WD 3 - 3000 - 322/18 (6. September 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird nach der Sitzungsöffentlichkeit in Ausschüssen des Deutschen Bundestages, insbesondere nach dem Zugang von Journalisten zu den Sitzungen. Während das Plenum des Bundestages nach Art. 42 Abs. 1 GG, § 19 GO-BT grundsätzlich öffentlich tagt, sind die Beratungen der Ausschüsse nach § 69 Abs. 1 S. 1 GO-BT grundsätzlich nicht öffentlich. Nichtöffentlichkeit bedeutet, dass der Zugang zu den Sitzungen beschränkt ist. Neben den ordentlichen Ausschussmitgliedern und ihren Stellvertretern können auch andere Abgeordnete ein Zugangsrecht haben, § 69 Abs. 2 ff. GO-BT. Die Nichtöffentlichkeit ist jedoch nicht mit Vertraulichkeit gleichzusetzten; sie führt nicht zu Geheimhaltungsverpflichtungen (Ritzel/Bücker, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, § 69 S. 2). Die Sitzungen sind also nicht publikumsöffentlich, aber berichtsöffentlich (auch: erklärungsöffentlich; vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 42 Rn. 38). Daher berichtet auch das Referat PuK 2 (Parlamentsnachrichten) aus den Ausschusssitzungen. Nach § 69 Abs. 1 S. 2, 3 GO-BT kann ein Ausschuss beschließen, die Öffentlichkeit zuzulassen. Dann ist „der Presse und sonstigen Zuhörern“ der Zutritt zu gestatten. Die Herstellung der Öffentlichkeit steht grundsätzlich im Ermessen des Ausschusses (Ritzel/Bücker, a.a.O.). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Sitzungsöffentlichkeit in Ausschüssen des Bundestages