Deutscher Bundestag Gesetzliche Regelungen zu Lobbyismus EZPWD-Anfrage Nr. 1490 Sachstand Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 317/10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 317/10 Seite 2 Gesetzliche Regelungen zu Lobbyismus EZPWD-Anfrage Nr. 1490 Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 317/10 Abschluss der Arbeit: 20. Juli 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 317/10 Seite 3 Im deutschen Recht existieren nach dem derzeitigen Rechtsstand keine gesetzlichen Regelungen im Bereich des Lobbyismus. Der Deutsche Bundestag hat aber bereits im Jahr 1972 eine „Öffentliche Liste über die Registrierung von Verbänden und deren Vertretern“ eingeführt, das sogenannte Lobbyistenregister.1 Dieses Register soll transparent machen, welche Interessengruppen versuchen, bei den Entscheidungsprozessen im Deutschen Bundestag bzw. innerhalb der Bundesregierung Einfluss zu nehmen . Grundsätzlich erfolgt eine Aufnahme in die öffentliche Liste nur nach Beantragung der Aufnahme durch den jeweiligen Verband. Nicht aufgenommen werden selbstständig tätige Lobbyisten, Anstalten sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Dachorganisationen. Gleiches gilt für Organisationen, deren Interessenvertretung bereits auf überregionaler Basis erfolgt. Mit der Registrierung gehen keine Rechte und Pflichten einher, die Eintragung in die Liste begründet gemäß Anlage 2 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages insbesondere keinen Anspruch auf Anhörung oder Ausstellung eines Hausausweises. Die Registrierung der Verbände ist nach dem Wortlaut der Anlage 2 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages Voraussetzung für die Teilnahme an öffentlichen Anhörungen vor Bundestagsausschüssen. Das schließt aber nicht aus, dass Interessenten, seien es Unternehmen oder Einzelpersonen, unabhängig hiervon versuchen, Kontakt zu Abgeordneten und Fraktionen herzustellen. Auch politische Parteien sind Anlaufstellen des organisierten Lobbyismus. In das Register einzutragen sind Angaben zum Sitz, zur Geschäftsführung, zum Interessenbereich , zur Mitgliederzahl und zur Anzahl der angeschlossenen Organisationen des Verbandes. Das vom Bundestagspräsidenten geführte Lobbyisten-Register wird einmal jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das aktuelle Register umfasst derzeit ungefähr 2.100 Eintragungen. In der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages forderten Anträge der Opposition2 die Bundesregierung zur Einführung eines verpflichtenden Lobbyistenregisters, verbunden mit einem Verhaltenskodex, auf. Verstöße gegen die Registrierungspflicht oder die darin vorgesehenen Verhaltensregeln sollten den Verlust des Zugangs zur Bundesregierung und zum Deutschen Bundestag zur Folge haben. Diese Anträge wurden im Mai 2009 zur weiteren Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen, fielen aufgrund nicht abgeschlossener Ausschussberatungen am Ende der Wahlperiode jedoch der Diskontinuität anheim. 1 Abrufbar unter: http:// bundestag.de/dokumente/parlamentsarchiv/sachgeb/lobbyliste/lobbylisteaktuell.pdf (in deutscher Sprache), Stand: 16.07.2010. 2 Antrag der Fraktion Die Linke „Einführung eines verpflichtenden Lobbyistenregisters“, BT-Drs. 16/8453, abrufbar unter http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/16/084/1608453.pdf (in deutscher Sprache) und Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen„Transparenz schaffen – verbindliches Register für Interessenvertreterinnen und Vertreter einführen“, BT-Drs. 16/13174 Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/16/131/1613174.pdf (in deutscher Sprache