WD 3 - 3000 - 326/18 (11. September 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Am 7. Juni 2018 billigte der Rat der Europäischen Union den Entwurf eines Beschlusses zur Änderung des Direktwahlaktes (DWA). Das Europäische Parlament hat diesem Entwurf (DWA-E) zugestimmt. Art. 3 Abs. 2 DWA-E sieht für Mitgliedstaaten mit mehr als 35 Sitzen im Europäischen Parlament eine verbindliche Sperrklausel in Höhe von 2 bis 5 % vor. Die Änderungen treten nach Art. 223 Abs. 1 UAbs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Kraft, sobald der Rat sie – nach der nun vorliegenden Zustimmung des Parlaments – einstimmig erlässt und die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zustimmen. Die Änderungen müssen dann im nationalen Europawahlrecht umgesetzt werden. Gefragt wird, ob der deutsche Gesetzgeber eine Sperrklausel schon einführen darf, bevor die Änderung des DWA in Kraft getreten ist, ob die nationale Umsetzung früher wirksam werden darf als europarechtlich gefordert (vgl. Art. 3 Abs. 3 DWA-E) und ob sie über die mindestens erforderlichen 2 % hinausgehen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat Sperrklauseln für die Wahl zum Europäischen Parlament zweimal für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 129, 300; BVerfGE 135, 259). Geht man von dieser Rechtsprechung aus, kann sich die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Sperrklausel nur aus einer verbindlichen europarechtlichen Regelung ergeben. Gibt das Europarecht – wie im vorliegenden Entwurf – den Mitgliedstaaten einen Rahmen vor, hat sich der deutsche Gesetzgeber bei der Ausfüllung dieses Rahmens an das Grundgesetz zu halten. Hier sprechen die besseren Argumente dafür, dass er bei seinem Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien über das europarechtlich Zwingende weder zeitlich noch der Höhe nach hinausgehen darf. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage übersandte Gutachten verwiesen (Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Änderung des Direktwahlaktes, Höhe einer verbindlich einzuführenden Sperrklausel, Ausarbeitung vom 31. Juli 2018, Az. WD 3 - 3000 - 258/18). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Wiedereinführung einer Sperrklausel für die Wahl zum Europäischen Parlament