Deutscher Bundestag Unterschiedliche Regelungen in den alten und neuen Bundesländern Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 317/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 317/11 Seite 2 Unterschiedliche Regelungen in den alten und neuen Bundesländern Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 317/11 Abschluss der Arbeit: 22. Februar 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 317/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Regelungen des Einigungsvertrags 4 3. Fortgeltendes DDR-Recht 5 4. Bundesrecht, das (bislang) nicht im Beitrittsgebiet in Kraft gesetzt wurde 6 4.1. Grundgesetz 6 4.2. Bundesgesetze 6 4.3. Verordnungen 8 5. Bundesrecht, das besondere Bestimmungen für die neuen Länder enthält 8 5.1. Gesetze 8 5.2. Verordnungen 13 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 317/11 Seite 4 1. Einleitung Diese Ausarbeitung bietet einen umfassenden Überblick darüber, in welchen Bereichen bedingt durch die Teilung Deutschlands und den Einigungsvertrag nach wie vor unterschiedliche Regelungen für die alten und die neuen Bundesländer gelten. Die Ausarbeitung basiert im Wesentlichen auf einer Abfrage in der sog. Bundesrechtsdatenbank durch die Dokumentationsstelle für Bundesrecht, die im Bundesamt für Justiz angesiedelt ist. Danach bestehen in 511 Gesetzen bzw. Verordnungen Besonderheiten, die die neuen Länder (sog. Beitrittsgebiet) betreffen. Rechtssystematisch kann es sich dabei um fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) oder um bundesdeutsches Recht handeln, das entweder (noch) nicht in den neuen Ländern in Kraft gesetzt wurde oder abweichende Vorschriften für die neuen Länder enthält. 2. Regelungen des Einigungsvertrags Die Frage, welches Recht der DDR nach der Wiedervereinigung fortgelten sollte, wird in Art. 9 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (EinigVtr)1 vom 31.8.1990 geregelt. Art. 9 EinigVtr lautet: (1) Das im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags geltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik , das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Landesrecht ist, bleibt in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz ohne Berücksichtigung des Artikels 143, mit in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Kraft gesetztem Bundesrecht sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt wird. Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Bundesrecht ist und das nicht bundeseinheitlich geregelte Gegenstände betrifft, gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zu einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber als Landesrecht fort. (2) Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit den dort genannten Maßgaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter Berücksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist. (3) Nach Unterzeichnung dieses Vertrags erlassenes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft, sofern es zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Soweit nach den Absätzen 2 und 3 fortgeltendes Recht Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, gilt es als Bundesrecht fort. Soweit es Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung oder der Rahmengesetzgebung betrifft, gilt es als Bundesrecht fort, wenn und soweit es sich auf Sachgebiete bezieht, die im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesrechtlich geregelt sind. (5) Das gemäß Anlage II von der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Kirchensteuerrecht gilt in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern als Landesrecht fort. Die Anlage II enthält, nach Geschäftsbereichen unterteilt, besondere Bestimmungen für fortgeltendes Recht der DDR. Das in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgeführte Recht der DDR bleibt in Kraft. Entsprechendes gilt für die in Abschnitt I des Kapitels I genannten völkerrechtlichen Verträge gemäß Artikel 12 des Vertrages. Gemäß Abschnitt II des jeweiligen Kapitels werden die dort aufgeführ- 1 BGBl. 1990 II S. 889, http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/einigvtr/gesamt.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 317/11 Seite 5 ten Rechtsvorschriften der DDR aufgehoben, geändert oder ergänzt. Gemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels bleibt Recht der DDR mit den dort bestimmten Maßgaben in Kraft. Soweit in Rechtsvorschriften der DDR, die als Bundesrecht fortgelten, auf nicht fortgeltende Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle grundsätzlich die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit in Rechtsvorschriften der DDR, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, Anordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten ist, findet Artikel 129 (Ermächtigungen in fortgeltendem Recht) des GG entsprechend Anwendung. Soweit Rechtsvorschriften ausdrücklich aufgeführt sind, die von der DDR zwischen der Unterzeichnung dieses Vertrages und dem Wirksamwerden des Beitritts erlassen werden, treten sie gemäß Artikel 9 Abs. 3 des Vertrages in Verbindung mit Absatz 2 und Anlage II auch ohne zusätzliche Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR mit den in dieser Anlage niedergelegten Maßgaben in Kraft. Dem EV ist zwar folglich zu entnehmen, welches geltende Recht der DDR gemäß dem Stand von 1990 in Kraft bleiben soll, nicht aber, ob dies auch zum jetzigen Zeitpunkt noch besteht. 3. Fortgeltendes DDR-Recht Eine Prüfung der vom Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellten Liste ergab, dass nur noch in wenigen Fällen DDR-Recht im Beitrittsgebiet fortgilt: 1. Das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (GBl. DDR I 1990, 1527) gilt nach Anlage II Kap. III Sachg. A Abschn. I Nr. 3 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr im Beitrittsgebiet fort. 2. Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher (GBl. DDR II 1966, 19), diese Verordnung gilt nach Anlage II Kap. X Sachg. B Abschn. I Nr. 2 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr im Beitrittsgebiet fort, dürfte allerdings keine Rechtswirkungen mehr entfalten. 3. Gleiches dürfte für die Vierte Durchführungsbestimmung zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem - Bildung und Erziehung im zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden (GBl. DDR II 1969, 33) gelten. 4. Auch die Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung (GBl. DDR I 1975, 713) und die hierzu erlassene Erste Durchführungsbestimmung gelten nach dem Einigungsvertrag fort, dürften aber keine Rechtswirkungen mehr entfalten. 5. Die Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft (GBl. DDR I 1990, SDr. 1466) sowie die Verordnungen zur Festsetzung der Nationalparke Jamund, Müritz, Hochharz, Sächsische Schweiz sowie zur Festsetzung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten Südost-Rügen, Schorfheide-Chorin, Spreewald, Mittlere Elbe, Vessertal , Rhön, Schaalsee, Drömling sowie Märkische Schweiz gelten im Beitrittsgebiet fort. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 317/11 Seite 6 4. Bundesrecht, das (bislang) nicht im Beitrittsgebiet in Kraft gesetzt wurde 4.1. Grundgesetz Nach Art. 6 EV wird Art. 131 GG in den neuen Ländern „vorerst“ nicht in Kraft gesetzt. Dies betrifft Rechtsverhältnisse von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes, die am 8.5.1945 im öffentlichen Dienst standen. 4.2. Bundesgesetze 1. Gesetz zu dem Vertrag vom 18.5.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25.6.1990 (BGBl. II 1990, 518), Art. 23 und 24 dieses Gesetzes gelten nicht im Beitrittsgebiet (betrifft rentenrechtliche Regelungen). 2. Flüchtlingshilfegesetz vom 15.7.1965 (BGBl. I S. 681) sowie die Flüchtlingshilfegesetzdurchführungsverordnung vom 8.11.1965 (BGBl I 1965, 1816); dieses Gesetz und die Durchführungsverordnung gelten gem. EinigVtr Anlage Kap II D I Nr. 1 nicht im Beitrittsgebiet. 3. Wertpapierbereinigungsschlußgesetz vom 28.1.1964 (BGBl. I S. 45); gem. Anlage I Kap IV A I Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I des Einigungsvertrages erlangt dieses Gesetz im Beitrittsgebiet keine Geltung. 4. Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (BGBl. I S. 2586); diese Vorschrift gilt nicht im Beitrittsgebiet gemäß Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 9 des Einigungsvertrages. 5. Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz (BGBl. I S. 1466); diese Vorschrift gilt nicht im Beitrittsgebiet gem. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 10 des Einigungsvertrages. 6. Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21.8.1951 (BGBl I 1951, 774), gilt nicht im Beitrittsgebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. B Abschn. I Nr. 1 EinigVtr vom 31.8.1990. 7. Gesetz über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz ) vom 4.1.1952 (BGBl I 1952, 1) gilt mit Ausnahme des § 16 nicht im Beitrittsgebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. B Abschn. I Nr. 2 EinigVtr. 8. Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19.6.1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3.8.1959 zu diesem Abkommen (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen) vom 18.8.1969 (BGBl II 1969, 1997), gilt nicht im Beitrittsgebiet gem. Artikel 11 und Anl. I Kap. I Abschn. I Nr. 5 EinigVtr v. 31.8.1990 i.Vm. Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 908. 9. Gesetz zu dem Protokoll vom 28.8.1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen (Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen) vom 17.10.1969 (BGBl II 1961, 1183), gilt nicht im Bei- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 317/11 Seite 7 trittsgebiet gem. Artikel 11 und Anl. I Kap. I Nr. 7 EinigVtr vom 31.8.1990. 10. Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden vom 5.11.1957 (BGBl. I, 1747); mit Ausnahme der §§ 1 und 2 gilt dieses Gesetz nicht im Beitrittsgebiet gemäß Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 12 EinigVtr vom 31.8.1990. 11. Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17.3.1965 (BGBl. I, 79), gilt nicht im Beitrittsgebiet nach Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 13 EinigVtr. 12. Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger vom 6.9.1965 (BGBl. I, 1065), gilt nicht für das Beitrittsgebiet gemäß Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 14 EinigVtr. 13. Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft - Drittes Verstromungsgesetz vom 19.4.1990 (BGBl. I 1990, 917), gilt gemäß Anl. I Kap. V Sachg. D Abschn. I Nr. 2 EinigVtr nicht im Beitrittsgebiet. 14. Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung vom 17.12.1975 (BGBl. I 1975, 3123), gilt gemäß Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 19 EinigVtr nicht im Beitrittsgebiet. 15. Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 5.3.1956 (BGBl. I 1956, 101), §§ 2 bis 6a werden im Beitrittsgebiet gemäß Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 nicht angewendet. 16. Erstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958 vom 21.12.1958 (BGBl. I 1958, 956), Gesetz gilt gemäß Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 15 EinigVtr nicht im Beitrittsgebiet. 17. Gleiches gilt für das Zweite bis Einundzwanzigste Gesetz über die Rentenanpassung sowie die Rentenanpassungsgesetze der Jahre 1982 bis 1991. 18. Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Landund Forstwirtschaft (BGBl. I 1994, 1660) gilt nicht für das Beitrittsgebiet gemäß Anl. I Kap. VI Sachg. D Abschn. I Nr. 2 EinigVtr. 19. Seemannsgesetz (BGBl. II 1957, 713), gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 7 EinigVtr. sind die §§ 35 Abs. 2 und 65 im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden. 20. Gesetz, betreffend den Vertrag vom 23.10.1954 über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. II 1955, 253.) gilt gemäß Anl. I Kap. I Nr. 3 EinigVtr nicht im Beitrittsgebiet. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 317/11 Seite 8 4.3. Verordnungen 1. Verordnung über die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung vom 8.5.1964 (BGBl. I S. 317); diese Vorschrift gilt nicht im Beitrittsgebiet gem. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 8 des Einigungsvertrages. 2. Zweite bis 13. Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigte Staaten von Amerika) (BGBl. III, Gliederungsnummer 4139-2-2); diese Vorschriften gelten nicht im Beitrittsgebiet gem. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 9 des Einigungsvertrages. 3. Dritte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland) (BGBl. III, Gliederungsnummer 4139-2-3); diese Vorschrift gilt nicht im Beitrittsgebiet gem. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 9. 4. Erste Verordnung zur Durchführung des 10 des Zweiten Überleitungsgesetzes vom 24.11.1952 (BGBl I 1952, 741), gilt nicht im Beitrittsgebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. B Abschn. I Nr. 1 EinigVtr vom 31.8.1990. 5. Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 12.5.1967 (BGBl. I 1967, 538), gilt nicht im Beitrittsgebiet nach Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn . I Nr. 14 EinigVtr. 5. Bundesrecht, das besondere Bestimmungen für die neuen Länder enthält Die nachfolgende Liste enthält Bundesgesetze und Verordnungen, die abweichende Regelungen für das Beitrittsgebiet enthalten. Nicht berücksichtigt wurden Vorschriften, die bloße Überleitungsvorschriften sind, bspw. Regelungen, nach denen in der DDR erworbene Berufsausübungserlaubnisse auch weiterhin gelten. Inwieweit die übrigen aufgezählten abweichenden Regelungen noch erforderlich sind oder im Zuge einer Rechtsbereinigung aufgehoben werden könnte, müsste im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Eine derartige Prüfung konnte von hiesiger Seite bereits aus Kapazitätsgründen nicht erfolgen, zumal sehr unterschiedliche Rechtsgebiete betroffen sind. 5.1. Gesetze 1. Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte sowie über strukturelle Anpassungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet – Haushaltsbegleitgesetz 1991 vom 24.6.1991, (BGBl. I 1991, 1314), Gesetz gilt nur für das Beitrittsgebiet. 2. Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" vom 25.6.1990 (BGBl II 1990, 518, 533), enthält Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet. Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 2019 aufgelöst. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 317/11 Seite 9 3. Gesetz zur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 8.10.1993 (BGBl I 1993, 1696), spätestens zum 1.1.2000 wurden die Urkundenstellen aufgelöst. Das Gesetz regelt den Übergang von Aufgaben an die Standesämter. 4. Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen vom 22.3.1991 (BGBl I 1991, 766, 784), Gesetz wurde zuletzt 2009 durch das Flächenerwerbsänderungsgesetz geändert. 5. Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20.12.1991 (BGBl I 1991, 2313), Gesetz regelt u.a. lange Aufbewahrungsfristen für Unterlagen des Gesundheitswesens Wismut. 6. Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern vom 23.6.1993 (BGBl I 1993, 944, 982). Das Gesetz dürfte keine Wirkung mehr entfalten. 7. Gesetz über die Errichtung eines Erblastentilgungsfonds vom 23.6.1993 (BGBl I 1993, 944, 984), der Fonds besteht noch fort. 8. Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 23.6.1993 (BGBl I 1993, 944, 986). 9. Gesetz zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten der Wohnungsgenossenschaften im Beitrittsgebiet vom 23.6.1993 (BGBl I 1993, 944, 989) regelt die Eigentumsverhältnisse ehemals volkseigenen Grund und Bodens, der von Wohnungsgenossenschaften genutzt wird. 10. Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen vom 6.3.1997 (BGBl I 1997, 434). 11. Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 6.3.1997 (BGBl I 1997, 434). 12. Gesetz zu dem Vertrag vom 3.8.1990 zur Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Änderungsvertrag vom 20.8.1990, vom 29.8.1990 (BGBl II 1990, 813). 13. Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20.4.1961 (BGBl I 1961, 444), Regelungen in §§ 26a, 26b dürfte inzwischen obsolet sein. 14. Bundesbesoldungsgesetz vom 19.6.2009 (BGBl I 2009, 1434); § 73 enthält eine Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen zur Regelung besoldungsrechtlicher Fragen im Beitrittsgebiet. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 317/11 Seite 10 15. Baugesetzbuch vom 23.6.1960 (BGBl I 2004, 2414); § 242 Abs. 9 S. 1 bestimmt, dass für Erschließungsanlagen (oder Teile davon), die vor der Wiedervereinigung hergestellt wurden, keine Erschließungsbeiträge erhoben werden können. 16. Hochschulrahmengesetz vom 26.1.1976 (BGBl. I 1976, 185); § 72 Abs. 1 S. 3 und 4 regeln die Pflicht der neuen Bundesländer Hochschulgesetze zu erlassen, die dem Hochschulrahmengsetz entsprechen. 17. Gesetz über die soziale Wohnraumförderung vom 13.9.2001 (BGBl I 2001, 2376); In Art. 44 sind Sonderregelungen, welche zum einen bis 2008 den Umfang zur Wohnraumförderung erweitern, und andererseits eine Erleichterung der Voraussetzungen aufweist, für das Beitrittsgebiet enthalten. 18. Bundeskleingartengesetz vom 28.2.1983 (BGBl I 1983, 210); Art. 20 b erklärt für Zwischenpachtverträge im Beitrittsgebiet die §§ 8 - 10 und § 19 des Gesetzes zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet vom 21.9.1994 (BGBl. I S. 2538) für entsprechend anwendbar. 19. Zivilprozessordnung vom 12.9.1950 (BGBl 1950, 455, 512, 533); gemäß EinigVtr Anlage I Kap III A III Nr. 5 tritt die ZPO in den neuen Bundesländern mit der Maßgabe in Kraft, dass Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte nicht für vollstreckbar erklärt werden können. 20. Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24.3.1897 (RGBl 1897, 135; BGBl Teil III); § 9 a regelt für die neuen Bundesländer , dass von der Beschlagnahme eines Grundstücks, die nach dem 31.12.2000 erfolgt, auch das in Art. 233 §§ 2 b, 4 und 8 EGBGB bezeichnete Gebäudeeigentum umfasst wird. Weiterhin regelt er die Rechte des Inhabers. 21. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens vom 20.12.1963 (BGBl I 1963, 986); § 36 a regelt für das Beitrittsgebiet eine eingeschränkte Geltung des GBMaßnG mit einigen Abweichungen. 22. Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl I 1960, 17); § 185 Abs. 2 lässt für die Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern Abweichungen von § 73 Abs. 1 Satz 2 zu, der die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden regelt. 23. Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) vom 26.7.1957 (BGBl I 1957, 861, 960); § 19 Abs. 4 S. 2 bestimmt für die Bewertung des landund forstwirtschaftlichen Vermögens im Beitrittsgebiet die Geltung der Vorschriften des Dritten Abschnitts im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme von § 125 Abs. 3; ferner ist nach der KostO § 126 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. 24. Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21.9.1994 (BGBl. I S. 2538); betrifft gemäß § 1 ausschließlich Rechtsverhältnisse des Beitrittsgebiets. 25. Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8.12.2010 (BGBl. I S. 1864); lediglich mit der durch Zeit- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 317/11 Seite 11 ablauf an Bedeutung sinkenden Besonderheit für das Beitrittsgebiet, dass durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 10 b) bei der Übertragung und Aufhebung von Schiffsund Schiffbauwerkshypotheken die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich ist. 26. Bodensonderungsgesetz vom 20.12.1993 (BGBl. I S. 2182, 2215); in § 1 werden Besonderheiten für die Behandlung von Grundstücken im Beitrittsgebiet festgelegt. 27. Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586); gem. Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 9 werden Verfahren bezüglich verschollener Personen, welche vor dem Beitritt im Beitrittsgebiet eingeleitet wurden , nicht nach diesem Gesetz behandelt. 28. Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21.9.1994 (BGBl. I S. 2457); dieses Gesetz regelt ausschließlich sachenrechtliche Rechtsverhältnisse im Beitrittsgebiet, welche vor dem Beitritt entstanden sind. Angesichts der fortgeschrittenen Zeit dürfte dieses Gesetz kaum noch Anwendungsbereiche besitzen. 29. Erholungsnutzungsrechtsgesetz vom 21.9.1994 (BGBl. I S. 2538, 2548); der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich ausschließlich auf das Beitrittsgebiet und regelt zur Erholung verliehene Nutzungsrechte, welche vor dem Beitritt eingeräumt wurden. 30. Anpflanzungseigentumsgesetz vom 21.9.1994 (BGBl. I S. 2538, 2549) erstreckt sich ausschließlich auf das Beitrittsgebiet und regelt das Sondereigentum von Anpflanzungen, dürfte jedoch heute keinen Anwendungsbereich mehr haben. 31. Meliorationsanlagengesetz vom 21.9.1994 (BGBl. I S. 2538, 2550); erstreckt sich ausschließlich auf das Beitrittsgebiet und regelt das Eigentum von Meliorationsanlagen, welches vor dem Beitritt entstanden ist, dürfte jedoch heute keinen Anwendungsbereich mehr haben. 32. Verkehrsflächenbereinigungsgesetz vom 26.10.2001 (BGBl. I S. 2716); erstreckt sich ausschließlich auf das in Beitrittsgebiet und regelt die Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken, welche vor dem Beitritt entstanden sind, dürfte jedoch heute keinen Anwendungsbereich mehr haben. 33. Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichgesetz - VersAusglG) vom 3.4.2009 (BGBl. I S. 700), erstreckt sich ausschließlich auf Beitrittsgebiet. 34. Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6.9.1965 (BGBl. I S. 1185); § 22 Abs. 1 ist für Aktiengesellschaften im Beitrittsgebiet, die vor dem 1.7.1990 in das Handelsregister eingetragen wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Datum "31. Dezember 1965" durch das Datum "30. Juni 1990" ersetzt wird. 35. Gesetz über Steuerstatistiken vom 11.10.1995 (BGBl. I 1995, 1250, 1409) erstreckt sich ausschließlich auf das Beitrittsgebiet und regelt in § 6 Abs. 2 Satz 2, dass für Betriebe beziehungsweise Betriebsstätten im Beitrittsgebiet bis zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Erfassung folgende Erfassungen entfallen: Einheitswert des Betriebsvermögens des Gewerbebetriebs , Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbekapital, Freibeträge, Steuermessbe- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 317/11 Seite 12 trag nach dem Gewerbekapital mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben. 36. Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz ) vom 28.11.1950 (BGBl 1950, 773) regelt, dass Bundesrecht im Beitrittsgebiet mit der Maßgabe in Kraft tritt, dass Bund und Länder die Kosten der Rückführung, der Suchdienste , der Erstaufnahme, der vorläufigen Unterbringung und Eingliederung von Aussiedlern entsprechend der derzeitigen Praxis tragen und § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 2 und § 21 in diesem Gebiet am 1.1.1991 in Kraft treten. 37. Gesetz zur Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und BeamtenVerordnungen 21.12.1992 (BGBl I 1992, 2091), Art. 3 regelt, dass Soldaten auf Zeit im Beitrittsgebiet mit einer Dienstzeit von zwei Jahren, die aufgrund des Einigungsvertrages Soldaten der Bundeswehr wurden, nach Ende der Dienstzeit ein einmaliges Übergangsgeld erhalten. Diese Regelung dürfte mittlerweile keine Anwendung mehr finden. 38. Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz), vom 1.7.1981 (BGBl I 2008, 1718). 39. Bewertungsgesetz vom 16.10.1934 (RGBl. I 1934, 1035), §§ 125 ff. enthalten Sonderregelungen für die steuerrechtliche Bewertung von Vermögenswerten im Beitrittsgebiet. 40. Lastenausgleichsgesetz vom 14.8.1952 (BGBl. I 1952, 446), nach § 6 leisten die neuen Bundesländer keinen Beitrag zum Lastenausgleich an den Bund. 41. Investitionszulagengesetz 2010 vom 7.12.2008 (BGBl. I 200, 2350); dieses Gesetz regelt (wie auch die Vorgängergesetze) einen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für bestimmte Investitionen in den neuen Bundesländern. 42. Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1999 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1999 (BGBl. I 1998, 3843, 3848), enthält Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet. 43. Auch das Gesetz über die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte ab 1.7.2008 (BGBl. I 2008, 1076) enthält Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet. 44. Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (BGBl. I 1994, 1890, 1891) enthält Sonderregelungen für die Rentenberechnung für Tätigkeiten im Beitrittsgebiet. 45. Gesetz zur Bestimmung der Beträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für 2000 (BGBl. I 1999, 2534), regelt für das Beitrittsgebiet einen abweichenden Beitragssatz . 46. Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (BGBl. I 1996, 1674) enthält Regelungen, die sich auf in der ehemaligen DDR erworbene Dienstbeschädigungen beziehen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 317/11 Seite 13 47. Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet (BGBl. I 2007, 2830), gilt nur für Heimkehrer, die nach Kriegsende in das Beitrittsgebiet zurückgekehrt sind. 48. Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (BGBl. I 1992, 2266), regelt u.a. eine Investitionsprogramm für Krankenhäuser im Beitrittsgebiet. 49. Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007 (BGBl. I 2006, 2746), regelt für das Beitrittsgebiet abweichende Rechengrößen. 50. Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (BGBl. II 1990, 885, 1159), gilt nach Anlage II Kap. III Sachg. B Abschn. I Nr. 5 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr nur für das Beitrittsgebiet. 51. Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (BGBl. I 1992, 1257), gilt nur für das Beitrittsgebiet. 52. Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (BGBl. I 19994, 2624), gilt nur für das Beitrittsgebiet. 53. Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BGBl. I 1994, 2624), gilt nur für das Beitrittsgebiet. 54. Grundstücksverkehrsordnung (GBl. DDR I 1978, 73), diese Verordnung hat durch Neufassung gem. Art. 15 § 1 G vom 20.12.1993 mit Wirkung vom 25.12.1993 Gesetzeskraft erhalten. Sie gilt nur für das Beitrittsgebiet. 55. Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (GBl. DDR I 1990, 1483); nach § 2 gilt dieses Gesetz für Stiftungen in den neuen Bundesländern bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen über Stiftungen. Mittlerweile haben die neuen Länder eigene Stiftungsgesetze erlassen , so dass dieses Gesetz keine Rechtswirkungen mehr entfalten dürfte. 56. Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (GBl. DDR I 1990, 300), das sog. Treuhandgesetz (und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen) gelten nur für das Beitrittsgebiet. 57. Gleiches gilt für das Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt (BGBl. I 1994, 2062). 5.2. Verordnungen 1. Verordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (EG-Recht-Überleitungsverordnung) vom 18.12.1990 (BGBl I 1990, 2915); betrifft u.a. landwirtschaftliche Erzeugnisse; Regelungen dürften teilweise obsolet sein. 2. Verordnung über die Anwendung des § 81 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 317/11 Seite 14 nannten Gebiet vom 5.7.1991 (BGBl I 1991, 1448), Regelung dürfte obsolet sein, da § 81 Berufsbildungsgesetz nach der Neufassung des Gesetzes im Jahr 2005 keine Verordnungsermächtigung mehr enthält. 3. Verordnung über die Anwendung des § 82 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 8.10.1993 (BGBl I 1993, 1696), Regelung dürfte obsolet sein, da § 82 Berufsbildungsgesetz nach der Neufassung des Gesetzes im Jahr 2005 keine Verordnungsermächtigung mehr enthält. 4. Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 16.12.1994 (BGBl I 1994, 3888), Regelung dürfte ebenfalls obsolet sein, da die inzwischen neue Hebammengebührenregelungen erlassen wurden und Ansprüche nach altem Recht verjährt sein dürften. 5. Verordnung über Übergangsmaßnahmen für die chemikalienrechtliche Anmeldung von Stoffen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 18.2.1992 (BGBl I 1992, 288); Regelung dürfte angesichts der umfassenden Neuordnung des Chemikalienrechts obsolet sein. 6. Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom 19.3.1993, (BGBl I 1993, 369); die Verordnung regelt die Berücksichtigung von Dienstzeiten für die Beamtenversorgung, die ein Beamter aus den alten Bundesländern bzw. ein nach der Wiedervereinigung ernannter Beamter aus den neuen Ländern in Beitrittsgebiet abgeleistet hat (bis 1995). Zur Berechnung der Beamtenversorgung ist diese Verordnung noch von Bedeutung. 7. Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 22.11.2008 (BGBl. 2008, 22639; die Verordnung enthält verwaltungstechnische Regelungen zu Folgebeurkundungen von Personenstandsurkunden , die vor der Wiedervereinigung angelegt wurden. 8. Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung ) vom 18.7.1991 (BGBl I 1991, 1588); § 5 Abs. 6 der Verordnung enthält eine Regelung, nach der Behörden für die Umsetzung bestimmter Lärmschutzmaßnahmen eine Frist von bis zu zehn Jahren setzen kann. Diese Vorschrift entfaltet 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten vermutlich keine Rechtswirkungen mehr. 9. Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern (Gebäudegrundbuchverfügung - GGV) vom 15.7.1994 (BGBl I 1994, 1606); die Verordnung gilt nur im Beitrittsgebiet und regelt die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbuchblättern für Gebäudeeigentum . 10. Verordnung über die vorrangige Bearbeitung investiver Grundbuchsachen (Grundbuchvorrangverordnung - GBVorV) vom 3.10.1994 (BGBl 1994, 2796); die Verordnung gilt insgesamt nur für die beigetretenen Länder und regelt die vorrangige Bearbeitung von Anträgen auf die Vornahme von Grundbucheintragungen, die Investitionen dienen, durch das Grundbuchamt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 317/11 Seite 15 11. Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004 vom 18.3.2004 (BGBl I 2004, 460), erstreckt sich ausschließlich auf das Beitrittsgebiet. 12. Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010 vom 14.4.2010 (BGBl I 2010, 435), erstreckt sich ausschließlich auf das Beitrittsgebiet. 13. Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011 vom 24.3.2011 (BGBl I 2011, 518), erstreckt sich ausschließlich auf das Beitrittsgebiet. 14. Erste Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 20.6.2011 (BGBl I 2011, 1108), erstreckt sich ausschließlich auf das Beitrittsgebiet und regelt in § 1 die zum 1.7.2011 neuen Festsetzungen hinsichtlich der Einkommensgrenze , dem Zuschlag für Kinder und den Kosten der Unterkunft nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. 15. Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 14.12.1990 (BGBl. I 1990, 2867), gilt nur im Beitrittsgebiet. 16. Gleiches gilt für die Zweite, Dritte, Fünfte, Neunte und Elfte Rentenanpassungsverordnung aus den Jahren 1991 bis 1995 sowie für die Rentenanpassungsverordnungen 1992, 1993, 1994, 1995, 1997 und 1998. 17. Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1994, zur Siebten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1994 (BGBl. I 1993, 1987), gilt nur für das Beitrittsgebiet. Die Beitragssatzverordnungen für die Jahre 1996, 1997, 1998, 1999 und 2001 enthalten Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet enthalten. 18. Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1.7.2009 (BGBl. I 2009, 1335), enthält Sonderregelungen für den Rentenwert im Beitrittsgebiet. Gleiches gilt für die Verordnungen zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1.7.2010 (BGBl. I 2010, 816) sowie zum 1.7.2011 (BGBl. 2011, 1039). 19. Verordnung zur Bestimmung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für 2005 (BGBl. I 2004, 3531), regelt für das Beitrittsgebiet einen abweichenden Beitragssatz. Gleiches gilt für die entsprechende Verordnung für das Jahr 2008 sowie die Bekanntmachungen über die Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für die Jahre 2009, 2010 und 2011. 20. Nach der Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (BGBl. I 1994, 55) wird der Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Beitrittsgebiet getrennt durchgeführt. 21. Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (BGBl. I 2009, 2336), regelt für das Beitrittsgebiet abweichende Rechengrößen. Gleiches gilt für die Sozialversicherungs -Rechengrößenverordnungen für 2010 und 2011. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 317/11 Seite 16 22. Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (BGBl. I 1991,1542), gilt nur für das Beitrittsgebiet. 23. Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen (BGBl. I 1994, 1253), gilt nur für das Beitrittsgebiet. 24. Verordnung über die Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen durch Begebung und Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (BGBl. I 1995, 846), gilt nur für das Beitrittsgebiet. 25. Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (BGBl. I 1995, 2072), gilt nur für das Beitrittsgebiet.