Deutscher Bundestag Informationszugangsfreiheit als Grundrecht Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 322/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 322/11 Seite 2 Informationszugangsfreiheit als Grundrecht Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 322/11 Abschluss der Arbeit: 14. November 2011 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: + Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 322/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung 5 2. Grundrechtliche Ausgestaltung des Rechts auf Informationszugangsfreiheit auf unionsrechtlicher Ebene 6 3. Grundrechtliche Ausgestaltung des Rechts auf Informationszugangsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland 6 3.1. Grundgesetz 7 3.2. Grundrechtliche Ausgestaltung des Informationszugangsrechts in den einzelnen Länderverfassungen 8 3.2.1. Länderverfassungen mit grundrechtlichen Regelungen auf freien Zugang zu personenbezogenen Daten und Umweltdaten 9 3.2.1.1. Brandenburg 9 3.2.1.2. Mecklenburg-Vorpommern 11 3.2.1.3. Thüringen 11 3.2.2. Länderverfassungen mit grundrechtlichen Regelungen auf Zugang zu personenbezogenen Daten 12 3.2.2.1. Bremen 12 3.2.2.2. Rheinland-Pfalz 12 3.2.3. Länderverfassungen mit grundrechtlichen Regelungen auf freien Zugang zu Umweltdaten 12 3.2.3.1. Sachsen 13 3.2.3.2. Sachsen-Anhalt 13 4. Grundrechtliche Ausgestaltung des Rechts auf Informationszugang in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union 13 4.1. Allgemeines Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit 14 4.1.1. Belgien 14 4.1.2. Bulgarien 14 4.1.3. Finnland 15 4.1.4. Griechenland 15 4.1.5. Portugal 15 4.1.6. Rumänien 16 4.1.7. Spanien 16 4.2. Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit zu personenbezogenen Daten 16 4.2.1. Estland 17 4.2.2. Polen 17 4.2.3. Slowenien 18 4.3. Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit zu Umweltdaten 18 4.3.1. Frankreich 18 4.3.2. Slowakei 18 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 322/11 Seite 4 5. Grundrechtliche Ausgestaltung des Rechts auf Informationszugang außerhalb der EU-Mitgliedstaaten – Beispiel Schweiz 19 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 322/11 Seite 5 1. Zusammenfassung Das Ergebnis einer Analyse des Unionsrechts, des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der Verfassungen der deutschen Bundesländer, der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz zu grundrechtlichen Regelungen in Bezug auf den Zugang zu Informationen, Dokumenten und Daten stellt sich wie folgt dar: Während auf unionsrechtlicher Ebene ein Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit seinen Ausdruck in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union findet, enthält das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) kein gegen den Staat gerichtetes Recht auf freien Informationszugang . Allerdings gewähren sieben der sechzehn Länderverfassungen der Bundesrepublik Deutschland und zwölf der siebenundzwanzig Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten dem Bürger explizit einen grundrechtlichen Anspruch auf freien Zugang zu Informationen, der im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 322/11 Seite 6 2. Grundrechtliche Ausgestaltung des Rechts auf Informationszugangsfreiheit auf unionsrechtlicher Ebene Auf unionsrechtlicher Ebene findet die grundrechtliche Ausgestaltung eines Rechts auf Informationszugangsfreiheit ihren Ausdruck in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon1 am 1. Dezember 2009 durch den Verweis in Art. 6 des EU-Vertrages2 für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtlich verbindlich wurde. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 verbürgt „jedem“ das Recht, Auskunft über die Daten zu erhalten, die ihn betreffend erhoben wurden, und schließt die Übermittlung der Daten ein.3 Das Informationszugangsrecht aus Art. 42 gilt gegenüber allen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union. Es ist auf das Eigenverwaltungsrecht der Union bezogen und durch die Mitgliedstaaten lediglich bei Vollzug bzw. Umsetzung von Unionsrecht einschlägig.4 „Artikel 8 Schutz personenbezogener Daten (1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. (2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. (…). Artikel 42 Recht auf Zugang zu Dokumenten Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.“ 3. Grundrechtliche Ausgestaltung des Rechts auf Informationszugangsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland Während das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland kein Grundrecht auf freien Informationszugang enthält, gewähren sieben der sechzehn deutschen Länderverfassungen einen grundrechtlichen Anspruch auf freien Zugang zu Informationen. 1 Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 8. Oktober 2008 (BGBl. 2008 II S. 1039). 2 Konsolidierte Fassung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2008/C 115/47). Abrufbar in deutscher Übersetzung: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0047:0199:DE:PDF, (Stand 19. Oktober 2011). 3 Frenz, Walter, Handbuch Europarecht, Europäische Grundrechte, 2009, § 5 Rn. 1392. 4 Magiera, Siegfried in: Meyer, Jürgen, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2011, Art. 42 Rn. 1; Prinzhorn , Christina, Der Grundsatz des öffentlichen Zugangs zu amtlichen Dokumenten aus der Perspektive des internationalen Rechts, 2008, S. 226-227. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 322/11 Seite 7 3.1. Grundgesetz Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland5 (GG) ist zwar in Art. 5 Abs. 1 ein Grundrecht auf Informationsfreiheit verankert, allerdings lässt sich hieraus kein unmittelbarer Anspruch des Bürgers auf Zugang zu Informationen des Staates ableiten.6 Ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Informationszugang umfasst Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nur für den Fall, dass eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber verweigert.7 „Art. 5 GG (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet . Eine Zensur findet nicht statt. (…).“ Das am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG)8, dessen grundlegende Zielrichtung die Eröffnung des Zugangs zu bei den Behörden vorhandenen Informationen ist, wird als faktische Erweiterung des Anwendungsbereichs des Grundrechts auf Informationsfreiheit qualifiziert.9 Das Umweltinformationsgesetz (UIG)10, das am 16. Juli 1994 in Kraft trat, verfolgt dieselbe Zielrichtung in Bezug auf Umweltinformationen11 und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG)12, das am 10. November 2007 in Kraft trat, verfolgt diese Zielrichtung in Bezug auf Verbraucherinformationen u.a. zu Verstößen gegen das Lebens- und Futtermittelrecht . 5 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944) geändert worden ist. 6 Zumpe, Bodo, Öffentlichkeit staatlicher Informationen, dargestellt am Beispiel der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder, 2007, S. 262; Bethge, in: Sachs, Michael, Grundgesetz Kommentar, 5. Auflage 2009, Art 5 Rn. 60. 7 Bethge (Fn.6), Art. 5 Rn. 59b. 8 Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722). 9 Bethge (Fn.6), Art 5 Rn. 60; Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu, Bruno/Hofman, Hans/Hopfau, Axel, GG Kommentar zum Grundgesetz, 11. Auflage 2008, Art 5 Rn. 10. 10 Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704). 11 Siehe hierzu weiterführend: ., Fragen zur Regelung des öffentlichen Informationszuganges im europäischen Vergleich, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (WD 3 -3000-237/11), 2011. 12 Verbraucherinformationsgesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 322/11 Seite 8 3.2. Grundrechtliche Ausgestaltung des Informationszugangsrechts in den einzelnen Länderverfassungen Die Landesverfassungen von Baden-Württemberg13, Bayern,14 Hamburg,15 Niedersachsen,16 Nordrhein -Westfalen,17 Saarland18 und Schleswig-Holstein19 beinhalten keine ausdrücklichen Grundrechtsregelungen auf Zugang zu Dokumenten und Daten. Dagegen gewähren die Verfassungen von Brandenburg,20 Bremen,21 Mecklenburg-Vorpommern,22 Rheinland-Pfalz,23 Sachsen,24 Sachsen -Anhalt25 und Thüringen ein Grundrecht auf Informationszugang. Dabei unterscheiden sich die Ausgestaltungen dieser einzelnen verfassungsrechtlichen Auskunftsansprüche sowohl hinsichtlich der Art der Information, zu der dem Bürger der Zugang gewährt wird, als auch hinsichtlich des Umfanges, in dem dem Bürger ein solcher Anspruch zusteht. Bezüglich der Art der Information kann dabei zwischen Grundrechten auf freien Zugang zu personenbezogenen Daten und freien Zugang zu Umweltdaten unterschieden werden. Bezüglich des Umfangs des Anspruchs bestehen vor allem hinsichtlich der Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen Unterschiede. Denn während der diesbezügliche Auskunftsanspruch in einigen Verfassungen voraussetzungslos garantiert ist, ist er in anderen ausdrücklich daran gebunden, dass die Daten den Auskunftsberechtigten in seinem persönlichen Lebensbereich betreffen. Im Übrigen folgt 13 Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953, letzte berücksichtigte Änderung Art. 34 a neu gefasst durch Gesetz vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 46). 14 Bayerische Verfassung vom 2. Dezember 1946, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl. S. 816 f.). 15 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (HmbBL I 100-a), zuletzt geändert am 8. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 221). 16 Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. 1993, 107), letzte berücksichtigte Änderung: Art. 62 und 66 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 210). 17 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NW. S. 360). 18 Verfassung des Saarlandes (SVerf) vom 15. Dezember 1947, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1798). 19 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 1949 (GVOBl. 2008, 223), letzte berücksichtigte Änderung : Art. 10 geändert (Art. 1 Ges. v. 29. März 2011, GVOBl. S. 96). 20 Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl.I/92, [Nr. 18], S.298), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 09], S.191). 21 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (Brem.GBl. S. 251), zuletzt geändert durch Art. 1 G z. Änd. d. Landesverf. der Freien Hansestadt Bremen vom 31. August 2010 (Brem.GBl. S. 457). 22 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 375). 23 Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2005, S. 495). 24 Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl 1992 Bl.-Nr. 20 S. 243 Fn. 100-1). 25 Verfassung des Landes Sachen-Anhalt vom 16. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 600), geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2005 (GVBl. LSA S.44). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 322/11 Seite 9 lediglich in der Verfassung von Brandenburg aus dem Anspruch auf Auskunft auf umweltbezogene Daten auch ein Recht auf Informationsbeschaffung gegenüber der öffentlichen Gewalt. 3.2.1. Länderverfassungen mit grundrechtlichen Regelungen auf freien Zugang zu personenbezogenen Daten und Umweltdaten Die Verfassungen Brandenburgs, Mecklenburg-Vorpommerns und Thüringens beinhalten sowohl ein Grundrecht auf freien Zugang zu personenbezogenen Daten als auch ein Grundrecht auf Zugang zu Umweltdaten. 3.2.1.1. Brandenburg Die Verfassung des Landes Brandenburg (VLBbg) verbürgt in Art.11 Abs. 1 jedem Grundrechtsträger und damit allen natürlichen Personen einen „abstrakt subjektiv-öffentlichen Anspruch auf Auskunft und Einsicht in Akten und Unterlagen über Daten, die zu seiner Person gespeichert sind“.26 Für seine Geltendmachung bedarf es keines besonderen Grundes oder Interesses.27 Dieses Auskunftsrecht sichert das dem Art. 11 Abs. 1 VLBbg innewohnende Recht auf Datenschutz ab, denn Voraussetzung für das Recht, über die Verwendung der eigenen Daten zu bestimmen, ist das Wissen darüber, welche Daten überhaupt gespeichert sind.28 „Artikel 11 (1) Jeder hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung seiner persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie ihn betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden. (…)“ Daneben gewährt Art. 21 Abs. 4 VLBbg „jedem“ ein subjektives Grundrecht auf Akteneinsicht. Träger dieses Grundrechts sind alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie Personenvereinigungen.29 Anspruchsverpflichtete sind alle kommunalen Behörden und Verwaltungseinrichtungen sowie alle Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung.30 Außerdem gewährt Art. 21 Abs. 3 VLBbg „Bürgerinitiativen und Verbänden“ ein „Recht auf Information durch alle staatlichen und kommunalen Stellen“. Der Anspruch kann das Recht auf 26 Lieber, Hasso/Iwers, Steffen/Ernst, Martina, Verfassung des Landes Brandenburg, Kommentar, 2003, Art. 11, S. 55. 27 Lieber/Iwers/Ernst (Fn. 26), VLBbg Art. 11, S. 55. 28 Lieber/Iwers/Ernst (Fn. 26), VLBbg Art. 11, S. 55. 29 Lieber/Iwers/Ernst (Fn. 26), VLBbg Art. 19, S. 84, Art. 21, S.100-101. 30 Breidenbach, Rolf/Kneifel-Haverkamp, Reiner, in: Simon, Helmut/Franke, Dietrich/Sachs, Michael, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 21, Rn. 26. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 322/11 Seite 10 Akteneinsicht aus Abs. 4 umfassen, geht aber noch darüberhinaus, indem er auch das Recht auf Auskünfte und Beratung mit einschließt.31 Dem Wortlaut nach muss an der Einsichtnahme der Akten zwar kein berechtigtes Interesse bestehen, eine systematische Auslegung ergibt allerdings, dass angesichts der Informationsgrundrechte zugunsten privater Interessen aus Art. 11 Abs. 1 Satz 1 und Art. 39 Abs. 7 VLBbg, der Schutzbereich des Art. 21 Abs. 4 VLBbg wohl nur zum Zwecke der politischen Mitgestaltung beansprucht werden kann.32 „Art. 21 (…) (3) Alle Menschen haben das Recht, sich in Bürgerinitiativen oder Verbänden zur Beeinflussung öffentlicher Angelegenheiten zusammenzuschließen. Diese haben das Recht auf Information durch alle staatlichen und kommunalen Stellen und auf Vorbringen ihrer Anliegen bei den zuständigen Stellen und Vertretungskörperschaften. Das Nähere regelt ein Gesetz. (4) Jeder hat nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen , soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. (…)“ Art. 39 Abs.7 Satz 2 VLBbg ergänzt die Informationsgrundrechte der brandenburgischen Verfassung um das Recht auf Auskunft über umweltbezogene Informationen. Anspruchsinhaber ist jedermann . Darüberhinaus verpflichtet Art. 39 Abs. 7 Satz 1 VLBbg – im Gegensatz zu den umweltbezogenen Informationsrundrechten weiterer Bundesländer – das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände zur Erhebung und Dokumentation umweltbezogener Daten. „Artikel 39 (…) (7) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, Informationen über gegenwärtige und zu erwartende Belastungen der natürlichen Umwelt zu erheben und zu dokumentieren; Eigentümer und Betreiber von Anlagen haben eine entsprechende Offenbarungspflicht . Jeder hat das Recht auf diese Informationen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Das Nähere regelt ein Gesetz.“ 31 Breidenbach/Kneifel-Haverkamp, in: Franke/Sachs (Fn. 30), § 21, Rn. 43. 32 Lieber/Iwers/Ernst (Fn. 26), VLBbg Art. 21, S. 101. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 322/11 Seite 11 3.2.1.2. Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern gewährleistet Art. 6 Abs. 2 der Landesverfassung, spiegelbildlich zu dem Abwehrrecht der informationellen Selbstbestimmung aus Abs. 1 (VerfMV) einen personenbezogenen Auskunftsanspruch. Daneben gewährt Abs. 3 ein Grundrecht auf freien Informationszugang zu Umweltdaten. Die Berufung hierauf setzt weder ein qualifiziertes Individualrecht voraus noch ist das Zugangsrecht auf die den Lebensraum des Auskunftsberechtigten betreffenden Daten beschränkt.33 Allerdings enthält das Grundrecht keine Verpflichtung zur Datenerhebung.34 „Artikel 6 (…) (2) Jeder hat das Recht auf Auskunft über ihn betreffende Daten, soweit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. (3) Jeder hat das Recht auf Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei der öffentlichen Verwaltung vorhanden sind. (4) Das Nähere regelt das Gesetz.“ 3.2.1.3. Thüringen Die Verfassung des Freistaates Thüringen garantiert in Art. 6 Abs. 4 ein Grundrecht auf Auskunft und Einsicht über personenbezogene Daten und in Art. 33 (ThüVerf) ein Grundrecht auf freie Auskunft über Umweltdaten. Die Daten können sowohl den engen örtlichen Bereich als auch das gesamte Territorium des Bundeslandes betreffen.35 „Artikel 6 (…) (4) Jeder hat nach Maßgabe der Gesetze ein Recht auf Auskunft darüber, welche Informationen über ihn in Akten und Dateien gespeichert sind und auf Einsicht in ihn betreffende Akten und Dateien. Artikel 33 Jeder hat das Recht auf Auskunft über die Daten, welche die natürliche Umwelt in seinem Lebensraum betreffen und die durch den Freistaat erhoben worden sind, soweit gesetzliche Regelungen oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen.“ 33 Kohl, in: Litten, Rainer/Classen, Claus Dieter, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Kommentar, 2007, Art. 6 Rn. 13. 34 Kohl, in: Litten/Classen (Fn. 33), Art. 6 Rn. 11. 35 Jutzi, Siegfried, in: Linck, Joachim/Jutzi, Siegfried/Hopfe, Jörg, Die Verfassung des Freistaats Thüringen: Kommentar, 1994, Art. 33 Rn. 4. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 322/11 Seite 12 3.2.2. Länderverfassungen mit grundrechtlichen Regelungen auf Zugang zu personenbezogenen Daten Die Verfassungen von Bremen und Rheinland-Pfalz gewähren dagegen nur ein Grundrecht auf Zugang zu personenbezogenen Daten. 3.2.2.1. Bremen In der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen ist in Art.12 ein Grundrecht auf Auskunft personenbezogener Daten verankert. „Artikel 12 (…) (4) Jeder hat nach Maßgabe der Gesetze ein Recht auf Auskunft darüber, welche Informationen über ihn in Akten und Dateien gespeichert sind, und auf Einsicht in ihn betreffende Akten und Dateien. (…)" 3.2.2.2. Rheinland-Pfalz In der Verfassung für Rheinland-Pfalz ist in Art. 4a Abs.1 Satz 2 ein Grundrecht auf Zugang zu personenbezogenen Daten verankert. Grundrechtsträger sind alle lebenden natürlichen Personen .36 Er gewährt aber kein allgemeines Informations- und Akteneinsichtsrecht, wie beispielsweise Art. 21 Abs. 3 und 4 der brandenburgischen Verfassung, sondern lediglich einen Anspruch auf unentgeltliche Auskunft über die zu der eigenen Personen gespeicherten Daten.37 „Artikel 4 a (1) Jeder Mensch hat das Recht, über die Erhebung und weitere Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Jeder Mensch hat das Recht auf Auskunft über ihn betreffende Daten und auf Einsicht in amtliche Unterlagen, soweit diese solche Daten enthalten. (…). 3.2.3. Länderverfassungen mit grundrechtlichen Regelungen auf freien Zugang zu Umweltdaten Die Verfassungen von Sachsen und Sachsen-Anhalt enthalten nur ein Grundrecht auf freien Zugang zu Umweltdaten. 36 Rudolf, in: Grimm, Christoph, Verfassung für Rheinland-Pfalz: Kommentar, 2001, Art. 4a Rn. 15. 37 Rudolf, in: Grimm (Fn. 36), Art. 4a Rn. 21-22. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 322/11 Seite 13 3.2.3.1. Sachsen In der Verfassung des Freistaates Sachsen garantiert Art. 34 ein Grundrecht auf freie Auskunft über Umweltdaten. Der Auskunftsanspruch steht allerdings, im Gegensatz zu den Auskunftsansprüchen der Verfassungen von Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Thüringen, nur Personen mit Bezug zur Sache zu. Auskunftsverpflichteter sind sowohl Behörden und Stellen des Freistaates als auch Kommunen und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Umweltaufgaben wahrnehmen. Außerdem folgt aus dem Grundrecht auf Informationszugang kein Anspruch auf Informationsbeschaffung- oder -aufbereitung.38 „Artikel 34 Jede Person hat das Recht auf Auskunft über die Daten, welche die natürliche Umwelt in ihrem Lebensraum betreffen, soweit sie durch das Land erhoben oder gespeichert worden sind und soweit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Belange der Allgemeinheit entgegenstehen.“ 3.2.3.2. Sachsen-Anhalt In der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt garantiert Art. 6 Abs. 2 ein Grundrecht auf Auskunft über Umweltdaten. Der Auskunftsanspruch ist allerdings ebenso wie Art. 34 der sächsischen Landesverfassung an ein bestimmtes Interesse gebunden, d.h. auch hier müssen die Daten den Auskunftsberechtigten in seinem Lebensbereich betreffen. Im Übrigen folgt auch aus diesem Anspruch kein Recht auf Informationsbeschaffung gegenüber der öffentlichen Gewalt.39 „Artikel 6 (…) (2) Jeder hat das Recht auf Auskunft über die Vorhaben und Daten im Verfügungsbereich der öffentlichen Gewalt, welche die natürliche Umwelt in seinem Lebensraum betreffen, soweit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder das Wohl der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Nähere regeln die Gesetze.“ 4. Grundrechtliche Ausgestaltung des Rechts auf Informationszugang in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Zwölf der siebenundzwanzig Verfassungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien) enthalten grundrechtliche Regelungen bezüglich des Zugangs zu Dokumenten , Daten und Informationen. Die übrigen fünfzehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union 38 Baumann-Hasske, Harald, Die Verfassung des Freistaates Sachsen: Kommentar, Art. 34 Rn. 7-10. 39 Reich, Andreas, Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt: Kommentar, 2004, Art. 6 Rn. 3-4. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 322/11 Seite 14 (Dänemark, Deutschland, Irland, Italien, Lettland Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich , Schweden, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern) beinhalten demgegenüber keine grundrechtlichen Informationszugangsfreiheiten. Die Ausgestaltungen der informationsrechtlichen Auskunftsansprüche der einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der Art der Information, auf die der grundrechtliche Anspruch gerichtet ist. Denn während mit Belgien, Bulgarien, Finnland, Griechenland, Portugal, Rumänien und Spanien sieben von den zwölf Mitgliedstaaten, die eine grundrechtliche Regelung auf Informationszugangsfreiheit in ihren Verfassungen beinhalten, den Anspruch auf Informationszugang sehr allgemein halten, gewähren mit Estland, Polen und Slowenien drei Verfassungen ein Zugangsrecht speziell zu personenbezogenen Daten und mit Frankreich und der Slowakei zwei Verfassungen ein Zugangsrecht speziell zu umweltbezogenen Daten. 4.1. Allgemeines Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit In den Verfassungen von Belgien, Bulgarien, Finnland, Griechenland, Portugal, Rumänien und Spanien findet sich ein allgemeines Grundrecht auf Informationszugang. 4.1.1. Belgien In der belgischen Verfassung40 ist ein Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit in Art. 32 geregelt . „Artikel 32 Jeder hat das Recht, jegliches Verwaltungsdokument einzusehen und eine Abschrift davon zu bekommen, außer in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch Gesetz, Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel festgelegt sind.“ 4.1.2. Bulgarien In der Verfassung von Bulgarien41 wird ein Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit in Art. 41 Abs. 2 gewährleistet. „Artikel 41. (…) (2) Die Bürger haben ein Recht auf Information durch staatliche Behörden oder Institutionen über Fragen, an denen sie ein gesetzlich anerkanntes Interesse haben, sofern die Information kein staatliches oder kein anderes gesetzlich geschütztes Geheimnis darstellt oder keine fremden Rechte tangiert.“ 40 Abrufbar in deutscher Übersetzung unter: http://www.senate.be/deutsch/const_de.html (Stand 17. Oktober 2011). 41 Abrufbar in deutscher Übersetzung unter: http://www.verfassungen.eu/bg/verf91-i.htm (Stand 10. Oktober 2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 322/11 Seite 15 4.1.3. Finnland In der finnischen Verfassung42 wird ein Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit als Teil der Freiheit der Meinungsäußerung in § 12 garantiert. „§ 12 Redefreiheit und Öffentlichkeit. (…) Dokumente und andere Aufnahmen im Besitz von Behörden sind öffentlich, sofern deren Öffentlichkeit aus unerlässlichen Gründen nicht durch Gesetz besonders beschränkt worden ist. Jeder hat das Recht, aus öffentlichen Dokumenten und Aufnahmen Informationen zu entnehmen. 4.1.4. Griechenland Der griechischen Verfassung43 kann ein Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit Art. 10 Abs. 3 entnommen werden. „Artikel 10. (…) (3) Die zuständige öffentliche Abteilung oder das Amt ist verpflichtet, auf Anträge für Informationen und für die Angabe von schriftlichen Dokumenten, insbesondere Bescheinigungen , Unterlagen und Bestätigungen, innerhalb einer gewissen Frist, die nicht länger als 60 Tage ist, nach Maßgabe der Gesetze eine Antwort zu geben. Im Falle der ergebnislosen Verstreichung dieser Frist oder der gesetzwidrigen Verweigerung wird, abgesehen von anderen Sanktionen und gesetzlichen Folgen, eine spezielle Geldentschädigung dem Antragsteller nach Maßgabe der Gesetze bezahlt.“ 4.1.5. Portugal In der portugiesischen Verfassung44 wird ein Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit in Art. 268 gewährleistet. „Artikel 268. (1) Die Bürger haben das Recht, auf ihr Verlangen von der Verwaltung über den Fortgang aller Vorgänge informiert zu werden, an denen sie ein unmittelbares Interesse haben sowie von denjenigen endgültigen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt zu werden, die sie betreffen . 42 Abrufbar in deutscher Übersetzung unter: www.finlex.fi/pdf/saadkaan/S9990731.PDF (Stand 10. Oktober 2011). 43 Abrufbar in deutscher Übersetzung unter: http://www.verfassungen.eu/griech/verf75-index.htm (Stand 10. Oktober 2011). 44 Abrufbar in deutscher Übersetzung unter: http://www.verfassungen.eu/p/index.htm (Stand 27. Oktober 2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 322/11 Seite 16 (2) Die Bürger haben ebenfalls das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsarchiven und -registern in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, unbeschadet der Gesetzesbestimmungen in den Bereichen innere und äußere Sicherheit, strafrechtliche Ermittlung und Persönlichkeitsrechte . (…).“ 4.1.6. Rumänien In der rumänischen Verfassung ist ein Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit45 in Art. 31 verankert. „Artikel 31 (1) Das Recht der Bürger, zu allen öffentlichen Informationen Zugang zu haben, kann nicht eingeschränkt werden. (2) Die öffentlichen Behörden sind, gemäß den ihnen zukommenden Zuständigkeiten, verpflichtet , eine korrekte Information der Bürger über die öffentlichen Angelegenheiten und über die Probleme von persönlichem Interesse zu gewährleisten. (…)“ 4.1.7. Spanien Die spanischen Verfassung46 trifft in Art. 105 eine Regelung über die Informationszugangsfreiheit. „Art. 105. Das Gesetz regelt: (…) b) den Zugang der Bürger zu den Verwaltungsarchiven und -registern, außer in Fällen, die die Sicherheit und Verteidigung des Staates, die Ermittlung strafbarer Handlungen und die Intimsphäre von Personen betreffen; (…).“ 4.2. Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit zu personenbezogenen Daten Die Verfassungen von Estland, Polen und Slowenien beinhalten einen verfassungsrechtlichen Auskunftsanspruch, der speziell auf personenbezogene Daten gerichtet ist. Estland normiert in seiner Verfassung darüber hinaus noch einen allgemeinen Anspruch auf Informationszugang. 45 Abrufbar in deutscher Übersetzung unter: http://www.verfassungen.eu/ro/index.htm (Stand 17. Oktober 2011). 46 Abrufbar in deutscher Übersetzung unter: http://www.verfassungen.eu/es/verf78-index.htm (Stand 17. Oktober 2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 322/11 Seite 17 4.2.1. Estland In der Verfassung von Estland47 ist ein Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit in § 44 verankert . „§ 44. Jeder hat das Recht, zum allgemeinen Gebrauch verbreitete Informationen frei zu erhalten. Alle Staatseinrichtungen, örtlichen Selbstverwaltungen und deren Amtspersonen sind in den gesetzlich festgelegten Verfahren verpflichtet, estnischen Staatsbürgern auf ihren Antrag Informationen über ihre Tätigkeit zu geben, ausgenommen Angaben, deren Bekanntgabe gesetzlich verboten ist, sowie Angaben, die nur zum innerbehördlichen Gebrauch bestimmt sind. Ein estnischer Staatsbürger hat das Recht, sich in dem gesetzlich festgelegten Verfahren mit den seine Person betreffenden Angaben bei staatlichen Behörden und örtlichen Selbstverwaltungseinrichtungen sowie mit den in Archiven staatlicher Behörden und örtlicher Selbstverwaltungseinrichtungen vorhandenen Angaben vertraut zu machen. Aufgrund eines Gesetzes kann dieses Recht zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Menschen, der Geheimhaltung der Herkunft eines Kindes, zur Verhütung eines Verbrechens, zur Festnahme eines Verbrechers oder zur Wahrheitsfindung in einem Strafverfahren eingeschränkt werden. (…).“ 4.2.2. Polen In der polnischen Verfassung48 wird ein Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit in Art. 51 gewährleistet. „Artikel 51 (…) (3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu den ihn betreffenden amtlichen Dokumenten und Datensammlungen. Eine Einschränkung dieses Rechtes darf nur vom Gesetz bestimmt werden. (…)“ 47 Abrufbar in deutscher Übersetzung unter: http://www.verfassungen.eu/ee/index.htm (Stand 10. Oktober 2011). 48 Abrufbar in deutscher Übersetzung unter: http://www.trybunal.gov.pl/akty/tlumaczenia/de.htm (Stand 27. Oktober 2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 322/11 Seite 18 4.2.3. Slowenien In der slowenischen Verfassung49 ist ein Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit in Art. 38 normiert. “Artikel 38 Schutz personenbezogener Daten (…) Jedermann hat das Recht auf Einsicht in die gesammelten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten und im Falle des Missbrauchs das Recht auf gerichtlichen Schutz.“ 4.3. Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit zu Umweltdaten Die französische und slowakische Verfassung gewähren dem Bürger nur ein Grundrecht auf Zugang zu Umweltinformationsdaten. 4.3.1. Frankreich In der französischen Verfassung ist ein Grundrecht auf Zugang zu Umweltinformationsdaten in Art. 7 der Umweltcharta50 aufgeführt, die Teil der Verfassung ist. „Artikel 7 Jeder Mensch hat nach den gesetzlich festgelegten Bedingungen und Grenzen das Recht auf Zugang zu den Umweltinformationen der Behörden und auf Mitwirkung an der Erarbeitung der öffentlichen Beschlüsse, die Auswirkungen auf die Umwelt haben.“ 4.3.2. Slowakei In der slowakischen Verfassung51 ist mit Art. 45 ein Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit bezüglich Daten, die die Umwelt betreffen verankert. „Artikel 45 Jeder hat das Recht auf rechtzeitige und vollständige Information über den Zustand der Umwelt und über Ursachen und Folgen dieses Zustandes.“ 49 Abrufbar in englischer Übersetzung unter: http://www.pf.uni-mb.si/datoteke/holcman/esn-cttn-ale.pdf (Stand 27. Oktober 2011). 50 Abrufbar in deutscher Übersetzung unter: http://www.conseil-constitutionnel.fr/conseil-constitutionnel/root/ bank_mm/allemand/constitution_allemand_juillet2008.pdf (Stand 27. Oktober 2011). 51 Abrufbar in deutscher Übersetzung unter: http://www.verfassungen.eu/sk/index.htm (Stand 27. Oktober 2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 322/11 Seite 19 5. Grundrechtliche Ausgestaltung des Rechts auf Informationszugang außerhalb der EU- Mitgliedstaaten – Beispiel Schweiz Außerhalb der Union enthält im Übrigen noch die Bundesverfassung der Schweiz52 in Art. 119 Abs. 2 lit. g ein Zugangsrecht zu Daten, die die Abstammung der eigenen Person betreffen. „Art. 119 Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich (…) (2) Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze: (…) g. Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.“ ( ) ( ) 52 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand 1. Januar 2011).