch und mit interdisziplinärer Fachkompetenz begleitet werden. Die Bundeszentrale wird zudem bei der Bewertung wissenschaftlicher Daten, bei der Entwicklung von Strategien und Konzepten und bei der Sicherung von Effektivität und Effizienz unterstützt. Durch den Beirat soll die Qualitätssicherung innerhalb der Gesundheitsförderung gestärkt werden. Er ist hierfür mit unabhängigen und renommierten Wissenschaftlern besetzt. Im Beirat sind acht Wissenschaftler und ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden vertreten. Die Besetzungsperiode des Wissenschaftlichen Beirats beträgt vier Jahre.94 2.8.12. Ständiger Koordinierungsausschuss Der ständige Koordinierungsausschuss dient dem Austausch zu zentralen Fragen der Prävention und der Gesundheitsförderung zwischen BZgA und wichtigen Institutionen des Gesundheitswesens . Bei diesen handelt es sich um staatliche und nichtstaatliche Stellen sowie Verbände. Im Koordinierungsausschuss wird die kooperative Umsetzung von Kampagnen vereinbart sowie über geplante und laufende Präventionsschwerpunkte informiert. Mitglieder sind das BMG sowie die Kooperationspartner der BZgA, insbesondere die Länder, die Krankenkassen, die Bundesärztekammer , die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Apothekerkammern, das RKI sowie die Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung e.V.95 2.8.13. Gemeinsamer wissenschaftlicher Beirat im Bundesministerium für Gesundheit Der Gemeinsame wissenschaftliche Beirat im Bundesministerium für Gesundheit (GWB) ist ein institutsübergreifender wissenschaftlicher Beirat. Seine Aufgabe ist es, die Kooperation auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Forschung zwischen den gesamten Einrichtungen des Geschäftsbereichs des BMG und dem Ministerium selbst zu unterstützen. Weiterhin berät der GWB das BMG sowie alle Einrichtungen seines Geschäftsbereichs bei Fragen hinsichtlich der Wissenschaft und der Forschung.96 Der GWB hat zehn Mitglieder, welche sich aus den Vorsitzenden der Beiräte der jeweiligen Institute sowie den Institutsleitungen des Geschäftsbereichs zusammensetzen. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Beiräte der jeweiligen Institute sind als ständige Gäste im GWB vertreten. 94 Aufgabenbeschreibung des Wissenschaftlichen Beirats auf der Internetseite der BZgA, abrufbar unter: http://www.bzga.de/presse/pressearchiv/?jahr=2004&nummer=208 (Stand: 23. August 2010). 95 Aufgabenbeschreibung des ständigen Koordinierungsausschusses auf der Internetseite der BZgA, abrufbar unter: http://www.bzga.de/bot_Seite129.html (Stand: 23. August 2010). 96 Aufgabenbeschreibung des GWB auf der Internetseite des BMG, abrufbar unter: http://www.bmg.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/R/Glossar-Ressortforschung/Der-Gemeinsame- Wissenschaftliche-Beirat-im-Bundesministerium-fuer-Gesundheit.html (Stand: 23. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 28 2.9. Bundesministerium des Innern (BMI) 2.9.1. Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe Der Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe wird durch Rechtsverordnung vom Bundesministerium des Innern gebildet, § 6 Abs. 2 (SprengG)97. Seine Aufgabe ist es, die jeweils zuständigen Bundesministerien in technischen Fragen zu beraten. Der Ausschuss ermittelt weiterhin Regeln und andere gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die dem SprengG unterliegenden Stoffe und Gegenstände. Gemäß § 45 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)98 ist der Vorsitzende des Ausschusses Vertreter des BMI; sofern das BMAS für einen Beratungsgegenstand zuständig ist, führt ein Vertreter dieses Ministeriums den Vorsitz. Der Ausschuss setzt sich aus jeweils einem Vertreter des BMI, des BMVg, des BMAS, des BMWi und des BMVBS, sechs Vertretern der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts, jeweils einem Vertreter der Bundesanstalt, der zuständigen Stelle der Bundeswehr und des Bundeskriminalamts , einem Vertreter der benannten Stellen mit Ausnahme der Bundesanstalt, zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, einem Vertreter der Deutschen Versuchs - und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V., zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und je einem Vertreter der chemischen Industrie, des Bergbaus, der Industrie der Steine und Erden , des Abbruchgewerbes, der Sprengberechtigten und der Importeure von explosionsgefährlichen Stoffen und zwei Vertretern der Gewerkschaften zusammen. Die Mitglieder des Ausschusses müssen sachverständig und erfahren sein. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Das BMI beruft im Einvernehmen mit dem BMAS die Mitglieder des Ausschusses. Zu den Sitzungen des Rates könne auch weitere Sachverständige geladen werden. 2.9.2. Beschussrat Der Beschussrat wird durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch das BMI gebildet, welches vom Beschussrat in technischen Fragen auf dem Gebiet der Waffen- und Munitionstechnik beraten wird, § 15 Beschussgesetz (BeschG)99. Er ist in die Vorbereitung der deutschen Position in Unterkommissionen und Generalversammlungen der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (CIP) eingebunden. Nach § 41 Beschussverordnung (BeschussV)100 setzt sich der Beschussrat aus einem Vertreter des BMI, je einem Vertreter der für die Prüfung von Feuerwaffen und Munition nach Landesrecht zuständigen Behörden (Beschussämter), je einem Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), des BKA und einer Einrichtung des Bundes, in der der Beschuss von Waffen für den Bereich der Bundespolizei durchgeführt wird, je einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V., des DIN und des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, je 97 Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723). 98 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062). 99 Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062). 100 Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 29 drei Vertretern der Hersteller von Schusswaffen und der Hersteller von Munition, je einem Vertreter der Hersteller von Schussapparaten und der Importeure von Schusswaffen und Munition sowie je einem Vertreter des Büchsenmacherhandwerks und der Waffenfachhändler zusammen. Bei den Mitgliedern des Beschussrates muss es sich um erfahrene Sachverständige auf dem Gebiet der Waffen- und Munitionstechnik handeln. Zu den Sitzungen können Vertreter von Bundes - und Landesministerien sowie weitere Sachverständige vom BMI hinzugezogen werden. Vorsitzender ist ein Vertreter des BMJ. 2.9.3. Beirat für schießsportliche Fragen Gemäß § 15b Waffengesetz (WaffG)101 wird das BMI ermächtigt durch Rechtsverordnung einen Beirat für schießsportliche Fragen zu bilden. Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Bundesverwaltungsamtes in schießsportlichen Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Schießsportverbänden und der Genehmigung von Schießsportordnungen unter Berücksichtigung waffentechnischer Aspekte. Als Mitglieder dieses Fachbeirates werden gemäß § 8 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)102 ein Vertreter des BMI, ein Vertreter der Bundesländer, ein Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), ein Vertreter der anerkannten Schießsportverbände und ein Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. vom BMI vorgeschlagen.103 Die Mitglieder des Beirates müssen erfahrene Sachverständige auf dem schießsportlichen Gebiet sein. Zur Beratung können vom BMI auch Vertreter weiterer Bundes- und Landesbehörden sowie andere Sachverständige auf dem Gebiet des Schießsports oder der Waffentechnik hinzugezogen werden. Wenn der Fachbeirat über die Genehmigung einer Schießsportordnung eines nicht anerkannten Schießsportverbandes berät, wird vom BMI ebenfalls ein Vertreter des betroffenen Verbandes eingeladen.104 2.9.4. Strategischer Beirat für den Zivil- und Katastrophenschutz Der Strategische Beirat für Zivil- und Katastrophenschutz existiert seit 2002 und soll alle an ihm Beteiligten frühzeitig über die neuesten strategisch-operativen Überlegungen des Bundes und der Länder auf dem Gebiet Zivil- und Katastrophenschutz informieren. Im Beirat vertreten sind die Spitzen des Arbeiter-Samariter-Bunds, der Deutschen Lebensrettungs-Gesellschaft, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter Unfallhilfe, des Malteser Hilfsdiensts, des Deutschen Feuerwehr Verbandes, des Technischen Hilfswerkes und des Deutschen Städtetages. Der Beirat kommt in halbjährlichen Sitzungen zusammen.105 101 Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062). 102 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062). 103 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 22. Dezember 2006, BT- Drs. 16/3968, S. 4. 104 Meixner, Kurt, Praxis der Kommunalverwaltung, Waffenrecht, Loseblatt, Stand: Nachlieferung anlässlich des Waffenrechtsänderungsgesetzes 26. März 2008, § 15a Rn. 2. 105 Informationen über den Beirat auf der Seite des BMI, abrufbar unter: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/ Standardartikel/DE/Themen/Sicherheit/ohneMarginalspalte/Beirat.html?nn=106192 (Stand: 24 August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 30 2.9.5. Kommission zum Schutz der Zivilbevölkerung Die Kommission zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzkommission) berät die Bundesregierung und die Innenministerkonferenz der Länder in wissenschaftlichen und wissenschaftlichtechnischen Fragen des Schutzes der Zivilbevölkerung. Hierbei bearbeitet sie interdisziplinäre Fragestellungen, die sowohl vom BMI als auch vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz vorgebracht werden können; deren Bearbeitung kann die Schutzkommission aber auch selbst vorschlagen . Die 26 Mitglieder und zwei Ehrenmitglieder aus zahlreichen Wissenschaftsbereichen sind in drei Fachbereiche Medizin, Natur- und Ingenieurwissenschaften untergliedert. Ihre Arbeit ist ehrenamtlich. Jährlich finden in regelmäßigen Abständen vier Sitzungen statt. Die Schutzkommission veröffentlicht in ihrem Namen verschiedene Publikationen: Die Gefahrenberichte enthalten Berichte über mögliche Gefahren für die Bevölkerung bei Katastrophen und Großschadensereignissen, in den Sonderpublikationen werden spezielle Themen zum Bevölkerungsschutz behandelt. Die Empfehlungen der Schutzkommissionen stellen aktuelle Ergebnisse von Beratungen und daraus resultierende Empfehlungen zum Schutz der Bevölkerung dar, Empfehlungen und Studien der Schutzkommission werden in der Reihe Schriften der Schutzkommission veröffentlicht. In der Reihe Zivilschutz -Forschung werden Ergebnisse von Forschungsvorhaben veröffentlicht, die durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe gefördert werden und in Zusammenarbeit mit der Schutzkommission von verschiedenen Forschungsnehmern durchgeführt wurden.106 2.9.6. Beirat bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung ist die zentrale Fortbildungseinrichtung des Bundes mit der Aufgabe, die Angehörigen der Bundesverwaltung praxisnah fortzubilden. Bei der Aufstellung und Durchführung ihres Jahresprogramms wird sie von dem dazugehörigen Beirat beraten. Der Beirat setzt sich aus zehn ständigen und fünf nichtständigen Mitgliedern zusammen. Zu den ständigen Mitgliedern gehören hierbei je ein Vertreter des BMI, des BMF, des BMWi, des BMAS und des BMBF, zwei Vertreter der Länder, ein Vertreter des Deutschen Städtetages, ein Vertreter des DBB - Beamtenbund und Tarifunion und ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes . Das BMI beruft die nicht ständigen Mitglieder für drei Jahre. Bei Ihnen handelt es sich um Wissenschaftler, Vertreter der Wirtschaft und andere fachkundige Personen.107 2.9.7. Beratender Ausschuss für Fragen der dänischen Minderheit Aufgabe des Beratenden Ausschusses für Fragen der dänischen Minderheit ist es, den Kontakt zwischen der dänischen Minderheit und der Bundesregierung und dem Bundestag zu sichern. Weiterhin berät er über alle die dänische Minderheit betreffenden Fragen der Bundesinnenpolitik. Mitglieder des Ausschusses sind der Bundesminister des Innern, ein Staatssekretär des Bundesinnenministeriums , jeweils zwei Mitglieder der Fraktionen des Deutschen Bundestages, drei Mit- 106 Vgl. Internetseite der Kommission, abrufbar unter: http://www.schutzkommission.de/ (Stand: 24. August 2010). 107 Aufgabenbeschreibung des Beirats bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung auf der Internetseite des BMI, abrufbar unter: http://www.bakoev.bund.de/nn_14922/DE/02__Wir__ueber__uns/20__Beirat/beirat__node.html?__nnn=true (Stand: 24. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 31 glieder der dänischen Minderheit in Deutschland und als Vertreter des Landes Schleswig- Holstein die Minderheitenbeauftragte. Vorsitzender ist der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten.108 2.9.8. Beratender Ausschuss für Fragen des sorbischen Volkes Aufgabe des Beratenden Ausschusses für Fragen des sorbischen Volkes ist die Erörterung aller das sorbische Volk betreffenden Fragen der Bundesinnenpolitik. Der Ausschuss setzt sich aus drei von der DOMOWINA109 benannten Angehörigen des sorbischen Volkes und einem Vertreter der Stiftung für das sorbische Volk, zum anderen aus einem Vertreter des Bundesministeriums des Innern und den Regierungen Brandenburgs und Sachsens zusammen. Zu den Sitzungen können Abgeordnete des Deutschen Bundestages und Vertreter weiterer Bundesministerien eingeladen werden. Den Vorsitz des Ausschusses hat der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium des Innern inne.110 2.9.9. Beratende Ausschüsse für Fragen der niederdeutschen Sprachgruppe und der friesischen Volksgruppe Die Beratenden Ausschüsse dienen dem Informationsaustausch zwischen Bundesverbänden der Sprecher der niederdeutschen Sprache bzw. der friesischen Volksgruppe, den Behördenvertretern des Bundes und Vertretern des betroffenen Bundeslandes. Die Ausschüsse erstatten gegenüber dem Bundestag und dem Europarat Bericht.111 2.9.10. Beirat für Spätaussiedlerfragen Der Beirat für Spätaussiedlerfragen berät die Bundesregierung in Fragen der Aufnahme und Integration von Spätaussiedlern. Der Beirat setzt sich aus 16 Vertretern der Länder, der Vertriebenenorganisationen , der Kirchen, der kommunalen Spitzenverbände, der Wohlfahrtsverbände und der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen.112 Die Mitglieder werden vom Bundesministerium des Innern auf Vorschlag berufen. Flüchtlingsverwaltungen der Länder, die auf Bundesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler , die Evangelische und Katholische Kirche, die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V., der Deutsche Verein für öffentliche und 108 Beschreibung des Beratenden Ausschusses für Fragen der dänischen Minderheit auf der Internetseite des BMI, abrufbar unter: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/MigrationIntegration/ohneMarginalspalte/Ver treter_der_Bundesregierung.html?nn=103974 (Stand: 24. August 2010). 109 Details über die DOMOWINA im Internetabrufbar unter: http://www.domowina.sorben.com/ (Stand: 24. August 2010). 110 Beschreibung des Beratenden Ausschusses für Fragen des sorbischen Volkes auf der Internetseite des BMI abrufbar unter: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/MigrationIntegration/ohne Marginalspalte/Vertreter_der_Bundesregierung.html?nn=103974 (Stand: 24. August 2010). 111 Vgl. BT-Drs. 16/3968 (Fn. 103), S. 3. 112 Zusammensetzung des Beirats für Spätaussiedlerfragen auf der Internetseite des BMI abrufbar unter: http://www.bmi.bund.de/cln_183/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2006/04/beirat_fuer_spaetaussiedlerfragen _konstitutiert.html (Stand: 24. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 32 private Fürsorge, die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer sind berechtigt, Mitglieder vorzuschlagen.113 2.9.11. Beirat jüdische Zuwanderung Der Beirat jüdische Zuwanderung begleitet und überprüft das Aufnahmeverfahren für Juden aus der ehemaligen Sowjetunion im Hinblick auf die jeweiligen Aufnahmekapazitäten von Ländern, Kommunen und jüdischen Gemeinden. Weiter entwickelt er Kriterien zur Erstellung einer Integrationsprognose , zu Härtefallentscheidungen und zur fachlichen Beratung. Er setzt sich zusammen aus einem Vertreter des Bundesministerium des Innern, einem Vertreter des Auswärtigen Amtes, einem Vertreter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, je einem Vertreter der Bundesländer, einem Vertreter des Zentralrates der Juden sowie einem Vertreter der Union progressiver Juden.114 2.9.12. Beirat bei dem Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes nach § 11 Versorgungsrücklagegesetz “ Die Tätigkeit des Beirats bei dem Sondervermögen geht auf § 11 des Gesetzes über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz)115 zurück. Der ehrenamtlich tätige Beirat wirkt bei allen wichtigen Fragen, insbesondere bei Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan, mit. Seine Stellungnahme ist erforderlich für die Erstellung der Jahresrechnung. Der Beirat besteht aus dreizehn Mitgliedern, die vom BMI für fünf Jahre berufen werden. Es handelt sich dabei um einen Vertreter des BMI als Vorsitzenden, einen Vertreter des BMF und des BMAS, drei Vertreter des Deutschen Beamtenbundes und des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie einen Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter, des Christlichen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Bundeswehrverbandes. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen. 2.9.13. Beirat Verwaltungsverfahrensrecht beim Bundesministerium des Innern Der Beirat Verwaltungsverfahrensrecht beim BMI soll neue Impulse für die Fortentwicklung des Verwaltungsverfahrensrechts, vor allem im Hinblick auf die Schaffung effektiver Verfahrensvorschriften geben und erarbeitet zu diesem Zweck in unregelmäßigen Abständen Empfehlungen, die dem BMI übergeben werden. Ihm gehören Praktiker aus Genehmigungsbehörden und Industrie , Rechtsanwälte, Richter, Wissenschaftler sowie Ministerialbeamte an.116 113 Vgl. Vierter Gremienbericht (Fn.22), S. 34. 114 Vgl. Vgl. BT-Drs. 16/3968 (Fn. 103), S. 3. 115 Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz – VersRücklG) vom 27. März 2007, BGBl. I S. 482, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007, BGBl. I S. 3245. 116 Vgl. zur Zusammensetzung und Aufgabenbereich die Beschreibung des BMI, abrufbar unter: http://www.bmi.bund.de/cln_183/DE/Service/Glossar/Functions/glossar.html?nn=105094&lv2=296456&lv3=1523 46 (Stand: 17. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 33 2.10. Bundesministerium der Justiz (BMJ): Bundesstelle zur Verhütung von Folter Bei der seit 2008 bestehenden Bundesstelle handelt es sich um eine unabhängige nationale Einrichtung zur Prävention von Folter und Misshandlung in Deutschland. Ihre Tätigkeit beruht auf dem Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) vom 10. Dezember 1984. Dieses Protokoll sieht in Artikel 3 die Einrichtung nationaler Mechanismen zur Verhütung von Folter vor, die die Arbeit des neu geschaffenen Unterausschusses für Prävention (SPT) ergänzen sollen.117 Aufgabe der Bundesstelle ist es, regelmäßig und unangekündigt Orte der Freiheitsentziehung aufzusuchen, ggf. auf Missstände aufmerksam zu machen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten . In ihre Zuständigkeit fallen dabei nur die Gewahrsamseinrichtungen des Bundes, insbesondere solche der Bundespolizei und der Bundeswehr. Für Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer, etwa Justizvollzugsanstalten, Polizeidienststellen sowie psychiatrischer Anstalten wird eine noch einzurichtende Länderkommission beauftragt werden. Die Bundesstelle berichtet der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag jährlich über ihre Aktivitäten .118 2.11. Bundesministerium für Umwelt (BMU) 2.11.1. Sachverständigenrat für Umweltfragen Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) berät als wissenschaftliches und fachlich unabhängiges Gremium die Bundesregierung. Seine Aufgabe ist es, die Umweltsituation und Umweltpolitik in Deutschland und deren Entwicklungstendenzen darzulegen und zu begutachten sowie umweltpolitische Fehlentwicklungen und Möglichkeiten zu deren Vermeidung oder Beseitigung aufzuzeigen. Die Themen der Gutachten und Stellungnahmen des SRU werden von ihm selbst bestimmt. Weiterhin ist er in seinen Aussagen weder weisungs- oder auftragsgebunden noch vertritt er wirtschaftliche Interessen. Im SRU sind sieben Universitätsprofessoren verschiedener Fachdisziplinen vertreten, die besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen im Umweltschutz besitzen müssen. Durch seine Zusammensetzung soll eine interdisziplinäre Arbeitsweise, vor allem unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher, technischer, ökonomischer, rechtlicher und ethischer Gesichtspunkte gewährleistet werden. Die Mitglieder des Rates werden vom BMU nach Zustimmung durch die Bundesregierung für vier Jahren berufen. Die Gutachten des SRU werden alle vier Jahre erstellt und der Bundesregierung übergeben. Der SRU erstellt zusätzlich Sondergutachten, die spezielle ausgewählte Umweltprobleme umfassend behandeln. Für eine zeitnahe Beratung der Bundesregierung in wichtigen umweltpolitischen Entscheidungen, gibt der SRU in Stellungnahmen und Kommentaren zur Umweltpolitik Empfeh- 117 Vgl. zur Entstehungsgeschichte der Bundesstelle den Internetauftritt unter: http://www.antifolterstelle.de/rechtsgrundlagen.html (Stand: 23. August 2010). 118 Vgl. dazu die Informationen zum Organisationserlass des Bundesministeriums der Justiz vom 20. November 2008, http://www.antifolterstelle.de/32.html (Stand: 23. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 34 lungen bezüglich aktueller Fragen der Umweltpolitik, bspw. zu laufenden Gesetzgebungsverfahren , ab.119 2.11.2. Wissenschaftlicher Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen Der Wissenschaftlicher Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (WBGU) ist ein unabhängiges wissenschaftliches Beratergremium, dessen Aufgabe es ist, die globalen Umwelt - und Entwicklungsprobleme zu analysieren und hierüber in Gutachten zu berichten. Weiterhin wertet er die nationale und internationale Forschung auf dem Gebiet des Globalen Wandels aus, weist auf neue Problemfelder hin, zeigt Forschungsdefizite auf und gibt Impulse für die Wissenschaft, beobachtet und bewertet nationale und internationale Politiken zur Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung, erarbeitet Handlungs- und Forschungsempfehlungen und fördert durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit das Bewusstsein für die Probleme des Globalen Wandels. Der WBGU wählt die Themen seiner im Rhythmus von zwei Jahren erscheinenden Hauptgutachten selbst. Die Bundesregierung hat jedoch die Möglichkeit den WBGU mit der Erstellung von Sondergutachten und Stellungnahmen zu beauftragen. Die Gutachten des WBGU werden der Bundesregierung übergeben, veröffentlicht und auf Pressekonferenzen, Parlamentarischen Abenden , in Ausschüssen des Deutschen Bundestages, auf wissenschaftlichen Tagungen sowie Konferenzen der Vereinten Nationen vorgestellt. Der WBGU hat neun Mitglieder, die vom Bundeskabinett auf Vorschlag des BMU und BMBF für vier Jahre berufen werden. Dem WBGU ist ein Interministerieller Ausschuss der Bundesregierung beigestellt. In diesem Ausschuss sind alle Ministerien und das Bundeskanzleramt vertreten. Die Treffen des WBGU finden regulär elfmal jährlich für je zwei Tage statt.120 2.11.3. Strahlenschutzkommission Die Strahlenschutzkommission (SSK) gibt dem BMU Empfehlungen bezüglich des Bevölkerungsschutzes und des Mitarbeiterschutzes in medizinischen Einrichtungen, Forschung, Gewerbe und kerntechnischen Anlagen vor den Gefahren ionisierender und anderer Strahlung. Weiterhin befasst sie sich mit aktuellen Fragen des Strahlenschutzes, welche in unregelmäßigen Abständen im Gespräch mit dem zuständigen Bundesministerium erörtert werden. Die SSK wird vom Bundesministerium für Umwelt beauftragt, bestimmte Themen zu erarbeiten, sie kann jedoch auch von sich aus Beratungsthemen aufgreifen. An den Beratungen sind die zuständigen Referenten aus den jeweiligen Ministerien beteiligt. 119 Aufgabenbeschreibung des SRU auf der Internetseite des SRU abrufbar unter: http://www.umweltrat.de/cln_135/DE/DerSachverstaendigenratFuerUmweltfragen/Auftrag/auftrag_node.html (Stand: 26. August 2010). 120 Aufgabenbeschreibung des WBGU auf der Internetseite des WGBU, abrufbar unter: http://www.wbgu.de/wbgu_gutachten.html (Stand. 24. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 35 Die SSK umfasst 14 Mitglieder, welche für je drei Jahre berufen werden. Die Satzung der SSK sieht vor, dass sie im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium oder auf dessen Verlangen Ausschüsse und Arbeitsgruppen für besondere Aufgabenbereiche einrichten kann.121 Es werden naturwissenschaftliche und technische Stellungnahmen und Empfehlungen der SSK als Ergebnis ihrer Beratungen beschlossen. Diese werden anschließend vom zuständigen Bundesministerium und den Landesbehörden zur Kenntnis gegeben und der Öffentlichkeit auf Anfrage zur Verfügung gestellt.122 2.11.4. Reaktorsicherheitskommission Das BMU wird durch die Reaktorsicherheitskommission (RSK) in Fragen der Sicherheit und Sicherung von kerntechnischen Anlagen wie Kernkraftwerken oder Zwischenlagern für abgebrannte Brennelemente beraten. Weiterhin arbeitet sie maßgeblich an der Weiterentwicklung des Sicherheitsstandards kerntechnischer Anlagen mit. Das BMU hat die Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Kommission einem Ausschuss oder einer Arbeitsgruppe der RSK Beratungsaufträge zu erteilen, sofern die Angelegenheit nur in das Fachgebiet des Ausschusses oder der Arbeitsgruppe fällt und sie keiner Beratung in der Kommission bedarf. Generell umfasst die RSK 12 Mitglieder, welche jeweils für drei Jahre berufen werden. Die Mitglieder der RSK sollen so gewählt werden, dass die vertretenen Fachgebiete eine sachverständige Beratung des Bundesministeriums für Umwelt ermöglichen. Zusätzlich müssen die Mitglieder eine sachverständige und objektive Beratung gewährleisten. Für eine ausgewogene Beratung soll die Besetzung der RSK die gesamte Bandbreite der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vertretbaren Anschauungen repräsentieren. Für die Bearbeitung fachspezifischer Fragestellungen bildet die RSK Ausschüsse und Arbeitsgruppen. Die Mitglieder der RSK sind ehrenamtlich tätig, unabhängig und nicht weisungsgebunden.123 Die RSK beschließt in ihren Beratungen technisch-wissenschaftliche Empfehlungen, die an das BMU weitergeleitet werden. 2.11.5. Kommission für Anlagensicherheit Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) fasst die bisherigen Beratungsgremien auf dem Gebiet der Anlagensicherheit, Störfall-Kommission und dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit zusammen. Aufgabe der KAS ist es, die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zu Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicherheit zu beraten. Sie erstellt in regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass Gutachten und schlägt darin dem Stand der Sicherheit entsprechende Regeln vor. 121 Satzung der Strahlenschutzkommission vom 22. Dezember 1998 mit Satzungs-Änderung vom 28. März 2007 (s. § 16 (3)), abrufbar unter: http://www.ssk.de/de/vorstell/satzung2.htm (Stand. 24. August 2010). 122 Aufgabenbeschreibung auf der Internetseite der SSK, abrufbar unter : http://www.ssk.de/de/vorstell/aufgaben.htm (Stand. 24. August 2010). 123 Zusammensetzung der RSK auf der Internetseites der RSK abrufbar unter: http://www.rskonline.de/537870988c07d4e04/537870988c07d6707/index.htm (Stand: 24. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 36 Das Gremium hat 33 Mitglieder welche aus den gemäß § 51 a Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)124 zu berücksichtigenden Gruppen stammen.125 Hierbei handelt es sich unter anderen um Vertreter der beteiligten Bundesbehörden sowie der für den Immissions- und Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere Vertreter der Wissenschaft, der Umweltverbände , der Gewerkschaften, der Wirtschaft und weiteren Sachverständigen. 2.11.6. Umweltgutachterausschuss Der Umweltgutachterausschuss (UGA) wurde zur Sicherung der Qualität und Transparenz des Öko-Audits in Deutschland 1995 auf der Grundlage des Umweltauditgesetzes (UAG)126 gegründet . § 21 UAG regelt die Zusammensetzung und Aufgaben des UGA. Aufgabe des UGA ist die Beratung des BMU bei Fragen bezüglich des europäischen Umweltmanagementsystems EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) und bei der Zulassung und Aufsicht der staatlich zugelassenen Umweltgutachter. Zusätzlich ist der UGA zuständig für die Förderung der Verbreitung der EMAS im Bundesgebiet. Im UGA vertreten sind am Öko-Audit interessierte Personen aus der Wirtschaft, Umweltgutachter, Umwelt- und Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der Länder, Gewerkschaften und Umweltverbände. Das BMU beruft die 25 Mitglieder des UGA auf Vorschlag der Bundesdachverbände und Organisationen für drei Jahre.127 2.12. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) 2.12.1. Wissenschaftlicher Beirat Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wurde zur Beratung des Ministeriums bei der Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben eingerichtet. Der Wissenschaftliche Beirat soll dazu beitragen, die Erkenntnisse der Wissenschaft in die verkehrspolitische als auch in die fachliche Arbeit einzubringen. Der Beirat erstellt Gutachten zu Schwerpunktfragen der Verkehrspolitik und gibt Stellungnahmen zu aktuellen verkehrspolitischen Fragen ab. Der Wissenschaftliche Beirat ist interdisziplinär besetzt. Bei den Mitgliedern handelt es sich um Wirtschaftswissenschaftler der Fachrichtung Volkswirtschaft und Betriebswirtschaft und um Hochschullehrer der Ingenieurwissenschaften. Seine 17 Mitglieder werden vom BMVBS berufen, sie arbeiten ehrenamtlich und unabhängig. Die Sitzungen des Beirats erfolgen in regelmäßigen Abständen an verschiedenen Tagungsorten. Durch laufende Kontakte mit leitenden Mitarbeitern des Ministeriums wird erreicht, dass der Informationsfluss von der Verkehrspolitik zur Verkehrswissenschaft und umgekehrt aufrecht erhalten bleibt.128 124 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163). 125 Aufgabenbeschreibung der KAS auf der Internetseite des BMU, abrufbar unter: http://www.bmu.de/ministerium/unabhaengige_gremien/doc/2135.php#SSK (Stand: 18. August 2010). 126 Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163). 127 Aufgabenbeschreibung der UGA auf der Internetseite des BMU, abrufbar unter: http://www.bmu.de/ministerium/unabhaengige_gremien/doc/2135.php#SSK (Stand: 24. August 2010). 128 Aufgabenbeschreibung des wissenschaftlichen Beirats auf der Internetseite des BMVBS abrufbar unter: http://www.bmvbs.de/dokumente/-,302.13231/Artikel/dokument.htm (Stand: 24. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 37 2.12.2. Beirat für Raumordnung Gemäß § 24 Raumordnungsgesetz (ROG)129 ist bei dem für Raumordnung zuständigen BMVBS ein Beirat zu bilden. Der Beirat berät das Ministerium in Fragen der zukünftigen Raumentwicklung und Raumordnungspolitik und ihrer Einflussgrößen. Seine Mitglieder sind Vertreter der kommunalen Selbstverwaltung, Sachverständige insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft, der Landesplanung, der Stadtentwicklung, der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und des Sports. Sie arbeiten ehrenamtlich und werden durch das BMVBS im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Spitzenverbänden für eine Legislaturperiode des Bundestages berufen. Um die europäische Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit den Nachbarländern zu fördern werden in den Beirat auch Mitglieder aus den Niederlanden, Frankreich, Österreich, der Schweiz, Tschechien und Polen berufen.130 2.12.3. Beirat Radverkehr Aufgabe des Beirats Radverkehr ist es, Ideen und Forderungen im Bereich des Radverkehrs aufzugreifen , zu diskutieren und Maßnahmenempfehlungen, insbesondere für die Umsetzung des nationalen Radverkehrsplanes auszusprechen um den Radverkehr sicherer und attraktiver zu machen. Bei den Mitgliedern des Beirates handelt es sich um Personen aus Wissenschaft, Wirtschaft , Verbänden sowie von Gemeinden und Ländern. Er erarbeitet Stellungnahmen und Empfehlungen , die an das Bundesministerium übergeben werden.131 2.12.4. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ist ein Gremium der wissenschaftlichen Politikberatung. Die Einsetzung des Rates erfolgte im Jahr 1963 aufgrund des Gesetzes zur periodischen Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland und zur Erleichterung der Urteilsbildung bei allen wirtschaftspolitisch verantwortlichen Instanzen sowie in der Öffentlichkeit.132 Der unabhängig tätige Rat analysiert und untersucht die gesamtwirtschaftliche Lage und deren absehbare Entwicklung. Er ermittelt, wie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig Stabilität des Preisniveaus , hoher Beschäftigungsstand und außenwirtschaftliches Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wachstum gewährleistet werden kann. Der Sachverständigenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung berufen werden. Dem gesetzlichen Auftrag zufolge verfasst und veröffentlicht der Rat im November jeden Jahres ein Jahres- 129 Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). 130 Aufgabenbeschreibung des Beirats für Raumordnung auf der Internetseite des BMVBS, abrufbar unter: http://www.bmvbs.de/dokumente/-,302.9816/Artikel/dokument.htm (Stand: 24. August 2010). 131 Vgl. dazu die Ausführungen des „Fahrradportal“ auf der Homepage des Bundesministeriums, abrufbar unter: http://www.nationaler-radverkehrsplan.de/neuigkeiten/news.php?id=2430 (Stand: 24. August 2010). 132 Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung vom 14. August 1963, zuletzt geändert durch Artikel 92 der Verordnung vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2304. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 38 gutachten und darüberhinaus in besonderen Problemlagen oder nach Auftrag durch die Bundesregierung Sondergutachten.133 2.13. Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) 2.13.1. Beirat für Fragen der Inneren Führung Der Beirat für Fragen der Inneren Führung ist ein unabhängiges Beratungsorgan, das das BMVg in Fragen der Inneren Führung durch gutachterliche Stellungnahmen und Empfehlungen berät. Zusammengesetzt ist er aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft und Erziehungswesen sowie den Kirchen, Gewerkschaften, Verbänden und Medien . Aktuell besteht der Beirat aus 25 Mitglieder und sieben ständigen Gästen.134 2.13.2. Beirat für die Bundesakademie für Sicherheitspolitik Der Beirat der Bundesakademie für Sicherheitspolitik hat die Aufgabe, das Kuratorium der Bundesakademie in allen Fragen der ressortübergreifenden Weiterbildung an der Akademie zu beraten . Dies geschieht durch Empfehlungen zum Inhalt und Gestalt der Lehre, sowie zu ihrer Fortentwicklung . Der Beirat besteht aus Vertreter aus dem Bereich der Sicherheitspolitik. Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von drei Jahren durch das BMVg berufen, derzeit besteht er aus 20 Mitgliedern. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben tritt der Beirat in der Regel zweimal im Jahr zusammen.135 2.13.3. Beirat für das Militärgeschichtliche Forschungsamt und die Museen Das Militärgeschichtliche Forschungsamt (MGFA) unterliegt einer regelmäßigen Kontrolle und Beratung durch den Beirat des BMVg für das Militärgeschichtliche Forschungsamt und für Museumsfragen . Dieser wissenschaftliche Beirat nimmt zu Veröffentlichungsvorhaben Stellung und bewertet Entwurfsvorlagen. Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich. Er setzt sich aus Hochschulprofessoren , dem Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr und einem General a.D. zusammen und besteht derzeit aus sieben Mitgliedern.136 Zusätzlich existiert ein erweiterter wissenschaftlicher Beirat für Fragen, die die beiden vom MGFA geführten Museen der Bundeswehr, das Militärhistorische Museum in Dresden und das Luftwaffenmuseum in Berlin-Gatow betreffen. 133 Vgl. hierzu den Internetauftritt des Rates, abrufbar unter: http://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/orga/ziele.php (Stand: 24. August 2010). 134 Vgl. Internetauftritt des Beirates, abrufbar unter: http://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/kcxml/04_Sj9SPykssy0xPLMnMz0vM0Y_QjzKLd4w3DLQESYGZbn7 6kTCxoJRUfV-P_NxUfW_9AP2C3IhyR0dFRQBuDNk7/delta/base64xml/L2dJQSEvUUt3QS80SVVFLzZfQV8x UFI!?yw_contentURL=%2FC1256EF4002AED30%2FN264HLKW370MMISDE%2Fcontent.jsp (Stand: 25. August 2010). 135 Vgl. Internetauftritt des Beirates, abrufbar unter: http://www.baks.bund.de/cln_136/DE/ueberuns/Auftrag/Beirat/beirat.html (Stand: 25. August 2010). 136 Informationen über den Beirat und den erweiterten Beirat sind abrufbar unter: http://www.mgfa-potsdam.de/html/qualitaetssicherung.php (Stand: 25. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 39 2.13.4. Wehrmedizinischer Beirat Der Wehrmedizinische Beirat hat die Aufgabe, die Bundeswehr in grundsätzlichen, aber auch in Einzelfragen des militärischen Sanitätsdienstes zu beraten. Der Beirat unterzieht hierfür die entstandene Fragestellung einer ausführlichen Analyse und Bewertung und transformiert das Ergebnis in eine militärisch umsetzbare Empfehlung.137 Die Mitglieder dieses unabhängigen zivilen Gremiums werden durch das BMVg berufen. Ihm können bis zu 45 sachkundige, ehrenamtliche Mitglieder angehören.138 2.13.5. Tierschutzkommission beim Bundesministerium der Verteidigung Die Einrichtung der Tierschutzkommission beim BMVg beruht auf § 15 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG)139. Sie hat die Aufgabe, die zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchsvorhaben zu unterstützen. Die Kommission besteht aus Mitgliedern, die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung besitzen. In die Kommission können auch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind. 2.13.6. Rüstungswirtschaftlicher Arbeitskreis Der Rüstungswirtschaftliche Arbeitskreis berät das BMVg in rüstungswirtschaftlichen Angelegenheiten . Der Arbeitskreis wurde in Absprache des BMVg mit der deutschen wehrtechnischen Industrie eingerichtet. Seine Mitglieder werden von der wehrtechnischen Industrie benannt und durch das BMVg berufen. Die Zusammensetzung des Arbeitskreises richtet sich nach den jeweiligen Schwerpunkten der Bundeswehrplanung. Die Mehrzahl der Mitglieder sind Vorstandsvorsitzende der deutschen Industrie.140 2.13.7. Ausschuss für Marinehydrodynamik Der Ausschuss für Marinehydrodynamik ist ein wissenschaftlich-technischer Beirat, der die Beratung des BMVg bei fachlichen Fragen der Hydrodynamik von Schiffen zur Aufgabe hat. Seine Mitglieder werden durch das BMVg berufen. Er besteht aus fachlich qualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Ingenieurinnen und Ingenieuren sowohl aus dem Geschäftsbereich des BMVg als auch aus dem Bereich der Hochschulen, Industriefirmen und anderer Institutionen .141 137 Vgl. http://www.sanitaetsdienst-bundeswehr.de/portal/a/sanitaetsdienst/ueberuns/sandst/fuesan?yw_ contentURL=/01DB080000000001/W27EGBYU054INFODE/content.jsp (Stand: 25. August 2010). 138 Vgl. Vierter Gremienbericht (Fn. 22), S. 71. 139 Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1950). 140 Vgl. Vierter Gremienbericht (Fn. 22), S. 72. 141 Vgl. Vierter Gremienbericht (Fn. 22), S. 72. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 40 2.13.8. Ausschuss zur Minderung von Geräuschen auf Schiffen der Bundeswehr Der Ausschuss zur Minderung von Geräuschen auf Schiffen der Bundeswehr ist ein wissenschaftlich -technischer Beirat zu Fragen der Marine-Hydroakustik im Kriegsschiffbau. Er berät die zuständigen Behörden auf diesem Gebiet bei der Forschung und anderen Projekten und unterrichtet sie über die notwendige akustische Weiterentwicklung im Schiffsbau für die Marine. Die Besetzung des Ausschusses erfolgt bei den nichtamtlichen Mitgliedern auf Vorschlag aus dem Gremium mit anschließender Berufung durch den Geschäftsführer. Die Besetzung der amtlichen Mitglieder erfolgt durch Ernennung durch den Dienststellenleiter der WTD 71.142 2.13.9. Arbeitskreis Wehrdienst und Berufswelt Der „Arbeitskreis Wehrdienst und Berufswelt“ soll Vertretern der Bundeswehr und der Wirtschaft , öffentlichen Arbeitgebern, Verbänden und Gewerkschaften die Gelegenheit bieten, gemeinsam sowohl allgemeine als auch spezielle sicherheits- und gesellschaftspolitische Fragestellungen zu erörtern.143 Im Arbeitskreis vertreten sind das BMVg, das BMI, die Bundesagentur für Arbeit, die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Bundesverband der Deutschen Industrie, der Deutscher Industrie - und Handelskammertag, der Zentralverband des Deutschen Handwerks, der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels, der Bundesverband der Freien Berufe, der Deutscher Bauernverband , der Deutsche Gewerkschaftsbund die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, der DBB - Beamtenbund und Tarifunion, der Deutsche Bundeswehrverband und der Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr. Die Besetzung erfolgt durch die genannten Stellen und Verbände.144 2.14. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) 2.14.1. Akkreditierungsbeirat Das BMWi hat zum Jahresbeginn 2010 einen Akkreditierungsbeirat gemäß Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG)145 eingerichtet. Dieses regelt unter anderem die Aufgaben und Befugnisse der nationalen Akkreditierungsstelle sowie des Akkreditierungsbeirats. Der Akkreditierungsbeirat berät und unterstützt die Bundesregierung und die nationale Akkreditierungsstelle in Fragen der Akkreditierung. Die Aufgaben des Beirates bestehen u. a. in der Ermittlung von Regeln, der Förderung der Nutzung der Akkreditierung als vertrauensbildendes Element der Konformitätsbewertung sowie in der Koordinierung der deutschen Vertretung und Haltung bei den Sitzungen der europäischen Kooperation für Akkreditierung. Der Akkreditierungsbeirat richtet darüber hinaus sektorbezogene Fachbeiräte ein, die den Akkreditierungsbeirat bei der Ermittlung der jeweili- 142 Vgl. Vierter Gremienbericht (Fn. 22), S. 73. 143 Vgl. Internetauftritt des Arbeitskreises, abrufbar unter: http://www.bmvg.de/portal/a/bmvg/ministerium?yw_contentURL=/C1256F1200608B1B/W27LDE2V666INFODE/ content.jsp (Stand: 25. August 2010). 144 Vgl. Vierter Gremienbericht (Fn. 22), S. 73. 145 Gesetz über die Akkreditierungsstelle - Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2325. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 41 gen sektorenrelevanten Regeln zu unterstützen. Die 15 Mitglieder des Akkreditierungsbeirats wurden durch das BMWi für zunächst drei Jahre berufen.146 2.14.2. Außenwirtschaftsbeirat Bei dem Außenwirtschaftsbeirat (AWB) handelt es sich um ein Sachverständigengremium, in dem fast alle Bereiche der deutschen Wirtschaft vertreten sind. Die Hauptaufgabe des Beirates besteht in der laufenden Beratung des Bundesministers in Fragen der Außenwirtschaft, etwa zu Außenhandel, Direktinvestitionen, Technologietransfer und industrielle Zusammenarbeit. Darüber hinaus gibt er Anregungen für die Außenwirtschaftspolitik, die im Rahmen von regelmäßigen Tagungen - zweimal pro Jahr - unter Teilnahme des Bundesministers erarbeitet werden. Die Beiratsmitglieder sind Personen mit Erfahrung in der Außenwirtschaft, sie treten nicht als Interessenvertreter von Wirtschaftsverbänden auf. Die derzeit 28 Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und werden durch das BMWi für drei Jahre berufen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie oder der Vorsitzende des Außenwirtschaftsbeirats können zu den Sitzungen Angehörige der Ministerien oder Sachverständige hinzuziehen.147 2.14.3. Mittelstandsbeirat Der Mittelstandsbeirat berät das BMWi zu Fragen, die sich aus den strukturellen Veränderungen im innen- und außenwirtschaftlichen Bereich für die mittelständische Wirtschaft ergeben. Er analysiert den Einfluss aktueller wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf die wirtschaftliche Situation kleiner und mittlerer Unternehmen. Die Mitglieder des Beirats können zu diesem Zweck Arbeitsgruppen einrichten und die Ergebnisse ihrer Arbeit in Resolutionen festhalten. Dem Gremium gehören Personen an, die aufgrund ihrer praktischen Tätigkeit und ihrer fachlichen Erfahrung in mittelstandspolitischen Fragen für eine solche Aufgabe besonders geeignet sind. Die Mitglieder des Beirates sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen. Die jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode benannten Mitglieder treffen sich regelmäßig zweimal im Jahr.148 2.14.4. Monopolkommission Die Monopolkommission ist ein unabhängiges Beratungsgremium der Bundesregierung auf den Gebieten der Wettbewerbspolitik und Regulierung. Gesetzliche Regelungen zu Stellung und Aufgaben finden sich in den §§ 44 bis 47 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).149 Die Monopolkommission besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden vom Bundespräsidenten für 146 Vgl. hierzu die Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, abrufbar unter: http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Ministerium/beiraete,did=170534.html (Stand: 25. August 2010). 147 Vgl. hierzu die Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, abrufbar unter: http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Ministerium/beiraete,did=161986.html (Stand: 24. August 2010). 148 Vgl. hierzu die Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, abrufbar unter: http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Ministerium/beiraete,did=161990.html (Stand: 26. August 2010). 149 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005, BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850, zuletzt geändert durch Artikel 13 Absatz 21 des Gesetzes vom 25. Mai 2009, BGBl. I S. 1102). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 42 jeweils vier Jahre berufen.150 Danach erstellt die Monopolkommission alle zwei Jahre ein Hauptgutachten , in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in Deutschland beurteilt, die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle würdigt sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Daneben erstellt die Kommission zu bestimmten Themengebieten Sondergutachten.151 2.14.5. Tourismusbeirat Die Einrichtung des Beirates für Fragen des Tourismus geht auf einen Erlass des Bundesministers für Wirtschaft vom 30. Juni 1977 zurück. Hintergrund war im Wesentlichen die Zusammenführung der Interessen von Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, kommunaler Gremien und der Verbände auf dem Gebiet des Tourismus.152 Die Aufgabe des Beirates besteht im Wesentlichen in der Beratung und Unterstützung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie in Form gutachterlicher Stellungnahmen. Die höchstens 30 Mitglieder des Beirates sind Vertreter von Unternehmen und Spitzenverbänden der Tourismuswirtschaft, der Verkehrsträger, des Deutschen Industrie- und Handelskammertags, der Kommunen, der Gewerkschaften sowie der Medien und der Wissenschaft. Die Mitarbeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich.153 2.14.6. Wissenschaftlicher Beirat Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus Wissenschaftlern, die auf dem Gebiet der Wirtschaftsoder Rechtswissenschaften als Hochschullehrer tätig sind. Diese sollen das BMWi unabhängig und umfassend in Fragen der Wirtschaftspolitik beraten. Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich .154 Seine Mitglieder werden entsprechend der Satzung des Wissenschaftlichen Beirats155 auf Vorschlag des Beirats vom BMWi berufen. Bei der Zusammensetzung des Beirats sollen die einzelnen Fachrichtungen der Wirtschaftswissenschaften angemessen berücksichtigt werden und dabei soll die Anzahl von 25 Mitgliedern nicht überstiegen werden. Der Beirat bestimmt den Gegenstand seiner Beratungen selbst, wobei er den Wünschen des BMWi auf Beratung zu bestimmten Themen Rechnung trägt. Zu seinen Sitzungen kann er Gäste und Sachverständige mit besonderer wissenschaftlicher Qualifikation einladen; dem Minister und seinen Beauftragten steht ein Recht 150 Vgl. die Auflistung der Mitglieder der Kommission, abrufbar unter: http://www.monopolkommission.de/mitglieder.html (Stand: 23. August 2010). 151 Vgl. zu den Aufgaben den Internetauftritt der Kommission, abrufbar unter: http://www.monopolkommission.de/aufgaben.html (Stand: 23. August 2010). 152 Vgl. hierzu die Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, abrufbar unter: http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Ministerium/beiraete,did=161988.html (Stand: 24. August 2010). 153 Vgl. dazu die Satzung des Beirates vom 30. Juni 1977, abrufbar unter: http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Ministerium/beiraete,did=8240.html (Stand: 24. August 2010). 154 Vgl. zur Arbeitsweise und Aufgaben der Beiräte bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie allgemein die Homepage des Ministeriums, abrufbar unter: http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Ministerium/beiraete,did=161984.html (Stand: 24. August 2010). 155 Satzung des Wissenschaftlichen Beirates vom 13. Mai 1971, abrufbar über die Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, unter: http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Ministerium/beiraete,did=10130.html (Stand: 24. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 43 auf Teilnahme an den Sitzungen zu. Das BMWi versieht den Beirat mit den zur sachdienlichen Behandlung seiner Beratungsgegenstände erforderlichen Informationen. Die Ergebnisse seiner Beratungen teilt der Beirat dem Ministerium in Form gutachtlicher Äußerungen mit. 2.15. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ): Wissenschaftlicher Beirat Der wissenschaftliche Beirat des BMZ besteht derzeit nicht, soll aber in Zukunft neu besetzt werden .156 2.16. Beratungsgremien ohne Ressortzuordnung 2.16.1. Beratende Kommission mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter , insbesondere aus jüdischen Besitz Die Beratende Kommission wurde in Abstimmung zwischen der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, der Kultusministerkonferenz der Länder und den kommunalen Spitzenverbänden gebildet. Aufgabe der Beratende Kommission ist es, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den heutigen Besitzern und den ehemaligen Eigentümern von Kulturgütern bzw. deren Erben zu vermitteln, sofern dies von beiden Seiten gewünscht wird. Sie kann Empfehlungen zur Lösung des Konflikts aussprechen. Die Koordinierungsstelle für Kulturgutverlust in Magdeburg ist die Geschäftsstelle der Beratenden Kommission und Anlaufstelle für Antragsteller .157 Die Kommission ist mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens besetzt. Zu ihnen gehören unter anderen Bundespräsident a. D. Dr. Richard von Weizsäcker, die ehemalige Präsidentin des Deutschen Bundestages Professor Rita Süssmuth, die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Professor Jutta Limbach sowie weiteren fünf Personen. 2.16.2. Wissenschaftsrat Der Wissenschaftsrat existiert seit 1957 und wird seither gleichermaßen von Bund und Ländern getragen. Der Wissenschaftsrat soll einen kontinuierlichen Dialog zwischen Wissenschaft und Politik zu zentralen Fragen des deutschen Wissenschaftssystems ermöglichen. Er übernimmt eine doppelte Vermittlungsfunktion, einerseits zwischen Wissenschaft und Politik, andererseits zwischen Bund und Ländern entsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik. Der Rat besteht aus zwei Kommissionen, der Wissenschaftlichen Kommission und der Verwaltungskommission , die in der Vollversammlung zusammentreten und dort Beschlüsse – insbesondere zur Verabschiedung von Empfehlungen und Stellungnahmen – fassen. Die Beschlüsse des Wissenschaftsrates werden in der Vollversammlung gefasst und müssen von einer Zweidrittel- 156 Vgl. Internetseite des Beirates, abrufbar unter: http://www.bmz.de/de/ministerium/beirat/index.html (Stand: 25. August 2010). 157 Vgl. zu Aufgaben und Arbeitsweise http://www.lostart.de (Stand: 23. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 44 mehrheit getragen werden, was die Suche nach konsensfähigen Lösungen fördern soll.158 Seine Empfehlungen und Stellungnahmen werden veröffentlicht. Die Wissenschaftliche Kommission hat 32 Mitglieder. Sie werden vom Bundespräsidenten berufen , davon 24 Wissenschaftler auf gemeinsamen Vorschlag der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), der Max-Planck-Gesellschaft (MPG), der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF), der Fraunhofer- Gesellschaft (FhG) und der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz (WGL) sowie acht Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens auf gemeinsamen Vorschlag der Bundesregierung und der Landesregierungen. Die Verwaltungskommission besteht aus 22 Mitgliedern, wobei die Vertreter der sechzehn Länder jeweils eine Stimme und die sechs Vertreter des Bundes sechzehn Stimmen haben.159 3. Wissenschaftliche Beratungsgremien beim Bundestag Den Abgeordneten des Deutschen Bundestages steht als permanentes „Beratungsgremium“ der in der Bundestagsverwaltung angesiedelte Wissenschaftliche Dienst zu Verfügung. In Fragen des wissenschaftlich-technischen Wandels und bei forschungs- und technologiepolitischen Fragen berät das Büro für Technikfolgenabschätzung den Bundestag. Der Bundestag hat außerdem die Möglichkeit, eine oder mehrere Enquête-Kommission einzusetzen, die langfristige Fragestellungen diskutieren und Problemlösungen vorschlagen sollen. Enquête-Kommissionen bestehen aus Abgeordneten aller Fraktionen und Sachverständigen. In der 17. Legislaturperiode wurde die Enquête-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ eingesetzt. Einige der Gremien, welche die Bundesregierung beraten, beraten gleichzeitig auch den Bundestag , z. B. die Stiftung Wissenschaft und Politik. In solchen Fällen, wurde dies bei ihrer Beschreibung erwähnt. 4. Zusammenfassung Die Ausarbeitung stellt insgesamt 94 wissenschaftliche Beratungsgremien vor, die zum Großteil bei den Ressorts der verschiedenen Bundesministerien angesiedelt sind. Auch der Deutsche Bundestag verfügt über einige Beratungsgremien, wie etwa die Wissenschaftlichen Dienste, das Büro für Technikfolgenabschätzung und in der 17. Legislaturperiode die Enquête-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“. Unter den 94 Beratungsgremien der Bundesregierung sind sehr bekannte Gremien wie etwa der Normenkontrollrat, der deutsche Ethikrat und die Stiftung Wissenschaft und Politik, aber ebenso eine Vielzahl von Ausschüssen oder Beiräten, deren Existenz nur im jeweiligen Ministerium bekannt sein dürfte. Eine Klassifizierung der wissenschaftlichen Beratungsgremien der Bundesregierung fällt schwer, da eindeutige Abgrenzungskriterien zwischen den als „Beirat“, „Beratender 158 Vgl. zu Organisation und Arbeitsweise die Homepage des Beirates, abrufbar unter: http://www.wissenschaftsrat.de/ueber-uns/organisation-und-arbeitsweise/ (Stand: 23. August 2010). 159 Vgl. hierzu die Auflistung der Mitglieder unter: http://www.wissenschaftsrat.de/ueber-uns/mitglieder/ (Stand: 23. August 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/10 Seite 45 Ausschuss“,“ Kommissionen“, „Rat“ oder „Sachverständigen-Ausschuss“ bezeichneten Gremien nicht zu erkennen sind. Daher soll nur auf einige Besonderheiten und Gemeinsamkeiten hingewiesen werden, die aber unabhängig von den o. g. Bezeichnungen sind: 1. Alle 14 Bundesministerien haben Beratungsgremien, ebenso wie das Bundeskanzleramt. Während das BMF, das BMJ und das BMZ nur über jeweils ein Beratungsgremium verfügen, sind die größte Anzahl der Gremien im BMAS (11), im BMG (12) und im BMI (13) zu verzeichnen . 2. Einige der Gremien erstatten regelmäßige Berichte für die Bundesregierung und den Bundestag (z.B. der Deutsche Ethikrat, Sozialbeirat), andere Gremien beraten das jeweilige Ministerium in Form von Stellungnahmen oder Gutachten, die veröffentlicht werden. 3. Die Einrichtung einiger Gremien beruht auf Gesetz, wie z.B. der Sozialbeirat, der Ausschuss für Betriebssicherheit, der Beirat für den Zivildienst oder der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen. 4. Die meisten Gremien haben einen sehr spezifischen, eng umgrenzten Beratungsauftrag. Einige Gremien, wie etwa der Deutschen Ethikrat oder der Normenkontrollrat sind für eine große Bandbreite von Themen verantwortlich und müssen daher personell entsprechend aufgestellt sein. 5. Nur wenige Gremien sind direkt in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen wie etwa der Normenkontrollrat, der alle Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen sowie nachrangigen Verwaltungsvorschriften auf die mögliche Reduzierung von Bürokratiekosten hin untersucht. Die meisten Gremien erstellen Gutachten und Stellungnahmen oder fungieren als Ansprechpartner für das jeweilige Ministerium. 6. Die Zusammensetzung der Gremien besteht überwiegend aus unabhängigen Sachverständigen . Häufig erfolgt die Tätigkeit in einem Gremium ehrenamtlich.