Die Finanzierung der Feuerwehr in den Bundesländern - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 321/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Die Finanzierung der Feuerwehr in den Bundesländern Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 321/08 Abschluss der Arbeit: 12. September 2008 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. Inhalt 1. Einleitung 3 2. Baden-Württemberg 4 3. Bayern 4 4. Berlin 4 5. Brandenburg 5 6. Bremen 5 7. Hessen 5 8. Mecklenburg-Vorpommern 6 9. Niedersachsen 6 10. Nordrhein-Westfalen 7 11. Rheinland-Pfalz 7 12. Saarland 7 13. Sachsen 8 14. Sachsen-Anhalt 8 15. Schleswig-Holstein 9 16. Thüringen 9 - 3 - 1. Einleitung Alle Bundesländer finanzieren die Feuerwehren durch die Feuerschutzsteuer. Die Feuerschutzsteuer gehört zu den Verkehrsteuern1 gemäß Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG, deren Aufkommen den Ländern zusteht. Die Feuerschutzsteuer wird auf die Prämien für Feuerversicherungen erhoben, § 1 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)2. Sie wird gemäß § 11 FeuerschStG zerlegt. Maßstab für die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer ist § 11 Abs. 2 FeuerschStG. Die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer aus dem gesamten Bundesgebiet werden anhand eines Umlageschlüssels auf die Bundesländer verteilt. Die Zerlegung erfolgt durch die Finanzbehörde Hamburg, § 11 Abs. 3 S. 1 FeuerschStG. Einige Bundesländer verwenden für die Feuerwehren zusätzlich Mittel aus dem allgemeinen Haushalt oder fördern einzelne Projekte der Feuerwehren direkt. Die Bundesländer verwenden die Steuer entweder zweckgebunden ausschließlich für den Brandschutz oder auch für andere Zwecke (z. B. für den Katastrophenschutz). Die Informationen beruhen auf den landesrechtlichen Regelungen zur Finanzierung und der bedarfsgerechten Verteilung der Mittel.3 Zusätzlich wurden Innenministerien der Länder und der Landesfeuerwehrverband Nordrhein-Westfalen e. V. telefonisch befragt. Zur Finanzierung der Feuerwehr in Hamburg konnten keine zusätzlichen Angaben eingeholt werden.4 1 Heun, Werner, in: Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band III, 2. Auflage, 2008, Art. 106 Rn. 16. 2 Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 34 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809). 3 Eine zusammenfassende Darstellung existiert nicht (Recherche durch die Hotline W). 4 Aus dem Haushaltsplan 2007/2008 und anderen rechtlichen Grundlagen ist nicht ersichtlich, ob über die Feuerschutzsteuer hinaus Landesmittel vergeben werden. Antworten auf telefonische Anfragen beim Finanzamt und der Feuerwehr Hamburg vom 10. und 11.9.2008 stehen noch aus. - 4 - 2. Baden-Württemberg5 Derzeit erfolgt die Finanzierung lediglich durch die Feuerschutzsteuer.6 Gemäß § 35 Feuerwehrgesetz7 (FwG) ist das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer für Zwecke der Feuerwehr und des vorbeugenden Brandschutzes zu verwenden. Nach § 12 des Staatshaushaltsgesetzes 2007/088 darf das Aufkommen der Feuerschutzsteuer in Höhe von insgesamt 4 Millionen Euro auch für Zwecke des Katastrophenschutzes verwendet werden . Die Mittel werden nicht nach einem Verteilungsschlüssel, sondern wie folgt verteilt: Zunächst werden Mittel zur Finanzierung der Feuerwehrschulen bereitgestellt. Dann werden an die Feuerwehren und für einzelne Projekte Pauschalen entrichtet. 3. Bayern9 Die Feuerwehren werden durch die Kommunen ausschließlich aus der Feuerschutzsteuer finanziert (vgl. Art. 29 Bayerisches Feuerwehrgesetz10 - BayFwG -). Aus der Feuerschutzsteuer werden zunächst u. a. die Feuerwehrschulen finanziert; der Rest wird für die Feuerwehren verwandt. Die bedarfsgerechte Verteilung der Mittel erfolgt nicht über einen Verteilungsschlüssel, sondern es werden jeweils notwendige Geräte, Fahrzeuge etc. angeschafft bzw. gezielt Wachen finanziell unterstützt. 4. Berlin11 Über die Feuerschutzsteuer hinaus werden weitere Landesmittel für die Finanzierung der Feuerwehr verwandt, da die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer weit unter dem Bedarf liegen. Aufgrund der Eigenschaft als Stadtstaat bedarf es zur Verteilung der Mittel keines Schlüssels. Daher wird der Bedarf für die Feuerwehr nur im Haushaltsplan12 ausgewiesen . 5 Telefonische Auskunft des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5.9.2008. 6 Einige Jahre wurden die Feuerwehren zusätzlich durch Zuschüsse aus Landesmitteln finanziert. 7 In der Fassung vom 10. Februar 1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469). 8 LT-Drs. 14/933 vom 26.2.2007, S. 10. 9 Telefonische Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 5.9.2008. 10 BayRS III, 630; 215-3-1-I. 11 Telefonische Auskunft der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 5.9.2008. - 5 - 5. Brandenburg13 Die Feuerwehr wird ausschließlich über die Feuerschutzsteuer finanziert. Nach § 44 Abs. 5 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (BbgBKG)14 ist das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer vorrangig für die Sicherstellung der öffentlichen Feuerwehren zu verwenden. Die bedarfsgerechte Verteilung der Mittel erfolgt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden . 6. Bremen15 Die Feuerschutzsteuer wird nicht zweckgebunden für die Feuerwehr verwandt. Die Steuer fließt in den allgemeinen Haushalt ein, und der Bedarf für die Feuerwehren wird im Haushaltsplan ausgewiesen. Da der Bedarf der Feuerwehren über den Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer liegt, werden weitere Mittel aus dem Haushalt verwandt. Nach § 71 Abs. 1 und 2 Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)16 werden die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer nach Abzug der Kosten des Landes auf die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven aufgeteilt. Zu den Kosten des Landes gehören u. a. die Ausgaben für die Landesfeuerwehrschule. Die verbleibenden Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer werden auf die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven jeweils zu 50 Prozent nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen und nach dem Verhältnis ihrer Dienstposten in den Wachabteilungen der Berufsfeuerwehren aufgeteilt . 7. Hessen17 Aus der Feuerschutzsteuer werden sowohl der Brand- als auch der Katastrophenschutz finanziert. Nach § 63 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)18 ist das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer für Zwecke des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu verwenden. Bis zu 10 Pro- 12 Vgl. z. B. Haushaltsplan 2006/2007, Band 4, Einzelplan 5, abzurufen unter: www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/finanzen/haushalt/2006_2007_band_4_epl_ 05.pdf, Abruf am 9.9.2008. 13 Telefonische Auskunft des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 5.9.2008. 14 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197). 15 Telefonische Auskunft des Senators für Inneres und Sport vom 5.9.2008. 16 Vom 18. Juni 2002, Brem.GBl. Nr. 25 vom 21. Juni 2002, S. 189. 17 Telefonische Auskunft des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 10.9.2008. 18 GVBl. II 312-22 vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757). - 6 - zent des Aufkommens können für Aufgaben des Katastrophenschutzes verwendet werden . Der Haushaltsplan weist für die Finanzierung der Feuerwehr einen festen Ansatz aus mit der Bemerkung, dass die Ausgaben abhängig von der Höhe der Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer (derzeit 28 Millionen Euro) sind. Zusätzlich werden Mittel aus dem Landeshaushalt (derzeit 5 Millionen. Euro) bereitgestellt. Davon wird ein großer Betrag (ca. 11 Millionen Euro) für die Unterhaltung der Feuerwehrschule verwandt. Die bedarfsgerechte Verteilung der Mittel erfolgt nicht nach einem Verteilungsschlüssel , sondern nach Maßgabe eines Produkthaushaltes. Es werden somit spezielle Projekte (z. B. die Anschaffung von Fahrzeugen, Geräten etc.) nach einer Prioritätenliste finanziert . 8. Mecklenburg-Vorpommern19 Die Feuerwehr wird aus der Feuerschutzsteuer sowie aus zusätzlichen Landesmitteln finanziert. Nach § 15 Finanzausgleichsgesetz (FAG)20 gewährt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten Zuweisungen nach Maßgabe des Landeshaushaltes, mindestens jedoch in Höhe des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer, soweit diese nicht für die Unterhaltung der Landesfeuerwehrschule sowie weiterer gesetzlicher Aufgaben des Landes erforderlich sind. Die Zuweisungen erfolgen für Investitionen im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz nach einer Richtlinie des Innenministeriums. Die nach verbleibenden Zuweisungen werden an die Landkreise und kreisfreien Städte auf der Grundlage der Einwohnerzahl verteilt (§ 15 Abs. 2 FAG). 9. Niedersachsen21 Die Finanzierung der Feuerwehr erfolgt nur über die Feuerschutzsteuer. Lediglich in Ausnahmefällen werden weitere Landesmittel für besondere Anschaffungen (z. B. ein Flugzeug) bereitgestellt. Die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer liegen bei ca. 30 Millionen Euro. Mindestens 75 Prozent davon stehen den Kommunen zur Verfügung, 25 Prozent werden für Investitionen des Landes und die Feuerwehrschule verwandt. Der dem Land verbleibende Anteil von höchstens 25 Prozent des Aufkommens der Feuerschutzsteuer darf ausschließ- 19 Telefonische Auskunft des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 5.9.2008. 20 In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 472). 21 Telefonische Auskunft des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration vom 9.9.2008. - 7 - lich für Zwecke des Brandschutzes verwendet werden, vgl. § 25 Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandSchG)22. 10. Nordrhein-Westfalen23 Die Feuerwehr wird ausschließlich über die Feuerschutzsteuer finanziert, vgl. § 40 Abs. 9 Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)24. Geplant ist, den Katastrophenschutz – und somit u. a. die Feuerwehr – zusätzlich aus anderen Landesmitteln zu unterstützen. Die bedarfsgerechte Verteilung der Mittel erfolgt aufgrund eines Verteilungsschlüssels, der sich nach der Größe bzw. der Einwohnerzahl einer Kommune richtet. 11. Rheinland-Pfalz Nach § 34 Abs. 3 Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG)25 gewährt das Land den kommunalen Aufgabenträgern Zuweisungen aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer sowie nach Maßgabe des Haushaltsplanes aus sonstigen Landesmitteln. Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer darf nur zur Förderung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes verwendet werden. Die Feuerwehren erhalten vom Land aus Mitteln der Feuerschutzsteuer und des Investitionsstocks Finanzhilfen, um Feuerwehrgeräte oder persönliche Schutzausrüstungen zu beschaffen und zum Bau oder zur Renovierung von Feuerwehrhäusern.26 12. Saarland Die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken tragen die Kosten des Brandschutzes und der Technischen Hilfe gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)27. Das Land gewährt für Maßnahmen von allgemeiner oder überörtlicher Be- 22 Niedersächsisches Brandschutzgesetz vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 362). 23 Telefonische Auskunft des Landesfeuerwehrverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. vom 5.9.2008. 24 Vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662). 25 Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 99). 26 Ministerium des Innern und für Sport, Feuerwehr: Organisation, Finanzierung und Ausbildung der Feuerwehren, www.ism.rlp.de/Internet/nav/f73/f7367efc-1941-4942-8e18-c1bb970e859c.htm, Ab- ruf am 10.9.2008. 27 Saarländisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 39 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393). - 8 - deutung Mittel für den Brandschutz und die Technische Hilfe nach Maßgabe des Landeshaushalts (§ 44 Abs. 4 SBKG). Der Schlüssel zur Verteilung der Feuerschutzsteuer auf die Gemeindeverbände setzt sich wie folgt zusammen:28 - 20 Prozent für die Fläche des Gemeindeverbandes (Landkreise und Stadtverband ) - 30 Prozent für die Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes (Landkreise und Stadtverband) - 50 Prozent für die Ist-Stärke der kommunalen Feuerwehren im Gemeindeverband (Landkreise und Stadtverband). 13. Sachsen29 Derzeit stehen im Landeshaushalt 20 Millionen Euro für die Finanzierung der Feuerwehr zur Verfügung.30 Darin enthalten sind ca. 13 Millionen Euro aus der Feuerschutzsteuer . Verteilt wird nach dem so genannten Königsteiner Schlüssel. Demnach berechnet sich die Vergabe der Mittel zu einem Drittel nach der Bevölkerungszahl und zu zwei Dritteln nach der Gemeindefläche. Zudem können konkrete Maßnahmen (z. B. die Anschaffung von Fahrzeugen und der Unterhalt von Gebäuden) per Vorabentnahme gefördert werden .31 Im Jahr 2009 führt das Land Digitalfunk ein, der nicht aus der üblichen Feuerwehrfinanzierung bezahlt werden wird. 14. Sachsen-Anhalt32 Nach § 21 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG)33 tragen die Gemeinden, die Landkreise und das Land die Kosten für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz. Die Kosten, die den Landkreisen und kreisfreien Städten aus den Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes entstehen, sind durch den Finanzausgleich gedeckt. Gemäß § 23 BrSchG erhalten die Landkreise und Gemeinden für die Durchführung der ihnen nach dem Brandschutzgesetz übertragenen Aufgaben mindestens 70 Prozent des Aufkommens der Feuerschutzsteuer. Davon 28 Information an die saarländischen Feuerwehren des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport, abzurufen unter: www.lfws.saarland.de/medien/inhalt/Info_Ministerium_Inneres_Familie_Frauen_Sport.pdf, Abruf am 9.9.2008. 29 Telefonische Auskunft des Staatsministeriums des Innern vom 9.9.2008. 30 Vgl. Haushaltsplan 2007/2008, Einzelplan 03. 31 Eine Änderung dieser Praxis ist für das nächste Jahr geplant. 32 Telefonische Auskunft des Ministeriums des Innern vom 8.9.2008. 33 Brandschutzgesetz vom 7.6.2001, GVBl. LSA 2001, 190, 2153.10. - 9 - erhalten die Landkreise 30 Prozent und die Gemeinden 70 Prozent. Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung den Verteilungsschlüssel zu bestimmen. Dabei werden Bevölkerungszahl, Fläche und Anzahl der Feuerwehren berücksichtigt. Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist ausschließlich für Zwecke des Brandschutzes der Kommunen zu verwenden. Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zur Förderung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung in Sachsen-Anhalt34. 15. Schleswig-Holstein35 Die Feuerschutzsteuer fließt in den Haushalt und wird zweckgebunden für die Finanzierung der Feuerwehr verwandt. Nach § 31 Abs. 1 Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (FAG)36 fließt das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer den Kreisen und kreisfreien Städten nach Abzug der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FAG genannten Förderungen dem abwehrenden Brandschutz und der technischen Hilfe zu. Die Verteilung an die Kreise und kreisfreien Städte erfolgt dreigeteilt nach Anzahl der Einwohner, nach Anzahl der Feuerwehrleute sowie nach Flächengröße. Die Kreise und kreisfreien Städte können auch andere Mittel für die Finanzierung aus dem Gemeindehaushalt aufwenden. 16. Thüringen37 Gem. § 46 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG)38 ist das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer in vollem Umfang für Zwecke des Brandschutzes zu verwenden. Zusätzlich werden Mittel aus dem allgemeinen Landeshaushalt für die Finanzierung der Feuerwehr und der Feuerwehrschulen verwandt. Im Wege des kommunalen Finanzausgleichs können weitere Mittel in die Finanzierung der Feuerwehr fließen . Verteilt wird nicht durch einen bestimmten Schlüssel. Gemäß der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen zur Förderung des Brandschutzes, der 34 RdErl. des MI vom 26.10.2005 - 25.2-04011-3. 35 Telefonische Auskunft des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 9.9.2008. 36 Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 433), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 132). 37 Telefonische Auskunft des Innenministeriums vom 8.9.2008. 38 In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22). - 10 - Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes39 werden bestimmte Maßnahmen der Feuerwehren auf Antrag gefördert. Die Anträge werden durch den jeweiligen Landkreis auf den Bedarf hin geprüft. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung werden Listen durch die Landesverwaltung aufgestellt, die durch das Innenministerium bestätigt werden. Nach Maßgabe des Haushaltsplanes wird abschließend eine bestimmte beantragte Maßnahme gefördert. 39 ThürStAnz. 12/2003 S. 463 i. d. F. vom 1.6.2006, ThürStAnz. 22/2006, S. 859.