Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 3 - 327/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG Ausarbeitung WD 3 - 327/06 Abschluss der Arbeit: 26.09.2006 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - Zusammenfassung - Art. 14 GG schützt neben natürlichen Personen auch inländische juristische Personen des Privatrechts. Dazu gehört auch die Stiftung des Bürgerlichen Rechts. Auch Unternehmen in Form von teilrechtsfähigen Personengesellschaften (OHG, KG) können sich auf den Schutz des Art. 14 GG berufen. Hingegen ist bei Anstalten, Gemeinden, Bundesländern und der Bundesrepublik, als juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Grundrechtträgerschaft zu verneinen. Das Eigentumsgrundrecht kommt den juristischen Personen des öffentlichen Rechts selbst dann nicht zu, wenn sie keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen. Bei der Bestimmung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen hat der Gesetzgeber dem Zweck und der Funktion der Eigentumsgarantie und ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung Rechnung zu tragen. Dabei muss er die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen . Inhalt 1. Einleitung 4 2. Der persönliche Schutzbereich der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 GG 4 2.1. Juristische Personen des Privatrechts (Unternehmen in Form von GmbH, OHG, Stiftung des Bürgerlichen Rechts) 5 2.2. Zwischenergebnis 6 2.3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Anstalten, Stiftung des öffentlichen Rechts, Länder, Bundesrepublik) 6 2.4. Zwischenergebnis 7 2.5. Eigentumsschutz aus Art. 14 GG für juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn das Eigentum nicht der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient 7 2.6. Ergebnis 8 3. Grenzen für die Bestimmung von Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG 8 3.1. Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art 14 Abs. 1 S. 2 GG 8 3.2. Ergebnis 9 - 4 - 1. Einleitung Die vorliegende Ausarbeitung soll diverse Fragen bezüglich der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Grundgesetz1 (GG) beantworten. Zunächst soll erläutert werden, ob sich neben natürlichen Personen auch juristische Personen, namentlich Unternehmen, Anstalten, Stiftungen, Gemeinden, Bundesländer und die Bundesrepublik, auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG berufen können. Danach soll darauf eingegangen werden, ob es für die Bestimmung von Inhalt und Schranken durch den Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Grenzen gibt. Art. 14 GG lautet: „(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen offen“. 2. Der persönliche Schutzbereich der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 GG Träger des Eigentumsgrundrechts sind alle natürlichen und gemäß Art. 19 Abs. 3 GG alle inländischen juristischen Personen. Nach ihrer Geschichte sind die Grundrechte in erster Linie individuelle Rechte (Menschen- und Bürgerrechte), die den Schutz konkreter , besonders gefährdeter Bereiche menschlicher Freiheit zum Gegenstand haben2. Demgemäß dienen sie vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürliche Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt. Wie bereits erwähnt, kommt gemäß Art. 19 Abs. 3 GG jedoch auch juristischen Personen Grundrechtsschutz zu3. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, vom 23. Mai 1949, zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96) vom 26.07.2002 (BGBl. I S. 2863). 2 BVerfGE 50, 290 ff., 337. 3 Walter Krebs, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5 Aufl., München 2000, Art. 19 GG Rdnr. 27. - 5 - Art. 19 Abs. 3 GG lautet: „Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind“. Demnach können sich auch inländische juristische Personen auf Grundrechte berufen, wenn sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Art. 19 Abs. 3 GG erstreckt damit die Grundrechtsträgerschaft auf „juristische Personen“4. Die Anwendbarkeit von Grundrechten auf juristische Personen erklärt das Bundesverfassungsgericht mit der Idee eines personalen Substrats derselben. Da der allgemeine Zweck der Grundrechte im Schutz der Individualfreiheit liege, rechtfertige sich „eine Einbeziehung juristischer Personen in den Schutzbereich der Grundrechte nur, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen sind, besonders wenn der ‚Durchgriff’ (sogenannte Durchgriffstheorie) auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen dies als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt“5. Die Bezeichnung „juristische Person“ gemäß Art. 19 Abs. 3 GG bezieht sich auf Organisationen und Personenmehrheiten, denen das Privatrecht oder das öffentliche Recht die Fähigkeit zuspricht, Träger von Rechten und Pflichten zu sein6. Hierbei ist zwischen den juristischen Personen des Privatrechts und den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu unterscheiden7. 2.1. Juristische Personen des Privatrechts (Unternehmen in Form von GmbH, OHG, Stiftung des Bürgerlichen Rechts) Unter „juristischen Personen“ versteht Art. 19 Abs. 3 GG zunächst einmal die vollrechtsfähigen juristischen Personen des Privatrechts gemäß dem Normenprogramm des einfachgesetzlichen Rechts. Zu ihnen zählen nach unbestrittener Auffassung8 die Kapitalgesellschaften, also die Aktiengesellschaft9 (§ 1 AktG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung10 (§ 13 GmbHG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 278 AktG), ferner die sonstigen Körperschaften wie der rechtsfähige Verein (§§ 21 ff. BGB), die Genossenschaft (§ 17 GenG) oder der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§ 15 VAG). Auch die rechtsfähigen Stiftungen des Bürgerlichen 4 Krebs, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), Art. 19 GG Rdnr. 27. 5 BVerfGE 21, 362, 369. 6 Dreier, in: Horst Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Bd. 1, 2. Aufl., Tübingen 2004, Art. 19 GG Rdnr. 43. 7 BVerfGE 21, 362, 369. 8 Dreier, in: Dreier (Hrsg.), Art. 19 GG Rdnr. 44. 9 BVerfGE 50, 290, 319. 10 BVerfGE 3, 359, 363. - 6 - Rechts11 (§ 80 BGB) sind juristische Personen des Privatrechts und damit grundrechtsberechtigt , obwohl es sich hierbei nur um eine zu verwaltende Vermögensmasse handelt und insofern ein personales Substrat nicht vorliegt, auf das es nach der vom Bundesverfassungsgericht präferierten Durchgriffstheorie maßgeblich ankommen soll12. Jedoch entspricht es dem Willen des Verfassunggebers die Grundrechtsfähigkeit der Stiftung zu bejahen13. Art. 19 Abs. 3 GG begrenzt die Grundrechtserstreckung nicht auf vollrechtsfähige juristische Personen. Es ist anerkannt, dass auch teilrechtsfähigen Organisationseinheiten, also z. B. der OHG, KG und der Erbengemeinschaft die Grundrechtfähigkeit zukommen kann14. Allerdings ist anzumerken, dass eine juristische Person des Privatrechts, deren alleiniger Aktionär eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sich ebensowenig wie diese auf Individualgrundrechte berufen kann 15. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Ergebnis mit der Erwägung abgesichert, dass andernfalls der bloße Rechtsformwechsel zu einer Grundrechtsberechtigung führen würde16. 2.2. Zwischenergebnis Juristische Personen des Privatrechts sind, wenn nicht alle Anteile in der Hand eines Hoheitsträgers (öffentlich-rechtliche Körperschaft) liegen17, grundrechtsberechtigt. 2.3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Anstalten, Stiftung des öffentlichen Rechts, Länder, Bundesrepublik) Fraglich ist, ob auch juristische Personen des öffentlichen Rechts von Art. 19 Abs. 3 GG umfasst sind und sich damit auf Grundrechte berufen können. Nach dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG fallen alle juristischen Personen unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen oder privaten Recht unter Art. 19 Abs. 3 GG18. Jedoch gelten die Grundrechte für die juristischen Perso- 11 BVerfGE 57, 220, 240. 12 Dreier, in: Dreier (Hrsg.), Art. 19 GG Rdnr. 45. 13 Gerhard Leibholz und Hermann v. Mangoldt, Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Neue Folge/ Band 1 (JöR N.F.I), 1951, Abschnitt I, Grundrechte, S. 183. 14 BVerfGE 3, 383, 391; Dreier, in: Dreier (Hrsg.), Art. 19 GG Rdnr. 46. 15 BVerfGE 45, 63, 80. 16 BVerfGE 45, 63, 80. 17 siehe dazu BVerfG NJW 1980, 1093. 18 Gerd Rollecke, in: Dieter C. Umbach/Thomas Clemens (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Bd. 1, Heidelberg 2002, Art. 19 GG Rdnr. 118. - 7 - nen des öffentlichen Rechts in der Regel19 nicht. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen Körperschaften (z. B. Gemeinden, Universitäten), Anstalten (z.B. Sparkassen) und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie besitzen im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben keine Grundrechtsfähigkeit . Dies gilt auch für die öffentliche Daseinsvorsorge, und zwar ohne Unterschied, ob sie in privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Formen durchgeführt wird20. Dies wird damit begründet, dass es mit dem Wesen der Grundrechte unvereinbar ist, den Staat und die mit ihm verbundenen rechtsfähigen Verwaltungsträger als Verpflichtete der Grundrechte zugleich zu Berechtigten und Nutznießern der Grundrechte zu machen 21. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts handeln aufgrund von Kompetenznormen und nicht in Wahrnehmung individueller Freiheitsrechte. Grundrechte sind Bürger-Staat bezogen und deshalb als subjektiv-öffentliche Rechte zwischen zwei Teilen der öffentlichen Hand innerhalb ein und desselben Staatsverbandes nicht denkbar. Die durch Eingriffe und Übergriffe des einen Hoheitsträgers in Funktionen und Vermögen eines anderen hervorgerufenen Konfliktsituationen stellen sich als Kompetenzkonflikte dar; sie finden ihre Regelung in den Organisationsbestimmungen der Staatsverfassungen sowie den dazu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und nicht in den Grundrechten22. 2.4. Zwischenergebnis Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich in der Regel nicht auf Grundrechte berufen, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen. 2.5. Eigentumsschutz aus Art. 14 GG für juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn das Eigentum nicht der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient Fraglich ist, ob juristische Personen des öffentlichen Rechts sich auf Grundrechte und damit auch auf Art. 14 GG berufen können, wenn das Eigentum nicht der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient. 19 BVerfGE 21, 362, 369; 68, 193, 205; zu Ausnahmen siehe Gerd Roellecke, Zur Geltung von Grundrechten für juristische Personen des öffentlichen Rechts, in: Jürgen Wolter/Eibe Riedel/Jochen Taupitz (Hrsg.), Einwirkungen der Grundrechte auf das Zivilrecht, Öffentliche Recht und das Strafrecht, S. 137 ff., 147, Mannheimer rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Bd. 24, Heidelberg 1999. 20 BVerfG NJW 1987, 2501 f. 21 BVerfGE NJW 1996, 1588. 22 BVerfGE 68, 193, 204; 75, 192, 195 ff.; BVerfG NJW 1997, 1634. - 8 - Das Bundesverfassungsgericht verwehrt juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben die Berufung auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts befänden sich auch dann nicht in einer „grundrechttypischen Gefährdungslage“, wenn sie nicht-hoheitliche Tätigkeiten ausüben24. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts sei auch soweit sie keine öffentlichen Aufgaben wahrnimmt, sondern ihr Grundeigentum wie eine Privatperson nach privatrechtlichen Grundsätzen nutzt, durch staatliche Hoheitsakte nicht in gleicher Weise „gefährdet“ wie eine Privatperson. Mithin sei sie auch nicht in gleicher Weise „grundrechtsschutzbedürftig“25. Die oben genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts können sich somit nicht auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG berufen. Art. 14 GG schütze nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater26. 2.6. Ergebnis Art. 14 GG schützt neben natürlichen Personen auch inländische juristische Personen des Privatrechts. Dazu gehört auch die Stiftung des Bürgerlichen Rechts. Auch Unternehmen in Form von teilrechtsfähigen Personengesellschaften (OHG, KG) können sich auf den Schutz des Art. 14 GG berufen. Hingegen ist bei Anstalten, Gemeinden, Bundesländern und der Bundesrepublik, als juristische Person des öffentlichen Rechts, die Grundrechtsträgerschaft zu verneinen. Das Eigentumsgrundrecht kommt den juristischen Personen des öffentlichen Rechts selbst dann nicht zu, wenn sie keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen. 3. Grenzen für die Bestimmung von Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Im Folgenden wird die Frage erläutert, ob es für die Bestimmung von Inhalt und Schranken durch den Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Grenzen gibt, beispielsweise in Abhängigkeit davon, ob das Eigentum der unmittelbaren persönlichen Lebensführung dient, ob sein Gebrauch zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dient (Abs. 2 S. 2 GG) u.a.m? 3.1. Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art 14 Abs. 1 S. 2 GG Die Eingriffsberechtigung des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ermöglicht es dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken von Eigentum zu bestimmen. Der Begriff der Inhalts- und 23 Joachim Wieland, in: Dreier (Hrsg.), Art. 14 GG, Rdnr. 69. 24 BVerfGE 61, 82 ff., 105, BVerfG NJW 1982, 2173 ff., 2174. 25 BVerfGE 61, 82 ff., 105. 26 BVerfGE 61, 82, 108. - 9 - Schrankenbestimmung erfasst alle rechtlichen Regelungen, mit denen der Gesetzgeber Eigentum im Rahmen seiner Ausgestaltungsbefugnis abstrakt-generell definiert27. Bei der Ausgestaltung der Eigentumsordnung hat der Gesetzgeber dem Zweck und der Funktion der Eigentumsgarantie und ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung Rechnung zu tragen. Dabei muss er die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen28. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung von Eigentümerinteressen oder des Sozialbezugs des Eigentums stünde mit dem Eigentumsmodell des Grundgesetzes nicht in Einklang. Bei der Suche nach einer ausgewogenen Eigentumsordnung verfügt der Gesetzgeber grundsätzlich über einen weiten Gestaltungsspielraum29. Dient das Eigentum der unmittelbaren persönlichen Lebensführung, ist der Gesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit beschränkter, als wenn das Eigentum einen sozialen Bezug hat, d. h. sein Gebrauch dem Wohl der Allgemeinheit dient. Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG sind dann verfassungsmäßig , wenn sie einen sachgerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen nach Verhältnismäßigkeitskriterien bewirken, unter Berücksichtigung insbesondere des personalen Bezugs des Eigentums einerseits, seiner Sozialbindung andererseits, die Eigenart des jeweiligen Gutes und seiner Bedeutung für den Eigentümer wie die Allgemeinheit . In die Abwägung des Gesetzgebers muss die Bedeutung der vermögenswerten Rechtsposition für den Eigentümer einfließen. Stellt sich das Eigentum als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit dar, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz30. Die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung reicht umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht31. 3.2. Ergebnis Demzufolge muss der Gesetzgeber, einzelfallbezogen, die widerstreitenden Interessen abwägen, wenn er den Inhalt und die Schranken des Eigentums nach Art 14 Abs. 1 S. 2 27 BVerfGE 52, 1, 27 (Kleingarten); Wieland, in: Dreier (Hrsg.), Art. 14 GG, Rdnr. 74. 28 Otto Depenheuer, in: Hermann v. Mangoldt/Friedrich Klein/Christian Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 1, 5. Aufl., München 2005, Art. 14 GG Rdnr. 219. 29 BVerfGE 8, 71, 80; 21, 73, 83; 53, 257, 293. 30 BVerfGE 14, 288, 293. 31 BVerfGE 50, 290, 340. - 10 - GG bestimmt. Er muss die Gesamtumstände des konkreten Falles in seiner Abwägung berücksichtigen. Wenn das Eigentum unmittelbar nur der persönlichen Lebensführung dient, ist sein Gestaltungsspielraum nicht so weit, als wenn das Eigentum auch dem Wohl der Allgemeinheit dient.